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Urteil

8 K 5669/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1203.8K5669.18.00
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Leitsätze

Jedenfalls in Fällen eines eindeutigen Verzichts auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 45 Abs. 5 der Asylverfahrensrichtlinie, die im Einzelfall neben § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch unter § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG subsumierbar sein können, kann ein gesetzliches Erlöschen des internationalen Schutzes angenommen werden, ohne dass es einer vorherigen Durchführung eines Widerrufsverfahrens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedürfte.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedenfalls in Fällen eines eindeutigen Verzichts auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 45 Abs. 5 der Asylverfahrensrichtlinie, die im Einzelfall neben § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch unter § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG subsumierbar sein können, kann ein gesetzliches Erlöschen des internationalen Schutzes angenommen werden, ohne dass es einer vorherigen Durchführung eines Widerrufsverfahrens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedürfte. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die türkische Klägerin kurdischer Volkszugehörigkeit wurde am 1. Januar 19** in der Türkei geboren. Am 26. November 2000 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihren drei türkischen Kindern auf dem Luftweg in das Bundesgebiet zu ihrem türkischen Ehemann ein, der sich damals im Asylverfahren befand. Die Klägerin und ihre Kinder stellten am 28. November 2000 einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) erkannte die Klägerin und ihre Kinder mit Bescheid vom 18. September 2003 gemäß § 26 des damals geltenden Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG, a.F.) infolge der Asylanerkennung des Ehemanns bzw. Vaters als Asylberechtigte an. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin erstmalig am 6. Oktober 2003 eine Aufenthaltserlaubnis und einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge. Am 27. September 2007 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Gültigkeit des internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge wurde fortan zunächst regelmäßig verlängert. Im Jahr 2011 nahm der Ehemann der Klägerin zuletzt an einer Maßnahme des Jobcenters teil. Seitdem beziehen er und die Klägerin öffentliche Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, XII). Am 20. März 2015 stellte das türkische Generalkonsulat F. der Klägerin einen türkischen Nüfus aus. Dieser Umstand wurde der Beklagten im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens im Jahr 2018 bekannt. Am 7. Juni 2015 und am 1. November 2015 fanden Wahlen des türkischen Parlaments bzw. zur türkischen Großen Nationalversammlung statt. Am 25. Juni 2015 wurde Herr I. D. zum Betreuer der Klägerin bestellt. Laut dem vorläufigen Entlassungsbericht des St. N. Hospitals F1. vom 15. Juni 2017 leide die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und einer Somatisierungsstörung. Am 25. Juli 2018 richtete die Beklagte an das Bundesamt eine Anfrage hinsichtlich der Einleitung eines Widerrufsverfahrens bezüglich der Asylanerkennung der Klägerin. Den diesbezüglichen Fragenkatalog des Bundesamtes vom 15. Oktober 2018 sandte die Beklagte am 17. Oktober 2018 an das Bundesamt zurück. Unter dem 15. September 2020 hat das Bundesamt der Beklagten mitgeteilt, dass das Widerrufsverfahren formlos beendet worden sei. Im Vorsprachetermin am 14. August 2018 erklärte die Klägerin in Begleitung ihres Sohnes, Herrn D1. D2. , der als Sprachmittler fungierte, gegenüber der Beklagten, dass sie sich den Nüfus habe ausstellen lassen, damit sie hier ihr „Wahlrecht ausüben“ könne. Auch ihr Sohn D1. und ihre Tochter C. hätten sich Nüfen ausstellen lassen. Ihr Ehemann dürfe nicht ins türkische Konsulat, so dass er sich keinen Nüfus beschafft habe. Sie versichere, dass weder sie noch ihre Kinder sich einen türkischen Nationalpass hätten ausstellen lassen. Unter dem 14. September 2018 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf ihrer Niederlassungserlaubnis Stellung zu nehmen. Daraufhin nahm der Betreuer der Klägerin mit E-Mail vom 26. September 2018 dahingehend Stellung, dass nicht jeder Kontakt eines Asylberechtigten zu Behörden seines Heimatstaates zum Erlöschen der Asylanerkennung