Beschluss
20 L 1646/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1203.20L1646.20.00
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Leitsätze
1. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.2. Um der Schule beziehungsweise dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung über den Entfall der sogenannten Maskenpflicht aus medizinisichen Gründen zu ermöglichen, bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.2. Um der Schule beziehungsweise dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung über den Entfall der sogenannten Maskenpflicht aus medizinisichen Gründen zu ermöglichen, bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit den sinngemäßen Anträgen, 1. die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheides des K. in I. vom 16. November 2020 anzuordnen; 2. die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Widerrufsbescheide des K. in I. vom 5. und vom 10. November 2020 anzuordnen; und 3. im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, auf dem Schulgelände des K. in I. eine Alltagsmaske zu tragen, hilfsweise, festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, während des Unterrichts am K. in I. eine Alltagsmaske zu tragen, und stattdessen ein Visier tragen darf, ist zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.). Die Anträge zu 1. und zu 2. sind nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage begehrt. Streitgegenständlich sind hier Maßnahmen nach dem Infektionsschutzrecht, in Bezug auf welche gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens keine Voraussetzung für eine statthafte Klageerhebung ist. Die in Rede stehenden Maßnahmen werden auch nicht dadurch zu schulrechtlichen Maßnahmen (in Bezug auf welche nach § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a JustG NRW vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen wäre), dass hier nach den Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2020 die Schule des Antragstellers gehandelt hat. Der Antrag zu 3. ist – da § 1 Abs. 3 Satz 2 CoronaBetrVO vom 30. November 2020 die Möglichkeit einer Befreiung von der generellen, sogenannten „Maskenpflicht“ nicht mehr vorsieht – dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller in Bezug auf seine Person die Feststellung des Nichtbestehens dieser Pflicht begehrt. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Das Gericht ist für die Entscheidung über die gestellten Anträge zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren. Gegenstand eines – hier gedachten – Hauptsacheverfahrens ist nicht allein die abstrakte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des § 1 CoronaBetrVO vom 30. November 2020. Das Verfahren ist daher nicht an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen. Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit als erste Instanz auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (Nummer 1) und von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Nummer 2). Die Verwaltungsgerichte sind erstinstanzlich befugt, über die Gültigkeit einer unterhalb des formellen Landesgesetzes stehenden Rechtsnorm zu befinden, wenn ein konkretes Rechtsverhältnis – mithin die konkrete Anwendung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt – streitig ist und eine Inzidentkontrolle des Rechtssatzes erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 – 3 C 3.18 –, juris Rdnr. 23. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist ausweislich seiner Antragsschrift der Auffassung, dass der von seiner Schule verfügte Schulausschluss rechtswidrig gewesen ist und dass für ihn die allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO aus medizinischen Gründen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist die Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit des § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 4 CoronaBetrVO durch das Gericht im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu berücksichtigen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. a) Der Antrag zu 1. ist unbegründet. aa) Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in dem vorliegenden Fall des nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28, 28a Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsakts gegenüber dem Antragsteller andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung des Schulausschlusses vom 16. November 2020 abzulehnen. Denn diese erweist sich als rechtmäßig (dazu (1) – (3)) und gegen die Rechtmäßigkeit des § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO bestehen keine durchgreifenden Bedenken (dazu (4)). (1) Ermächtigungsgrundlage für den verfügten Ausschluss des Antragstellers vom Besuch der Schule