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Beschluss

6 L 1187/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1116.6L1187.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 2523/20) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris (Rn. 50). Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 24. Juni 2020 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage des Antragstellers gegen diese Baugenehmigung wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Insbesondere werden die Vorgaben des Abstandsflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben eingehalten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf dem Nachbargrundstück liegen. Vorliegend sind diese Anforderungen gewahrt. Die auf dem Lageplan dargestellten Abstandsflächen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Dabei ist gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 2018 auf der gesamten Länge der westlichen Außenwand des Neubaus (19,68 m) von einem Abstandsmaß von 0,4 auszugehen, nachdem im Zuge der Bauordnungsnovelle zum 1. Januar 2019 das Regelabstandsmaß auf diesen Faktor reduziert worden ist. Die Abstandsfläche (T18) des südlichen Abschnitts der westlichen Außenwand des Neubaus hat unter Zugrundelegung dieses Abstandsmaßes eine Tiefe von (8,95 x 0,4 =) 3,58 m. Die Abstandsfläche (T20) des mittleren, zurückgesetzten Abschnitts der westlichen Außenwand hat unter Zugrundelegung dieses Abstandsmaßes eine Tiefe von (8,85 x 0,4 =) 3,54 m. Die Abstandsfläche (T 12) des nördlichen Teils der westlichen Außenwand des Gebäudes, das hier nur zweigeschossig ist, hat unter Zugrundelegung dieses Abstandsmaßes rechnerisch eine Tiefe von (6 x 0,4 =) 2,40 m, so dass es bei der Mindestabstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 S. 1 am Ende BauO NRW 2018) verbleibt. Alle drei Abstandsflächen liegen vollständig auf dem Baugrundstück, wobei jeweils am südlichen Ende des Abschnitts noch ein zusätzlicher Abstand von bis zu 1,23 m besteht. 2. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Der für die bauplanungsrechtliche Prüfung im – hier vorliegenden – unbeplanten Innenbereich maßgebliche § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Eine solche Wirkung kommt vielmehr nur dem in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris (Rn. 21), und vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris (Rn. 9), OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 - 2 A 3479/18 -, juris (Rn. 39 f.). An diesen Grundsätzen hat sich entgegen der Auffassung des Antragstellers durch die „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363, nichts geändert. Denn diese Entscheidung betrifft Fragen des Drittschutzes im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Vorliegend erscheint bei summarischer Prüfung durchaus denkbar, dass das genehmigte Bauvorhaben sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit objektiv-rechtlich gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstößt. Denn sowohl hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung könnte es an einem Vorbild in der maßgeblichen Umgebung fehlen. Dies beruht zunächst auf der Tiefe des genehmigten Neubaus von (ab der Straße) etwa 24,5 m. Ein Vorbild für diese Tiefe findet sich nur, wenn man die Bebauung westlich der Querstraße L. -N. oder die Bebauung nördlich der Straße Am G. T. als „nähere Umgebung“ mit einbezieht; beides hält die Kammer für fragwürdig. Problematisch sind ferner die beträchtliche Grundfläche des Neubaus von (laut Grundflächenzahlberechnung) mehr als 420 qm sowie das mit ihr verbundene Bauvolumen. Vorbild für eine solche Grundfläche kann allenfalls das Gebäude L. -N. Nr. 15 sein, das aber hinsichtlich der Höhe und des Volumens deutlich hinter dem streitgegenständlichen Neubau zurückbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 ff., dem zufolge die Übereinstimmung hinsichtlich nur einzelner Maßfaktoren nicht genügt. Auch wenn man insoweit einen objektiven Rechtsverstoß annimmt, fehlt es aber an der für eine Nachbarrechtsverletzung erforderlichen Rücksichtslosigkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben bei summarischer Prüfung nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. Durch das genehmigte Bauvorhaben wird das Grundstück des Antragstellers zwar zweifellos beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung geht aber nicht über das zumutbare Maß hinaus. Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst das Abstandsflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandsflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 43 ff.), mit weiteren Nachweisen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass gerade nach der Zurücknahme der abstandsflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der nordrhein-westfälischen Bauordnung vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten sei, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775; die Indizwirkung auch für das neuere Abstandflächenrecht bekräftigend hingegen OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 45), und dies dürfte umso mehr für die abermalige Reduzierung der Abstandsflächenvorgaben im Zuge der Novelle 2018 gelten. Auch eine Einzelfallbetrachtung führt vorliegend aber nicht zu einem von der Wertung des Abstandsflächenrechts abweichenden Ergebnis, wenngleich das Vorhaben durchaus grenzwertig erscheint. Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Antragsteller hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris (Rn. 45 ff.). Ein solcher, die Indizwirkung des Abstandsflächenrechts ausnahmsweise in Frage stellender Zustand wird vorliegend trotz der erheblichen Unterschiede zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem genehmigten Neubau nicht erreicht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der genehmigte Neubau hinsichtlich seiner absoluten Höhe nicht über das Wohnhaus des Antragstellers hinausgeht. Auch die Geschossigkeit des Vorhabens entspricht derjenigen des Wohnhauses des Antragstellers, das offenbar über ein ausgebautes Dachgeschoss verfügt. Nicht zu verkennen ist, dass die westliche Außenwand des genehmigten Neubaus im Verhältnis zu der Giebelwand des Antragstellers ungleich massiver wirkt. Die Massivität wird allerdings dadurch reduziert, dass der Neubau im vordersten Abschnitt nur zweigeschossig ist und mit seinem Flachdach hier eine Höhe von nicht mehr als sechs Metern erreicht. Erst danach beginnt der dreigeschossige Teil mit einem Walmdach, das seine volle Höhe erst knapp vier Meter hinter der Vorderwand des Gebäudes erreicht. Auch auf den hintersten drei Metern ist die optische Massivität der Wand ein wenig reduziert, weil in den beiden Obergeschossen Loggien vorgesehen sind. Die westliche Außenwand ist des Weiteren etwa in der Mitte durch einen deutlichen Versprung gegliedert und aufgelockert. In Bezug auf die Frage nach einer erdrückenden Wirkung ist auch zu bedenken, dass das Grundstück des Antragstellers mit einer Tiefe von rund 45 Metern und einer Größe von knapp 600 qm nicht besonders klein dimensioniert ist. Die Wirkung der in Rede stehenden Außenwand wird also nicht etwa durch beengte Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück verstärkt. Insgesamt ist eine spürbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers nicht von der Hand zu weisen; die Schwelle zu einer unzumutbaren „erdrückenden Wirkung“ ist aber aus Sicht der Kammer noch nicht erreicht. Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Belichtung und Sonneneinstrahlung ist ebenfalls nicht zu erwarten. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder alle Teile eines Gartens optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks oder von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -; Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 57 ff.), mit weiteren Nachweisen. Zwar geht der Neubau vorliegend möglicherweise über den bauplanungsrechtlich zulässigen Rahmen hinaus. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt sich aber ohne weiteres eine Gestaltung denken, die dem Umgebungsrahmen angepasst ist, namentlich durch die Schaffung zweier getrennter Baukörper anstelle des durch einen Treppenhausbau verbundenen Gesamtbaus. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wäre ein um rund zwei Meter weniger in den rückwärtigen Bereich ragender Baukörper denkbar. Die Auswirkungen eines in dieser Weise modifizierten gedachten Gebäudes auf Belichtung und Besonnung des Grundstücks des Antragstellers wären ähnlich gravierend wie diejenigen des genehmigten Vorhabens. Mit diesen Auswirkungen musste also gerechnet werden. Terrasse und rückwärtiger Garten des Antragstellers werden durch den Neubau im Übrigen lediglich in den frühen Morgenstunden an Belichtung und Besonnung verlieren. Die Beeinträchtigung ist insoweit überschaubar. Etwas anderes dürfte für den östlichen, der Grenze zugewandten Balkon des Antragstellers gelten. Insoweit ist aber zu bedenken, dass dieser teilweise wohl weniger als zwei Meter von der Grenze entfernte Balkon immer mit dem Risiko behaftet war, durch einen Neubau auf dem Nachbargrundstück in seiner Nutzbarkeit beeinträchtigt zu werden. Auch ein deutlich kleineres Vorhaben auf dem Nachbargrundstück hätte eine entsprechende Beeinträchtigung des Balkons bewirkt. Für die Einblickmöglichkeiten aus dem genehmigten Neubau auf das Grundstück des Antragstellers gilt im Ergebnis dasselbe. Grundstückseigentümer in bebauten innerstädtischen Wohngebieten haben es grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 - 7 B 918/18 -, juris. Auch insoweit ist festzustellen, dass ein den Rahmen der Umgebungsbebauung klarer einhaltender Neubau, der um etwa zwei Meter weniger tief ausgefallen wäre, die Einblickmöglichkeiten nicht wesentlich reduziert hätte. Insbesondere befänden sich die Loggien in den beiden Obergeschossen auch bei einer solchen Gestaltung des Vorhabens oberhalb der Terrasse des Antragstellers. Da dessen Grundstück – wie oben bereits aufgezeigt – über eine gewisse Größe verfügt, hält die Kammer es für möglich und zumutbar, sich durch Bewuchs und anderen Sichtschutz vor Einblicken der Nachbarn zu schützen. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er befürchte eine Belästigung durch Abgase und Lärm wegen der im rückwärtigen Bereich befindlichen Lichtschächte der Tiefgarage, vermag die Kammer ihm ebenso wenig zu folgen. Die drei fraglichen Lichtschächte weisen Entfernungen von rund vier bis sechs Metern zur Grundstücksgrenze auf. In unmittelbarer Nähe der Lichtschächte befinden sich lediglich fünf Stellplätze der Tiefgarage. Geht man pro Stellplatz von durchschnittlich vier Fahrbewegungen pro Tag aus, kann nicht von einer spürbaren Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks ausgegangen werden. Grundsätzlich dürfte es für ein Nachbargrundstück im Übrigen von Vorteil sein, wenn die Stellplätze in Form einer Tiefgarage geschaffen werden, jedenfalls wenn sich deren Zufahrt – wie vorliegend – auf der abgewandten Seite des Baugrundstücks befindet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens für das Hauptsacheverfahren in Nachbarstreitigkeiten von 7.500,00 € bis 20.000,00 € angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung. Für das Eilverfahren erscheint eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages angezeigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.