führe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Entscheidungen angenommen, dass hierzu die Annahme eines Vorteils durch den Heimatstaat vorausgesetzt werde. Entscheidend sei auch, dass durch die Handlung des Asylberechtigten eine Änderung seiner Einstellung zum Heimatstaat deutlich werden müsse. Ferner habe die Klägerin keinen Nationalpass, sondern einen Personalausweis beantragt. Ein türkischer Personalausweis sei im Ausland bedeutungslos, denn er sei international nicht anerkannt. Die Klägerin habe zudem zu keiner Zeit selbst persönlich einen Personalausweis beantragt. Sie habe auch bis zuletzt kein einziges Mal an Wahlen teilgenommen bzw. gewählt. Sie lebe seit 20 Jahren im Bundesgebiet und sei pflegebedürftig. Sie habe besondere gesundheitliche Probleme und werde seit einiger Zeit von ihm – Herrn D. – betreut. Er werde über jeden Schritt von ihr informiert. Bis zuletzt habe sie ihm gegenüber kein einziges Mal den Willen geäußert, mit ihrem Heimatstaat in Kontakt treten zu wollen. Eine freiwillige und bewusste Handlung der Klägerin sei ausgeschlossen. Zudem würde sie sich niemals ihrem Herkunftsstaat unterstellen. Ihre Einstellung gegenüber ihrem Herkunftsstaat als Kurdin würde sich niemals ändern. Er gebe ferner zu bedenken, dass etwa die Verlängerung eines Passes zum Zweck der Eheschließung nach der Rechtsprechung ebenfalls kein Umstand sei, der das Erlöschen der Asylanerkennung begründen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe sogar die kurze Einreise in den Herkunftsstaat zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht nicht als Unterstellungshandlung angesehen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2018, zugestellt am 12. Oktober 2018, widerrief die Beklagte die Niederlassungserlaubnis der Klägerin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf aus § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfüllt seien. Denn die Beantragung des türkischen Nüfus durch die Klägerin sei eine „sonstige Handlung“, durch die sie sich dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt habe. Hierdurch habe sie sich ihrem Heimatstaat insbesondere freiwillig und ohne Not zugewandt. Es sei kein sonstiger Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin einen Nüfus benötigen würde, wenn nicht zur Teilnahme an staatlichen Wahlen oder zur Inanspruchnahme anderweitiger Rechte in der Türkei. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sei ausschließlich aufgrund der Anerkennung als Asylberechtigte erfolgt. Andere Gründe für die weitere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – insbesondere gemäß § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AufenthG – lägen nicht vor. Insbesondere sei die Klägerin während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erwerbstätig gewesen und besitze auch keine Deutschkenntnisse. Auch ihr gegenwärtiger Gesundheitszustand begründe keinen Anspruch auf Fortgeltung der erteilten Niederlassungserlaubnis. Sofern das Verlassen des Bundesgebietes für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde, wäre die Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen zu prüfen. Insoweit würden die schutzwürdigen Belange der Klägerin in erheblichem Maße relativiert, da durch die Möglichkeit der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Widerrufs der Niederlassungserlaubnis nicht zwingend ihre Ausreisepflicht entstünde. Die Klägerin hat am 7. November 2018 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung ihrer Klage ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass die Beklagte für die angefochtene Verfügung bereits nicht sachlich zuständig sei. Es hätte zuvor auch der Durchführung eines Widerrufsverfahrens beim zuständigen Bundesamt bedurft. § 72 Abs. 1 Satz 1 AsylG sei im Lichte der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180/60 (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie), auszulegen. Die genannte Richtlinie sei innerstaatlich unmittelbar anwendbar, da die Umsetzungsfrist am 20. Juli 2015 verstrichen sei. Unter Berücksichtigung von Art. 44 und 45 der Asylverfahrensrichtlinie sei § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht anwendbar. Nach Art. 44 der vorgenannten Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten würden, die darauf hindeuteten, dass Gründe für die Überprüfung der Berechtigung bestünden. Art. 45 der Asylverfahrensrichtlinie enthalte diesbezügliche Verfahrensvorschriften. Ferner verweist die Klägerin auf die Dienstanweisung des Bundesamtes (aktuell vom 21. Februar 2019), laut derer der Schutzstatus grundsätzlich nur in einem Aberkennungsverfahren aufgehoben werden könne, mithin ein Widerrufsverfahren durchzuführen sei. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Die Klägerin habe sich nicht durch eine „sonstige Handlung“ – hier: die Beantragung eines Nüfus – erneut dem Schutz des türkischen Staates unterstellt. Denn eine freiwillige Handlung der Klägerin habe nicht vorgelegen. Sie sei Analphabetin und könne sich ohne fremde Hilfe nicht orientieren. Ihre Familienangehörigen hätten sie, die Klägerin, dazu angehalten, ihre Stimme für die pro-kurdische Partei HDP bei den türkischen Parlamentswahlen abzugeben, da diese damals an der 10%-Hürde zu scheitern gedroht hätte. Dazu sei ein türkischer Personalausweis beim türkischen Generalkonsulat zu beantragen gewesen. Sie habe aber keinen Willen zur Beantragung eines Nüfus gefasst. Ihre Verwandten hätten derart Einfluss auf ihre Willensentscheidung genommen, dass sie keinen freien und bewussten Willen gebildet habe. Ihre Familienangehörigen hätten sie zum türkischen Generalkonsulat gefahren und für sie einen türkischen Personalausweis beantragt. Im Konsulat hätten ihre Verwandten alle administrativen Tätigkeiten selbst erledigt. Sie, die Klägerin, sei dort lediglich anwesend gewesen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht fähig gewesen, den Entschluss zu fassen, an den Parlamentswahlen teilnehmen zu wollen. Ferner habe die Beklagte weder dargelegt noch nachgewiesen, welchen Vorteil die Klägerin erlangt haben solle. Darüber hinaus hätte die Klägerin für den Fall, dass sie den Nüfus selbst beantragt hätte, dies zum Zweck der Wahl der HDP getan. Dies würde keinen Widerspruch zu ihren ursprünglichen Asylgründen darstellen. Sie sei als Asylberechtigte anerkannt worden, weil sie damals als Kurdin politisch verfolgt worden sei. Die Klägerin trägt im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass sie seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr in der Türkei gewesen sei. Der türkische Staat unterdrücke die Kurden. Sie, die Klägerin, habe keine Rechte und Pflichten gegenüber der Türkei. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzt, dass der Ehemann der Klägerin ihr mitgeteilt habe, dass die Klägerin an den türkischen Parlamentswahlen 2015 krankheitsbedingt nicht teilgenommen habe, die gemeinsamen Kinder aber sehr wohl. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend zu ihren Erwägungen im angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2018 vor, dass auch die Teilnahme der Klägerin an der türkischen Parlamentswahl eine Unterschutzstellung im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstelle. Denn die Teilnahme an der Wahl sei nach Art. 67 Abs. 3 der türkischen Verfassung die freiwillige Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, ein Erlöschen des Schutzstatus könne nach der Dienstanweisung des Bundesamtes nur noch in Fällen eines eindeutigen Verzichts vorliegen, so könne dem mit Blick auf die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln, Urteil vom 4. April 2017 – 5 K 898/16 –, juris, Rn. 35, nicht gefolgt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Aufenthaltstitel eines Ausländers etwa nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Dabei geht die Kammer – ohne dass es vorliegend entscheidungstragend hierauf ankäme – davon aus, dass jedenfalls in Fällen eines eindeutigen Verzichts auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 45 Abs. 5 der Asylverfahrensrichtlinie, die im Einzelfall neben § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG grundsätzlich auch unter § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG subsumierbar sein können, ein gesetzliches Erlöschen des internationalen Schutzes angenommen werden kann, ohne dass es einer vorherigen Durchführung eines Widerrufsverfahrens oder sonstigen Beteiligung des Bundesamtes infolge einer etwaig erforderlichen europarechtskonformen Auslegung im Lichte von Art. 44, 45 der Asylverfahrensrichtlinie bedürfte. Vgl. für die Anwendbarkeit des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG VG Köln, Urteil vom 4. April 2017 – 5 K 898/16 –, juris, Rn. 29; a.A. wohl Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 72 AsylG, Rn. 1 ff; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Bearbeitungsstand: 124. Lfg., 1.Dezember 2019, § 72 AsylG Rn. 7 ff. Die materiellen Voraussetzungen für ein gesetzliches Erlöschen der Asylberechtigung der Klägerin aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses hier aber nicht vor. Insofern bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der näheren Umstände, die zur Ausstellung bzw. Verlängerung des Nüfus der Klägerin im März 2015 durch das türkische Konsulat in F. geführt haben, sowie der Frage, ob die Klägerin anschließend unter Vorlage des Nüfus an den Wahlen des türkischen Parlamentes und/oder der türkischen Großen Nationalversammlung teilgenommen hat. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen von § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind jedenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin hat sich durch die Beantragung und Annahme des türkischen Nüfus beim türkischen Generalkonsulat in F. im März 2015 zum Zweck der Teilnahme an den türkischen Parlamentswahlen im Juni und November 2015 nicht erneut dem Schutz des türkischen Staates unterstellt. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG hebt als Handlung zunächst die Annahme oder die Erneuerung eines Nationalpasses besonders hervor und wertet diese als ein wesentliches und aussagekräftiges Indiz dafür, dass der oder die Betreffende keine von seinem Herkunftsstaat ausgehende Verfolgung mehr befürchtet. Die 2. Alternative der genannten Vorschrift stellt allgemein auf sonstige Handlungen ab, die von vergleichbarem Gewicht und geeignet sein müssen, eine entsprechende indizielle Wirkung zu entfalten. Da es sich bei dem von der Klägerin (bzw. in ihrem Namen) beantragten und von ihr entgegengenommenen Nüfus nicht um einen Nationalpass im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. AsylG, sondern um eine türkische Identitätskarte (ähnlich dem deutschen Personalausweis) handelt, kommt vorliegend ausschließlich ein Unterschutzstellen durch eine „sonstige Handlung“ gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG in Betracht. Vor dem Hintergrund der gegebenen Sachnähe sowie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sind die von der Rechtsprechung zur Ausstellung und Annahme von Passdokumenten entwickelten Maßstäbe allerdings entsprechend heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nicht in jedem Fall ohne Weiteres zum Erlöschen der Rechtsstellung. Vielmehr muss die Vornahme dieser Handlung objektiv als eine Unterschutzstellung zu werten sein. Einer Passausstellung oder ‑verlängerung kommt lediglich eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen will. Der äußere Geschehensablauf kann jedoch dieser Indizwirkung entgegenstehen. Hierzu ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Lassen sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten bzw. Flüchtlings Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Passerteilung keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, fehlt es an dieser weiteren subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen der Rechtsstellung. So kann die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates allein zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend sein, um den Rechtsverlust herbeizuführen. Auch Reisen eines Asylberechtigten oder Flüchtlings in seinen Herkunftsstaat führen nicht zwingend zu der Annahme, dass sich der Ausländer dem Schutz seines Herkunftsstaates erneut unterstellen will, BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 –, juris, Rn. 35, mit zahlreichen Nachweisen; VG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 20 K 7392/15.A –, juris, Rn. 19 ff. Das Erlöschen der Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft tritt auch nicht bei der Erwirkung von Amtshandlungen in einer Botschaft oder einem Konsulat des Verfolgerlandes ein, die sich in einem einmaligen, für die Beziehungen zu diesem Land unerheblichen Vorgang erschöpfen. Vorübergehende rein "technische" Kontakte zu Amtsstellen des Verfolgerstaates ändern nichts an der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit eines Ausländers, der sich in Wahrheit dem Herkunftsstaat nicht wieder zugewendet hat. Die Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft erlischt vielmehr erst dann, wenn der Ausländer die rechtlichen Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat dauerhaft wiederherstellt. § 72 AsylG entzieht das Asylrecht bzw. die Flüchtlingseigenschaft demjenigen, der sich den diplomatischen Schutz gleichsam "auf Vorrat" sichert, ohne dass die Erledigung bestimmter administrativer Angelegenheiten ihn hierzu nötigt, oder der sich sonst "ohne Not" wieder in dessen schützende Hand begibt. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten des Asylberechtigten bzw. Flüchtlings auf eine veränderte Einstellung zum Herkunftsstaat geschlossen werden kann, so bereits BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126/90 –, juris, Rn. 10 f. zu § 15 AsylVfG (a.F.) –, juris, Rn. 11; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2004 – W 5 K 04.30486 –, juris, 3. Orientierungssatz; VG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2008 – 15 K 5694/07.A –, juris. Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze liegen die Voraussetzungen für ein gesetzliches Erlöschen der Asylberechtigung der Klägerin nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vor. Aus dem konkreten Verhalten der Klägerin sowie den erkennbaren Umständen des Einzelfalls lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass mit der Beantragung und Entgegennahme des türkischen Nüfus eine Wiedererlangung des vollen (diplomatischen) Schutzes des türkischen Staates bezweckt war. Die Klägerin hat den Nüfus nach ihren eigenen grundsätzlich nachvollziehbaren – im Ergebnis unbestritten gebliebenen – Ausführungen aus dem Grund beantragt bzw. ihre Kinder dazu bevollmächtigt, um im Bundesgebiet an den wenige Monate später anstehenden türkischen Parlamentswahlen teilzunehmen. Unabhängig davon, ob die Klägerin im Nachgang tatsächlich noch an den Parlamentswahlen teilgenommen hat lässt sich aus den vorliegenden, rein administrativen bzw. „technischen“ Kontakten der Klägerin zum türkischen Konsulat zunächst für sich genommen nicht eindeutig entnehmen, dass sie sich erneut freiwillig dem Schutz der Türkei unterstellen wollte. Im Gegenteil hat die Klägerin in plausibler Weise vorgetragen, dass sie – wie auch weitere Familienmitglieder – die pro-kurdische Partei HDP habe unterstützen wollen und dass hierzu die Beantragung eines türkischen Identitätsdokumentes erforderlich war. Dass es sich bei der (bezweckten oder tatsächlich erfolgten) aktiven Teilnahme der Klägerin an den Parlamentswahlen um die freiwillige Ausübung des nach Art. 67 Abs. 3 der türkischen Verfassung garantierten staatsbürgerlichen Rechts handelt, ändert nach den vorstehenden Ausführungen an der getroffenen Bewertung im Ergebnis nichts. Nach Inkrafttreten des türkischen Gesetzes Nummer 5749 über die Änderung der Grundbestimmungen der Wahlen und der Wahlregister vom 13. März 2008 am 22. März 2008 können im Ausland lebende, registrierte türkische Staatsangehörige zwar aktiv an Wahlen oder Volksabstimmungen des türkischen Staates teilnehmen. Auch die faktische Ausübung staatsbürgerlicher Rechte muss aber grundsätzlich nichts über die Einstellung eines Bürgers zum Staat besagen, vgl. zur Unerheblichkeit der Passausstellung zum Zwecke der konsularischen Schließung der in Art. 41 der türkischen Verfassung garantierten Ehe im Rahmen von § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (a.F.) BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126/90 –, juris, Rn. 10 f.; VG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2008 – 15 K 5694/07.A –, juris. Gegen die Annahme einer sich nachhaltig veränderten Einstellung der Klägerin zum türkischen Staat spricht insofern aber wesentlich, dass sie und ihre Familienmitglieder mit Bescheiden des Bundesamtes vom 6. August 2003 bzw. vom 18. September 2003 vor dem Hintergrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und der vorgetragenen Unterstützung der pro-kurdischen Organisation PKK und daraus resultierender Probleme mit türkischen Sicherheitskräften als Asylberechtigte anerkannt worden sind (vgl. Bl. 17 ff. BA) und mit ihrer Wahlteilnahme die pro-kurdische Partei HDP haben unterstützen wollen. Dass in dem genannten Verhalten eine erneute Hinwendung zum türkischen Staat läge, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den knappen, aber insoweit kohärenten Vortrag der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, laut dem der türkische Staat die Kurden unterdrücke und sie keinerlei Rechte und Pflichten gegenüber der Türkei habe. Darüber hinaus ist die Ausübung des Wahlrechts in Gestalt einer hier in Rede stehenden Stimmabgabe, selbst wenn sie mit der Notwendigkeit des Aufsuchens der Räumlichkeiten des jeweils örtlichen türkischen Konsulats verbunden ist – isoliert betrachtet – auch als rein punktueller, administrativer bzw. „technischer“ Kontakt zum türkischen Staat und damit nicht als erneutes dauerhaftes Unterschutzstellen zu werten. Weitere Umstände für die Annahme des Erlöschens der Asylberechtigung der Klägerin gemäß § 72 Abs. 1 AsylG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.