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Urteil

10 K 3326/20

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des über Dreijährigen aus § 24 Abs. 3 SGB VIII auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Klagefrist hemmen; deswegen kann das Vorverfahren entbehrlich sein. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Betreuungsorts ist im städtischen Bereich eine Wegstrecke von mehr als 5 km in der Regel unzumutbar.
Entscheidungsgründe
Zuweisungsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII ohne Kapazitätsvorbehalt • Ein Anspruch des über Dreijährigen aus § 24 Abs. 3 SGB VIII auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Klagefrist hemmen; deswegen kann das Vorverfahren entbehrlich sein. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Betreuungsorts ist im städtischen Bereich eine Wegstrecke von mehr als 5 km in der Regel unzumutbar. Die Klägerin, geboren November 2016, begehrt einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung in N. Die Beklagte teilte per E-Mail und Brief mit, dass zum gewünschten Aufnahmetermin voraussichtlich kein Platz verfügbar sei; daraufhin legten die Eltern Widerspruch ein. Die Beklagte lehnte einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X ab und berief sich auf eine unverschuldete Kapazitätserschöpfung. Die Klägerin klagte auf Zuweisung eines Halbtagsplatzes (sechs Stunden täglich) unter Hinweis auf ihr Alter und die bereits verstrichene Betreuungszeit; hilfsweise begehrte sie Kostenübernahme privater Betreuung und Schadensersatz. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Klage sei unzulässig wegen unterlassener oder verspäteter Widerspruchsführung und materiell unbegründet wegen ausgeschöpfter Kapazitäten; sie erläuterte ihr Vergabeverfahren und Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist trotz Fristversäumnis zulässig, weil die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 15.07.2020 unrichtig war (falsche Angabe des Rechtsbehelfs), sodass die Jahresfrist gilt (§ 58 VwGO). Das Vorverfahren war entbehrlich, weil die Behörde mit ihrer prozessualen Stellungnahme die Ablehnung des Anspruchs nach umfassender Sachprüfung deutlich gemacht hat. • Rechtliche Anspruchsgrundlage: § 24 Abs. 3 SGB VIII gewährt Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zur Einschulung einen einklagbaren Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung; dies ist eine Gewährleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. • Kein Kapazitätsvorbehalt: Der Wortlaut und die Systematik von § 24 Abs. 3 SGB VIII lassen keinen Kapazitätsvorbehalt zu; eine unverschuldete Kapazitätserschöpfung kann den Anspruch nicht entfallen lassen, da dies die gesetzliche Gewährleistungspflicht aushöhlen würde. • Unmöglichkeitseinwand zurückgewiesen: Die Beklagte kann sich nicht mit dem Hinweis auf vollständig belegte Plätze entlasten; dies wäre mit dem Gesetzesauftrag unvereinbar und rechtlich unbeachtlich. • Zumutbarkeit/Wohnortnähe: Der Anspruch betrifft in der Regel Halbtagsbetreuung; bei der Frage der Zumutbarkeit ist Wohnortnähe zu beachten; im städtischen Bereich ist eine Wegstrecke von mehr als 5 km meist unzumutbar; konkrete Zumutbarkeitsfragen sind im Einzelfall zu prüfen. • Corona-Einschränkung: Die Ausführungspflicht der Beklagten gilt nach Maßgabe der zurzeit einschlägigen Corona-Betreuungsverordnung; die Bereitstellung erfolgt innerhalb der gesetzlichen Einschränkungen. Die Klage war begründet. Das Gericht hob den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin unverzüglich einen Betreuungsplatz mit täglich sechs Stunden in einer Kindertageseinrichtung bereitzustellen, der nicht mehr als 5 km vom Wohnort entfernt liegt. Die Beklagte musste die Kosten des Verfahrens tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich auf § 24 Abs. 3 SGB VIII als einklagbaren Gewährleistungsanspruch, wonach Kapazitätsengpässe die Verpflichtung nicht aufheben; die tatsächliche Umsetzung ist jedoch im Rahmen der zum Zeitpunkt geltenden Corona-Regelungen vorzunehmen.