ist § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO. Danach sind Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. (2) Der Schulleiter der Schule des Antragstellers ist für den Erlass des Schulausschlusses zuständig. Der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1. der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2020 steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller entgegen § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden ist. Ob eine Anhörung hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich war oder durch die Stellungnahme des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden sein könnte, bedarf hier keiner Erörterung, da das Fehlen einer Anhörung jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Eine unterbliebene Anhörung begründet – wie die Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW zeigt – keinen so genannten absoluten und damit die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden Verfahrensfehler. Es ist auch offensichtlich, dass dieser Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, denn der Schulleiter der Schule des Antragstellers hätte – ungeachtet einer Anhörung des Antragstellers – in der Sache keine andere Entscheidung treffen können, da § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO dem Schulleiter bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kein Ermessen einräumt. (3) Der Ausschluss des Antragstellers vom Schulbesuch erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (a) Der Antragsteller ist verpflichtet, in der Schule eine Alltagsmaske zu tragen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet, eine Alltagsmaske gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2020 (Alltagsmaske) zu tragen. Der Antragsteller ist nicht von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO befreit. Danach gilt die Pflicht für Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, nicht für solche Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Das Vorliegen medizinischer Gründe, die eine Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO bewirken würden, hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Um der Schule beziehungsweise dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung über den Entfall der sogenannten Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris Rdnr. 11; VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 2020 – 5 L 757/20.NW –, juris Rdnr. 19; VG Würzburg, Beschluss vom 16. September 2020 – W 8 E 20.1301 –, juris Rdnr. 19 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 18 L 1608/20 –, juris Rdnr. 37; VG Regensburg, Beschluss vom 17. September 2020 – RO 14 E20.2226 –, juris Rdnr. 43. Der Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Attestes stehen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Vorliegend ist Ziel des Antragstellers, mithilfe der Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, namentlich die Feststellung, dass er einem Ausnahmetatbestand unterfällt. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung – hier die Schulleitung – beziehungsweise das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in der ärztlichen Bescheinigung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Insofern trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Vgl. zu diesen Fragen OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris Rdnr. 14; VG Würzburg, Beschluss vom 16. September 2020 – W 8 E 20.1301 –, juris Rdnr. 23; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 20 L 1652/20 –, nicht veröffentlicht. Ungeachtet dessen stellen § 120 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, die die Schule im Grundsatz berechtigt, die in einem solchen Attest enthaltenen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers zu verarbeiten. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 20 CE 20.2185 –, juris Rdnr. 19; vgl. im Übrigen auch zur datenschutzrechtlichen Bewertung der Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei einem Besuch von Gaststätten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 S 1739/20 –, juris. Konkrete Anhaltspunkte, die hier einen nicht datenschutzkonformen Umgang mit den Daten befürchten lassen, hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen. Vgl. zu diesen Fragen OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris Rdnr. 14; VG Würzburg, Beschluss vom 16. September 2020 – W 8 E 20.1301 –, juris Rdnr. 23. Den dargelegten Anforderungen genügen die vom Antragsteller vorgelegten Atteste nicht. In der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin U. vom 27. Oktober 2020 wird ausgeführt, dass der Antragsteller „nach ärztlicher Untersuchung mit