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Urteil

9a K 3046/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0915.9A.K3046.18A.00
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Leitsätze

1. Eine Abschiebungsandrohung mit Fristanlauf ab Bekanntgabe der behördlichen Asylentscheidung verstößt objektiv gegen Unionsrecht.

2. Die objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung verletzt den Kläger jedoch dann nicht (mehr) in seinen Rechten, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gewährleistet ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über das vorläufige Bleiberecht lief. Das ist der Fall, wenn das Gericht auf Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Dann endet die Ausreisefrist gem. § 37 Abs. 2 VwGO 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abschiebungsandrohung mit Fristanlauf ab Bekanntgabe der behördlichen Asylentscheidung verstößt objektiv gegen Unionsrecht. 2. Die objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung verletzt den Kläger jedoch dann nicht (mehr) in seinen Rechten, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gewährleistet ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über das vorläufige Bleiberecht lief. Das ist der Fall, wenn das Gericht auf Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Dann endet die Ausreisefrist gem. § 37 Abs. 2 VwGO 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und wurde am 1. Januar 2018 in O. geboren. Er stellte am 1. März 2018 einen Asylantrag. Zur Begründung führte die Mutter des Klägers aus, dass er derselben Gefährdungslage in Nigeria ausgesetzt sei, wie sie selbst. Die Mutter des Klägers ist nigerianische Staatsangehörige und wurde nach eigenen Angaben am 4. November 1990 in E. T. , Nigeria, geboren. Sie ist Volksangehörige der Ibo und christlichen Glaubens. Der Kläger hat einen Bruder, der am 29. Oktober 2014 in W. , Italien geboren wurde und eine am 5. Juli 2019 in Deutschland geborene Schwester. Im Rahmen des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 20. September 2019 gab die Mutter des Klägers an, sie habe Nigeria Ende 2013 verlassen und sei am 12. September 2017 nach Deutschland eingereist. Zuvor habe sie ca. 3 Jahre in Italien gelebt. Dort habe sie bereits im Jahr 2014 einen Asylantrag gestellt, und ihr sei der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Vor ihrem Aufenthalt in Italien habe sie sich 8 Monate in Libyen aufgehalten. Im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gab die Mutter des Klägers an, ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter lebe in E. T. . Sie habe die Mittelschule bis zur neunten Klasse besucht, habe keinen Beruf erlernt und sei ohne Arbeit gewesen. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab die Mutter des Klägers an, ihre Unterlagen über die Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien befänden sich dort bei der „Madame“. Vielleicht seien sie auch schon abgelaufen. Sie habe die Zuerkennung im August 2015 erhalten, verbunden mit einem Aufenthalt für zwei Jahre. Sie sei im Juli 2014 in Italien angekommen und habe bis März 2016 in Kalabrien gelebt. Dann sei sie nach Neapel gezogen und habe von dort aus das Land verlassen. Sie sei wegen ihrer „Madame“ geflohen. Diese habe sie von Nigeria nach Italien gebracht und sie zur Prostitution gezwungen. Bereits als sie in Libyen angekommen seien, seien sie zur Prostitution gezwungen worden. Sie wolle dieser Frau nicht mehr begegnen. Es sei wegen des Geldes, das sie der „Madame“ geben solle. Es gebe keine andere Arbeit und sie habe diesen Job machen müssen. Sie sei nicht zur Polizei gegangen. In Nigeria habe die „Madame“ zB ihren Bruder gekannt. Sie habe befürchtet, dass ihm etwas passieren könnte, wenn sie zur Polizei gehe. Es sei nicht gut gewesen in Italien zu leben und zu bleiben, sie wolle für sich und ihr Kind ihre Zukunft sichern. Sie sei im siebten Monat schwanger. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 19. Oktober 2017 gab die Mutter des Klägers an, sie habe zuletzt in Nigeria ca. ein Jahr in C. D. , F. Street, gelebt. Zwischendurch habe sie auch mit ihrem Bruder in einer anderen Straße gelebt. Sie habe Nigeria im November 2013 verlassen. Für die Reise habe sie kein Geld ausgegeben, das habe ihre „Madame“ finanziert. Von Neapel sei sie mit dem Taxi nach München gefahren und von dort mit dem Zug nach Dortmund. Sie habe in Italien ca. 500 Euro gespart und dieses Geld für die Reise nach Deutschland eingesetzt. Ihre Mutter und drei Brüder lebten gemeinsam in E. T. . Ein weiterer Bruder lebe in C. D. . Sie habe sporadisch Kontakt mit ihrer Mutter und dem Bruder, der in C. D. lebe. Sie habe die Grundschule sechs Jahre lang besucht und weitere drei Jahre die Sekundarschule. Sie habe Nigeria wegen familiärer Probleme verlassen. Ihr Vater sei gestorben, als sie noch klein gewesen sei und das Leben sei sehr hart gewesen. Zwischendurch sei auch die Mutter krank geworden. Es sei für sie sehr schwierig gewesen, daher sei sie nach C. D. gegangen. Dort habe sie eine Person getroffen, die mit ihr darüber geredet habe, das Land zu verlassen. Die Frau meinte, wenn sie mit ihr gehe, könne sie arbeiten. Sie sei diesen Leuten dann einfach gefolgt. Sie habe Nigeria verlassen, da sie sich alleine um die Brüder habe kümmern müssen. Sie habe sich entschieden, ganz weit von den familiären Problemen weg zu gehen. Außerdem habe sie jetzt die Probleme mit ihrer „Madame“. Sie habe sie von Nigeria nach Italien gebracht und sie dann gezwungen, sich zu prostituieren. Sie wolle eine bessere Zukunft für ihr Kind, da sich die Väter auch nicht um ihn kümmerten. In Italien habe sie die „Madame“ zunächst nicht gestört. Sie sei bereits in Libyen schwanger gewesen und die „Madame“ habe sie in Ruhe gelassen. Erst als das Kind geboren war, habe sie in Italien verlangt, dass sie ihr das Geld zurückzahle. Sie habe die Frau 2013 über eine Freundin kennengelernt. Sie habe mit der „Madame“ keine Vereinbarung getroffen. Sie habe ihr nur von ihren Problemen erzählt und die „Madame“ habe gesagt, sie könne ihr helfen, aber sie müsse das Geld für die Reise zurückbezahlen. In Libyen sei es bereits zur Prostitution gekommen. Die Männer seien dorthin gekommen und hätten die Mädchen mitgenommen. Es sei kein freies Land für Frauen. In Italien sei sie aus dem Boot gerettet worden und in ein Camp gekommen. Dort hätten sich alle um sie gekümmert. Sie sei schwanger gewesen und dort geblieben, bis ihr Sohn geboren sei. Sie habe die Nummer der „Madame“ gehabt und ab und zu mit ihr telefoniert. Sie habe sich um ihren Sohn gekümmert und einen Asylantrag gestellt. Nachdem sie das Camp verlassen habe, sei es zur Prostitution gekommen. Sie sei nach Neapel gegangen, um dort zu leben. Die „Madame“ lebe auch dort. Sie habe sie nach Ihrer Einreise in Italien nie gesehen. Sie sei nach Neapel gegangen, um die Frau dort zu treffen. Sie habe die Frau dann angerufen. Die Frau habe viel Geld verlangt. Es habe keinen anderen Job gegeben, daher habe sie sich prostituieren müssen. Sie sei es dann aber leid gewesen. Sie müsse sich um ihr Kind kümmern, damit er zur Schule gehen kann. Sie müsse eine bessere Zukunft für ihn sichern. In Neapel habe sie mit einer anderen Frau zusammen gelebt, die ihr geholfen habe. Sie habe für die Unterkunft keine Miete gezahlt. Diese Frau habe in keiner Beziehung zu der „Madame“ gestanden. Als sie zum zweiten Mal schwanger gewesen sei, habe sie entschieden diesen Job nicht mehr zu machen. Sie habe der „Madame“ nichts davon erzählt, sonst wäre sie sehr wütend auf sie gewesen. Den Mann, von dem sie schwanger geworden sei, habe sie danach nicht mehr gesehen und habe auch nichts mehr von ihm gehört. Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würde er nach Nigeria oder einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei offensichtlich kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Eine konkrete drohende individuelle Verfolgung sei für ihn nicht geltend gemacht worden. Die familiären Schwierigkeiten der Mutter seien auf ihn nicht übertragbar. Es drohe ihm auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG, daher komme auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht in Betracht. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Mutter gemeinsam nach Nigeria reisen werden und die Mutter des Klägers zumindest durch Unterstützung ihrer Familie in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes (bzw. ihrer Kinder) sicherzustellen. Es bestehe ein familiäres Netzwerk im Heimatland, das sie unterstützen und bei der Erlangung des Existenzminimums behilflich sein werde. Der Bescheid wurde mit Schreiben vom 29. Mai 2020 versandt. Der Kläger hat am 5. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Asylverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.05.2018 aufzuheben und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zu zuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Mit Beschluss vom 13. August 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. August 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist. Sie konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden und verhandeln, weil die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden sind, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen noch liegen in seiner Personen nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides ist objektiv rechtswidrig, verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 4 AsylG ist begründet, wenn dem Betroffenen in seinem Heimatland Gefahren aufgrund der dort gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – juris Rn. 19, 32. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2003 – 1 B 260/03 –, juris Rn. 3 und Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28/99 –, juris Rn. 6. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 35, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A – juris Rn. 15. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Er hat keine individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG geltend gemacht. Soweit die Mutter des Klägers eine schwierige wirtschaftliche Situation in Nigeria geltend macht, kann diese die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Soweit sie geltend macht, sie sei aus Italien geflohen, da „ihre Madame“ sie zur Prostitution gezwungen habe, kann offen bleiben, ob Frauen, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind, als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen sind. Vgl. dazu ablehnend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2013 – 9a K 3963/11.A –, juris, Rn. 30; a. A. VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2011 – 3 K 1465/09.WI.A –, juris, Rn. 49. Der Vortrag der Mutter des Klägers ist hinsichtlich der Zwangsprostitution weder schlüssig noch glaubhaft. Nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung schilderte sie in Bezug auf die von ihr behauptete Prostitution kein wahres Erleben. Sie trägt detailarm und vage vor, es habe keine andere Arbeit gegeben, daher habe sie sich prostituieren müssen. Ihr Vortrag bleibt hinsichtlich der konkreten Umstände der Prostitutionshandlungen unsubstantiiert. Ferner steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Mutter des Klägers nicht gezwungen wurde, der Prostitution nachzugehen. Die Mutter des Klägers hat keinen Vertrag oder ähnliche Vereinbarung mit der angeblichen „Madame“ geschlossen. Auf welcher Grundlage diese Zwang auf sie ausgeübt haben können sollte bleibt offen. Zudem hat die Mutter des Klägers zunächst fast zwei Jahre unbehelligt von der „Madame“ in Libyen und Italien gelebt. Während ihrer Schwangerschaft in Libyen wurde sie nicht aufgefordert, Geld für die Reise zurückzuzahlen oder der Prostitution nach zugehen. Es sei ihr gesagt worden, sie solle sich bei der „Madame“ melden, wenn sie in Italien ankomme. Die Mutter des Klägers hat sich dann aber nicht bei der „Madame“ gemeldet, da sie bereits alles hatte, was sie zum Leben brauchte. Die „Madame“ ist zu keinem Zeitpunkt an die Mutter des Klägers heran getreten. Vielmehr war es die Mutter des Klägers selbst, die den Kontakt zu der „Madame“ im Jahr 2016 gesucht hat. Eine Abhängigkeitssituation von der „Madame“ schildert die Mutter des Klägers nicht. Sie lebte auch nachdem sie die erste Unterkunft im Camp verlassen hatte, um in Neapel zu leben, in einer Wohnung mit ihrem Sohn, die ihr eine Frau kostenlos gewährt hat, die in keiner Beziehung zu der „Madame“ stand. Ferner ergibt sich aus dem Vortrag der Mutter des Klägers, dass die Madame weder 2014 während des Aufenthalts der Mutter des Klägers in Libyen, 2016 in Italien noch während ihres Aufenthalts bis heute in Deutschland zu keinem Zeitpunkt die Mutter des Klägers oder ihre Familie in irgendeiner Weise belangt hat. Zudem ist der Vortrag der Mutter des Klägers auch widersprüchlich. Gegenüber dem Bundesamt hatte sie angegeben, sie habe sich in Libyen prostituieren müsse. Später soll es erst ab März 2016 in Italien zur Prostitution gekommen sein. Auch hat die Mutter des Klägers gegenüber dem Bundesamt angegeben, sie habe ab der zweiten Schwangerschaft keinen Kontakt mehr zu dem Vater des zweiten Kindes gehabt. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, der Vater ihrer beiden jüngeren Kinder habe die Vaterschaft für beide Kinder anerkannt und sei bei ihr zu Hause und passe auf das älteste und das mittlere Kind auf. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den beantragten subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Insbesondere ist nach den obigen Ausführungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger in Nigeria wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), und auch eine konkrete Gefahr, dass der Kläger in Nigeria im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat der Kläger die Verhängung oder Vollstreckung einer staatlichen Strafe oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach den obigen Ausführungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Soweit die Mutter des Klägers geltend macht, die „Madame“ könne ihrer Familie in Nigeria etwas antun, ist dafür nichts ersichtlich. Die Mutter des Klägers hat sich nach eigenen Angaben der „Madame“ bereits mehrfach für längere Zeit entzogen, ohne dass sie oder ihre Familie dadurch in Schwierigkeiten geraten wären. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt bzw. die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen im Zielstaat und die daraus resultierenden Gefährdungen eine besondere Intensität aufweisen. M.w.N. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 58 ff. Um eine tatsächliche Gefahr und also auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die tatsächliche Gefahr der unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 167 ff. mit umf. Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR. Derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse drohen dem Kläger aufgrund seiner individuellen Situation nicht. Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen ca. 70% der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die wirtschaftliche Lage hat sich durch die seit 2015 anhaltende Wachstumsschwäche weiter verschlechtert. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung - insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht. vgl. etwa Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Nigeria vom 16. Januar 2020 S. 8,21 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: Mai 2019. Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüber hinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal "alleinstehend" vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Zwar ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Mancherorts existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht Regierungs-Organisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur dortigen Gemeinschaft abhängig ist. Auch in Lagos hängt die Situation alleinstehender Frauen ganz erheblich von deren persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden, Kirche, etc. ab. Darüber hinaus sind alleinstehende Frauen an fremden Orten von Prostitution und Menschenhandel bedroht - letzteres ist gerade in Nigeria ein großes Problem -. Frauen werden schließlich immer wieder Opfer von Vergewaltigungen, sogar durch staatliche Sicherheitskräfte - insbesondere im Niger-E. -, vgl. dazu insgesamt: AA, Lageberichte vom 16. Januar 2020, Zusammenfassung, S.14 f.; ACCORD vom 27. März 2015: Informationen zur Lage (unverheirateter oder verwitweter) Frauen m.w.N., BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, S. 50 ff. zu alleinstehenden Frauen s. auch VG München, Urteil vom 19. Februar 2019 – M 9 K 18.33840 –, juris; Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 16, m.w.N. Es ist von einer Rückkehr des Klägers mit seiner Mutter und zwei minderjährigen Geschwistern auszugehen. Ob und wann der Vater des Klägers und seiner jüngeren Schwester nach Nigeria zurückkehren wird, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, um der Rückkehrprognose eine gemeinsame Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Die Mutter des Klägers wird bei realitätsnaher Betrachtung jedoch durch eigene Erwerbstätigkeit