Urteil
4a K 5371/19.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0805.4A.K5371.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2019 (Bundesamts-Aktenzeichen xxx) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2019 (Bundesamts-Aktenzeichen xxx) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in Homs/Syrien und am 00.00.0000 in Saudi-Arabien geborenen Kläger sind staatenlos, arabischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie verließen Syrien am 7. Juli 2019 und reisten via Libanon am 8. Juli 2019 als Inhaber eines Visums, unter dem 8. Mai 2019 ausgestellt von der Deutschen Botschaft Beirut, mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet ein. Am 31. Juli 2019 stellten sie Asylanträge, die sie auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten. In der persönlichen Anhörung am 23. September 2019 in Mönchengladbach führten die Kläger im Wesentlichen aus, sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem seien sie Palästinenser. Hierzu legten sie im Verwaltungsverfahren die Ablichtung einer „Family Registration Card“ (Ausdruckdatum 13. Februar 2018) des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) mit der Registernummer xxx vor, die den Kläger zu 1. unter dem Geburtsdatum „xxx“ mit der individuellen Registernummer xxx als Familienvorstand („Head of Family“) N1. als in „Syria/Central/Homs Town“ ansässig ausweist (Bl. 171 des Verwaltungsvorgangs). Die Klägerin zu 2. ist dort als B1. (Geburtsdatum xxx) und Ehefrau des Klägers zu 1. unter der Nummer xxx individuell registriert. Vor ihrer Ausreise hätten die Kläger in unmittelbarer Nähe des UNRWA-Camps in Homs gewohnt. In ihrem Viertel habe es auch andere Palästinenser gegeben. Sie hätten finanzielle Unterstützung und Hilfen in medizinischen und schulischen Angelegenheiten von UNRWA bekommen. „Schutz“ im eigentlichen Sinne habe es keinen gegeben. Durch Bescheid vom 18. November 2019, den Klägern am 5. Dezember 2019 zugestellt, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, sie hätten keine Tatsachen vorgetragen, die ein individuelles Verfolgungsschicksal erkennen ließen und daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten. Die Kläger haben am 11. Dezember 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen lassen, sie seien Palästinenser und müssten daher ohne Einzelfallprüfung als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Kläger beantragen – schriftsätzlich –, die Beklagte Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Durch Beschluss vom 24. März 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt; die Kläger mit Schriftsatz vom 27. März 2020, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter (vgl. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) entscheidet über die Klage ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids vom 18. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Flüchtlingseigenschaft ist den Klägern hier ungeachtet der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) zuzuerkennen, da sie als Staatenlose in Syrien den Schutz von UNRWA in Anspruch nahmen und diesen Schutz unfreiwillig verloren haben. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie) greift der Ausschlussgrund nach Satz 1 jedoch dann nicht, wenn ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist; er (oder sie) genießt den Flüchtlingsschutz dann ipso facto , also unmittelbar, ohne, dass es noch einer Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG bedürfte. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 – (El Kott), juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 18; OVG Saarland, Urteile vom 18. Dezember 2017 – 2 A 541/17 –, juris Rn. 20 und vom 21. September 2017 – 2 A 447/17 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2016 – A 11 S 664/17 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 18 A 901/11 –, juris Rn. 28. Die Flüchtlingseigenschaft ist zwar auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und zuzuerkennen. Die Prüfungsbefugnis des Bundesamts ist allerdings darauf beschränkt, festzustellen, ob der Ausländer tatsächlich Schutz und Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 – (El Kott), juris Rn. 76; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 521/17 –, juris Rn. 22. Nach diesen Maßstäben haben die Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie standen ursprünglich unter dem Schutz einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen im Sinne der vorgenannten Vorschriften. UNRWA ist ein durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtetes Flüchtlingshilfswerk für Flüchtlinge aus der Region Palästina und zählt damit zu den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 –, juris Rn. 24 und Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 21.87 –, juris Rn. 19; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C 364/11 – (El Kott), juris Rn. 48, wobei es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes bereits genügen soll, wenn die Betroffenen von UNWRA förmlich registriert wurden. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 – (Bolbol), juris Rn. 52. Diese Vermutung – oder gar: Fiktion –, dass ein registrierter Palästinenser den Schutz oder Beistand von UNRWA auch tatsächlich in Anspruch nimmt, kann aber wohl jedenfalls dann nicht mehr greifen, wenn der Betroffene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat hatte, der nicht zum Einsatzgebiet des UNRWA zählt. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 20. Die Kläger sind bei UNRWA als Flüchtlinge aus der Region Palästina registriert gewesen. Das ergibt sich aus der Abschrift der Registrierung bei UNRWA, die die Kläger bereits im Verwaltungsverfahren zur Bundesamtsakte gereicht haben. Es handelt sich um eine sogenannte „Family Registration Card“ (Ausdruckdatum 13. Februar 2018) von UNRWA mit der Registernummer xxx, die den Kläger zu 1. unter dem Geburtsdatum „xxx“ mit der individuellen Registernummer xxx als Familienvorstand („Head of Family“) N1. als in „Syria/Central/Homs Town“ ansässig ausweist (Bl. 171 des Verwaltungsvorgangs). Die Klägerin zu 2. ist dort als B. N. (xxx) und Ehefrau des Klägers zu 1. unter der Nummer xxx individuell registriert. Nach ihren Angaben, deren Wahrheitsgehalt der Einzelrichter nicht anzweifelt, haben die Kläger vor ihrer Ausreise in Homs in unmittelbarer Nähe des unter der Schirmherrschaft von UNRWA stehenden „Homs Camp“ (auch Al-Aydoon-Camp genannt) gelebt. Bei den sogenannten „Camps“ – seien sie offiziell, seien sie inoffiziell als solche bezeichnet – handelt es sich nicht um Flüchtlingslager im eigentlichen Sinne, sondern zumeist vielmehr um frei zugängliche Stadtteile oder Viertel, die (wohl) mehrheitlich von solchen staatenlosen Personen bewohnt werden, deren Wurzeln in der Region Palästina liegen. UNRWA nimmt dort keine polizeilichen oder sonst hoheitlichen Aufgaben wahr. UNRWA erbringt dort – nach eigenen Angaben über das Aufgabenprofil –, einsehbar auf der Website von UNRWA unter der Rubrik „Where We Work“, unter unrwa.org/where-we-work/syria, humanitäre Hilfeleistungen und ist im Bildungssektor aktiv. Unabhängig von der Frage, ob die Kläger in einem „Camp“ von UNRWA gelebt haben, ist es plausibel, dass sie Hilfen von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen haben. Denn UNRWA betreibt in seinem syrischen Operationsgebiet mehrere sogenannte „Camps“. Eines davon ist das Homs Camp, siehe dazu den Eintrag auf der Website des UNRWA unter der Rubrik „Where We Work“, Stand Januar 2019: unrwa. org/where-we-work/syria/homs-camp, in deren Nähe die Kläger gelebt haben. Nach dem oben dargelegten, der Rechtsprechung des EuGH entnommenen Maßstab ist durch die hier erfolgte Vorlage der Bescheinigungen von UNRWA über die Registrierung der Kläger der Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes von UNRWA im Sinne des § 3 Abs. 3 AsylG bereits erbracht. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sich der Schutz bzw. Beistand von UNRWA auch auf die Kläger erstreckt hatte. Auch hatten die Kläger ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Europäische Union nicht in einem Drittstaat, der nicht zum Einsatzgebiet des UNRWA zählt. Der Schutz oder Beistand der UNRWA ist für die Kläger im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie) weggefallen. Nach der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 (El Kott) –, juris Rn. 56 ff., führt nicht nur die Auflösung der Organisation, die den Schutz gewährt oder die generelle Unmöglichkeit dieser Organisation, ihre Aufgabe zu erfüllen, zum Wegfall des Schutzes. Der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt wird, kann vielmehr auch auf Umständen beruhen, die, da sie vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen. Zwar kann die bloße Abwesenheit vom Einsatzgebiet dieser Organisation oder Einrichtung oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird. Es ist dabei Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Der Schutz wäre nach den vorstehenden Maßstäben des EuGH also jedenfalls dann entfallen – weil durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind –, wenn die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet sind. Diese umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. der Qualifikationsrichtlinie) und vor ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere lit. c – der Qualifikationsrichtlinie). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat von UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 28 unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16 (Alheto) –, Rn. 45. Dem entspricht die Feststellung des EuGH, dass Schutz oder Beistand durch UNRWA auch voraussetzt, dass die Person sich „in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen“ in dem Einsatzgebiet aufhalten kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 (Alheto) –, juris Rn. 134, 140. Wie sich bereits aus dieser Konkretisierung der Anforderungen an einen Wegfall von Schutz oder Beistand ergibt, ist für die Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets abzustellen. Zusätzlich muss es dem Betroffenen aber auch in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen. Denn nach Art. 11 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie erlischt die Flüchtlingseigenschaft und ist abzuerkennen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 (El Kott) –, juris Rn. 77. Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 (Alheto) –, juris Rn. 110 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 24–26. Nach diesen Maßstäben war die Entscheidung der Kläger, das UNRWA-Operationsgebiet im Raum Homs zu verlassen, schon deshalb durch von ihrem Willen unabhängige Zwänge begründet, weil ihnen aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien ernsthafter Schaden drohte. Dass den Klägern ernsthafter Schaden drohte, ist schon daran erkennbar, dass die Beklagte ihnen den subsidiären Schutzstatus zuerkannt und also das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bejaht hat. Vgl. insoweit auch OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 521/17 –, juris Rn. 26 („Der Wegfall des Schutzes wird zunächst dadurch indiziert, dass dem Kläger bereits durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.“). Zwar ist das Homs Camp von den Kampfhandlungen des Bürgerkriegs nicht unmittelbar betroffen gewesen. Doch hat sich das Bürgerkriegsgeschehen auf die Lebensbedingungen im Homs Camp mittelbar nachteilig ausgewirkt. Siehe dazu den Eintrag über das Homs Camp auf der Website von UNRWA unter der Rubrik „Where We Work“, Stand Januar 2019: unrwa.org/where-we-work/syria/homs-camp („The camp has remained relatively calm and stable, despite Homs city being one of the most severely affected cities by the war with several neighbourhoods reduced to rubble. This has caused the camp population to increase – thousands of displaced Syrians and Palestine refugees from Homs itself, as well as other areas, have moved to the camp. Demand for UNRWA services has grown due to this influx. There are currently 13,000 Palestine refugees living in the camp, and another 2,000 in surrounding areas.“). Den Klägern stand im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien auch keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Operationsgebiets den Schutz von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Nach derzeitiger Auskunftslage haben sowohl Jordanien als auch der Libanon – als zum Mandatsgebiet von UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens – ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen. Vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 521/17 –, juris Rn. 27 m. w. N. Bei den Klägern handelt es sich auch nicht um solche staatenlosen Personen aus der Region Palästina, die bereits einen intensiven Gebietskontakt oder einen sonstigen substantiellen Bezug zu nichtsyrischen Operationsgebieten von UNRWA hatten und deshalb darauf verwiesen werden könnten. Vgl. hierzu BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 –, juris; Berlit , jurisPR-BVerwG 19/2019, Anmerkung # 1. Es kann aufgrund des in Syrien noch immer vorherrschenden bewaffneten Konflikts nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger in einem Flüchtlingslager innerhalb Syriens den Schutz von UNRWA hätten in Anspruch nehmen können. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 521/17 –, juris Rn. 27 m. w. N. Denn derzeit sind die UNRWA-Einrichtungen in Syrien zu guten Teilen entweder zerstört, nicht betriebsfähig oder für UNRWA unzugänglich. Dies gilt nach Erkenntnissen des (österreichischen) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl neben Yarmouk (Damaskus) etwa für Sbeineh, Khan Eshieh, Ein El Tal, Dara’a und Husseiniyeh, vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 29; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 13. Mai 2019, S. 75; Amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14. Oktober 2013: UNRWA deplores the violence in Dera'a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements), wenngleich sich die Lage nach neueren (Presse-)Berichten tendenziell zu bessern beginnt. Es kann nach alledem (noch) festgehalten werden, dass der Zugang zu Hilfeleistung für bei UNRWA registrierte schutzberechtigte Personen in nicht unwesentlichem Umfang eingeschränkt ist. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 31; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 13. Mai 2019, S. 74. Da die Lage der betroffenen Personengruppe – bei UNRWA registrierte Flüchtlinge aus der Region Palästina – gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen derzeit nicht im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie als endgültig geklärt angesehen werden kann, und mit Blick auf die Kläger für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 AsylG keine Anhaltspunkte vorliegen, ist ihnen der Flüchtlingsstatus ipso facto zuzuerkennen. Auf die Frage, ob die Kläger aufgrund ihres individuellen Vorbringens auch nach § 3 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, kommt es nach alledem nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.