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Urteil

5a K 10808/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0525.5A.K10808.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 in der Provinz Ghazni geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens. Er reiste am 00.00.0000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2016 einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 29.03.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz Ghazni, dort aus dem Distrikt K. . Er habe dort mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern sowie der weiteren Großfamilie gelebt. Die Schule habe er bis zur 8. Klasse besucht. Beruflich sei er LKW-Fahrer gewesen. Er habe einen eigenen LKW besessen. Außerdem habe er ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Anlässlich eines Warentransports mit seinem LKW sei er eines Abends von bewaffneten Männern angehalten worden. Sie hätten eine Rakete auf seinen LKW geschossen. Sie hätten gewusst, dass die Waren für die Regierung bestimmt gewesen seien. Sie hätten ihn gefesselt und in ein Haus gebracht. Dort sei er brutal geschlagen worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wie die Leute heißen würden, die in der Regierung sitzen. Einer der Taliban habe ihm dann den Fuß mit dem Schaft einer Kalaschnikow gebrochen. Dann habe man ihn an einen anderen Ort gebracht. Dort sei es bergig gewesen. Es hätten schon Tote herum gelegen. Sie hätten den Kläger und die Toten mit Benzin übergossen. Er habe die Toten anzünden sollen. Dies habe nicht geklappt. Einer der Taliban sei dann losgegangen, um Streichhölzer zu besorgen. Der Kläger habe dann den anderen Bewacher umgeworfen und seine Kalaschnikow genommen und das Magazin entleert. Er sei dann bis nach Kandahar gelaufen und noch weiter bis Nimruz. Er sei zwei Stunden gelaufen. Unterwegs habe er ein Auto angehalten. Dem Fahrer habe er 5.000 Afghani gegeben. Im Grenzgebiet habe er einen Arzt gefunden, der ihn behandelt und bei dem er zwei Monate und sechs Tage zuhause gewesen sei. Der Arzt habe auch einen Schlepper besorgt. Der Schlepper habe ihn bis in die Türkei gebracht. 4 Seine Ehefrau und die Kinder würden mittlerweile bei den Eltern seiner Frau leben. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würden die Taliban ihn sofort töten. 5 Mit Bescheid vom 22.09.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 6 Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Sachvortrag des Klägers sei vollkommen widersprüchlich und unsubstanziiert. Im Übrigen könne er auf internen Schutz etwa in Kabul verwiesen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG bestünden ebenfalls nicht. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Dem Kläger sei es überdies möglich, bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu sichern. 7 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und (sinngemäß) beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.09.2017 zu verpflichten, 9 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 10 hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 11 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. 12 Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass er seine Fluchtgeschichte so wie geschehen vorgetragen habe. Es lägen damit hinreichende Fluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes vor. Im Übrigen sei der Kläger bei einer Rückkehr auch als Angehöriger der Hazara gefährdet. Weiterhin sei es aufgrund der hohen Opferzahlen unverantwortlich, Flüchtlinge nach Afghanistan zurückzuschicken. Außerdem sei ein Abschiebeverbot anzunehmen. 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 14 Durch Beschluss vom 14.01.2019 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 01.10.2019 wurde dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entsprochen. 15 Am 25.05.2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2020 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 19 Die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet. 20 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. 21 Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. 22 Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 23 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 24 Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. 26 Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. 27 Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. 28 Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, 29 vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. 30 Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. 31 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. 32 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. 33 Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. 34 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. 35 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. 36 Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 37 a) Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer glaubhaften und überzeugenden Darstellung der von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen. 38 aa) Zwar hat der Kläger sowohl in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 29.03.2017 als auch in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 im Kern ausgesagt, er habe Afghanistan verlassen müssen, da er durch die Taliban entführt und sein Leben in akuter Gefahr gewesen sei. Allerdings sind beide Darstellungen zu den behaupteten zugrunde liegenden Vorkommnissen aus sich heraus nicht glaubhaft und überzeugend. 39 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid des BAMF vom 22.09.2017 (siehe dort insbesondere S. 3 f.) Bezug genommen. 40 Darüber hinaus war der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2010 nicht in der Lage, konkret, detailliert und anschaulich von den behaupteten Geschehnissen zu berichten. Die Schilderung des Klägers beschränkte sich jeweils lediglich auf kurze und vage Angaben, ohne dass dabei Einzelheiten bzw. anschauliche Details geschildert worden sind. Insgesamt findet sich keinerlei lebendige Beschreibung der Umstände der behaupteten Geschehnisse. 41 Überdies unterscheiden sich die Angaben des Klägers zu den Geschehnissen in Afghanistan, die er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, nicht unerheblich von denjenigen in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 29.03.2017. So hat der Kläger in seiner gerichtlichen Anhörung trotz Nachfragen zu dem Geschehen anlässlich der Entführung durch die Taliban keine gleichlautenden Angaben zu den Umständen seiner Flucht machen können. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt hat er angegeben, die Chance zur Flucht ergriffen zu haben, als einer Taliban weggegangen sei, um Streichhölzer zu holen, da er die Leichen habe anzünden wollen. In seiner gerichtlichen Anhörung hat der Kläger auch auf Nachfrage lediglich erklären können, seine Füße seien ja nicht festgebunden gewesen. Außerdem sei es dunkel gewesen. Er habe einen von ihnen geschlagen und die Flucht ergriffen. (Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2020, S. 2.) Von den weiteren, wesentlichen Umständen seines Aufenthaltes auf dem Berg hat der Kläger in seiner mündlichen Verhandlung nicht mehr berichten können. 42 Gleichfalls findet sich in der Schilderung des Klägers, die er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, kein Hinweis auf einen mehr als zwei Monate andauernden Aufenthalt bei einem Arzt in Nimruz, der ihn nicht nur behandelt, sondern ihm auch einen Schlepper besorgt haben soll. 43 bb) Das Gericht kann vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten lediglich rudimentären und zudem nicht glaubhaften Inhalte der Aussagen dem Vortrag des Klägers nicht folgen. Das erkennende Gericht schenkt insoweit dem Vortrag des Klägers keinen Glauben, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der sich so nicht zugetragen hat, sondern im Wesentlichen auf nicht zutreffenden Behauptungen des Klägers beruht. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 auch nicht den Eindruck, dass der Kläger etwa grundsätzlich nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen oder aber einen Geschehensablauf konsistent zu schildern. Dagegen spricht auch, dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (durchaus) acht Jahre zur Schule gegangen ist und zudem viele Jahre in Afghanistan durch eine selbstständige Tätigkeit (LKW-Fahrer sowie Lebensmittelladenbesitzer) in der Lage gewesen ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erwirtschaften. 44 b) Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara angehört und schiitischer Religionszugehörigkeit ist. Nach derzeitiger Auskunftslage bestehen keine Hinweise auf eine sogenannte Gruppenverfolgung der Hazara. 45 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. Oktober 2019 - AN 18 K 17.30608 -, Rn. 29, juris, mzwN. 46 Dementsprechend wird die Frage nach einer Gruppenverfolgung von Volkszugehörigen der Hazara in Afghanistan von der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgängig abgelehnt. 47 Vgl. etwa NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 54 ff.; BayVGH, B.v. 14.8.2017 - 13a ZB 17.30807 - juris Rn. 17 ff.; B.v 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 11 f.; B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 6. 48 c) Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Bedrohungslage liegt nach allem zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. 49 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. 50 a) Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt an einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. 51 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. 52 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris. 54 Der Kläger stammt aus der Provinz Ghazni dort aus dem Distrikt K. . Nach den Angaben des Klägers bei dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren habe er in Afghanistan mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern sowie der Großfamilie zusammen gelebt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, seine Frau würde nun mit den gemeinsamen Kindern im Iran leben, da sie aufgrund einer Entführung seines Neffen durch die Täter bedroht worden sei, schenkt das Gericht aus den oben stehenden Gründen auch diesem Vortrag nicht in dem hinreichenden Umfang Glauben. Der Kläger hat bereits eine Verfolgung seiner Person durch die Taliban nicht glaubhaft dargelegt. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der behaupteten Entführung seines Neffen sind ebenso wie seine „Fluchtgeschichte“ als detailarm und konstruiert anzusehen. Der Kläger konnte insbesondere nicht den genauen Aufenthaltsort seiner Familie im Iran benennen. So konnte er lediglich angeben, dass seine Frau und seine Kinder „in den Iran“ zu „Bekannten“ gegangen seien. Allein die Vorlage von Lichtbildern über gravierende Verletzungen an Kindern in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 lassen nicht den Schluss zu, dass es sich bei der Person auf den Fotos tatsächlich um den Neffen des Klägers handelt. Der erkennende Einzelrichter geht danach davon aus, dass sich an der Lebenssituation seiner Familie keine grundlegenden Änderungen ergeben haben, so dass weiterhin von einem Aufenthalt der Familie und auch der Großfamilie des Klägers im Distrikt K. auszugehen ist. 55 Danach kann das Gericht auch eine konkrete Gefährdung der familiären Lebensgrundlage in Ghazni nicht erkennen. Als Rückkehrort kommt für den Kläger realistischerweise sein Heimatdorf in der Provinz Ghazni in Betracht. 56 Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 57 BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. 58 Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in dem Distrikt K. kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. 59 Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinz Ghazni von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 1.215 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 255). Dabei entfallen auf den Distrikt K. (zu dem das Heimatdorf des Klägers zählt) 6 Fälle. Bei einer Einwohneranzahl in K. von zumindest 192.728 Menschen (siehe Nachweise unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:24.091. Gemessen an der gesamten Einwohnerzahl der Provinz Ghazni (1.315.041) Einwohner, siehe Nachweis unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, innerhalb eines Jahres Opfer eines Anschlags zu werden, bei ca. 1:811. 60 Keine höhere Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem Bericht der EASO vom Juni 2019. (Siehe Afghanistan, Security Situation, June 2019, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports.) Danach sind für das Jahr 2018 653 sicherheitsrelevante Vorfälle (253 Todesfälle und 400 Verletzte) verzeichnet. (Siehe EASO, S. 131.) Dies ergibt eine Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Ghazni im Jahr 2018 binnen eines Jahres Opfer eines Anschlages zu werden, von ca. 2.013. 61 Insgesamt erachtet das Gericht das Risiko in dem vorliegenden Ausmaß (zwischen ca. 1:811 und 24.091) nicht als derart gravierend, als dass die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.) erreicht bzw. überschritten wird. 62 Schließlich sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht gegeben. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. 63 Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online. 64 Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers nicht vor. 65 3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. 66 Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). 67 a) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. 68 BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . 69 Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier in Bezug auf den Kläger als junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann (siehe dazu auch im Folgenden unter b)) unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich. 70 b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 71 Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. 72 Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. 73 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. 74 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. 75 Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. 76 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. 77 Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. 78 Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. 79 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte nach wie vor davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. 80 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris; siehe auch UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, dort S. 10, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html; siehe zudem UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 125; vgl. ferner OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, und – 13 A 3741/18.A –, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG NDS), Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Hessen (VGH Hessen), Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 29. Oktober 2019 – A 11 S 1203/19 –, juris. 81 Eine extreme Gefahrenlage kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. 82 Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). 83 In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. 84 VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. 85 aa) Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sein Existenzminimum in Afghanistan, dort jedenfalls in der Provinz Ghazni, zu sichern und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Die Familie des Klägers ist in der Provinz nach wie vor niedergelassen. Insoweit haben sich zur Überzeugung des Gerichts (s. o.) auch keine Änderungen ergeben. Der Kläger könnte bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz landestypischerweise auf ein vorhandenes familiäres Netzwerk zurückgreifen, das den Kläger bei seiner Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützen kann. Gegenteiliges hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht vorbringen können (s. o.). 86 Im Übrigen wäre der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf seine eigene Arbeitskraft zu verweisen. Der Kläger hat nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung in Afghanistan für acht Jahre die Schule besucht. Weiterhin hat er in Afghanistan viele Jahre als LKW-Fahrer gearbeitet und einen Lebensmittelladen betrieben. Anzeichen dafür, dass er sich auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt jedenfalls in seiner Heimatprovinz nicht zurecht finden würde, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für freiwillige Rückkehrer ein Reintegrationsprogramm besteht, das Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro gewährt, die die Wiedereingliederung erleichtern können. Auf die Ausführungen des Bundesamtes in der beigezogenen Akte (Bl. 88 ff. der VVe) wird erneut Bezug genommen. 87 bb) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht für den Kläger auch nicht allein aufgrund der derzeit weltweit und damit auch in Afghanistan grassierenden Covid-19-Pandemie. Denn zunächst handelt es sich dabei um eine allgemeine Gefahr, die allen Menschen in Afghanistan und allen Rückkehrern dorthin droht und damit grundsätzlich nur im Rahmen eines Einreisestopps nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG Berücksichtigung finden darf, vgl. § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG. 88 Dass darüber hinaus wegen der Covid-19-Pandemie von einer im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen individuellen Extremgefahr für den Kläger auszugehen ist, kann das Gericht jedenfalls für die Provinz Ghazni nicht erkennen. Ausweislich der „Timeline of the COVID-19 Pandemic in Afghanistan“, 89 siehe dazu https://en.wikipedia.org/wiki/Timeline_of_the_COVID-19_pandemic_in_Afghanistan, 90 hat es am 11.05.2020 in Afghanistan 4.963 und am 25.05.2020 11.831 bestätigte COVID-19 Infektionen gegeben. Dabei sind für die Region Maydan-Wardak 211 Fälle bestätigt worden (Stand: 28.05.2020). 91 Siehe dazu „COVID-19 pandemic in Afghanistan”, https://en.wikipedia.org/wiki/COVID-19_pandemic_in_Afghanistan; “Current Cases of COVID-19”, https://tolonews.com/covid-19-tracker. 92 Angesichts einer Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni von 1.315.041 Einwohnern (s. o. Nachweise unter 2. b)) liegt damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur eine sehr geringe Anzahl an Infektionen in der Heimatregion des Klägers vor. Eine für den Kläger beachtliche Extremgefahr ist damit bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht gegeben. 93 cc) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nach allem in der Person des Klägers nicht vor. 94 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 95 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).