Beschluss
9 L 1580/20
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nutzungsuntersagungen ist wiederherzustellen, wenn diese nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig sind und das private Interesse überwiegt (§ 80 Abs. 5 VwGO).
• Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Gebührenfestsetzung ist unzulässig, wenn die Behörde zuvor nicht über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat (§ 80 Abs. 6 VwGO).
• Nutzungsuntersagungen nach § 82 Satz 2 BauO NRW können sowohl auf formeller als auch auf materieller Illegalität gestützt werden; bei Gemengelagen ist die Einfügung nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich.
• Eine Ordnungsverfügung muss hinreichend bestimmt sein; Unklarheit über Begriffe wie "LKW" oder "Anhänger" macht sie inhaltlich unbestimmt und damit rechtswidrig (§ 37 VwVfG NRW).
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagungen; Unbestimmtheit einer LKW-/Anhänger-Verbotsregelung • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nutzungsuntersagungen ist wiederherzustellen, wenn diese nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig sind und das private Interesse überwiegt (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Gebührenfestsetzung ist unzulässig, wenn die Behörde zuvor nicht über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat (§ 80 Abs. 6 VwGO). • Nutzungsuntersagungen nach § 82 Satz 2 BauO NRW können sowohl auf formeller als auch auf materieller Illegalität gestützt werden; bei Gemengelagen ist die Einfügung nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich. • Eine Ordnungsverfügung muss hinreichend bestimmt sein; Unklarheit über Begriffe wie "LKW" oder "Anhänger" macht sie inhaltlich unbestimmt und damit rechtswidrig (§ 37 VwVfG NRW). Der Grundstückseigentümer nutzte auf seinem Grundstück in I. erweiterte stellplatzartige Flächen sowohl für Pkw als auch für Anhänger und teilweise für Lkw. Die Stadt erließ am 23.10.2020 eine Ordnungsverfügung mit Ziffern 1 und 2 (Nutzungsuntersagungen für bestimmte Flächen) und Ziffern 3 und 4 (Androhung von Zwangsgeldern jeweils 1.000 €) sowie eine Gebührenfestsetzung. Der Antragsteller klagte gegen die Verfügung und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren insbesondere, ob die Nutzungsuntersagungen rechtswidrig und die Verfügung inhaltlich bestimmt sei. Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet; hinsichtlich der Gebührenfestsetzung war zuvor kein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung abgeschlossen. Das Gericht nahm Orts- und Aktenlage in den Blick und bewertete bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Aspekte (BauO NRW, BauGB, BauNVO). • Verfahrensrecht: Der Antrag ist hinsichtlich der Nutzungsuntersagungen als Wiederherstellungsantrag der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs.5 VwGO) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als unzulässig nach § 80 Abs.6 VwGO auszulegen; Vorverfahren zur Aussetzung der Vollziehung der Gebühr fehlte. • Begründungserfordernis der Vollziehung: Die Behörde hat das besondere Vollziehungsinteresse formell ausreichend begründet; die Wiederherstellung erfolgt dennoch nach Abwägung der widerstreitenden Interessen. • Abwägung und Erfolgsaussichten: Bei summarischer Prüfung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2, weil die Nutzungsuntersagungen voraussichtlich rechtswidrig sind; daher ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 80 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO). • Bauordnungsrechtliche Würdigung: Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagungen ist § 82 Satz 2 BauO NRW; Stellplätze sind bauliche Anlagen (§ 2 BauO NRW). Die im vorliegenden Fall genutzten Erweiterungsflächen fügen sich in die nähere Umgebung und sind in der Gemengelage nach § 34 Abs.1 BauGB zulässig, soweit nicht die in § 12 Abs.3 BauNVO genannten Schwerfahrzeuge betroffen sind. • Bauplanungsrechtliche Prüfung: Die nähere Umgebung ist als Gemengelage zu qualifizieren, nicht als faktisches reines Wohngebiet; daher ist die Nutzung von Stellplatzerweiterungen für Pkw grundsätzlich gebietsverträglich und erfüllt das Einfügenserfordernis nach § 34 Abs.1 BauGB. • Spezielle Beschränkungen: Die BauNVO-Regelungen zu Stellplätzen (insb. § 12 Abs.2 und Abs.3) finden in Gemengelagen keine unmittelbare Anwendung, liefern aber Orientierung; hier besteht ein gebietsbezogener Bedarf und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Pkw-Stellplätze. • Bestimmtheitsgrundsatz: Ziffer 2 der Verfügung ist inhaltlich unbestimmt, weil unklar bleibt, welches Fahrzeugspektrum unter "LKW" oder "Anhänger" zu verstehen ist; dadurch fehlt die erforderliche Vollstreckbarkeit (§ 37 VwVfG NRW). • Vollstreckungsfolgen: Wegen der erfolgreichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind zugleich die Androhungen der Zwangsgelder hinsichtlich der Nutzungsuntersagungen zurückgestellt; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gebührenfestsetzung ist unzulässig mangels vorheriger Aussetzungsentscheidung der Behörde. Der Antrag hatte teilweise Erfolg: Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde bezüglich Ziffern 1 und 2 (Nutzungsuntersagungen) wiederhergestellt; hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 (Zwangsgeldandrohungen) wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet. Der Antrag gegen die Gebührenfestsetzung war unzulässig, weil die Behörde zuvor nicht über eine Aussetzung der Vollziehung entschieden hatte. Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, da die Stellplatzflächen sich in die Gemengelage einfügen und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen vorliegen; Ziffer 2 ist zudem inhaltlich unbestimmt und damit nicht vollstreckbar. Kostenentscheidung: der Antragsteller trägt 10 %, die Antragsgegnerin 90 %; Streitwert 1.349,00 €.