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Beschluss

20 L 1519/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1113.20L1519.20.00
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Leitsätze

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO sind "andere Bildungsangebote" als die in Satz 1 genannten bis zum 30. November 2020 untersagt. Bei der vom Antragsteller betriebenen Hundeschule handelt es sich um ein solches "anderes Bildungsngebot"2. Die Untersagung von Bildungsangeboten beinhaltet für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

        2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO sind "andere Bildungsangebote" als die in Satz 1 genannten bis zum 30. November 2020 untersagt. Bei der vom Antragsteller betriebenen Hundeschule handelt es sich um ein solches "anderes Bildungsngebot"2. Die Untersagung von Bildungsangeboten beinhaltet für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem sinngemäßen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Betrieb einer Hundeschule kein anderes Bildungsangebot im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020, sondern eine zulässige Dienstleistung im Sinne des § 12 CoronaSchVO ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Das Gericht ist für den Antrag insbesondere zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren. Gegenstand eines – hier gedachten – Hauptsacheverfahrens ist nicht allein die abstrakte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2020, in der ab dem 10. November 2020 gültigen Fassung. Das Verfahren war daher nicht etwa an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen. Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit als erste Instanz auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (Nummer 1) und von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Nummer 2). Es liegen vielmehr nach dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür vor, dass er in einer zulässigen Art und Weise die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO begehrt. Die Verwaltungsgerichte sind erstinstanzlich befugt, über die Gültigkeit einer unterhalb des formellen Landesgesetzes stehenden Rechtsnorm zu befinden, wenn ein konkretes Rechtsverhältnis – mithin die konkrete Anwendung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt – streitig ist und eine Inzidentkontrolle des Rechtssatzes erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 – 3 C 3.18 –, juris Rn. 23. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist ausweislich seiner Antragsschrift der Auffassung, dass auf das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragsgegnerin nicht die Vorschrift in § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO Anwendung findet. Vielmehr ist er der Auffassung, dass der Betrieb nach § 12 CoronaSchVO zulässig sei. Die Antragsgegnerin tritt einer solchen Auslegung entgegen. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller unterfällt entgegen seinem Vortrag nicht der Regelung für Dienstleistungen in § 12 CoronaSchVO, sondern dem spezielleren § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO (hierzu unter a)). Im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO (hierzu unter b)). a) Der Auffassung des Antragstellers, dass der Betrieb seiner Hundeschule unter § 12 CoronaSchVO falle und nicht unter den speziellen § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO, schließt sich die Kammer nicht an. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO sind andere Bildungsangebote als die in Satz 1 genannten bis zum 30. November 2020 untersagt. Bei der vom Antragsteller betriebenen Hundeschule handelt es sich um ein solches „anderes Bildungsangebot“. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter dem Begriff „Bildung“ die Vermittlung von Wissen zu verstehen. Eine solche Wissensvermittlung wird durch den Antragsteller auch angeboten. In einer Hundeschule wird Hundehaltern, also Menschen, Wissen darüber vermittelt, wie man seinen Hund erzieht. Das Schulungsobjekt in einer Hundeschule ist mithin nicht primär der Hund selbst, sondern vielmehr der Mensch, der auf das Verhalten des Hundes mit seinem Wissen und Handeln Einfluss nimmt. Dem entspricht auch, dass der Name der vom Antragsteller betriebenen Hundeschule „Hunde verstehen lernen“ heißt, woraus sich bereits ergibt, dass auch aus Sicht des Antragstellers Empfänger der Wissensvermittlung der Hundehalter ist. Auf der vom Antragsteller betriebenen Internetseite heißt es weiter: „Wir helfen Ihnen, Ihren Hund zu verstehen, und geben Ihnen damit den Schlüssel zum Hundeglück in die Hand. (…) In unserem Hundetraining lernen Sie, das Verhalten Ihres Hundes richtig zu deuten und durch klare Regeln die souveräne Führung zu übernehmen.“ Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt die „Schulung“ oder „Bildung“ eines Menschen auch nicht voraus, dass „Menschen in geschlossenen Räumen zusammenkommen, um ein Bildungsangebot wahrzunehmen“. Dass der Verordnungsgeber die Anwendung des § 7 CoronaSchVO auf solche Bildungsangebote begrenzen wollte, die innerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfinden, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus einer systematischen Auslegung noch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Selbstredend kann eine Wissensvermittlung auch außerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfinden. Eine wörtliche Eingrenzung dahingehend, dass nur Bildungsangebote in geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden sollen, enthält die Regelung gerade nicht. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus den weiteren Regelungen des § 7 CoronaSchVO. Auch die beispielhafte Aufzählung in § 7 Satz 3 CoronaSchVO („insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche“) verdeutlicht, dass der Verordnungsgeber auch solche Bildungsangebote vor Augen hatte, die typischerweise außerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfinden. Auch im Übrigen verfolgt der Verordnungsgeber mit den Regelungen der Coronaschutzverordnung den Zweck, Kontakte von Personen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfinden, zu reduzieren. Dies zeigen nicht zuletzt die in § 2 CoronaSchVO enthaltenen Regelungen zum Mindestabstand und zu Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum. Die so vorgenommene Auslegung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass in anderen Kommunen Hundeschulen öffnen dürften und hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil für ihn entstehe, ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden nach § 16 Satz 3 CoronaSchVO Ausnahmen von den Regelungen der Verordnung nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen können. Eine solche Ausnahmeregelung sieht § 7 CoronaSchVO nicht vor. Es widerspricht auch nicht rechtstaatlichen Grundsätzen, dass der Betrieb des Antragstellers im steuerrechtlichen Sinne nicht als Bildungseinrichtung qualifiziert wird. Die unterschiedliche Auslegung von Begriffen in unterschiedlichen Rechtsgebieten ist dem Rechtssystem nicht fremd. Vielmehr können unterschiedliche Zielsetzungen in den verschiedenen Rechtsgebieten eine für das spezielle Rechtsgebiet differenzierende Auslegung eines Rechtsbegriffs erfordern. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Betrieb des Antragstellers nach dem NACE-Code der EU unter Kategorie 96 als Dienstleister geführt wird, sie ändert nichts an der infektionsschutzrechtlichen Einstufung als Bildungsangebot, zumal – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt – ein Bildungsangebot wohl eine spezielle Form der Dienstleistung darstellt. b) Gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO bestehen ferner keine durchgreifenden Bedenken. Die Untersagung von Bildungsangeboten beinhaltet für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. Dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten im Privaten und im Freizeitbereich grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu reduzieren, ist angesichts des Hauptübertragungswegs, der respiratorischen Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen, nicht zweifelhaft. Das Verbot von Bildungsangeboten trägt zur Kontaktreduzierung bei. Der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung COVID-19, rechtfertigt in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen wie sie vorliegend getroffen wurden. Die angegriffene Regelung ist Teil eines aktuell sehr dynamischen Prozesses, bei dem die getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr fortlaufend überdacht und in kurzen zeitlichen Zyklen angepasst werden. So ist auch die Verordnung vom 30. Oktober 2020 bis zum 30. November 2020 befristet, um die Konsequenzen der Maßnahmen beurteilen und weitere Schritte erwägen und umsetzen zu können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Folgen einer Schließung von Betrieben durch weitere Überbrückungshilfen des Bundes sowie des Landes abgemildert werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2020 – 13 B 1635/20.NE –, juris Rn. 50 f. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache.