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Urteil

19 K 545/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0717.19K545.19.00
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Leitsätze

Bei einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt.

Der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung.

Die Postzustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt.

Der Gegenbeweis erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt.

Ist auf dem Umschlag des zugestellten Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt, erfordert es die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts, im Rahmen der Fristenkontrolle den Zeitpunkt der Zustellung zu ermitteln, insbesondere, sich bei der Behörde nach dem Datum der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung zu erkundigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung. Die Postzustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt. Der Gegenbeweis erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Ist auf dem Umschlag des zugestellten Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt, erfordert es die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts, im Rahmen der Fristenkontrolle den Zeitpunkt der Zustellung zu ermitteln, insbesondere, sich bei der Behörde nach dem Datum der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung zu erkundigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter der Anschrift I. Straße in E. im selben Gebäude aneinander grenzend 2 Spielhallen mit 8 Geldspielgeräten in der sog. „Halle links“ und 5 Geldspielgeräten in der sog. „Halle rechts“. Die beiden Spielhallen sind durch eine Wand getrennt, die einen Durchbruch aufweist. Im Bereich des Durchbruchs ist die Aufsicht für beide Spielhallen eingerichtet. Mit Mietvertrag vom 14. Dezember 2010 mietete die Klägerin die Spielhallenräumlichkeiten. Nach § 3 des Mietvertrags begann das Mietverhältnis am 1. Januar 2011 und sollte am 31. Dezember 2016 enden. Der Klägerin wurde das Recht eingeräumt, einmal für einen Zeitraum von 5 Jahren die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 17. Februar 2011 Erlaubnisse gemäß § 33i GewO zum Betrieb der beiden Spielhallen. Bei einer Kontrolle am 3. Oktober 2012 stellte die Beklagte u. a. fest, dass in beiden Spielhallen die durch die Spielverordnung vorgegebenen Abstände zwischen den Geldspielgeräten und die Höchstzahl der zulässigen Geräte nicht eingehalten wurden und Informationsmaterial zum Thema Spielsucht nicht auslag. Im April 2014 wurden die Spielhallen außen mit der Bezeichnung „Casino“ beworben. Bei einer Kontrolle am 5. August 2014 waren die Abstände zwischen den Geräten nicht gewahrt und nicht alle Geldspielgeräte mit einem Aufstellerschild versehen. Am 25. Februar 2016 stellte die Beklagte wiederum unzureichende Abstände zwischen den Geldspielautomaten fest. Unter dem 29. Mai 2017 beantragte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für beide Spielhallenbetriebe und eine Befreiung vom Mehrfachkonzessionierungsverbot. Zur Begründung trug sie vor, der Standort trage sich wirtschaftlich nur, wenn beide Konzessionen fortgeführt werden könnten. Es sei zu berücksichtigen, dass insgesamt nur 13 Geldspielgeräte aufgestellt würden. Sie betreibe nur diese beiden Spielhallen und müsste deshalb zwingend Insolvenz anmelden, falls einer dieser Betriebe geschlossen würde. Am 10. Juli 2017 fand die Beklagte die „Halle rechts“ verkleinert vor, weil Teile der konzessionierten Spielfläche als Abstellfläche genutzt wurden. Es wurden kostenlos Speisen und Getränke abgegeben. Bei einer Nachkontrolle am 7. August 2017 waren diese Mängel nach den Feststellungen der Beklagten nicht behoben, sondern konnten auch in der „Halle links“ wahrgenommen werden. Mit Schreiben vom 5. September 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, einen der beiden Anträge der Klägerin abzulehnen. Eine zur Befreiung vom Verbundverbot berechtigende unbillige Härte sei nicht dargelegt. Die Klägerin erhalte bis zum 25. September 2017 Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sie werde gebeten, mitzuteilen, für welche der beiden Spielhallen die Erlaubnis erteilt werden solle. Die Klägerin erklärte mit Stellungnahme vom 25. September 2017, sie beanspruche die glücksspielrechtliche Erlaubnis in erster Linie für die „Halle links“, wolle aber nicht auf die Erlaubnis für die kleinere der beiden Hallen verzichten. Sie bekräftigte, dass der Standort mit nur 8 Geräten nicht rentabel sei, und deutete ihre Bereitschaft an, die Gesamtgerätezahl auf 12 zu reduzieren. Sie habe sich erfolglos bemüht, sich auf den Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist durch Generierung neuer Standorte vorzubereiten. In der Folge äußerte die Beklagte die Auffassung, dass die Verringerung der Gerätezahl um 1 nicht ausreiche. Die Beteiligten kommunizierten über die Option eines überarbeiteten Abbaukonzepts. Ein solches wurde nicht eingereicht. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 erteilte die Beklagte der Klägerin die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „Halle links“. Mit Ordnungsverfügung vom selben Tag lehnte sie den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zum Betrieb der Spielhalle „Halle rechts“ ab, ordnete an, diese innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu schließen, und drohte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,- Euro für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Schließungsverfügung an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, eine unbillige Härte, die eine Befreiung vom Verbundverbot zulasse, sei nicht gegeben. Eine unbillige Härte setze eine qualifizierte Beeinträchtigung voraus und könne nur vorliegen, wenn die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nicht ausreiche, um die Beeinträchtigung eines Spielhallenbetreibers trotz der hohen Bedeutung der mit den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Gemeinwohlziele auf ein verfassungsrechtlich vertretbares Maß herabzusetzen. Die angeführten Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Standortes begründeten keinen atypischen Fall in diesem Sinne, weil Betriebsschließungen die vom Gesetzgeber gewollte Folge der Regelungen des § 25 GlüStV darstellten. Auch die Gefährdung der Existenz eines Betriebes sei kein atypischer Fall, da es nicht Zielsetzung der Härtefallregelung sei, den Spielhallenbetreibern auch in Zukunft ausreichende Gewinnmöglichkeiten zu eröffnen. Die Gerätezahl stelle ebenso wenig einen atypischen Umstand dar, zumal sich die Anzahl der zulässigen Geldspielgeräte zwingend aus den Vorgaben der Spielverordnung ergebe. In der Übergangsfrist habe es den Betreibern oblegen, geeignete Konzepte zu entwickeln. Sie hätten darzulegen, warum die Übergangsfrist nicht ausgereicht habe, um eine berufliche Neuorientierung oder Betriebsanpassung vorzunehmen. Mit dem Willen zum Abbau eines Geräts seien solche Anpassungsbemühungen nicht hinreichend belegt worden. Der Mietvertrag sei offensichtlich zu einem Zeitpunkt verlängert worden, in dem bereits bekannt gewesen sei, dass nach Ende der Übergangsfrist das Verbundverbot greifen würde. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin dementsprechend nicht berufen. Darüber hinaus seien Investitionen im Spielhallensektor aufgrund des Widerstreits zur Suchtbekämpfung nicht gleichermaßen geschützt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Die Entscheidung über die Anerkennung einer unbilligen Härte sei auch an den Zielen des § 1 GlüStV zu messen. Mit Blick auf die bei den durchgeführten Kontrollen festgestellten Verstöße komme auch nach dieser Maßgabe die Anerkennung eines Härtefalles nicht in Betracht. Die in Rede stehenden Beschränkungen für Spielhallen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die durch das Verbundverbot veranlasste Auswahl obliege in erster Linie dem Betreiber. Die Entscheidung folge insoweit der Priorisierung der Klägerin im Schreiben vom 25. September 2017. Die Schließungsanordnung beruhe auf § 15 Abs. 2 GewO. Sie, die Beklagte, habe sich nach pflichtgemäßem Ermessen zu dieser Anordnung entschlossen, um die Rechtsordnung wiederherzustellen und die durch die weitere Betriebsführung geförderten Suchtrisiken zu verhindern. Den Interessen der Klägerin an einer Amortisierung der getätigten Investitionen und Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns sei durch die fünfjährige Übergangsfrist ausreichend Rechnung getragen. Die eingeräumte Frist genüge zur Abwicklung der Geschäfte und gebe der Klägerin hinreichend Zeit, sich auf die Betriebseinstellung vorzubereiten, zumal ihr bereits seit Inkrafttreten der glücksspielrechtlichen Regelungen grundsätzlich bekannt sei, dass der Weiterbetrieb der Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht möglich sei. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf den §§ 55 bis 63 VwVG NRW. Bei der Bestimmung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes habe sie das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Fortführung der Spielhalle berücksichtigt. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde die Ordnungsverfügung den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Januar 2019 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt, weil eine Übergabe des Schriftstücks in dem Geschäftsraum nicht möglich war. Auf dem Briefumschlag, in dem die Ordnungsverfügung zugestellt wurde, wurde das Zustellungsdatum nicht vermerkt. Am 6. Februar 2019, einem Mittwoch, hat die Klägerin Klage gegen die Ordnungsverfügung bzgl. der „Halle rechts“ erhoben. Sie macht geltend, die Klagefrist sei gewahrt. Die Ordnungsverfügung sei ihren Prozessbevollmächtigten am 8. Januar 2019 zugestellt worden, jedenfalls habe sie sich erstmalig an diesem Tag in dem der Kanzlei zugeordneten Briefkasten befunden. Dementsprechend sei der Posteingang auf den 8. Januar 2019 gestempelt. Eine frühere Zustellung sei für die Prozessbevollmächtigten nicht feststellbar, zumal die förmliche Zustellungsurkunde kein Zustelldatum enthalte. Die Klägerin legt eine eidesstattliche Versicherung einer