Beschluss
4 L 253/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0322.4L253.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Sohn D. bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig zum Schuljahr 2021/2022 in die 1. Jahrgangsstufe an der Grundschule U. in B. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 Zivilprozessordnung sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Antragsteller haben nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zum Schuljahr 2021/22 einen Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes in die Grundschule U. zu haben. Nach § 46 Abs. 3 S. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 SchulG innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 SchulG unter anderem abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden. Solche besonderen Aufnahmevoraussetzungen, -verfahren und -kriterien regelt für die Grundschule insbesondere § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 23. März 2005 in der Fassung vom 26. März 2014 (AO-GS). Die Ablehnung der Aufnahme des Sohnes der Antragsteller in die U. durch den Bescheid vom 3. Dezember 2020 ist nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin hat die Aufnahmekapazität der dreizügigen Grundschule auf insgesamt 81 Schülerinnen und Schüler festgesetzt. Die Klassenbildung und Klassengröße bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SchulG nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz in der Fassung vom 23. Mai 2019 (VO). Bezüglich der Grundschulen setzt § 6a Abs. 1 Nr. 3 VO für die für die U. maßgebliche Dreizügigkeit eine Zahl von 57 bis 81 Schülerinnen und Schülern fest. Von den insgesamt 96 Schülerinnen und Schülern, die sich um eine Aufnahme in die U. beworben haben, hat die Schulleiterin zunächst 38 Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die formell dem katholischen Bekenntnis angehören. Das ist nicht zu beanstanden. Für Bekenntnisgrundschulen gilt der Aufnahmeanspruch nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG nur mit Einschränkungen, welche durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG finden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 – 19 B 1191/12 – und vom 4 September 2013 – 19 B 1042/13 –; VG Aachen, Beschluss vom 11. August 2015 – 9 L 661/15 -, jeweils juris. Nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Prägende Merkmale des landesverfassungsrechtlichen Begriffs der Bekenntnisschule in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW sind sowohl der bekenntnisgebundene Charakter der Schulerziehung (materielle Homogenität) als auch die weitgehend einheitliche formelle Zugehörigkeit der Lehrer- und Schülerschaft zur jeweiligen Religionsgemeinschaft (formelle Homogenität). Zur formellen Homogenität gehört, dass formell der Religionsgemeinschaft angehörende Kinder ihre Schulaufnahme vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern beanspruchen können. Jenen gewährt Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW einen im Grundsatz vorbehaltlosen Zugang zu Schulen ihres Bekenntnisses, während Art. 13 LV NRW bekenntnisfremden Kindern einen Anspruch auf Zugang zu einer Bekenntnisschule nur ausnahmsweise dann einräumt, wenn sie in zumutbarer Entfernung weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule erreichen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 – juris m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 L 425/20 –, juris. Im Weiteren hat die Schulleiterin wegen des dann noch bestehenden Anmeldeüberhangs die Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS herangezogen. Aus dem Umstand, dass sie dabei – fehlerhaft – vor Anwendung der Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS nicht zunächst diejenigen Kinder aufgenommen hat, für die die U. die nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris Rn. 39, können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Denn einerseits ist für alle aufgenommenen Kinder die U. die nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart. Anderseits ist die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart für den Sohn der Antragsteller nicht die U., sondern die Grundschule Q.. Der Schulweg beträgt in einfacher Entfernung zu Fuß zur U. 4,0 km und zur Grundschule Q. 3,7 km von der im Rubrum genannten Anschrift der Antragsteller. Bei der Bemessung des Schulweges ist auch auf die im Rubrum genannte Anschrift abzustellen und nicht auf die Anschrift der Großeltern des Sohnes der Antragsteller. Maßgeblich ist grundsätzlich die melderechtliche (Haupt-)Wohnanschrift. Zur Bestimmung der „nächstgelegenen“ Schule kann es dem Sinn und Zweck nach nur eine einzige Wohnung geben, die den Bezugspunkt für den Anfang bzw. das Ende des Schulwegs darstellen kann. Bei Minderjährigen ist das die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (vgl. § 22 Abs. 2 Bundesmeldegesetz – BMG –). Nur in Ausnahmefällen kommt eine Abweichung in Betracht, etwa wenn der Minderjährige aufgrund atypischer Lebensumstände tatsächlich in einem anderen Haushalt lebt. Das haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr soll der Sohn der Antragsteller vor und nach dem Unterricht bei seinen Großeltern betreut und versorgt werden. Damit wird der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen jedoch nicht in den Haushalt der Großeltern verlegt. Ebenso erfüllen gelegentliche Übernachtungen nicht den Begriff des Wohnens. Erleichterungen, die sich bei einer Beschulung an einer bestimmten Schule im Hinblick auf die Betreuungsmöglichkeiten ergeben, sind im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS unerheblich und betreffen im Übrigen eine Vielzahl von Familien. Aus den Vorgaben in §§ 7 ff. BGB ergibt sich nichts anderes. Die dortigen Bestimmungen über den Wohnsitz bringen zwar die Belange des Betroffenen, dort in Anspruch genommen zu werden oder behördliche und gerichtliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, wo er wohnt, mit den Interessen der Gerichte und Behörden in einen sinnvollen Einklang. Diese Vorgaben sind jedoch nicht dergestalt abschließend, dass sie für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen. Vielmehr wird z.B. auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht allein auf den durch objektive Kriterien bestimmten Begriff des Hauptwohnsitzes abgestellt. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 ME 359/12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011 – 2 A 10395 –, jeweils juris. Für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulart ist zudem die Sicherheit und Altersangemessenheit des Schulwegs im Vergleich zu dem Schulweg zu einer anderen Schule unerheblich. Eine solche Auslegung ist mit dem Zweck der Aufnahmekriterien unvereinbar, der Schulleiterin bei einem Anmeldeüberhang eine zeitnahe und effektive Aufnahmeentscheidung zu ermöglichen. Dieser Zweck erfordert eine Auslegung und Anwendung der Aufnahmekriterien, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet. Dies ist die regelmäßig eindeutige quantitative Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Hingegen verbietet der genannte Zweck eine wertende Beurteilung der Zumutbarkeit des konkreten Schulwegs am Maßstab seiner Gefährlichkeit. Für eine Einbeziehung solcher Umstände besteht auch keine Veranlassung. Denn sie führen gegebenenfalls ohnehin zu einem schülerfahrkostenrechtlichen Übernahmeanspruch unabhängig von der Schulweglänge (§ 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 – juris Rn. 44 zum Kriterium „Schulweglänge“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS. Nach Anwendung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AO-GS; 13 Plätze) hat die Schulleiterin im Übrigen die Schulwege (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AO-GS) berücksichtigt. Die dem Sohn der Antragsteller vorgezogenen Kinder weisen einen kürzeren Schulweg zur U. auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes dem summarischen Charakter der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung trägt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.