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Beschluss

9 L 1216/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0225.9L1216.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2020 (Az.: °°°.°-°°°°°°°°°°) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom4. September 2020 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, allerdings soweit er die Nr. 3 der Ordnungsverfügung betrifft nicht als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sondern als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 112 JustG NRW, da Rechtsbehelfen, wie der Klage 9 K 3408/20, keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckungsmaßnahmen, wie der Androhung von Zwangsgeldern, zukommt. Bezüglich der Gebührenfestsetzung geht das Gericht davon aus, dass kein einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird, denn ihr gegenüber entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes, so dass insoweit auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag ist nach § 80 Abs. 6 VwGO aber nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt oder ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht beschieden hat oder wenn die Vollstreckung droht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist seitens der Antragstellerin nicht dargetan. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Eine Auslegung in einen unzulässigen Antrag nimmt das Gericht nicht vor. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Weder kommt die von der Antragstellerin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage … gegen die Nr. 1 der Ordnungsverfügung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nr. 3 der Ordnungsverfügung in Betracht noch ist dem auf die Aufhebung der Vollziehungsanordnung gerichteten Begehren wegen einer formalen Fehlerhaftigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung stattzugeben. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung gerecht. In ihr heißt es einzelfallbezogen und nachvollziehbar – ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der in ihr enthaltenen Annahmen ankäme: Auf dem Betriebsgelände im I. H. lagere eine erhebliche Menge an Bauabfällen (ca. 629.000 t) deren ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt sei. Ein Weiterbetrieb der Bauschuttaufbereitungsanlage sei nicht absehbar, da die Erbringung der fälligen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.117.835,50 Euro bis zum heutigen Tag in keiner Weise in Aussicht gestellt worden sei. Eine jahrelange Verzögerung der Abfallentsorgung sei in Anbetracht der Wertung des Gesetzgebers, wonach bereits das Vorhandensein eines Abfalls eine Gefährdung der Umwelt darstelle, im öffentlichen Interesse nicht hinzunehmen. Aus diesem Grund bestehe ein besonderes Interesse daran, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine spätere Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher vorzubereiten und die hierfür maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung würden sich im Falle einer Klageerhebung die Erfassung der erforderlichen Daten und Angaben sowie die etwaige Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher unter Umständen noch über Jahre verzögern; eine solche Inanspruchnahme könnte durch zwischenzeitliche Insolvenz o.ä. sogar unmöglich werden. Dieses Risiko könne im Interesse der Allgemeinheit und auch aus Gleichbehandlungsgründen nicht hingenommen werden. Eine zeitnahe und möglichst vollständige Erfassung aller zur etwaigen Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher erforderlichen Daten und Angaben sei daher zwingend notwendig und geboten, ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gegeben. Dieses Interesse überwiege das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der unter Nr. 1 dieser Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung vorläufig verschont zu bleiben. Zwar ließe sich im Erfolgsfalle die Auskunftserteilung nicht mehr rückgängig machen; dies könne jedoch hingenommen werden, da der Antragstellerin durch die Auskunftserteilung keine Nachteile drohten. Damit stellt die Antragsgegnerin hinreichend auf individuelle Gesichtspunkte ab, welche die sofortige Vollziehung formal rechtfertigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht. Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängen von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahmen einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der für sofort vollziehbar erklärte oder kraft Gesetzes vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der jeweils angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung das von der Antragstellerin verfolgte Interesse, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von den Verpflichtungen aus der Nr. 1 der Ordnungsverfügung und durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von der in Nr. 3 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung verschont zu bleiben. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2020 wird nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Rechtsgrundlage der Nr. 1 der Ordnungsverfügung ist § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – wonach Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, Auskunft über Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände zu erteilen haben. Dabei bedurfte es nicht der Benennung des § 62 KrWG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG treffen kann, als Ergänzung zu § 47 Abs. 3 KrWG. Da nach § 47 Abs. 3 KrWG der Behörde „auf Verlangen“ Auskünfte zu erteilen sind und dieses die gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung aktualisiert sowie konkretisiert, liegt bereits in jedem Verlangen eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG. Dann aber ist dem § 47 KrWG bereits die Ermächtigung der Behörde zum Handeln durch Verwaltungsakt immanent, so dass es der zusätzlichen Benennung einer Befugnisnorm, wie dem § 62 KrWG, in diesem Fall nicht bedarf. Ebenso Groß, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Auflage, § 47 Rdnr. 27. Da die erfolgte aber entbehrliche Benennung des § 62 KrWG ohne Einfluss auf den Inhalt der Nr. 1 der Ordnungsverfügung geblieben ist, ist das Anführen dieser Norm jedenfalls unschädlich. § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG scheidet auch nicht aufgrund des § 13 KrWG i.V.m. dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – als Rechtsgrundlage aus. Nach § 13 KrWG richten sich die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG, diese so zu errichten und so zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, zwar ausschließlich nach den Vorschriften des BImSchG. Der Anwendungsvorrang des BImSchG greift danach aber ausdrücklich nur für die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Die Phase der Stilllegung ist nur insoweit erfasst, als bereits bei Errichtung und Betrieb dafür zu sorgen ist, dass nach der Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ordnungsgemäß beseitigt werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG). Im Übrigen bestehen nach Einstellung des Betriebs die Pflichten nach dem KrWG unmittelbar. Vgl. Delfs, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Auflage, § 13 Rdnr. 8. Nr. 1 der Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin war für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), wonach die Antragsgegnerin als kreisfreie Stadt und damit untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig ist, soweit sich aus der ZustVU nichts anderes ergibt. Nach § 2 Abs. 1 ZustVU iVm § 1 Abs 1 ZustVU und dessen Anlage, Teil A, Verzeichnis der Vorschriften zum Umweltrecht, ist für den Vollzug des KrWG die obere Umweltschutzbehörde, d.h. die Bezirksregierung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZustVU) zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I der ZustVU oder um Anforderungen u.a. des Abfallrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II ZustVU nichts anderes bestimmt ist. Die Bauschuttaufbereitungsanlage der Antragstellerin entspricht keiner der in Anhang I der ZustVU abschließend aufgezählten Anlagen. Bei der Bestimmung der Anlagen ist gem. Anhang I der ZustVU auf die Anlage abzustellen, die genehmigt ist oder angezeigt oder beantragt wurde. Ausweislich der Betriebsgenehmigung vom 24. Mai 1993 wurde durch die C. N. erstmalig eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Baustellenabfällen, Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch, Bau- und Abbruchholz, Hochofen- und Konvertschlacken, Hütten- und Gießereischutt, Halden- und Bergmaterial in H1. , I. H. , erteilt. Die Anlage diente danach der Aufbereitung der genannten Abfälle durch Sortierung, Separierung und Behandlung zum Zwecke der Wiederverwertung bzw. der thermischen Verwertung. Ausweislich der Änderungsgenehmigung der C. N. vom 18. Dezember 2007 „Wesentliche Änderung der Bauschuttaufbereitungsanlage „I. H. “ zur Integration eines Umschlags von Verpackungs- und Siedlungsabfalls“ wurde die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in H1. , I. H. , die bestehende Anlage durch Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen gem. Ziffer 8.15 Spalte 2 Buchstabe B des Anhangs der 4. BImSchV geändert zu errichten und zu betreiben. Bei den in Anhang 2 der Genehmigung aufgeführten zugelassenen Abfällen handelt es sich sämtlich um ungefährliche Abfälle nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Auf Grundlage der aktuellen Fassung der 4. BImSchV handelt es sich um eine Anlage im Sinne der Ziffer 8.11.2.4. bzw. 8.15.3, die dem Anhang I der ZustVU nicht unterfällt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Mai 2020 zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung angehört. Die Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt Nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 S. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 37 Rn. 5 f. Dabei ist nicht allein der verfügende Teil des Bescheids ausschlaggebend. Ungenaue Bezeichnungen im Tenor einer Verfügung können durch entsprechende Ausführungen und Erklärungen in der Begründung konkretisiert werden. Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, juris Rn. 53. Diesen Anforderungen wird die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Au-gust 2020 gerecht. In Nr. 1 der Ordnungsverfügung gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, ihr unverzüglich schriftlich Auskunft über sämtliche ihr bekannte Namen von Abfallanlieferern der Bauschuttaufbereitungsanlage am Betriebsstandort I. H. (im Folgenden: BAA), H1. , einschließlich deren Kontaktdaten und der jeweils angelieferten Abfälle für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2016 zu erteilen. Die Auskunft über die angelieferten Abfälle sei je Abfallanlieferer (einschließlich der jeweiligen Kontaktdaten) nach Anlieferdatum (Anliefertag), der jeweils angelieferten Abfallmenge (als Gewichtsangabe), sowie der jeweiligen Abfallbezeichnung aufzuschlüsseln. Damit war für die Antragstellerin ohne weiteres erkennbar, welche Auskünfte in welcher Form von ihr verlangt wurden. Die Verfügung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung wird sich im Klageverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als materiell rechtmäßig erweisen. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG, wonach die Betreiber von Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen oder sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen haben, liegen vor. Die Antragstellerin war die letzte Betreiberin der BAA, die nach der Betriebsuntersagung vom 15. Mai 2017 seit dem 30. Oktober 2017 tatsächlich ihren Betrieb eingestellt hat. Bei der Verpflichtung der Antragstellerin Auskunft über „sämtliche ihr bekannte Namen von Abfallanlieferern der Bauschuttaufbereitungsanlage am Betriebsstandort I. H. (BAA), H1. , einschließlich deren Kontaktdaten und der jeweils angelieferten Abfälle für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.06.2016 zu erteilen“, handelt es sich um einen zulässigen Auskunftsgegenstand. Die Überwachung im Sinne des § 47 KrWG bezieht sich auf alle Vorschriften des KrWG sowie andere für die Entsorgung von Abfall relevante Vorschriften des Bundesrechts und auf den gesamten Abfallstrom. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 20 B 1396/13 –, juris Rn. 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2002 – 10 S 1185/00 –, juris Rn. 6 f.; Vgl. Groß, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 47 Rn. 13 m.w.N. Hier dient die Auskunftspflicht dem Zweck der Durchsetzung der abfallrechtlichen Entsorgungspflicht der Abfallanlieferer nach § 7 und § 15 KrWG. Entsorgungspflichtig sind danach die Erzeuger und Besitzer von Abfällen. Die Abfallanlieferer sind jedenfalls als vormalige Besitzer der angelieferten Abfälle weiterhin zur Entsorgung verpflichtet. Sie bleiben gem. § 22 Satz 2 KrWG nach Überlassung von Abfällen an Dritte – wie die Antragstellerin – zur Entsorgung verpflichtet, bis diese endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die auf der BAA lagernden Abfälle sind nicht endgültig und ordnungsgemäß entsorgt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin, umfasst die Auskunftspflicht auch Zeiträume vor ihrer Betriebsübernahme. Auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin lagerten bei Betriebsübernahme zum 1. Juli 2016 bereits ca. 517.000 t Abfälle, die dem Betrieb der BAA zuzuordnen sind und über die die Antragstellerin aktuell weiterhin den Besitz ausübt. Die Auskunftspflicht ist nicht durch bereits vorgelegte Informationen erfüllt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, aus den bereits durch sie vorgelegten – und als Anlage der Ordnungsverfügung beigefügten – Mengenaufstellungen für die Jahre 2015 und 2016 sei zu ermitteln, welche Mengen von Abfällen von welchen Anlieferern angeliefert und welche aus der BAA ausgeliefert worden sind, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Aufstellungen enthalten An- und Auslieferungen für die Zeiträume 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 und 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016. Jedoch sind dort lediglich die Art der Lieferung (An- oder Auslieferung), der Abfallschlüssel nach AVV, die Anzahl der Lieferungen, das Gewicht in Tonnen sowie der Preis aufgeführt. Die Unterlagen geben hingegen keine Auskunft hinsichtlich der Kontaktdaten der Anlieferer bzw. Abnehmer, die Menge der Abfälle pro Anlieferung und die Anlieferungszeitpunkte und damit die Reihenfolge der Ein- und Ausgänge. Auch die Behauptung der Antragstellerin, aus diesen Aufstellungen sei „unschwer erkennbar“, dass die angelieferten Mengen insgesamt aus der Anlage ausgeliefert worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Aus den Aufstellungen ergibt sich vielmehr, dass die Auslieferungen den Anlieferungen hinsichtlich der Art der Abfälle sowie der Mengen nicht ansatzweise entsprechen (Anlieferungen 2015 ca. 107.014 t, Auslieferungen ca. 13.562 t, Anlieferungen 2016 ca. 90.603 t, Auslieferungen ca. 10.546 t). Weitere Daten für den Abfallein- und ‑ausgang liegen der Antragsgegnerin für den Auskunftszeitraum (1. April 2013 bis 30. Juni 2016) nicht vor. Insofern führt auch die unsubstantiiert gebliebene Behauptung der Antragstellerin, die Anlage habe eine Durchsatzleistung von 200.000 t pro Jahr, daher seien Abfälle aus den Jahren 2013 bis 2016 dort nicht mehr vorhanden, nicht weiter. Am 12. Dezember 2014 hat ein öffentlich bestelltes Vermessungsbüro alle Haufenwerke der BAA und der auf demselben Betriebsgelände befindlichen Rostaschenaufbereitungsanlage (RAA) vermessen. Insgesamt befanden sich zu diesem Zeitpunkt gem. Gutachten der D. T. D1. H2. ca. 327.000 t Boden-Bauschuttgemische und ca. 10.000 t Baumischabfälle auf der BAA. Zudem wurde im Rahmen einer im Oktober 2017 durchgeführten Befliegung des BAA durch D. T. D1. H2. im Auftrag der Q. Q1. H. (Q. ) erkennbar, dass die Fahrwege zwischen den einzelnen Haufenwerken zwischenzeitlich mit Abfällen zugeschüttet wurden. Vertreter der Q. vermuteten, dass sich die im Jahr 2014 gelagerte Abfallmenge um 50 % erhöht habe. Die Antragsgegnerin schätzt sogar eine Erhöhung um 68 %, auf der Grundlage des Ergebnisses der Abfallstromkontrolle vom 15. September 2017 (ca. 57.267 t angelieferte Abfälle von Januar bis August 2017). Es ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin, die den Betrieb am 1. Juli 2016 übernommen hat, entsprechende Unterlagen bezüglich der An- und Auslieferungen vorliegen, die den Zeitraum vor der Betriebsübernahme betreffen. Zunächst entspricht es dem üblichen Geschäftsgang bei der Übernahme eines Betriebs, auf dem noch Abfälle lagern, entsprechende Unterlagen über deren Natur und Herkunft zu übergeben. Ferner dürfte dies für die Antragstellerin umso mehr gelten, als dass die Antragstellerin und die vorherigen Betreiberinnen der BAA derselben Unternehmensgruppe angehören und personelle und sachliche Kontinuität bestand. Betreiberin während des Auskunftszeitraumes (vom 30. April 2013 bis 30. Juni 2016) war das Unternehmen I4. C1. V. H2. Dieses Unternehmen ist mit Kaufvertrag vom 30. Juni 2016 an die Antragstellerin verkauft worden. Dabei ist das Personal der I3. einschließlich des Geschäftsführers, I2. Q3. X1. , von der Antragstellerin übernommen worden. I1. Q2. X. war nach Auskunft aus dem Handelsregister bis zum 7. April 2017 auch Geschäftsführer der Antragstellerin. Schließlich hat die Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, durch den Unternehmenskauf sei die I3. nicht auf ein „drittes Unternehmen“ übergegangen, vielmehr habe lediglich eine „Personalgestaltung“ stattgefunden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Unterlagen im Rahmen der Insolvenz der I3. dem Insolvenzverwalter übergeben wurden. Das operative Geschäft wurde auch nach Bestellung des Insolvenzverwalters weiterhin von I2. Q2. X. betreut. Der Insolvenzverwalter der I3. teilte am 25. Mai 2018 mit, das Betriebstagebuch der I3. liege ihm nicht vor, es seien im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine Akten eingelagert worden und er verweise auf I2. Jürgen C1. bezüglich weiterer Auskünfte zum Betriebstagebuch. I1. K. C1. ist der Geschäftsführer der H3. C2. H2. . Diese ist Anteilseignerin der I4. C1. H2. , deren hundertprozentige Tochter die Antragstellerin ist und die die BAA auch von ihrer Inbetriebnahme am 24. Mai 1993 bis zum 31. März 2013 betrieben hat. Seit dem 16. Mai 2017 ist I1. K. C1. ausweislich des Handelsregisters auch Geschäftsführer der Antragstellerin. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Einbruch in ihre Geschäftsräume im I. H. am 31. März 2016, bei dem „sämtliche PCs sowie das darauf elektronisch gespeicherte Betriebstagebuch entwendet“ worden seien, steht einer Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen. Zum einen ist zweifelhaft, ob das Betriebstagebuch die geforderten Informationen enthielt. Nach Angaben der Antragsgegnerin enthielt jedenfalls das in Papierform geführte und ihr vorgelegte Betriebstagebuch für das Jahr 2013 keine entsprechenden Angaben zu An- und Auslieferungen. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Antragstellerin bzw. die vorige Betreiberin im laufenden Betrieb – jenseits eines elektronisch gespeicherten Betriebstagebuchs – über die Ein- und Ausgänge Buch gehalten hat und dementsprechend auch darüber Auskunft geben kann. Bezüglich des Jahres 2017 ergibt sich dies aus mehreren „Anlieferungsanzeigen“, die Mitarbeiter der Antragstellerin der Antragsgegnerin bei Betriebsbesichtigungen vorlegten. Da die „I4. C1. H2. “ gegenüber den Anlieferern darauf (noch immer) als Vertragspartnerin auftrat, ist davon auszugehen, dass diese seit dem Betrieb der Anlage durch die I4. C1. H2. (24. Mai 1993 bis 31. März 2013) und auch für die Zeiträume danach (vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2016) verwendet wurden und folglich auch für diesen Zeitraum ggf. neben einem Betriebstagebuch vorhanden sein sollten. Jedenfalls bedürfte es näherer Erläuterungen, falls dies nicht der Fall sein sollte. Das Auskunftsverlangen ist auch verhältnismäßig. Die geforderten Auskünfte sind zur Erreichung des legitimen Zwecks des Auskunftsverlangens geeignet und erforderlich. Mit dem Erhalt der Namen der Abfallanlieferer wird das Ziel der etwaigen Inanspruchnahme dieser weiteren Verantwortlichen gefördert. Soweit davon auszugehen ist, dass Anlieferer teilweise lediglich den Transport der Abfälle durchführten, erhielte die Antragsgegnerin nicht in jedem Fall die notwendigen Informationen, um gem. §§ 7, 22 KrWG neben den Anlieferern als Besitzer der Abfälle auch deren Erzeuger in Anspruch zu nehmen. Zwar dürfte der Beförderer mit Übernahme der Abfälle den Besitz an dem Abfall erlangen, jedoch bleibt der Abfallerzeuger unter Umständen unbekannt. Diese unter Umständen unvollständige Ermittlung der neben der Antragstellerin weiteren Verantwortlichen steht der Geeignetheit der Maßnahme jedoch nicht entgegen. Zum einen gibt es keine zwingende Reihenfolge der Inanspruchnahme von Abfallerzeuger und -besitzer nach § 7 Abs. 2 KrWG. Zum anderen wird das Ziel der Vorbereitung der Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher bereits dadurch gefördert, das jedenfalls die Anlieferer als Abfallbesitzer bekannt werden und die Antragsgegnerin ggf. weitere Ermittlungen gegenüber den Anlieferern unternehmen kann. Ferner ist die Auskunft über den jeweiligen Tag der Anlieferung, die Menge des angelieferten Abfalls und dessen Bezeichnung erforderlich, um eine Inanspruchnahme vorzubereiten. Es kommt auf die Anlieferungsreihenfolge, die jeweilige Menge und die Abfallart an, um eine anteilige Inanspruchnahme der Anlieferer zur Entsorgung der verbleibenden Abfälle vorzubereiten. Soweit die von den jeweiligen Anlieferern angelieferten Abfälle auf der BAA ununterscheidbar mit Abfälllen gleicher Art vermischt wurden, führt dies nicht zum Erlöschen der Entsorgungspflicht der Anlieferer. Vielmehr bleibt jedem Anlieferer aufgrund des Verursacherprinzips ein der von ihm jeweils angelieferten Menge entsprechender Anteil der Abfälle zuzurechnen. Falls ein Teil der von dem jeweiligen Anlieferer angelieferten Abfälle bzw. der mit Abfällen anderer Anlieferer