in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten vor. Darin erklärt diese, zu ihrem Aufgabenbereich gehörten der Posteingang und die Fristenkontrolle. Die zugestellten Postsendungen würden üblicherweise vormittags etwa um 10:00 Uhr in den Kanzleibriefkasten geworfen, dann entnommen, geöffnet und mit dem Tagesstempel versehen. Fristen würden dann notiert. Sei das Zustellungsdatum auf dem Briefumschlag vermerkt, werde die Rechtsmittelfrist hiernach berechnet und notiert. Sei das Zustelldatum nicht eingetragen, werde die Rechtsmittelfrist „beginnend mit dem darauffolgenden Tag“ notiert. Im konkreten Fall bedeute dies, dass trotz der Leerung des Briefkastens von Montag bis Freitag jeweils gegen 10:00 Uhr vormittags die Ordnungsverfügung erst am 8. Januar 2019 im Briefkasten vorgefunden worden sei. Vorsorglich beantragt die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Mit nur 8 Geräten sei Wirtschaftlichkeit nicht darstellbar. Dazu könnten ihre Steuerberater zeugenschaftlich vernommen werden. Auf die neue rechtliche Situation habe sie sich aufgrund der Unbestimmtheit der maßgeblichen Vorschriften nicht einstellen können. Ihr sei es weder möglich, sich anderweitige Geschäftsfelder zu erschließen, noch, andere Spielhallenstandorte zu eröffnen. Die von der Beklagten angeführten Verstöße gegen gewerberechtliche Verstöße habe es nicht gegeben. Für die Frage der Härtefallregelung seien sie zudem unerheblich. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2018 zu verpflichten, ihr die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „Halle rechts“, I. Straße 0, 44139 E. , zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für verfristet. In der Sache wiederholt und vertieft sie die Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung. Die Existenzgefährdung bei Schließung der Spielhalle sei nur pauschal behauptet, aber nicht durch betriebswirtschaftliche Unterlagen belegt worden. Dass sich eine Spielhalle ggf. wirtschaftlich nicht trage, unterfalle dem allgemeinen unternehmerischen Risiko. Der Verweis der Klägerin auf Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Arbeitsverträgen gehe fehl, stets nur eine Aufsicht für beide Spielhallen vor Ort gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO nicht gewahrt. Nach dieser Vorschrift muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen bzw. ablehnenden Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2018 erfolgte nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW mittels (Ersatz-)Zustellung gemäß § 3 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO durch Einlegung in den Briefkasten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Januar 2019. An diese war die Zustellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW zu richten, da sie unter dem 8. Juni 2017 schriftliche Vollmacht vorgelegt hatten. Bei einer förmlichen (Ersatz-)Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde kann das zuzustellende Schriftstück u. a. in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrem Geschäftsraum nicht angetroffen wird (§ 3 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. §§ 180 Satz 1, 179 Abs. 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück gemäß § 3 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Eine solche Ersatzzustellung ist hier am 4. Januar 2019 erfolgt. Dies folgt aus der über die Zustellung gemäß § 3 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO gefertigten Postzustellungsurkunde, welche als Zustellungsdatum den 4. Januar 2019 benennt (vgl. § 3 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). Sie enthält auch im Übrigen alle nach § 3 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. § 182 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben. Dass der Umschlag der Ordnungsverfügung keinen Vermerk über das Datum der Zustellung gemäß § 3 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. § 180 Satz 3 ZPO enthält, stellt keinen Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften dar und hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung. Entgegen der Annahme der Klägerin ist der Umschlag nicht „die förmliche Zustellungsurkunde“. Der Vermerk des Tages der Zustellung auf dem Umschlag bringt lediglich das Datum der Zustellung dem Empfänger nachrichtlich zur Kenntnis, ist aber nicht notwendiger Bestandteil der Zustellung. Vgl. BT-Drs. 14/4554, S. 22, BGH, Beschluss vom 14. Januar 2019 – AnwZ (Brfg) 59/17 –; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 3 D 127/16 –; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Februar 2016 – 6 S 1870/15 –; BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 4 ZB 10.3088 –, jeweils juris. Die Postzustellungsurkunde stellt damit nicht nur eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der beurkundeten Tatsachen auf, sondern sie erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 3 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, hier also für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 3 B 113/06 –; VGH Bad.