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Urteil

20 K 2728/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0817.20K2728.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt Einsicht in die geschwärzten Teile der Verwaltungsakte betreffend ein bei dem Beklagten geführtes datenschutzrechtliches Aufsichtsverfahren, welches zwei vom Kläger betriebene Webcams zum Gegenstand hat. Der Kläger, betreibt im Internet die Website https:// .de/. Auf dieser Website wird ein Live-Stream abgespielt, der von zwei Webcams aufgenommen wird. Diese sind an einem Haus in der I. C.-straße angebracht und zeichnen die Bereiche der C.-straße und den Einmündungsbereich der T.-straße auf. Auf der Website finden sich weiter – optisch unterhalb der beiden Ausschnitte, die die Aufnahmen der Webcam wiedergeben, – kleine Links mit dem jeweiligen Logo von I. Gewerbetreibenden und der des Klägers. Durch einen Mausklick auf die entsprechende Fläche wird man zu dem Internetauftritt des betreffenden Unternehmens weitergeleitet / verlinkt. Als Verantwortlicher im Sinne des § 5 des Telemediengesetzes (TMG) ist im Impressum der Website der Kläger angegeben. Mit E-Mail vom °°. °°. 2019 erhob eine Person (Petent) bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) Beschwerde wegen des Betriebs der Webcams und der Website https:// .de/. Ihm sei durch Zufall bekannt geworden, dass eine gewerbliche Internetseite existiere, auf der rund um die Uhr Livebilder der I. Innenstadt weltweit zugänglich gestreamt würden bzw. dass ohne Warnhinweis hochauflösende Kameras die Innenstadt von I. aufzeichneten, ohne eine Möglichkeit, dieser Überwachung zu entgehen, ohne Hinweis, dass eine solche Überwachung stattfinde, ohne erkennbaren Hinweis auf den oder die Betreiber und letztlich offensichtlich ohne legitimen Zweck. Er selbst sei Kunde bei mehreren ansässigen Geschäften. Gegenstand der Beschwerde sei 1. die grundlose hochauflösende überraschende Videoüberwachung einer öffentlichen Fußgängerzone durch dubiose Betreiber nebst mutmaßlicher Aufzeichnung sämtlicher Daten sowie 2. die ungefragt und unumgängliche weltweite Verbreitung ebendieser Bilder über die eigene Internetseite sowie über andere Seiten mit unüberschaubarer Speicherfrist. Nachfolgend wurden drei weitere Websites mit Aufnahmen der beiden Webcams aufgeführt. Für die Beschwerde nutzte der Petent das Beschwerdeformular der LDI NRW. Dieses enthält den Passus: „Zur Aufklärung des Beschwerdesachverhalts ist in der Regel die Nennung Ihrer Identität gegenüber der verantwortlichen Stelle erforderlich. Sind Sie damit einverstanden?“ Hier kreuzte der Petent die Option „nicht einverstanden“ an. Daneben fand sich der Hinweis: „Wir werden Ihre Identität nicht mitteilen.“ Die LDI NRW teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. März 2019 mit, seine Kamerainstallation sei datenschutzrechtlich unzulässig. Sie forderte den Kläger auf, die Überwachung des öffentlichen Bereichs und der Nachbargrundstücke mittels Webcam in der vorliegenden Form einzustellen, und setzte dem Kläger eine Frist bis zum 18. April 2019, die Empfehlungen umzusetzen bzw. ihm ausführlich schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit umfassend Rechnung zu tragen. Sie wies den Kläger darauf hin, dass Verstöße gegen Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könnten. Die Kameras erfassten große Bereiche der C.-straße in I. . Die Schriftzüge der Geschäfte auf der gegenüberliegenden Straßenseite, der Lieferverkehr und Passanten seien gut erkennbar und identifizierbar. Bei der erfassten Straße handele es sich um öffentlichen Verkehrsraum, wo die Überwachung datenschutzrechtlich grundsätzlich unzulässig sei. Ein Hausrechtsanspruch des Klägers komme nicht in Betracht. Angesichts der Präsentation handele es sich bei der Homepage des Klägers um eine reine Werbeseite für ortsansässige Unternehmen, wobei das Bild der Webcam als Gestaltungselement dienen solle. Aus Sicht des Datenschutzes sei dies keine ausreichende Begründung, eine öffentliche Straße, benachbarte Grundstücke und deren Nutzer in diesem Umfang mittels Kamera zu erfassen. Im Nachgang informierte die LDI NRW den Petenten über die getroffenen Maßnahmen. Unter dem 10. April 2019 nahm der Kläger der LDI NRW gegenüber dahingehend Stellung, dass er deren Auffassung nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zustimme. Gleichwohl sei er zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits ohne Anerkennung irgendeiner Rechtspflicht bereit, den Wünschen der LDI NRW zu entsprechen. Er habe veranlasst, dass die Einstellung der beiden Kameras derart verändert worden sei, dass eine Identifizierbarkeit der eventuell als Menschen erkennbaren Bewegungsgestalten ausgeschlossen sei und insbesondere auch Kraftfahrzeugkennzeichen nicht identifizierbar seien. Weiter habe er veranlasst, dass eine Verarbeitung irgendwelcher theoretisch personenbezogener Bilddateien nicht erfolgen könne, keinerlei Videos angefertigt, gespeichert oder sonst verbreitet werden könnten und insbesondere keine heimliche Erhebung irgendwelcher personenbezogener Daten, insbesondere auch nicht irgendwelcher biometrischer Daten, möglich sei. Dem Schreiben beigefügt war ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des zuständigen Administrator-Unternehmens. Weiter bat der Kläger zur Vervollständigung seiner Akte und gegebenenfalls auch für zukünftige denkbare Verwaltungsstreitverfahren um Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kenntnis der Akte zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich werde. Durch Bescheid vom 10. Mai 2019 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Kopie des Verwaltungsvorgangs der LDI NRW, in dem einige wenige Stellen geschwärzt waren, bei denen es sich um personenbezogene Daten des Petenten handele. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich dieser Daten ein Auskunfts- und Einsichtsrecht des Klägers nicht bestehe. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Form einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO entfalle gemäß Art. 15 Abs. 4 DS-GVO, wenn hierdurch die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt würden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) entfalle der Anspruch ebenfalls, wenn die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten seien. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen und unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen bestehe kein Auskunftsanspruch bezüglich Name und Kontaktdaten der Person, die sich an die LDI NRW gewandt hätte. Die betroffene Person habe erklärt, mit einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten nicht einverstanden zu sein. Weiter sei § 61 Satz 3 DSG NRW zu beachten, wonach niemand benachteiligt werden dürfe, weil er sich an die LDI NRW wende. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber dem Schutz der Petenten, die auf mögliche Datenschutzverstöße aufmerksam machten, eine herausgehobene Stellung zugewiesen. Nach dieser ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertentscheidung würden die personenbezogenen Daten der jeweiligen Petenten grundsätzlich vertraulich behandelt. Dies habe auch das VG Bremen in seiner Entscheidung vom 30. März 2010 (2 K 548/09) so gesehen. Eine Offenlegung dieser Daten erfolge somit nur, wenn das Auskunftsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiege, zum Beispiel, weil diese leichtfertig oder wider besseres Wissen unzutreffende Angaben gemacht habe. Hierfür bestünden im vorliegenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Die weiteren vom Kläger angegebenen allgemeinen rechtlichen Interessen seien nicht gewichtig genug, um den gesetzlich garantierten Schutz der Person, die sich an den Beklagten gewandt habe, aufzuheben. Der Kläger hat am 11. Juni 2019 die vorliegende Klage erhoben, die er ausführlich begründet. Im Wesentlichen führt er zur Begründung an, ein Einsichtsanspruch nach § 29 Abs. 1 VwVfG NRW könne auch zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich sein. Ihm stünden möglicherweise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu. Ein Schadensersatzanspruch könne etwa aus § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 164 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) wegen falscher Verdächtigung, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 145d StGB wegen Vortäuschens einer begangenen rechtswidrigen Tat, aus § 824 BGB, wenn eine andere Person der Wahrheit zuwider eine Tatsache behaupte oder verbreite, die zur Kreditgefährdung geeignet sei, oder auch aus § 826 BGB bei Verstößen gegen die guten Sitten mit der