gemischten Abfälle von der BAA noch verwertet wurde, hat sich die Entsorgungspflicht dieses Anlieferers entsprechend vermindert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 5.07 –, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 – OVG 11 S 11.18 –, juris Rn. 20. Es ist nicht ersichtlich durch welches mildere - gleich geeignete - Mittel, die Antragsgegnerin die entsprechenden Informationen erhalten könnte. Insbesondere musste die Antragstellerin nicht zunächst die vormaligen Betreiberinnen in Anspruch nehmen, da – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass die Geschäftsunterlagen der Antragstellerin vorliegen. Eine Inanspruchnahme der HBG oder I3. wäre nicht ebenso effektiv. Der Insolvenzverwalter der I3. verfügte nach eigenen Angaben nicht über ein Betriebstagebuch oder andere betriebsbezogene Unterlagen der Antragstellerin bzw. des zuvor durch die I3. geführten Betriebs. Auch war er nicht in die Durchführung des operativen Geschäfts eingebunden. Dieses oblag weiterhin dem Geschäftsführer der I3. , I2. Q2. X. , der auch Geschäftsführer der Antragstellerin war, als diese den Betrieb übernahm. Eine Inanspruchnahme der I5. wäre ebenfalls weniger effektiv, da diese weder im Auskunftszeitraum noch zu einem späteren Zeitpunkt Betreiberin der Anlage war. Ein milderes Mittel besteht auch nicht in der eigenen Ermittlung der Kontaktdaten der Anlieferer durch die Antragsgegnerin. Diese wäre nicht ebenso erfolgversprechend. Die Antragstellerin verfügt bereits über die entsprechenden Informationen. Eigene Ermittlungen der Antragsgegnerin wären von ungewisser Erfolgsaussicht. Angaben hinsichtlich der Identität der Anlieferer und Abnehmer liegen der Antragsgegnerin für den Auskunftszeitraum nicht vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat insbesondere ihr Handlungsermessen innerhalb des gerichtlich überprüfbaren Rahmens des § 114 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere hatte sie die Antragstellerin vor Erlass der Ordnungsverfügung bereits mehrfach zur Auskunft aufgefordert. Auch die Ausübung des Störerauswahlermessens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat sachgerecht davon abgesehen, den Insolvenzverwalter der I3. vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dieser verfügte – wie bereits ausgeführt – nicht über entsprechende Informationen. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls aufgrund sachgerechter Erwägungen von einer Inanspruchnahme der I5. abgesehen, da diese weder im Auskunftszeitraum noch danach Betreiberin der Anlage war und damit Zweifel daran bestünden, ob sie zum Kreis der Auskunftspflichtigen gehört. Ferner hat die Antragsgegnerin auch von der persönlichen Inanspruchnahme des aktuellen Geschäftsführers der Antragstellerin, I2. I4. C1. , in ermessensfehlerfreier Weise abgesehen, da sie keine rechtliche Grundlage zu dessen Inanspruchnahme sieht. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist im vorliegenden Eilverfahren nicht zu beanstanden. Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen lässt, trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Nummern 1 und 3 der Ordnungsverfügung der Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung beizumessen. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig zur Auskunft zu verpflichten. Eine zeitnahe und möglichst vollständige Erfassung der – zur etwaigen Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher – erforderlichen Daten ist geboten, um eine ordnungsgemäße Entsorgung zu ermöglichen. Es ist nicht absehbar, dass die Antragstellerin den Betrieb der Anlage wieder aufnimmt und die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt. Zudem besteht das Risiko, dass die Anlieferer (aufgrund des zu erwartenden Zeitablaufs) nach Abschluss des Klageverfahrens nicht mehr zu ermitteln sind bzw. deren Inanspruchnahme wegen Insolvenz oder anderer sich verändernder Umstände erschwert oder unmöglich wird. In diesem Fall wäre die öffentliche Hand für die Entsorgung der verbleibenden Abfälle verantwortlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das mit der Grundverfügung angedrohte Zwangsgeld bleibt, da die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes den für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert nicht übersteigt, für die Streitwertfestsetzung gem. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Betracht. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.