-Württ., a. a. O. Einen nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen hat die Klägerin nicht erbracht. Ein derartiger Beweisantritt verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Dieser Gegenbeweis kann nicht durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben, geführt werden, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Gefordert wird der volle Gegenbeweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen wird. Der entsprechende Beweisantritt erfordert die substantiierte Darlegung eines anderen Geschehensablaufs im o. g. Sinne und nicht nur eine Alternativbehauptung. Vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. November 2003 – VII B 366/02 – und vom 25. Juni 2009 – VIII B 92/08 –, jeweils juris; Sächs. OVG, a. a. O. Einen solchen Gegenbeweis hat die Klägerin nicht erbracht und ist sie nicht angetreten. Der Beweis der mit dem Schriftsatz vom 7. Juni 2019 geltend gemachten Tatsachen kann schon nicht durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung der in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten erbracht werden, weil eine solche Versicherung nur zur Glaubhaftmachung geeignet ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 10. November 2003 – VII B 366/02 –, a. a. O. Die Darstellung in der eidesstattlichen Erklärung ist unbeschadet dessen nicht geeignet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig zu entkräften. Die Behauptungen der Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin lassen nämlich, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht den sicheren Schluss zu, dass sich der Zustellungsvorgang in Wahrheit anders als in der Zustellungsurkunde dargestellt zugetragen hat und dass der Zusteller somit eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde vorgenommen hat. Die Schilderung erschöpft sich in der Darstellung der in der Kanzlei üblichen Verfahrensabläufe bei der Entnahme und Öffnung der Post, Eingangsstempelung und Fristennotierung und schließt auf dieser Grundlage allein aus dem Eingangsstempel der Ordnungsverfügung, dass diese erst am 8. Januar 2019 im Briefkasten aufgefunden wurde. Dies schließt nicht aus, dass der Zusteller den Zustellungsvorgang zutreffend beurkundet hat. Eine eigene gegenteilige Wahrnehmung bekundet die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht. Sie zieht vielmehr nur Schlussfolgerungen aus dem Eingangsstempel und den üblichen Abläufen in der Kanzlei und stellt Mutmaßungen an, die nicht zwingend sind. Denkbar ist, dass im fraglichen Zeitraum, zumal zum Ende der Weihnachtsferien, die beschriebenen regelmäßigen Abläufe aus irgendwelchen Gründen gestört waren bzw. das Schriftstück versehentlich zu spät erfasst und mit einem unzutreffenden Eingangsstempel versehen worden ist. Ein Fehler in der Organisation der Kanzlei kann den mit dem Posteingang und der Fristenkontrolle befassten Bediensteten bei jedem einzelnen der beschriebenen Schritte unterlaufen sein. Die Klagefrist endete demzufolge gemäß §§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 4. Februar 2019 und wurde durch die Klageerhebung am 6. Februar 2019 nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 VwGO ist der Klägerin nicht zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dabei sind die Wiedereinsetzungsgründe darzulegen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie die Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten muss sie sich gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Ein solches ist zu verneinen, wenn dieser die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts angewandt hat. Das ist hier nicht dargetan. Ist auf dem Umschlag des zugestellten Schriftstücks wie hier das Datum der Zustellung nicht vermerkt, erfordert es die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts, im Rahmen der Fristenkontrolle den Zeitpunkt der Zustellung zu ermitteln. Insbesondere ist zu erwarten, dass er sich bei der Behörde nach dem Datum der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung erkundigt. Vgl. BFH, Beschluss vom 1. September 2008 - IV B 137/07 –, juris; VGH Bad.-Württ., a. a. O. Bedient er sich anwaltlicher Hilfspersonen, hat er durch Weisungen für eine diesen Anforderungen genügende Fristenkontrolle zu sorgen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr wird in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach der eidesstattlichen Erklärung der Mitarbeiterin offenbar so verfahren, dass bei Nichteintragung eines Zustelldatums die Rechtsmittelfrist beginnend mit dem auf das Datum des Eingangsstempels folgenden Tag notiert wird. Das widerspricht der von einem Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt, weil es, wie bereits ausgeführt, für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und zur Kenntnis genommen hat. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Fristenkontrolle abweichend organisiert und ihren Hilfspersonen entsprechende Weisungen erteilt hätten, ist nicht vorgetragen. Darauf, dass die Klage aus den Gründen der angefochtenen Ordnungsverfügung unbegründet wäre, kommt es aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.