Erhebung von Vorerkrankungen (…) von der Maskenpflicht befreit“ wird. Aufgrund „der Konstitution“ sei ein „Kollaps“ zu erwarten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei nicht zumutbar. Dieses Attest ermöglicht weder dem Antragsgegner noch dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung über den Wegfall der sogenannten Maskenpflicht aus medizinischen Gründen. Relevante Vorerkrankungen des Antragstellers werden in der ärztlichen Bescheinigung bereits nicht aufgezeigt. Als gesundheitlicher Grund gegen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wird nur angegeben, dass aufgrund „der Konstitution“ ein „Kollaps“ zu erwarten sei. Aus dem Attest ergibt sich nicht, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Die zur Begründung angeführte „Konstitution“ des Antragstellers wird im Attest in keiner Weise beschrieben. Ebenso wenig werden die „erhobenen Vorerkrankungen“ konkret dargelegt. Das ärztliche Zeugnis versetzt das Gericht daher nicht in die Lage, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in der ärztlichen Bescheinigung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO selbständig zu prüfen. Nähere Erläuterungen wären auch deshalb angezeigt gewesen, weil der im Attest behauptete Kausalzusammenhang zwischen „der“ Konstitution und einem „Kollaps“ nicht auf den ersten Blick einleuchtet. Gleiches gilt mit Blick auf die weiteren vom Antragsteller vorgelegten Atteste und Bescheinigungen. Auch mit der Vorlage des Attests der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Psychotherapie E. aus I. vom 9. November 2020 hat der Antragsteller das Vorliegen medizinischer Gründe nicht nachgewiesen. Darin wird ausgeführt, der Antragsteller dürfe in der Schule am Sitzplatz ein Visier tragen. Ungeachtet des Umstands, dass die attestierende Ärztin nicht für den Ausspruch einer solchen Erlaubnis zuständig sein dürfte, verhält sich das Attest nicht zu der Frage, welche Konsequenzen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für den Antragsteller hätte. Es ist zudem nicht erkennbar, ob das darin angesprochene Kopfschmerzsyndrom durch eine Mund-Nase-Bedeckung hervorgerufen würde oder ob der Antragsteller unabhängig von einer solchen aus anderen Gründen unter einem Kopfschmerzsyndrom leidet. Auch mit dem weiteren Attest der Ärztin E. vom 13. November 2020 hat der Antragsteller das Vorliegen medizinischer Gründe zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht glaubhaft gemacht. Darin stellt die Ärztin E. fest, aufgrund der Anamnese auch früherer Krankheitsbilder und der Untersuchung am 9. November 2020 sei es zurzeit kinderärztlicherseits empfehlenswert, dass der Antragsteller am Sitzplatz ein Visier statt einer Maske trage, um einen Schulbesuch ohne Fehlzeiten zu ermöglichen. Hier werden weder die aus Sicht der Ärztin relevanten Vorerkrankungen noch die Ergebnisse der Untersuchung vom 9. November 2020 benannt. Weiter wird darin nicht ausgeführt, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen eine Mund-Nase-Bedeckung notwendigerweise aus medizinischen Gründen nicht tragen kann. Es wird lediglich eine Empfehlung für ein Visier anstelle einer Maske ausgesprochen. Soweit in der Antragsschrift – sowie in der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers – ergänzend vorgetragen wird, dass der Antragsteller nach langem Tragen einer Alltagsmaske an erheblichen Kopfschmerzen und immer wieder auch an Übelkeit leide, ist dies durch ärztliche Atteste nicht belegt. Schließlich hat der Antragsteller auch durch die Vorlage der Bescheinigung des D. N. vom 28. April 2019 nicht glaubhaft gemacht, dass er aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen kann. Die Bescheinigung ist bereits aufgrund ihres Ausstellungsdatums nicht hinreichend aktuell und vermag deswegen keine Aussage über den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers zu treffen. Zudem ist der Bescheinigung, auch wenn darin eine Bronchitis und ein symptomatischer Kopfschmerz diagnostiziert werden, nicht zu entnehmen, inwieweit diese Umstände dazu führen könnten, dass der Antragsteller nun – mehr als eineinhalb Jahre später – keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können soll. Insoweit ist zu bemerken, dass bei dem Antragsteller ausweislich Seite 4 der Bescheinigung bereits vor seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 27. April 2019 Kopfschmerzfreiheit bestand. Weiter handelt es sich bei Kopfschmerzen und einer Bronchitis um Krankheiten, die gerade bei Kindern häufiger auftreten und keine Besonderheit darstellen. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe folgt auch nicht aus einer Zusammenschau der vorgelegten Bescheinigung des D. mit den übrigen vom Antragsteller vorgelegten Attesten. Inwieweit sich das damalige Krankheitsbild auf die derzeitige gesundheitliche Konstitution des Antragstellers auswirkt, wird in den aktuellen ärztlichen Attesten der E. . S. und U. nicht dargelegt. (b) Es bestehen weiter auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO. Danach sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Verpflichtung, auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, ist voraussichtlich rechtmäßig und genügt insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vgl. grundlegend und teilweise auch zur Pflicht innerhalb des Klassenraums eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris Rdnr. 7 ff., und vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, juris Rdnr. 32 ff.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 – 20 NE 20.1999 –, juris Rdnr. 25 ff., und vom 7. September 2020 – 20 NE 20.1981 –, juris Rdnr. 18 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 – 3 MR 43/20 –, juris Rdnr. 25 ff., und vom 28. August 2020 – 3 MR 37/20 –, juris Rdnr. 19 ff. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit der Regelung. Der in § 3 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung definierte Begriff der Mund-Nase-Bedeckung erfasst jede Form einer textilen Barriere, und zwar unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Anforderungen an die Dichte der Mund-Nase-Bedeckung ergeben sich ohne weiteres aus deren Funktion, einen Austritt und eine Verbreitung von infektiösen Tröpfchen in die unmittelbare Umgebung der die Mund-Nase-Bedeckung tragenden Person zu reduzieren. Die Maske muss daher eine Beschaffenheit aufweisen, die dies weitgehend ermöglicht, wobei dies nicht streng im Sinne einer vollständigen Verhinderung auszulegen ist, sondern jede grundhaft geeignete Bedeckung ausreichen lässt. Aus dieser Funktion folgt weiter, dass die Mund-Nase-Bedeckung möglichst eng anliegen und gut sitzen muss, um das Vorbeiströmen von Luft an den Rändern der Maske zu verringern. Die Maske muss deshalb eine Beschaffenheit aufweisen, die dies weitgehend ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris Rdnr. 100; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. Juni 2020 – 3 EN 374/20 –, juris Rdnr. 65; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10. September 2020 – 5 L 757/20.NW –, juris Rdnr. 17. (c) Die Schulleitung ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die ihn treffende Pflicht, auf dem Schulgelände, im Schulgebäude und im Unterricht an seinem Sitzplatz eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, nicht beachtet. Der Antragsteller geht – wie auch das vorliegende Verfahren verdeutlicht – davon aus, dass er berechtigt ist, auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichten zu dürfen, da er seiner Auffassung nach eine solche aus medizinischen Gründen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO nicht tragen kann. Wie aus der Verfügung vom 16. November 2020 hervorgeht, hat der Antragsteller, nachdem die Schulleitung ihre zunächst vorläufig erteilte Erlaubnis, im Unterricht anstelle einer Mund-Nase-Bedeckung ein Visier zu tragen, gegenüber dem Antragsteller durch Bescheide vom 5. und vom 10. November 2020 widerrufen hatte, am 16. November 2020 dem Schulleiter gegenüber das Tragen einer Alltagsmaske in der Schule verweigert. Nach alledem beachtet der Antragsteller seine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht. (d) Die Schulleitung hat vor diesem Hintergrund den Schulausschluss des Antragstellers zu Recht verfügt. Bei der Entscheidung nach § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO kommt dem Schulleiter bei Vorliegen der Voraussetzungen – wie hier – kein Ermessen zu. (4) Gegen die Rechtmäßigkeit des § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Ausschluss einer Person, die die bestehende Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachtet, von der schulischen Nutzung ist die einzig folgerichtige Konsequenz einer Weigerung, der vorgenannten Verpflichtung nachzukommen. Andernfalls liefe die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO leer. Der zwingende Schulausschluss ist auch verhältnismäßig. Er ist geeignet und erforderlich, die Einhaltung der generellen Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske im Bereich der Schule sicherzustellen, und erweist sich auch unter Abwägung mit den ansonsten gefährdeten Rechten der übrigen auf dem Schulgelände und im Schulgebäude Anwesenden – ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrem Leben – als verhältnismäßig. Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass es den Betroffenen eines Schulausschlusses freisteht, die Schule wieder zu besuchen, wenn sie die generelle Pflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO beachten und eine Alltagsmaske tragen oder – gegebenenfalls – durch die Vorlage von aussagekräftigen ärztlichen Attesten belegen, dass sie von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Nach alledem erweist sich Ziffer 1. der Verfügung des Antragstellers vom 16. November 2020 als rechtmäßig mit der Folge, dass es bei dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug bleibt. bb) Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Gerichts und mit dem Antragsgegner – hier einen Fall eines behördlich angeordneten Sofortvollzugs im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO annähme, ergäbe sich insoweit kein anderes Ergebnis. Denn die in Ziffer 2. der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2020 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Antragsgegner hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, dass ein Schulbesuch durch den Antragsteller, ohne dass dieser seiner Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nachkommt, zu einer Gefährdung der Rechte der am Schulleben beteiligten Personen – Leben und Gesundheit – führen würde und dass dem Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Maßnahme kein hohes Gewicht zukomme. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. Zudem überwiegt auch unter der Prämisse eines behördlich angeordneten Sofortvollzugs das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse, da sich Ziffer 1. der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2020 nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und weitere Gründe für den Sofortvollzug vorliegen. Denn allein mit einem Sofortvollzug kann der bei einer vorläufigen Aussetzung des angeordneten Schulausschlusses drohenden Gefährdung bedeutender Rechtsgüter einer Vielzahl von Personen – insbesondere auch der Schüler und Lehrer, die etwa aus gesundheitlichen Gründen als besonders vulnerabel anzusehen sind, begegnet werden. Dies gilt insbesondere angesichts der zeitlichen Beschränkung der hier in Rede stehenden Verpflichtung aus § 1 Abs.3 Satz 1 CoronaBetrVO, die bei einer Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung der Klage ins Leere laufen würde. b) Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Auch hinsichtlich einer noch zu erhebenden Klage gegen die beiden Bescheide, mit denen die Schulleitung des K. I. die unter dem 28. Oktober 2020 erteilte vorläufige Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Visiers am Sitzplatz bei Einhaltung der Mindestabstände widerrufen hat, ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen. Denn der Widerruf der vorläufigen Ausnahmegenehmigung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und an der Aussetzung der Vollziehung besteht kein öffentliches Interesse. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (dazu a)) und die Entscheidung erging ermessensfehlerfrei (dazu b)). a) Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW liegen vor. aa) Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs vom 5. November 2020 und des Erlasses des Widerrufs vom 10. November 2020 lagen jeweils neue Tatsachen vor: Am 5. November 2020 war die Frist zur Vorlage eines neuen Attests, die die Schulleitung des K. I. dem Antragsteller in dem Bescheid vom 28. Oktober 2020 bis zum 4. November 2020 gesetzt hatte, abgelaufen, ohne dass dieser ein neues Attest eingereicht hatte. Am 10. November 2020 hatte der Antragsteller ein neues Attest vorgelegt, sodass eine endgültige Entscheidung über die von ihm begehrte Befreiung von der Verpflichtung, eine Alltagsmaske zu tragen, anstand. bb) Aufgrund dieser Tatsache wäre die Schulleitung auch jeweils dazu berechtigt gewesen, die vorläufige Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht bei gleichzeitiger Verpflichtung zum Tragen eines Visiers und zur Einhaltung der Mindestabstände am Sitzplatz, nicht zu erteilen. Denn Voraussetzung für eine Befreiung von der generellen Pflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO zum Tragen einer Alltagsmaske ist der Nachweis, dass eine solche aus medizinischen Gründen nicht getragen werden kann. Einen solchen Nachweis hat der Antragsteller – wie oben ausgeführt – nicht erbracht. cc) Ohne den Widerruf würde auch das öffentliche Interesse gefährdet. Hierfür ist erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder zur Verhinderung eines ansonsten für den Staat, die Allgemeinheit oder andere von der Rechtsordnung geschützte Rechte und Rechtsgüter drohenden Schadens, erforderlich ist. Ein solches geschütztes Rechtsgut ist auch die Gesundheit der Bevölkerung und auch einzelner Personen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 –, juris Rdnr. 13. Ohne den Widerruf wäre der Antragsteller aufgrund des Bescheides vom 28. Oktober 2020 weiterhin berechtigt, lediglich mit einem Visier am Unterricht teilzunehmen. Ein solches bietet jedoch, wie sich aus den nachstehend unter 4. angeführten Gründen ergibt, keinen mit einer Alltagsmaske vergleichbaren Schutz anderer Personen vor einem Kontakt mit vom Antragsteller ausgehenden Tröpfchen und Aerosolen. Mit dem Tragen eines Visiers am Sitzplatz geht damit für die übrigen jeweils Anwesenden im Unterrichtsraum ein ungleich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einher. Das Coronavirus verbreitet sich nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich zum Beispiel in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person herum erhöht. Eine Maske (Mund-Nase-Schutz oder Mund-Nase-Bedeckung) kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren. Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, Stand: 13. November 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1; zur Geeignetheit einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2020 – 13 B 785/20.NE –, juris Rdnr. 64 ff. Nach alledem würde ohne den Widerruf auch das öffentliche Interesse gefährdet. b) Die Bescheide der Schulleitung des K. I. vom 5. und vom 10. November 2020 sind hinsichtlich des darin enthaltenen Widerrufs zudem frei von Ermessensfehlern ergangen. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein Widerruf bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen, das heißt, der Behörde ist ein Ermessen eingeräumt. Dem Gericht steht im Hinblick auf die Ermessensentscheidung der Beklagten nur ein eingeschränkter Prüfungsumfang zu (§ 114 VwGO). Eine Ermessensentscheidung ist von den Gerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als gesetzliche Ermessensgrenze eingehalten hat. Dies zugrunde gelegt ist die Entscheidung der Schulleitung des K. I. nicht zu beanstanden. Der Schulleiter hat seiner Entscheidung den zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Er ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels erneuter Attestvorlage bzw. mangels eines hinreichend aussagekräftigen Attests eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nicht erteilt werden konnte. Weiter hat er daraus folgerichtig den Schluss gezogen, dass auch die zugunsten des Antragstellers unter dem 28. Oktober 2020 getroffene Ausnahmeregelung zu beenden war. Vor dem Hintergrund, dass unter Zugrundelegung der am 5. bzw. 10. November 2020 geltenden Rechtslage eine Verpflichtung des Antragstellers zum Tragen einer Alltagsmaske bestand, war das Ermessen der Schulleitung auch dahingehend auf Null reduziert, dass allein der Widerruf der unter dem 28. Oktober 2020 getroffenen Ausnahmeregelung erfolgen konnte. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Schulleitung in den Bescheiden vom 5. und vom 10. November 2020 keine weiteren Ermessenserwägungen angestellt hat. c) Auch der Antrag zu 3. ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist – wie oben ausgeführt – nicht aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO ausgenommen. 4. Schließlich ist auch der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller begehrt, während des Unterrichts ein Visier anstatt einer Mund-Nase-Bedeckung tragen zu dürfen, unbegründet. Wie bereits oben dargelegt, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Feststellung, dass er nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen befreit ist, nicht glaubhaft gemacht. Eine Regelung, nach der anstatt einer Mund-Nase-Bedeckung auch ein Visier getragen werden kann, sieht die Coronabetreuungsverordnung schon nicht vor. Die Pflicht zum Tragen eines Visiers anstatt einer Mund-Nase-Bedeckung stellt auch keine verhältnismäßigere Regelung dar, da sie nicht gleich geeignet ist, eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. Durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung können die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduziert werden. Visiere dagegen können in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen. Die Verwendung von Visieren kann daher nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht als gleich geeignete Alternative zur Mund-Nase-Bedeckung angesehen werden. Aktuelle Studien weisen darauf hin, dass die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel deutlich schlechter ist. Vgl. Robert Koch-Institut, Infektionsschutzmaßnahmen, Ist der Einsatz von Visieren anstatt einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum sinnvoll, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQId14030212, Stand: 4. September 2020. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache.