Leitsatz: 1. Eine Abschiebungsandrohung mit Fristanlauf ab Bekanntgabe der behördlichen Asylentscheidung verstößt gegen Unionsrecht, wenn die unionsrechtlichen Garantien nicht durch eine weitere behördliche Entscheidung gesichert sind. 2.Eine Abschiebungsandrohung mit Fristanlauf ab dem Abschluss des Eilverfahrens widerspricht dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 AsylG und ist rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 1702/20.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Mit dem am 14. Mai 2020 schriftsätzlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 1702/20.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2020 anzuordnen, wendet sich die Antragstellerin bei sachgerechter Würdigung ihres Begehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) gegen die gemäß §§ 75, 34 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) von Gesetzes wegen bestehende sofortige Vollziehbarkeit der in Ziffer 5 des mit ihrer Klage im Verfahren 9a K 1702/20.A angegriffenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Februar 2020, enthaltenen Androhung der Abschiebung nach Nigeria. Der so verstandene Antrag über den gem. § 76 Abs. 4 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet. Insbesondere ist er fristgerecht binnen Wochenfrist ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt worden. Der am 14. Mai 2020 eingegangene Eilantrag ist innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerks wurde der Bescheid am 8. Mai 2020 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unter anderem in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Hingegen entfällt bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage. Im Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 30 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage und Gleichgewichtigkeit von Aussetzungs- und Vollzugsinteresse spricht dies im Fall des grundsätzlichen Eintritts der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO für eine Aussetzung des Verwaltungsaktes. Aber durch Sonderregelungen wie Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylG ist der durch das Verwaltungsgericht zu beachtende Prüfungsmaßstab weiter eingeschränkt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 152 a. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß §§ 30 Abs. 1, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. zum Prüfungsmaßstab Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. Hier bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids gesetzten Ausreisefrist und der damit verknüpften Abschiebungsandrohung. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 hat das Bundesamt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2020 (1 C 19.19) und das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 (C-181/18) die in dem angegriffenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung („Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie nach Nigeria abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.“) bezüglich ihres ersten Satzes wie folgt geändert: „Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.“ Während sich die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids verfügten Ausreiseaufforderung und der daran anknüpfenden Abschiebungsandrohung zunächst aus dem unionsrechtswidrigen Anlauf der Frist mit Bekanntgabe des Bescheids – ohne weitere behördliche Entscheidung zur Sicherung der unionsrechtlichen Garantien - ergab, folgt diese nunmehr aus einem Widerspruch zum nationalen Recht. Die in dem angefochtenen Bescheid ursprünglich gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise war rechtswidrig, weil sie mit der Bekanntgabe der ablehnenden Asylentscheidung zu laufen beginnen sollte. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris, Rn. 36. Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern hingegen, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 62. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 61. Das Fristlaufverbot und das Bleiberecht erfassen mithin auch den Zeitraum, in dem ein Rechtsmittel noch nicht eingelegt ist, und stehen für diesen dem Lauf der behördlich zu setzenden Ausreisefrist entgegen; Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen nicht gleichzeitig laufen. Damit nicht vereinbar ist, dass der angefochtene Bescheid für den Fristlauf zunächst ausdrücklich auf die Bekanntgabe abstellte, und zwar erkennbar im Einklang mit der Systematik des § 36 AsylG. Zwar regelt § 36 Abs. 1 AsylG den Beginn der zu setzenden Wochenfrist nicht ausdrücklich. § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG setzt aber eindeutig voraus, dass die Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) vor der Rechtsbehelfsfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) nicht nur anläuft, sondern auch während des gerichtlichen Verfahrens ablaufen kann. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris, Rn. 37. Soweit durch die vorgenannte Änderung des Bescheids die Vereinbarkeit der erlassenen Abschiebungsandrohung mit den unionsrechtlichen Vorgaben hergestellt wird, entspricht dies zwar dem gesetzlichen Anliegen des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, die (ablehnende) Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris, Rn. 46. Indem das Bundesamt den Anlauf der Ausreisefrist durch Änderung der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung (unionsrechtskonform) hinausgeschoben hat, widerspricht diese Regelung jedoch dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 AsylG. Die Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG lässt einen Anlauf der Ausreisefrist erst mit dem Abschluss eines Eilverfahrens - oder einen vollständigen Verzicht auf eine Ausreisefrist - nicht zu. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris, Rn. 56. Will der nationale Gesetzgeber von der unionsrechtlich eröffneten Möglichkeit einer Verknüpfung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung Gebrauch machen, muss er das nationale Recht so ausgestalten, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen hierfür auch erfüllt werden. De lege lata ist das Spannungsverhältnis nur so aufzulösen, dass das Bundesamt von einer Verknüpfung abzusehen hat, wenn und solange die unionsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht durch den Gesetzgeber selbst oder eine behördliche Entscheidung gewährleistet sind. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris, Rn. 46. Ferner bestehen auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützten Entscheidung des Bundesamts in den Ziffern 1. bis 3. des Bescheids vom 28. Februar 2020, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigte und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 ‑ 2 BvR 1819/07 -, juris Rn. 12-14, mit weiteren Nachweisen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Begriff der „Offensichtlichkeit“ im Lichte des Art. 16a Abs. 1 GG auszulegen. Bei der Geltendmachung von Einzelverfolgungsmaßnahmen kann sich danach eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich aufdrängen, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den von Art. 16a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubhaft oder unschlüssig erweist Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 – juris Rn. 19. Diesem Maßstab hält die Entscheidung des Bundesamts nicht stand. Die Antragstellerin hat vorgetragen, nach dem Tod ihrer Mutter im Mai 2018 sei ihre Familie auf sie zugekommen und habe verlangt, dass die Antragstellerin die Rolle ihrer Mutter als traditionelle Beschneiderin für Jungen in ihrem Heimatdorf einnehme. Nachdem sie sich geweigert hätte, seien sie und ihre beiden Söhne von „großen Männern“ in das Heimatdorf verschleppt worden und man habe sie unter Androhung von Gewalt gegen sie und ihre Kinder zur Ausübung der Tätigkeit einer traditionellen Beschneiderin gezwungen. Nach ihrem ersten Einsatz sei ein Kind verstorben und sie werde nunmehr auch von der Familie des verstorbenen Kindes verfolgt. Nachdem ihr Haus in Brand gesetzt worden sei, sei sie geflohen. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet mit der Frage, ob die Antragstellerin als traditionelle Beschneiderin einer Verfolgung ausgesetzt ist, gegen die der Staat nicht schutzfähig oder schutzbereit ist, nicht auseinandergesetzt. Soweit die Antragsgegnerin ihre Entscheidung darauf stützt, die Angaben der Antragstellerin seien nicht glaubhaft, verfehlt sie ebenfalls den Maßstab des § 30 AsylG. Sämtliche Ausführungen begründen lediglich die (schlichte) Unbegründetheit des Asylbegehrens. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Asylbewerbers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Der Tatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG knüpft an die Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers im Asylverfahren an. Dazu gehört, dass der Asylbewerber die Gründe, auf die er sich in seinem Asylverfahren beruft, vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen hat, soweit es sich um sein persönliches Schicksal handelt. Vgl. BT-Drs. 12/4450, S.22. Mit der Regelung soll – wie mit den anderen in § 30 Abs. 3 AsylG geregelten Fällen, nämlich der Identitätstäuschung oder -verheimlichung (Nr. 2), der Mehrfachantragstellung unter verschiedenen Personalien (Nr. 3), der Antragstellung trotz vorheriger Gelegenheit erst zur Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung (Nr. 4), der gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach §§ 13, 15 oder 25 AsylG (Nr. 5), der Antragstellung trotz einer Ausweisungsverfügung nach §§ 53, 54 Aufenthaltsgesetz (Nr. 6) und der Antragstellung für einen handlungsunfähigen Ausländer nach der unanfechtbaren Ablehnung der Asylanträge der Personensorgeberechtigten (Nr. 7) – ein Missbrauchstatbestand sanktioniert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, juris Rn. 37. Aus dem Gebot der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften und mit Blick auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AsylG folgt, dass nicht eine einfache, sondern nur eine grobe Verletzung von Mitwirkungspflichten die qualifizierte Antragsablehnung rechtfertigt. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 18. Februar 2016 – A K 113/16 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15 –, juris Rn. 10; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 30 Rn. 44 m.w.N. Keine Frage der ausreichenden Substantiierung ist dagegen, ob der in sich schlüssige Vortrag des Antragstellers dem Bundesamt als glaubhaft oder – möglicherweise sogar besonders – unglaubhaft erscheint. Ist aufgrund des Vorbringens zwar zweifelhaft, dass sich das Geschehen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich wie beschrieben zugetragen hat, erreichen diese Zweifel aber nicht ein Ausmaß, dass die Schlüssigkeit des Vorbringens in Frage stellt, weil das Vorgetragene sich bei objektiver Betrachtung tatsächlich nicht wie geschildert abgespielt haben kann, sondern sind sie lediglich Ausfluss einer subjektiven Einschätzung des Entscheiders zur Glaubhaftigkeit des Vortrags, liegt keine (gröbliche) Obliegenheitsverletzung vor, die die einschneidenden Rechtsfolgen für den Rechtsschutz, die mit einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet verbunden sind, rechtfertigt. Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 18. Februar 2016 – A 8 K 113/16 –, juris Rn. 19. Diesen Maßstäben wird der angegriffene Bescheid des Bundesamts nicht gerecht. Das Bundesamt begründet die ablehnende Entscheidung damit, dass die Antragstellerin vage und oberflächliche Angaben gemacht habe. Diese Einschätzung des Bundesamts mag zutreffen, jedoch berührt dies nicht die Schlüssigkeit des Vorbringens der Antragstellerin und erreicht damit nicht den Grad einer (gröbliche) Obliegenheitsverletzung. Es ist nicht ersichtlich, dass das oben geschilderte Vorbingen der Antragstellerin in sich widersprüchlich wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.