Zielsetzung einer bewussten Schädigung in Betracht kommen. Alle diese Ansprüche bedürften allerdings noch einer umfassenden Rechtsprüfung, die erst nach vollständiger Akteneinsicht zum Abschluss gebracht werden könne. Jedenfalls aber sei mit Blick auf die in § 29 VwVfG NRW geregelten Ausnahmetatbestände ein strenger Maßstab anzulegen. Diese seien grundsätzlich eng auszulegen und das Ermessen großzügig zu handhaben. Es sei nicht zu rechtfertigen, Beteiligten im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht zu verweigern, wenn und soweit sie in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ohnehin Anspruch auf Akteneinsicht hätten. Die Ausnahmetatbestände nach § 29 Abs. 2 VwVfG NRW lägen nicht vor. Soweit der Beklagte Rechte anderer Personen anführe, sei nicht erkennbar, aus welchem Grund durch die Akteneinsicht in einen Standard-Verwaltungsvorgang einer Landesbehörde Rechte einer anderen Person beeinträchtigt oder tangiert sein sollten. Es gehe hier nicht um Detailauskünfte, sondern um eine schlichte Akteneinsicht. Gesellschaftlich und politisch sei es seit geraumer Zeit gewünscht, mehr Transparenz in Verwaltungsvorgänge zu bringen. Der Beklagte hätte insoweit substantiiert vortragen müssen, welche Rechte er meine. Soweit der Beklagte behaupte, er wolle die Benachteiligung anderer Personen verhindern, und sich dabei auf das Argument stütze, der Gesetzgeber habe angeblich der Anonymisierung eines Petenten eine herausgehobene Stellung zugewiesen, bestreite er dies. Auch er als Kläger habe durch seinen gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch eine herausgehobene Stellung. Weiter sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob der Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen habe. Auch mit dem vom Beklagten angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. März 2010 lasse sich die Verweigerung der Akteneinsicht nicht begründen. Dort habe es ein vertragliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Petenten und der Auskunft ersuchenden Person gegeben. Insoweit seien ungewollte und berechtigterweise befürchtete Repressalien durchaus denkbar. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, so dass dieses Urteil nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Der Beklagte habe den ihm, dem Kläger, zustehenden Akteneinsichtsanspruch auch noch nicht erfüllt. Der Beklagte sei nicht zu der Abwägung berechtigt gewesen, welche Informationen der Akteneinsichtsbegehrende bekommen dürfe und welche nicht. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, nur die Interessen des Anzeigenerstatters seien zu berücksichtigen, da nur diesem bei Anrufung des Beklagten keine Nachteile entstehen dürften. Der Beklagte übersehe, dass der Anspruch auf Einsicht in Dokumente und Akten der öffentlichen Verwaltung nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) Verfassungsrang habe. Dieses Grundrecht werde durch das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) ausgeprägt und seine Schranken gestaltet. § 9 Abs. 3 IFG NRW regele, dass dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattzugeben sei, es sei denn, der Offenbarung stünden schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen. Anhaltspunkte hierfür bestünden nicht und seien von dem Beklagten auch nicht behauptet worden. Er bestreite mit Nichtwissen, dass das Tatbestandsmerkmal „Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 77 DS-GVO“ überhaupt erfüllt sei, namentlich, dass es sich bei dem Petenten um eine betroffene Person handele. Ob dies so sei, sei ohne Erfüllung der gebotenen Verwaltungstransparenz nicht überprüfbar. Die diesbezügliche Ausführung des Beklagten, es bestehe kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Betroffenheit dieser Person, genüge nicht. Vielmehr müsse ihm, dem Kläger, insoweit die Gelegenheit zur Überprüfung gegeben werden. Soweit der Beklagte weiter ausgeführt habe, das Recht aus Art. 77 DS-GVO laufe leer, wenn jeder Petent befürchten müsste, durch die Ausübung seines Beschwerderechts schadensersatzpflichtig zu werden, sei dies nicht nachvollziehbar. Wenn sich jemand durch eine unerlaubte Handlung schadensersatzpflichtig mache, könne dies für die Behörde kein Argument sein, denkbare Schadensersatzansprüche dadurch zu vereiteln, dass sie die Person des möglicherweise Schadensersatzpflichtigen verschweige. Vorliegend habe die betreffende Person auch nicht mit Repressalien zu rechnen. Der Beklagte hätte insoweit konkret mitteilen müssen, mit welchen Nachteilen oder Repressalien der Anzeigenerstatter zu rechnen habe und woher derartige Erkenntnisse stammten. Er bestreite weiter mit Nichtwissen, dass der Beklagte angeblich nur bestimmte Schwärzungen und nur Schwärzungen von personenbezogenen Daten vorgenommen habe. Auch diese Behauptung sei ohne die begehrte Akteneinsicht nicht überprüfbar. Möglicherweise enthalte die Akte noch weitere Informationen, die mit personenbezogenen Daten nichts zu tun hätten. Aber auch bezüglich personenbezogener Daten bestehe ein Recht auf Akteneinsicht. Er habe sein rechtliches Interesse an der begehrten Information umfassend dargelegt. Demgegenüber habe der Beklagte kein Argument geliefert, welche überwiegend schutzwürdigen Belange der Information entgegenstünden. Nach § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW reiche es nicht aus, zu behaupten, die betreffende Person sei nicht einverstanden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 10. Mai 2019, Az. , aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Akteneinsicht ohne Kürzungen und Weglassungen gemäß § 29 VwVfG NRW zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die LDI NRW habe sich selbst von der Existenz der Internetseiten und damit der Existenz einer Webcam überzeugt. Es seien Bilder ausgedruckt und der Verwaltungsakte beigefügt worden. Die LDI NRW habe § 29 Satz 2 DSG NRW berücksichtigt und eine Interessenabwägung des Interesses des Petenten mit dem Interesse des Klägers vorgenommen. Mit der Übersendung einer Kopie der durch Schwärzungen der personenbezogenen/-beziehbaren Daten des Petenten anonymisierten Verwaltungsakte sei er, der Beklagte, der Forderung des Klägers nach Akteneinsicht nachgekommen. Die Schwärzungen hätten sich auf die Stellen beschränkt, durch die eine Identifizierung des Petenten möglich gewesen wäre. In dem Sachverhalt selbst, der dem Kläger als Verwaltungsvorgang zur Verfügung gestellt worden sei, seien keinerlei Schwärzungen vorgenommen worden. Der Kläger kenne den Sachverhalt einschließlich der von der LDI NRW ausgedruckten und in der Verwaltungsakte vorhandenen Bilder in derselben Version und in demselben Umfang wie die LDI NRW. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger über die gesammelten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung im Unklaren gelassen worden sein sollte. Die Aufsichtsbehörde sei zur vertraulichen Behandlung der Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO verpflichtet. Sie dürfe Angaben aus der Beschwerde und Informationen, die den Petenten identifizierbar machten, nur mit dessen Einwilligung weiterleiten. Der Petent habe eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Daher bestehe kein Anspruch des Klägers, die Identität des Petenten zu erfahren. Die Voraussetzungen des Art. 77 DS-GVO hätten entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl vorgelegen. Insbesondere bestünden keine Zweifel an der Betroffeneneigenschaft des Petenten. Der Begriff der betroffenen Person sei weit auszulegen und setze nur voraus, dass eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Petenten nicht ausgeschlossen werden könne. Hier werde eine Fußgängerzone erfasst. Die LDI NRW habe sich selbst davon überzeugt, dass Personen identifizierbar seien. Zudem sei es für den Kläger im Ergebnis ohne Bedeutung, aus welchem Grund die LDI NRW das Betreiben der Webcam datenschutzrechtlich prüfe. Daher sei auch nicht erkennbar, inwieweit die Identität des Petenten für den Kläger bei der Wahrnehmung seiner Rechte von Bedeutung sei. Eine anonyme Mitteilung des Sachverhalts hätte bei der LDI NRW gleichermaßen zu einer angemessenen Untersuchung des Gegenstands der Beschwerde geführt. Die LDI NRW hätte im Übrigen den Sachverhalt auch von Amts wegen – ganz ohne vorherige Beschwerde – aufgreifen können. Ob es sich bei dem Petenten tatsächlich um einen „Betroffenen“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handele, sei für die Aufsichtsbehörde nur insofern relevant, als sie dann nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) und Art. 77 Abs. 2 DS-GVO verpflichtet sei, den Petenten innerhalb einer