und Unterstützung der Familie den Lebensunterhalt des Klägers zu sichern vermögen. Auch wenn die Mutter des Klägers als alleinstehende Frau mit drei Kindern im Alter von 6 Jahren bis 14 Monaten nach Nigeria zurückkehren wird, wird es ihr gelingen zumindest eine Lebensgrundlage am Existenzminimum für sich und die Kinder zu sichern. Die Klägerin hat neun Jahre Schulbildung und spricht Englisch. Sie wird auch ohne formale Berufsausbildung in der Lage sein, eine Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder zu sichern. Bereits als Jugendliche ist es ihr gelungen, den Lebensunterhalt für sich und ihre vier Brüder zu sichern. Sie kann zudem auf die Unterstützung ihrer in Nigeria lebenden Geschwister und ihrer Mutter zurückgreifen, um Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung zu vereinbaren. Soweit die Mutter des Klägers geltend macht, sie habe „keinen Kontakt mehr in die Heimat“ ist dies nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung eine Schutzbehauptung. Die pauschale Angabe, keinen Kontakt mehr zu haben, wird nicht substantiiert. Die Mutter des Klägers hat ein Mobiltelefon und ist auf Facebook aktiv. Es ist ihr zuzumuten, den Kontakt mit ihren Familienangehörigen wiederherzustellen, sollte dieser unterbrochen gewesen sein. Zudem kann die Mutter des Klägers auch Unterstützung durch den Vater ihre beiden jüngeren Kinder erwarten. Dieser hat die Vaterschaft anerkannt und kümmert sich um die Kinder, auch wenn die Klägerin angibt, sie seien noch nicht verheiratet und wohnten nicht zusammen. Auch wenn die Klägerin nicht gemeinsam mit dem Vater des Klägers nach Nigeria zurückkehren sollte, ist zu erwarten, dass dieser sie dennoch weiterhin unterstützen wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides ist rechtswidrig, verletzt den Kläger jedoch nicht (mehr) in seinen Rechten. Sie beruht auf § 34 Abs. 1, Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Nach § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer keinen Schutzstatus erhält, kein nationales Abschiebungsverbot besteht und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gem. § 34 Abs. 2 AsylG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Frist im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unzulässig eine Woche. Die in dem angefochtenen Bescheid gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise ist rechtswidrig, weil sie mit der Bekanntgabe der ablehnenden Asylentscheidung zu laufen beginnen sollte. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris, Rn. 36. Die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern hingegen, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 62. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 61. Das Fristlaufverbot und das Bleiberecht erfassen mithin auch den Zeitraum, in dem ein Rechtsmittel noch nicht eingelegt ist, und stehen für diesen dem Lauf der behördlich zu setzenden Ausreisefrist entgegen; Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen nicht gleichzeitig laufen. Damit nicht vereinbar ist, dass der angefochtene Bescheid in Ziffer 5. für den Fristlauf auf die Bekanntgabe abstellt, und zwar erkennbar im Einklang mit der Systematik des § 36 AsylG. Zwar regelt § 36 Abs. 1 AsylG den Beginn der zu setzenden Wochenfrist nicht ausdrücklich. § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG setzt aber eindeutig voraus, dass die Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) vor der Rechtsbehelfsfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) nicht nur anläuft, sondern auch während des gerichtlichen Verfahrens ablaufen kann. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris, Rn. 37. Die rechtswidrige Ausreiseaufforderung verletzt den Kläger jedoch nicht (mehr) in seinen Rechten. Es war zum Zeitpunkt der Entscheidung gewährleistet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über das vorläufige Bleiberecht lief. Das Gericht hat auf Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO am 11. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid vom 17. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet (Aktenzeichen 9a L 1039/18.A). Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, wenn das Gericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 10 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).