angemessenen Frist über Fortgang und Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten. Der Kläger habe als Gründe für die verlangte Akteneinsicht angegeben, er benötige diese zur Vervollständigung seiner Akte sowie für gegebenenfalls zukünftige Verwaltungsstreitverfahren. Sämtliche weiteren Ausführungen des Klägers seien erst im Rahmen der Klagebegründung erfolgt. Dabei seien alle mit dem Betrieb der Webcam in Zusammenhang stehenden Informationen des Petenten als richtig anzusehen. Für die Annahme einer falschen Verdächtigung, das Vortäuschen einer Straftat oder einer Kreditgefährdung bestünden keine Anhaltspunkte. Das Verhalten des Petenten sei auch nicht besonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB. Der Petent habe lediglich sein Recht auf Beschwerde nach der Datenschutz-Grundverordnung ausgeübt. Dieses Recht liefe leer, wenn jeder Petent befürchten müsste, allein durch seine Ausübung schadensersatzpflichtig gegenüber der verantwortlichen Stelle zu werden. In dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. März 2010 werde ebenfalls betont, dass jeder von dem Beschwerderecht im Fall eines angenommenen Datenschutzverstoßes Gebrauch machen könne, ohne befürchten zu müssen, dass gegen seinen Willen seine Identität preisgegeben werde und er deswegen mit Repressalien rechnen müsse. Dem Antrag auf Akteneinsicht habe daher nur unter Wahrung der Anonymität des Petenten entsprochen werden können. Dies sei nur durch eine Schwärzung der betreffenden Stellen möglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem dem Beklagten der Widerruf bis zum 29. Juni 2020 vorbehalten war. Zugleich haben die Beteiligten für den Fall eines Widerrufs auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Daraufhin hat die Kammer die Sache vertagt. Der Beklagte hat den Vergleich mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 widerrufen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 hat der Kläger weiter beantragt, die Einlegung von Rechtsmitteln zu genehmigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere des über die Sitzung gefertigten Protokolls, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu unten I.), aber unbegründet (dazu unten II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bei Anfechtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde, deren Zuständigkeit sich – wie hier – auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies ist hier das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, da der Wohnsitz des Klägers in I. im Gerichtsbezirk dieses Gerichts liegt. Insbesondere besteht auch nicht die örtliche Zuständigkeit des VG Düsseldorf als das Gericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Der Anwendungsbereich des spezielleren § 20 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist nicht eröffnet, da es sich hier nicht um eine Streitigkeit eine natürlichen oder juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Landes über Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie § 61 BDSG handelt. Die Frage, ob es sich bei der vom Kläger begehrten Akteneinsicht um einen Verwaltungsakt oder um einen Realakt handelt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hat den Antrag des Klägers jedenfalls in der äußeren Form eines mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsakts abgelehnt, der dem Akteneinsichtsgesuch des Klägers nach Eintritt der Bestandskraft entgegengehalten werden könnte. Die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht ist darüber hinaus auch in der Sache ein Verwaltungsakt, vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 29 Rdnr. 87; Engel, in: Mann/Uechtritz/Sennekmap, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 29 Rdnr. 123, so dass der Kläger jedenfalls diesen Verwaltungsakt anficht. Damit ist die Klage als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO oder jedenfalls als Anfechtungsklage in Kombination mit einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO statthaft. Nach § 113 Abs. 4 VwGO ist dann, wenn neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden kann, im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig. Vgl. zur Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Datenschutzrecht etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2020 – 1 S 397/19 –, juris, Rdnr. 26. Gemäß § 20 Abs. 6 BDSG bzw. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) bedurfte es vor Erhebung der Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Weiter hat der Kläger die Klage fristgerecht innerhalb der nach § 74 Abs.1 VwGO maßgeblichen einmonatigen Klagefrist erhoben. Die Klage erweist sich auch mit Blick auf den vom Kläger ausdrücklich als Anspruchsgrundlage geltend gemachten § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht als gemäß § 44a VwGO unzulässig. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Verweigerung der Akteneinsicht oder die Ablehnung einer bestimmten Form der Akteneinsicht ist ein verfahrensgestaltender Verwaltungsakt, der nur nach Maßgabe des § 44a VwGO anfechtbar ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einsicht von einem Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren und für dieses begehrt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1978 – VIII C 7.77 –, juris, Rdnr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1979 – I B 391/78 –, juris, Rdnr. 6 ff.; VG München, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – M 10 E 16.5758 –, juris, Rdnr. 13; Huschens/Marwinski, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, Kap. 6 Rdnr. 29. Für Verfahrenshandlungen unabhängig von einem laufenden Verwaltungsverfahren, insbesondere für verfahrensunabhängig geltend gemachte Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte zum Zweck der Verfolgung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Rechte gilt § 44a VwGO hingegen nicht. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. April 2017 – 5 B 262/16 –, juris, Rdnr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1979 – I B 391/78 –, Rdnr. 13; Stelkens/Schenk, in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2019, § 44a Rdnr. 18; Posser, in: Poser/Wolff, BeckOK VwGO, 53. Edition Stand 1. Oktober 2019, § 44a Rdnr. 14. Insoweit wird ein über § 29 Abs. 1 VwVfG NRW hinausgehendes Recht auf Akteneinsicht in Anspruch genommen, dessen Geltendmachung durch § 44a VwGO nicht ausgeschlossen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1979 – I B 391/78 –, Rdnr. 13; VG Köln, Beschluss vom 2. Mai 1978 – 2 L 445/78 –; jeweils juris, Dies ist hier der Fall. Der Kläger begehrt die Akteneinsicht zwar auch für etwaige künftige Verwaltungsstreitverfahren, was im Zeitpunkt der Antragstellung – und auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – jedenfalls auch ein etwaiges mit dem Beklagten gegebenenfalls zu führendes verwaltungsgerichtliches Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der LDI NRW auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung einschloss, für welches grundsätzlich § 44a VwGO gelten würde. Soweit der Kläger daneben Akteneinsicht allerdings auch zum Zweck der Vervollständigung seiner Akte und zum Zweck der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche in Form der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Person des hiesigen Informanten begehrt, geht dies jedoch über das laufende Verwaltungsverfahren hinaus und ist von § 44a VwGO nicht erfasst. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Akteneinsicht in die Verwaltungsakte des Beklagten in ungeschwärzter Form bzw. auf die hier im Wesentlichen begehrte Kenntniserlangung von der Identität der Person, die bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen die Beschwerde über ihn erhoben hat. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder aus dem von ihm ausdrücklich als Anspruchsgrundlage genannten § 29 Abs. 1 VwVfG NRW (dazu unten 1.) noch aus Art. 15 Abs. 1 lit. g), Abs. 3 DS-GVO (dazu unten 2.) noch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW (dazu unten 3.) noch aufgrund einer Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch den Beklagten (dazu 4.) noch aus Art. 5 Abs.1 GG (dazu 5.) zu. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einsicht in die geschwärzten Stellen des Verwaltungsvorgangs aus § 29 VwVfG NRW. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. Zwar ist das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren betreffend den Kläger den Angaben der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 zufolge noch nicht abgeschlossen und § 29 VwVfG NRW demzufolge grundsätzlich anwendbar. Der Anspruch des Klägers auf Einsicht in die geschwärzten Bestandteile des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ist jedoch nach § 29 Abs. 2 Var. 3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Danach ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Die hier in Rede stehenden geschwärzten Angaben in dem Verwaltungsvorgang der LDI NRW sind im oben genannten Sinne geheimhaltungsbedürftig (dazu unten a)). Der begehrten Akteneinsicht steht entgegen, dass die Daten hier wegen der berechtigten Interessen dritter Personen auch geheim gehalten werden müssen. Aufgrund der im Rahmen des § 29 Abs. 2 VwVfG NRW vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Interesse des Klägers an der Kenntnis der geschwärzten Angaben hinter dem Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Petenten zurückzustehen (dazu unten b)). a) Die geschwärzten Angaben in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten sind geheimhaltungsbedürftig. Nach einem Gesetz geheimhaltungsbedürftig sind Vorgänge dann, wenn durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Geheimhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Hierunter fallen insbesondere die Regelungen des Datenschutzrechts. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 29 Rdnr. 68, m.H.a. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 –, juris. Dies sind hier insbesondere die Regelungen über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 DS-GVO und das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe personenbezogener Daten durch die verantwortliche Stelle nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DS-GVO etwa bei entsprechender Einwilligung des Betroffenen. Im Einklang hiermit bestimmt § 3b VwVfG NRW, dass die Behörde Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person nicht unbefugt offenbaren darf. Ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind solche Tatsachen und Umstände, die im Hinblick auf die staatliche Verpflichtung zum Schutze der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts geboten erscheinen. Dies ist der Fall, wenn das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse Beteiligter bzw. Dritter an der Geheimhaltung das Informationsinteresse des die Einsicht begehrenden Beteiligten überwiegt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Vgl. Grünewald, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Auflage 2018, § 29 Rdnr. 40. Der in der Vorschrift gewählten Formulierung „berechtigter Interessen der Beteiligten oder dritter Personen“ ist zu entnehmen, dass die Privatsphäre anderer Personen, vor allem ihre rechtlichen, persönlichen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse, besonders zu schützen sind. Vgl. Engel, in: Mann /Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 29 Rdnr. 66. Angaben zu einem Informanten wie etwa dessen Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, sind grundsätzlich als geheimhaltungsbedürftig zu bewerten. Denn personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei ihnen besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, welches grundgesetzlichen Schutz erfährt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 –, juris; Grünewald, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Auflage 2018, § 29 Rdnr. 44. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Daten um derartige grundsätzlich geheimhaltungsbedürftige Daten. Denn bei den hinter den geschwärzten Stellen verborgenen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten des Petenten. Dem geschwärzten Verwaltungsvorgang des Beklagten, der dem Gericht vorliegt und der dem Kläger im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden ist, lässt sich aufgrund einer Gesamtschau der darin enthaltenen Informationen und ihrer Anordnung entnehmen, dass lediglich solche Stellen geschwärzt wurden, an denen der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse derjenigen Person zu finden ist, die die Beschwerde wegen der Webcam des Klägers gegenüber der LDI NRW gestellt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus den um die geschwärzten Stellen herum befindlichen weiteren Angaben (etwa bei dem Ausdruck der die Beschwerde enthaltenden E-Mail vom 13. März 2019 die Schwärzung nach „vom“ und in dem Beschwerdeformular „Angaben zu Ihrer Person Name, Vorname – Schwärzung – Straße und Hausnummer – Schwärzung – PLZ und Ort – Schwärzung – E-Mail-Adresse – Schwärzung“). Vor diesem Hintergrund vermag das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen, dass die Schwärzungen tatsächlich ausschließlich personenbezogene oder personenbeziehbare Daten des Informanten des Beklagten betreffen, das Vorbringen des Beklagten nicht substantiiert in Frage zu stellen. b) Dem Anspruch des Klägers auf Erhalt der begehrten Akteneinsicht steht entgegen, dass die Daten hier wegen der berechtigten Interessen dritter Personen auch tatsächlich geheim gehalten werden müssen. Aufgrund der im Rahmen des § 29 Abs. 2 VwVfG NRW vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Interesse des Klägers, Einsicht auch in die geschwärzten Teile der Verwaltungsakte des Beklagten zu erhalten, die die personenbezogenen Daten des Petenten enthalten, hinter dem Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Petenten zurückzustehen. Im Rahmen der von dem Beklagten vorzunehmenden Interessenabwägung, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, kommt, gerade, wenn es – wie hier – um die Frage der Offenbarung grundsätzlich geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten eines Informanten geht, neben der grundsätzlichen Geheimhaltungsbedürftigkeit der personenbezogenen Daten eines Informanten nachfolgenden Erwägungen besondere Bedeutung zu: Eine Geheimhaltung kann auch im öffentlichen Interesse angezeigt sein. Behörden sind in vielen Verwaltungsbereichen auf Informationen aus der Bevölkerung angewiesen. Diese erhalten sie vielfach nur, wenn Vertraulichkeit gewährleistet ist. Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität grundsätzlich geheim halten. Vgl. dazu BVerwG, Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 20 F 11.10 –, Rdnr. 11; BVerwG, Urteile vom 30. März 2017 – 7 C 19.15 –, Rdnr. 25, und vom 27. Februar 2003 – 2 C 10.02 –, Rdnr. 21; jeweils juris. Nicht jede öffentliche Aufgabe rechtfertigt indes die Annahme, Informationen seitens Dritter seien zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unerlässlich. Vielmehr muss die Aufgabe, auf die die behördlichen Ermittlungen ausgerichtet sind, dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dienen. Insofern setzt der Informantenschutz als Geheimhaltungsgrund eine öffentliche Aufgabe voraus, deren Erfüllung durch die Preisgabe der Identität des Dritten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22 Juli 2010 – 20 F 11.10 –, juris; Grünewald, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Auflage 2018, § 29 Rdnr. 44. Eine Geheimhaltungsbedürftigkeit betreffend Daten eines Informanten besteht in besonderer Weise, wenn der Informant Nachteile befürchten muss, sollte der Einsicht Begehrende von seiner Identität erfahren. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Einsicht Begehrende in unerlaubter Weise gegen den Informanten vorgeht oder die Preisgabe der Identität des Dritten gewichtige öffentliche Belange ernstlich gefährden würde. Vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2003 – 7 K 1821/01 –, juris. Liegen jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Informant seinerseits den Boden der Rechtsordnung verlassen hat, indem er die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat, begibt er sich seines Schutzes. Vielmehr ist dann das Interesse des Einsicht Begehrenden wegen dessen erhöhter Schutzbedürftigkeit grundsätzlich als höher zu bewerten. Vgl. BVerwG, Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 20 F 11.10 –, Rdnr. 13 (betreffend das in-camera-Verfahren); BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1982 – 1 C 222.79 –, Rdnr. 20; VG Frankfurt, Urteil vom 2. November 2011 – 7 K 1621/10.F –, Rdnr. 46; jeweils juris; anders für den Bereich des Sozialpsychiatrischen Dienstes: BVerwG, Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO, Beschluss vom 15. März 2019 – 20 F 7.17 –, juris, Rdnr. 10: Informantenschutz auch, wenn sich die Angaben als unrichtig herausstellen. Fehlt es jedoch an Anhaltspunkten dafür, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat, kann dies wiederum für ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses gegenüber dem Auskunftsinteresse sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 48.02 –, Leitsatz und Rdnr. 30 f.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Mai 2009 – 15 A 160/08 –, Rdnr. 21 (jeweils mit Blick auf den Sozialdatenschutz); VG Frankfurt, Urteil vom 2. November 2011 – 7 K 1621/10.F –, Rdnr. 46; jeweils juris. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind auf der anderen Seite auch Art und Gewicht des Interesses des Einsicht Begehrenden. Ein hieraus resultierender Informantenschutz führt allerdings regelmäßig nur dazu, dass die Identität des Informanten geheim gehalten und Einsicht in die insoweit anonymisierten Vorgänge gewährt wird. Vgl. Grünewald, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Auflage 2018, § 29 Rdnr. 44; BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 20 F 11.10 –, juris. Soweit durch weitere Informationen in den Akten Rückschlüsse auf den Informanten möglich sind, ist wiederum im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Abwägung mit den Interessen des Einsicht Begehrenden zu eruieren, ob ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Vgl. Grünewald, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Auflage 2018, § 29 Rdnr. 44; BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 20 F 11.10 –, juris. Bei alledem werden die Regelungen von Voraussetzungen und Inhalt von Auskunfts- und Einsichtsrechten in Spezialgesetzen über § 29 VwVfG NRW nicht erweitert oder modifiziert. Insoweit gilt nach § 1 Abs. 1 VwVfG NRW die allgemeine Subsidiarität des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 29 VwVfG NRW löst nicht die spezialgesetzlich geregelten Sperren und Begrenzungen. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 29 Rdnr. 69 – 70; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 29 Rdnr. 77. Vor diesem Hintergrund sind vorrangig die Sperren und Begrenzungen der spezialgesetzlichen datenschutzrechtlichen Regelung des Art. 15 DS-GVO zu beachten (dazu sogleich unter 2.). Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte dem Kläger in nicht zu beanstandender Weise bereits Einsicht in den geschwärzten Verwaltungsvorgang gewährt. Soweit der Beklagte die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Petenten als seines Informanten geschwärzt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Klägers vorgenommene Interessenabwägung des Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn – wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat – überwiegt hier das höher zu gewichtende Interesse des Petenten an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten und damit seiner Identität das geringer zu gewichtende Interesse des Klägers an der Kenntnis dieser Daten. Dem Kläger steht nämlich ein Anspruch auf die begehrte Einsicht in die geschwärzten Teile des Verwaltungsvorgangs der Beklagten auch nach dem spezialgesetzlich geregelten Anspruch auf Erhalt einer Kopie bzw. dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO nicht zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Ausführungen zu Art. 15 DS-GVO Bezug genommen (dazu 2.). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Einsichtnahme in die geschwärzten Teile des Verwaltungsvorgangs des Beklagten aus Art. 15 Abs. 1 lit. g), Abs. 3 DS-GVO. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogene Daten und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, auf Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. Absatz 3 gibt dem Anspruchsteller ein Recht auf Erhalt von Kopien seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Zwar sind die grundsätzlichen Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt, insbesondere handelt es sich bei den geschwärzten Angaben um „personenbezogene Daten“ des Klägers (dazu a)). Der Anspruch des Klägers ist jedoch nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ausgeschlossen, da ihm Rechte des Petenten entgegenstehen (dazu b)). a) Die geschwärzten Daten sind jedenfalls auch personenbezogene Daten des Klägers. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Bei den hier geschwärzten Stellen handelt es sich – wie oben ausgeführt – zweifellos um personenbezogene Daten des Petenten. Da der Petent zugleich Anzeigenerstatter in dem den Kläger betreffenden Verwaltungsverfahren ist, handelt es sich bei seinen personenbezogenen Daten zugleich um personenbezogene Daten des Klägers, da sie jedenfalls aufgrund des Gesamtzusammenhangs indirekt eine Identifizierung der Person des Klägers zulassen dürften. Diese Angaben werden von der LDI NRW nichtautomatisiert „verarbeitet“ und in einem „Dateisystem“ gespeichert. Der Kläger ist Anspruchsberechtigter, der Beklagte Anspruchsverpflichteter der Norm. Die Daten wurden nicht bei dem Betroffenen erhoben und sind für den Beklagten verfügbar. Schließlich ist das Begehren des Klägers inhaltlich von dem Anspruch umfasst. b) Der Anspruch des Klägers ist jedoch nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ausgeschlossen. Ihm stehen die Rechte des Petenten entgegen. Gemäß Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie seinerseits nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. Insoweit ist das Recht auf Erhalt einer Kopie seinem Umfang nach beschränkt. Dies gilt gleichermaßen – direkt oder analog – auch für das Recht auf Auskunft. Vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 –, juris, Rdnr. 206; Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 15 DS-GVO Rdnr. 34; Eßer/Kramer/ von Lewinski, in: Auernhammer, DSGVO/BDSG, 6. Auflage 2018, Art. 15 DSGVO Rdnr. 33; Lembke, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020, Art. 15 DSGVO Rdnr. 104 f.; Specht, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 15 Rdnr. 22; a.A. Engeler/Quiel, Recht auf Kopie und Auskunftsanspruch im Datenschutzrecht, NJW 2019, 2201, 2203. Ausweislich Erwägungsgrund 63 DS-GVO sind unter „Rechte und Freiheiten“ vor allem Geschäftsgeheimnisse sowie Rechte des geistigen Eigentums (insbesondere das Urheberrecht an Software) zu verstehen. Vgl. Paal, in: Paal/Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung / Bundesdatenschutzgesetz, 2. Auflage 2018, Art. 15 Rdnr. 41 f. Die dortige Aufzählung ist allerdings lediglich beispielhaft und nicht abschließend, wie die im Erwägungsgrund gewählte Formulierung – „etwa…und insbesondere“ – erkennen lässt. Vielmehr kommen insoweit jegliche Rechte Dritter in Betracht. So Specht, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 15 Rdnr. 24. Daher sind, wenn auch in Erwägungsgrund 63 DS-GVO nicht ausdrücklich erwähnt, Datenschutzrechte anderer Personen – wie die hier in Rede stehenden – gleichfalls zu beachten. Vgl. Franck, in: Gola, DSGVO, 2017, Art. 15 Rdnr. 34; Eßer/Kramer/von Lewinski, in: Auernhammer, DSGVO/BDSG, 6. Auflage 2018, Art. 15 DSGVO Rdnr. 33; Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 15 Rdnr. 34; Lembke, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020, Art. 15 DSGVO Rdnr. 104f: Persönlichkeitsrecht und Schutz der eigenen personenbezogenen Daten. Insoweit ist erforderlich, dass eine konkrete Beeinträchtigung droht. Für die Umstände, aus denen sich die Beeinträchtigung der Rechte bzw. Freiheiten der anderen Person ergeben, ist der Anspruchsverpflichtete darlegungspflichtig. Dabei genügt die bloße Besorgnis, dass die Auskunftserteilung oder das Zurverfügungstellen einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen könnten, nicht. Vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 15 Rdnr. 34; zur Darlegungspflicht vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 –, juris, Rdnr. 209; vgl. a. Grimm/Hauck-Scholz, in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Auflage 2020, Art. 15 DSGVO Rdnr. 3.96. Insgesamt eröffnet Art. 15 Abs. 4 DS-GVO dem Anspruchsverpflichteten in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Grundrechts- und Interessenabwägung, vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 –, juris, Rdnr. 207 (nicht rechtskräftig); Paal, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 15 DSGVO Rdnr. 41; Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition, Stand 1. Februar 2020, Art. 15 DSGVO Rdnr. 96; Lembke, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020, Art. 15 DSGVO Rdnr. 104f, wobei sie ihn gleichzeitig hierzu verpflichtet. So kann eine Auskunft über die Identität von Informanten bzw. Whistleblowern verweigert werden, wenn eine Grundrechts- und Interessenabwägung ergibt, dass ihre Rechte gegenüber dem Informationsanspruch der betroffenen Person überwiegen. Vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 15 Rdnr. 35. Im Rahmen dieser Abwägung ist zu beachten, dass die personenbezogenen Daten des Petenten dem Datenschutz unterfallen und ihnen deshalb bereits von Gesetzes wegen ein gewisser Schutz zukommt. Zudem sind die Datenschutzbehörden grundsätzlich gehalten, von dem Petenten gemachte Angaben vertraulich zu behandeln. Dazu gehört auch, dass sie seinen Namen nicht preisgeben. Weiter besteht eine Pflicht der Mitglieder und Bediensteten der Datenschutzbehörden zur Verschwiegenheit, die nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstöße gegen die DS-GVO gilt. Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 30. März 2010 – 2 K 548/09 –, juris, Rdnr. 35 f.; Boehm, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 54 DS-GVO Rdnr. 17 ff. Berücksichtigungsfähig ist es insoweit auch, wenn dem Informanten eine vertrauliche Behandlung seines Hinweises zugesichert wurde, denn dies kann ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung einer Informationsquelle darstellen. Vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 –, juris, Rdnr. 207; Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 15 Rdnr. 35; Lembke, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020, Art. 15 DSGVO Rdnr. 104 f.; Lapp, in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Auflage 2019, § 29 Rdnr. 13. Gleichfalls berücksichtigungsfähig ist der Umstand, ob der Verantwortliche zur Aufdeckung bestimmter Normverletzungen auf vertrauliche Hinweise angewiesen ist. Vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 15 Rdnr. 35; vgl. dazu bereits die Ausführungen zu § 29 VwVfG NRW (oben III. 1. b)). Auch insoweit genügt der bloße pauschale Hinweis des Anspruchsverpflichteten auf das Schutzbedürfnis von Hinweisgebern und auf einen zu befürchtenden Verzicht künftiger Anzeigen wegen seitens der Informanten befürchteter Repressalien nicht. Vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 –, juris, Rdnr. 208. Der Informant hat auch kein Recht auf Geheimhaltung seiner Identität, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. In einem solchen Fall kommt dem Auskunftsinteresse des Betroffenen wegen eines dann erhöhten Schutzbedürfnisses regelmäßig ein höheres Gewicht zu. Vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 –, juris, Rdnr. 207 (betreffend Hinweise auf Fehlverhalten im hierarchischen Arbeitsverhältnis); Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 15 Rdnr. 35. Auf der anderen Seite sind auch Art und Gewicht des Interesses des Auskunft Begehrenden an der Offenbarung der Identität des Informanten in die Abwägung einzustellen. Schließlich wird in Erwägungsgrund 63 DS-GVO ausdrücklich klargestellt, das die Beeinträchtigung der Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht dazu führen darf, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Vielmehr sind vorrangig die Stellen unkenntlich zu machen, beispielsweise zu schwärzen, die die Person des Informanten erkennen lassen oder Rückschlüsse auf diese Person zulassen. Vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 –, juris, Rdnr. 187, mit Blick auf die Personalakte eines Arbeitnehmers; Lembke, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020, Art. 15 DSGVO Rdnr. 104 f.; Specht, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 15 Rdnr. 24. Die oben genannten Grundsätze berücksichtigt ist die vom Beklagten bei seiner Entscheidung über den Antrag des Klägers vorgenommene Interessenabwägung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dem Kläger in der Folge eine Kopie seiner Verwaltungsakte zukommen lassen, in der lediglich Name, Anschrift und die E-Mail-Adresse des Informanten und damit diejenigen Angaben geschwärzt waren, die die Identität des Informanten offenbart hätten oder die Rückschlüsse hierauf zugelassen hätten. Die hier vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen des Auskunft begehrenden Klägers auf der einen Seite und des hierdurch betroffenen Petenten auf der anderen Seite geht zu Lasten des Klägers aus. Seine Interessen haben hinter den Interessen des Petenten an der Geheimhaltung seiner Identität zurückzustehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Petent der LDI NRW gegenüber einer Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Kläger ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Weiter ist die LDI NRW nicht nur eine bloße mit der Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen betraute Verwaltungsbehörde. Vielmehr ist sie zugleich Behörde in Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) betreffend Verstöße gegen Datenschutzrecht und damit für den Erlass von Bußgeldbescheiden zuständige Behörde. Damit kommt ihr eine ähnliche Stellung zu wie etwa einer Strafverfolgungsbehörde oder einer Finanzbehörde. Diesen wird regelmäßig ein hoch zu bewertendes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Informanten zugestanden. Weiter haben sich die Angaben des Petenten nach Überprüfung durch die LDI NRW als tatsächlich zutreffend erwiesen. Demgegenüber sind die Interessen des Klägers an der Vervollständigung seiner Akte, für etwaige künftige Verwaltungsstreitverfahren oder für die etwaige Geltendmachung nicht substantiierter Schadensersatzansprüche dem Petenten als weniger schützenswert zu bewerten. Dies hat der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 10. Mai 2019 und im Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zutreffend erkannt und begründet. Aus den Ausführungen des Beklagten in dem Bescheid vom 10. Mai 2019 ergibt sich, dass dieser das Erfordernis einer Grundrechts- und Interessenabwägung im Rahmen seiner Entscheidung über den Anspruch des Klägers aus Art. 15 DS-GVO zutreffend erkannt hat. Der danach vorgenommenen Interessenabwägung hat der Beklagte einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und die gegeneinander abzuwägenden Interessen in nicht zu beanstandender Weise gewichtet und gegeneinander abgewogen. Insoweit hat der Beklagte entsprechend der ihm zukommenden Darlegungslast nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich bei den noch begehrten Informationen allein um den Namen des Informanten bzw. um solche Daten handelt, die einen unmittelbaren Rückschluss auf seine Identität zulassen. Dies begegnet keinen Zweifeln und wird – wie bereits ausgeführt – durch das Bestreiten mit Nichtwissen des Klägers nicht in Frage gestellt. Insbesondere führt das Bestreiten mit Nichtwissen auch nicht dazu, dass der Beklagte nunmehr zur Offenbarung der geschwärzten Daten verpflichtet wäre. Andernfalls könnte hierdurch die Preisgabe jeder begehrten Information erlangt werden, was die gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung obsolet machen würde. Weiter hat der Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass der Petent kein Einverständnis mit der Nennung seiner Identität gegenüber dem Kläger als der verantwortlichen Stelle erklärt hatte und dass die LDI NRW dem Petenten für diesen Fall grundsätzlich Vertraulichkeit zugesichert hatte. Auch hat der Beklagte zu Recht die besondere Schutzbedürftigkeit des Petenten angeführt, da hier die Offenbarung von personenbezogenen Daten eines Informanten in Rede steht. Die vom Beklagten betonte Vertraulichkeit in Bezug auf die jeweilige Person eines Informanten ist nach den vorbeschriebenen Maßstäben grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium für die Abwägung. Hierbei ist zu beachten, dass auch die LDI NRW in gewissem Umfang auf vertrauliche Hinweise angewiesen ist, um ihren Kontrollaufgaben nach § 55 DS-GVO wirksam nachgehen zu können. Denn ohne Hinweise Betroffener würde sie von vielen datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalten gar keine Kenntnis erlangen. Würde sich der Informant in jedem Fall möglichen Ansprüchen der betroffenen Person ausgesetzt sehen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies eine Vielzahl von Personen von der Einreichung einer Beschwerde abhalten würde, nicht von der Hand zu weisen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die LDI NRW nicht nur Anlaufstelle für Beschwerden über Datenschutzverstöße ist, sondern gemäß § 33 Abs. 3 DSG NRW zugleich für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde in Ordnungswidrigkeitsverfahren. Diese sind in besonderer Weise – wie beispielsweise auch die Strafverfolgungsbehörden – auf die Angaben von Informanten angewiesen, die sie auf Datenschutzverstöße aufmerksam machen. Es liegt auf der Hand, dass die bloße einmalige Gewährung von Akteneinsicht unter Preisgabe auch der personenbezogenen Daten des entsprechenden Informanten im konkreten Fall dazu führen kann, dass dieser beim nächsten Mal mit Blick auf etwaige Konsequenzen oder Unannehmlichkeiten von einer Anzeige absieht. Auch wenn dieser Aspekt isoliert betrachtet nach den eingangs aufgeführten Maßstäben nicht ohne weiteres genügt, ein Akteneinsichtsgesuch abzulehnen, handelt es sich jedoch um einen in einer Gesamtschau berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkt, dem der Beklagte im Rahmen seiner Interessenabwägung zu Recht Gewicht beigemessen hat. Der Beklagte hat seine Entscheidung weiter in nicht zu beanstandender Weise nicht allein auf den vorgenannten Umstand gestützt. Zugleich hat der Beklagte auch geprüft, ob der Petent sich durch leichtfertig oder wider besseres Wissen gemachte unzutreffende Angaben seines Schutzes begeben haben könnte, und hat dies verneint. Dem begegnen keine Bedenken. Der Kläger ist den ihm – aufgrund der bereits erhaltenen Akteneinsicht – bekannten Angaben des Petenten inhaltlich nicht entgegen getreten. Er hat nicht aufgezeigt, welche Tatsachen des Vorbringens des Petenten hier (seiner Ansicht nach) nicht der Wahrheit entsprechen. Insoweit ist auch zu berücksichtigten, dass die LDI NRW den Sachverhalt selbst untersucht und eigene Bilder von den Internetseiten und den dort abrufbaren Webcamaufnahmen gemacht hat. Auf dieser Grundlage ist die LDI NRW unabhängig von der Einschätzung des Petenten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Installation und der Betrieb der Webcams und die Veröffentlichung der Aufnahmen auf mehreren Internetseiten durch den Kläger in der Form, in der dies jedenfalls vor dem 18. März 2019 geschah, gegen Datenschutzrecht verstießen. Auch wenn der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2019 ausgeführt hat, dass er dieser Auffassung nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zustimme, ist er auch der Auffassung der LDI NRW inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem hat er – soweit ersichtlich – den Aufforderungen des Beklagten Folge geleistet und damit – jedenfalls bislang – den Erlass eines (weiteren) Verwaltungsakts oder eines Bußgeldbescheids vermieden. Schließlich hat er den Bescheid der LDI NRW vom 18. März 2019 selbst nicht gerichtlich angegriffen, so dass die Frage eines von ihm begangenen Datenschutzverstoßes einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt worden wäre. Der Beklagte ist hiernach in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich jedenfalls aus diesem Aspekt kein erhöhtes Schutzbedürfnis des Klägers ergibt. Der Beklagte hat auch die weiteren Interessen des Klägers an der Offenbarung der Identität des Informanten in seine Abwägung eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise als weniger gewichtig eingestuft als das Interesse des Petenten an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrags im Schreiben vom 10. April 2019 angeführt hatte, er benötige die Akteneinsicht zur Vervollständigung seiner Akte und für etwaige künftige Verwaltungsstreitverfahren, ist bereits im Ansatz nicht erkennbar, inwieweit die Kenntnis der Identität des Petenten hierfür eine Rolle spielen könnte. Gleiches gilt, soweit der Kläger weiter angeführt hat, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kenntnis der Akte zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich werde. Denn die Möglichkeit einer künftigen Relevanz von Akteninhalten für spätere Sachverhalte besteht regelmäßig und vermag ein besonderes Interesse an der Kenntnis ausgerechnet der mit einem besonderen Schutz versehenen personenbezogenen Daten Dritter nicht zu begründen. Soweit der Kläger im Rahmen der Klagebegründung erstmals angeführt hat, ihm könnten möglicherweise gegen den Petenten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung zustehen, deren Bestehen er nur anhand des gesamten Akteninhalts umfassend prüfen könne, ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass für das Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche keine Anhaltspunkte vorliegen und insbesondere die Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Beschwerderechts aus Art. 77 DS-GVO kein verwerfliches Mittel darstellt. Der Kläger hat das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Petenten nicht substantiiert dargelegt. Er ist den Ausführungen des Beklagten nicht entgegengetreten. Sein Argument, das Bestehen der Schadensersatzansprüche bedürfe einer umfassenden Prüfung nach erhaltener vollständiger Akteneinsicht, verfängt insoweit nicht. Dem Kläger ist – mit Ausnahme der Identität des Informanten – der gesamte Akteninhalt und der sich hieraus ergebende Sachverhalt bekannt. Ihm war mit Schreiben vom 10. Mai 2019 eine Kopie des um die hier in Rede stehenden Angaben geschwärzten Verwaltungsvorgangs übersandt worden. Weiter hat er im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einsicht in den dem Gericht übersandten entsprechend geschwärzten Verwaltungsvorgang erhalten. Aus welchen Gründen es zur Prüfung des Bestehens der vom Kläger genannten Schadensersatzansprüche der Kenntnis der Identität des Petenten bedarf, hat er auch in Ansehung des dies anzweifelnden Vortrags des Beklagten nicht dargelegt. Dies ist für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage der vom Kläger in Abrede gestellten tatsächlichen Betroffenheit des Petenten im Sinne des Art. 77 DS-GVO nicht an, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein besonderer Schutzbedarf des Klägers im Sinne eines überwiegenden Interesses an der Preisgabe der begehrten Daten ergibt. Diesbezüglich hat der Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass die LDI NRW den Sachverhalt auch bei einem anonymen Hinweis in derselben Art und Weise bearbeitet hätte und daneben auch berechtigt ist, Sachverhalte von Amts wegen zu prüfen. Schließlich steht die Entscheidung des Beklagten auch im Einklang mit Sinn und Zweck des Anspruchs nach Art. 15 DS-GVO: Wie sich aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, handelt es sich bei Art. 15 DS-GVO um einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, der dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnen soll, sich Kenntnis von der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu verschaffen und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Weiter handelt es sich um einen Hilfsanspruch in Bezug auf datenschutzrechtliche Hauptansprüche des Betroffenen, etwa auf Berichtigung oder Löschung. Als Folge können Auskunftsverlangen, die diesem Zweck nicht dienen und denen andere als datenschutzrechtliche Belange zugrunde liegen, möglicherweise zurückgewiesen werden. Insoweit kann sogar der auch im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung geltende allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben zu einer vollständigen oder teilweisen Einschränkung des Auskunftsanspruchs führen, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und etwa mit dem Anspruch ausschließlich oder überwiegend sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit dem Ziel des Auskunftsanspruchs nichts zu tun haben. Vgl. insoweit Eßer/Kramer/von Lewinski, in: Auernhammer, DSGVO/BDSG, 6. Auflage 2018, Art. 15 DSGVO Rdnr. 35, m.H.a. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – Rs. C-141/12 –, juris, Rdnr. 46 (noch zur alten Rechtslage); Lembke, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020, Art. 15 DSGVO Rdnr. 104a, 104f. Nach alledem haben die Interessen des Klägers an einer Einsicht in die geschwärzten Bestandteile des Verwaltungsvorgangs hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Petenten zurückzustehen. Dies gilt umso mehr bei Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020, in dem er ausführt, von den begehrten Informationen werde nach deren Erhalt niemand Gebrauch machen. Das bloße Interesse an der Kenntnis der Identität des Petenten als Selbstzweck oder mit dem Ziel der Vervollständigung der eigenen Akten muss hinter dem Interesse des Petenten am Schutz seiner personenbezogenen Daten, aus denen sich seine Identität ableiten lässt, zurücktreten. 3. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Einsicht in die oder Zugänglichmachung der geschwärzten Stellen des Verwaltungsvorgangs des Beklagten aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Der Anspruch des Klägers ist nach § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den im dortigen § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Nach § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang grundsätzlich abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Bei den hier in Rede stehenden begehrten Informationen – Name, Anschrift und E-Mail Adresse des Petenten – handelt es sich nicht um Daten im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG NRW, die entgegen § 9 Abs. 1 IFG NRW in der Regel offenbart werden sollen, da der Petent weder als Amtsträger an dem Vorgang mitgewirkt hat (lit. a)) noch als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat (lit. b)). Die Offenbarung der personenbezogenen Daten des Petenten ist hier auch nicht ausnahmsweise zulässig. Ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 lit. a) bis e) IFG NRW liegt nicht vor, insbesondere hat der Petent als betroffene Person nicht in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt (§ 9 Abs.1 lit. a) IFG NRW). Auch ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW liegt hier nicht vor. Danach ist die Gewährung von Zugang zu personenbezogenen Daten ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger als Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten vorgenannten Informationen nicht substantiiert aufgezeigt. Personenbezogene Informationen sind grundsätzlich schutzwürdig (§ 9 Abs. 1, 1. Halbsatz IFG NRW) und dürfen nur ausnahmsweise zugänglich gemacht werden. Die Offenbarung solcher Daten gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. e) IFG NRW verlangt daher nicht nur ein „berechtigtes Interesse“, sondern ein weitergehendes „rechtliches Interesse“ des Antragstellers an der Kenntnis der begehrten Information. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 –, Rdnr. 11 ff., und vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, Rdnr. 49, sowie Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, Rdnr. 103; jeweils juris. Voraussetzung für ein rechtliches Interesse ist das Vorhandensein einer durch die Rechtsordnung definierten Beziehung zwischen der antragstellenden und der dadurch betroffenen Person. Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2016, § 9 IFG NRW Rdnr. 25. Dabei ist das rechtliche Interesse ein solches Interesse, das dem Antragsteller eine qualifizierte Rechtsposition verschafft. Er muss daher ein ihm zustehendes subjektives Recht geltend machen können, in dessen Zusammenhang er die Informationserteilung begehrt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 –, juris; Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 9 Rdnr. 986. Dies zugrunde gelegt besteht vorliegend kein für eine Offenbarung der begehrten Informationen notwendiges rechtliches Interesse. Soweit der Kläger als Grund für sein Einsichtsbegehren die Notwendigkeit der Wahrung seiner Rechte in etwaigen künftigen Verwaltungsstreitverfahren angeführt hat und soweit er mit der Angabe, sollte das „erste Aufforderungsschreiben rechtlich nicht haltbar“ sein, das potentielle Bestehen eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber dem Beklagten angedeutet haben mag, so handelt es sich hierbei bereits nicht um ein Verhältnis des Klägers zu der betroffenen Person im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW. Soweit es dem Kläger darum geht oder ging, gegen den Petenten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu verfolgen, hat er ein berechtigtes Interesse ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die Kenntnis der Identität des Petenten würde dem Kläger keine qualifizierte Rechtsposition verschaffen. Zwar ist Voraussetzung der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen die Kenntnis der Person des Schadensersatzpflichtigen. Wie oben aufgezeigt hat der Kläger jedoch bereits nicht ansatzweise dargetan, dass ihm ein derartiger Schadensersatzanspruch gegen den Petenten zustehen könnte. Sein Vorbringen beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, dass es hierfür noch einer umfassenden Prüfung nach erhaltener (vollständiger) Akteneinsicht bedürfe. Nachdem dem Kläger jedoch – bis auf die Angaben zur Person des Petenten – Akteneinsicht in den gesamten Verwaltungsvorgang gewährt worden war, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche nicht bereits hätte erfolgen können. Allein der Umstand, dass der Kläger aufgrund des aufsichtsbehördlichen Einschreitens der LDI NRW eine Einbuße an Werbeeinnahmen erlitten haben mag, führt nicht dazu, dass ihm deswegen Schadensersatzansprüche zustehen. Soweit der Kläger wegen der von ihm angeführten Straftaten nach § 164 und § 145d StGB eine Strafanzeige zu stellen erwägt oder erwägt haben sollte, führen insoweit die Staatsanwaltschaft bzw. die ordentlichen Gerichte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das gegebenenfalls anschließende gerichtliche Strafverfahren, nicht aber der Kläger. Für die Staatsanwaltschaften ebenso wie für die Strafgerichte gilt gemäß § 152, § 160, § 163 bzw. gemäß § 244 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) der Amtsermittlungsgrundsatz, der sie zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet. Hieraus vermag der Kläger ebenfalls für sich keine qualifizierte eigene Rechtsposition abzuleiten. Soweit der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er beabsichtige inzwischen keine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Petenten, und soweit er mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 vorgetragen hat, niemand werde von den begehrten Daten Gebrauch machen und der Anzeigenerstatter werde von der Offenlegung nicht einmal Kenntnis erlangen, ist erst recht kein im Rahmen des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW erforderliches rechtliches Interesse des Klägers an der Kenntniserlangung der personenbezogenen Daten des Petenten mehr erkennbar. Auch wenn es vor diesem Hintergrund einer im Rahmen des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW grundsätzlich vorzunehmenden Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Petenten nicht bedarf, würde eine solche auch hier zu Lasten des Klägers ausfallen. Insoweit führen die bereits oben zu Art. 15 DS-GVO angestellten Erwägungen auch mit Blick auf die sonst bestehenden Wertungswidersprüche zu einem Überwiegen der Belange des Petenten. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte durch die in der Übersendung der teilgeschwärzten Kopie seines Verwaltungsvorgangs an den Kläger liegende Informationszugangsgewährung den Erfordernissen des § 10 Abs. 1 IFG NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW Rechnung getragen hat. Danach hat die informationspflichtige Stelle zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. 4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Einsicht in die geschwärzten Stellen des Verwaltungsvorgangs nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Beklagten unter Beachtung einer etwaigen Bindung des Ermessens auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verwaltungspraxis zu. Einem solchen Anspruch des Klägers steht bereits entgegen, dass das zugrunde liegende von der LDI NRW geführte Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Anspruch auf Einsicht nach pflichtgemäßem Ermessen besteht indes nur, soweit keine speziellen Regelungen betreffend die Gewährung von Akteneinsicht vorhanden und anwendbar sind. Insoweit ist der vom Kläger geltend gemacht Anspruch vorrangig an § 29 VwVfG NRW zu messen, der allgemeine Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht – hierzu OVG NRW, Urteile vom 13. August 1988 – 13 A 2118/96 –, Rdnr. 13, und vom 22. Juli 1988 – 20 A 1063/87 –; VG Göttingen, Urteil vom 11. Februar 2009 – A 393/06 –; jeweils juris; Huschens/Marwinski, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, Kap. 6 Rdnr. 27, – ist daneben nicht anwendbar. Ungeachtet dessen ist hier das Ermessen des Beklagten auch nicht – wie erforderlich – zu Gunsten des Klägers dahingehend auf Null reduziert, dass sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf Akteneinsicht verdichtet. Vielmehr ist insoweit ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, aufgrund derer die Interessen des Petenten gegenüber dem Offenbarungsinteresse des Klägers überwiegen. 5. Dem Kläger steht schließlich kein Anspruch auf die begehrte Einsicht auch in die geschwärzten Bestandteile des Verwaltungsvorgangs des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG zu. Bei dem Verwaltungsvorgang des Beklagten handelt es sich bereits nicht um eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Vgl. insoweit auch VG Göttingen, Urteil vom 11. Februar 2009 – 1 A 393/06 –, juris, Rdnr. 12. Ungeachtet dessen würde auch hier eine Abwägung der gegenläufigen Interessen zu Lasten des Klägers ausgehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. V. Dem mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 gestellten weiteren wörtlichen Antrag des Klägers, die Einlegung von Rechtsmitteln zu genehmigen, der nach § 88 VwGO als Anregung, die Berufung zuzulassen, auszulegen ist, ist nicht nachzukommen, da weder die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.