Beschluss
4 Nc 98/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0518.4NC98.19.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: E. nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. E. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, weil die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2019/2020 an der Ruhr-Universität Bochum - RUB - im Bacholor-Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 2 zur „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/20“ vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 281) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. November 2019 (GV. NRW. S. 860) auf 135 Studienplätze festgesetzt worden. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Überprüfung der Kapazitätsberechnung der RUB ergibt, dass über die Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind: E. Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2019/20 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017)“ vom 8. Mai 2017 (GV NW. 2017, 591). Gemäß § 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzungen gelten (Berechnungszeitraum). Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2019 gestützt. I. Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) gemäß § 5 KapVO NRW 2017 ermittelt. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO NRW 2017 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung NRW gemäß § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW S. 526) die Lehrverpflichtung festgesetzt (Bruttolehrangebot). Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2019/2020 ergibt sich ein (Brutto-) Lehrangebot von 322,13 DS: Besoldungsgruppe Stellenanzahl Deputat DS W 3 Uni Prof. 9 9 81,00 W 2 Uni Prof. 1 9 9,00 W 1 Jun. Prof. 2 5 10,00 W 1 Jun. Prof. 5 4 20,00 Akad. Rat m. ständ. Lehraufgaben 2 9 18,00 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 2 5 10,00 Studienrat etc. im Hochschuldienst 1 13 13,00 Akad. Oberrat auf Zeit 2 7 14,00 Akad. Rat auf Zeit 8,5 4 34,00 Wiss. Angestellter (befristet) 15,2 4 60,80 Wiss. Angestellter (unbefristet) 6 8 48,00 Zusätzliches Lehrangebot 4,33 4,33 Summe 322,13 Darin sind 11,7 aus Mitteln des Hochschulpakts III sowie 4 aus dem Hochschulpakt-Masterprogramm finanzierte Stellen berücksichtigt. Die Besetzung der Stellen der Junior-Professoren entsprechend ihrer Anstellungsphasen hat die Antragsgegnerin mit Anlage 2 zum Schriftsatz vom 20. April 2020 nachgewiesen, wobei die Unterbesetzung einiger Stellen durch wissenschaftliche Mitarbeiter keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Nach dem Stellenprinzip (§ 8 KapVO) ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht, zumal die – ersatzweise – Stellenbesetzung mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern das Lehrangebot nicht erhöht, da deren Lehrdeputat dem von Juniorprofessoren entspricht, § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2013 – 4 Nc 108/12 –; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris zur vergleichbaren Problematik bei der Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV. Soweit die Antragsgegnerin zwei Stellen von akademischen Räten mit ständigen Lehraufgaben mit einem Deputat von 9 DS angesetzt hat, ist hiergegen nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht einiger Antragstellerinnen und Antragsteller unterfallen diese nicht § 3 Abs. 1 Nr. 12 LVV, sondern § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV. Dafür, dass die mit den Besoldungsgruppen „A13-A15“ angegebenen Stellen durch Inhaber der Besoldungsordnung H besetzt sind, ist nichts ersichtlich. Ebenso zutreffend hat die Antragsgegnerin die Stellen der W2-Professuren mit einem Lehrdeputat von 9 DS berücksichtigt. Entgegen der Ansicht einiger Antragstellerinnen und Antragsteller sind diese Stellen nicht mit 13 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV zu berücksichtigen, da es sich nicht um Stellen von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten handelt. Das Deputat der mit Professoren besetzten Stellen war auch nicht mit 13 DS nach § 3 Abs. 2 LVV anzusetzen. Dafür dass abweichend vom Regelfall des § 35 Hochschulgesetz NRW den Stelleninhabern vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) überwiegend Lehraufgaben ausdrücklich übertragen worden sind, ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich, zumal solche Stellen der Kammer auch aus früheren Verfahren vor Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes nicht bekannt sind. Das Lehrdeputat der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist nicht wegen einer etwaigen arbeitsrechtlichen Rechtswidrigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages zu erhöhen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Eine Lehrpersonalstelle erlangt nur dann faktisch einen anderen Amts- bzw. Dienstinhalt, wenn sie von der Hochschule bewusst dauerhaft durch Besetzung mit einer Lehrperson mit vereinbarter individuell höherer Lehrverpflichtung oder mit rechtlich höher anzusetzender Lehrverpflichtung höherwertig genutzt wird. Eine arbeitsrechtliche Betrachtung ist primär unerheblich, da das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat. Außerdem gilt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, dass deren Stellen der Lehreinheit – anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals – nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre zustehen, sondern nur, um die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Angesichts des grundsätzlichen Interesses einer jeden Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen des Bestrebens, möglichst vielen (Nachwuchs-) Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung einzuräumen, ist davon auszugehen, dass der Einhaltung der Befristungsgrenzen großes Augenmerk gewidmet wird. Insoweit besteht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauer, sodass eine weitere Aufklärung entbehrlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2013 - 13 C 32/13 -, NRWE; vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -; vom 25. Mai 2011- 13 C 33/11 - 13 C 44/11 -; und vom 9. Juni 2010 - 13 C 254/10 -, jeweils juris. 2. Vom (Brutto-) Lehrangebot von 322,13 DS sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KapVO NRW 2017 die eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gemäß Lehrverpflichtungsverordnung gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung in Abzug zu bringen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie Deputatverminderungen in Höhe von 13 DS in Ansatz gebracht. Diese Deputatverminderungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden: a) Die Ermäßigung des Lehrdeputats von Frau Q. um 2 DS ist wegen der bereits in den Verfahren 2012/13 und 2013/14 nachvollziehbar erläuterten „Ambulanz“ und deren Ansiedlung an ihrem Lehrstuhl gerechtfertigt. b) Eine Ermäßigung des Lehrdeputats von Q. . Dr. P. um 2,25 DS wegen Schwerbehinderung (GdB: 100) rechtfertigt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV, wonach die Regellehrverpflichtung bis zu 25% ermäßigt werden kann. Diese Reduzierung hat die Kammer bereits zum Wintersemester 2013/14 und 2015/2016 akzeptiert. c) Das Lehrdeputat von Q. . E1. . ist in nicht zu beanstandender Weise um 2 DS ermäßigt worden. Die Ermäßigung wegen einer „Ambulanz“ hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren 2012/13 nachvollziehbar erläutert. Danach leitet Q. . E1. . die Jugendpsychologische Ambulanz im Sinne der Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben gemäß § 5 Abs. 2 LVV. d) Eine Ermäßigung für das Lehrdeputat von 6,75 DS für Q. . E1. ergibt sich aufgrund seiner Tätigkeit als Dekan gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV. Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatermäßigungen im Umfang von 13 DS verbleibt somit ein Lehrangebot von 309,13 DS . 3. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen zunächst zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2018 (33,93) und Wintersemester 2018/19 (56,17) in Höhe von insgesamt 90,10 DS jährlich bzw. 45,05 DS semesterlich. Dadurch erhöht sich das Lehrangebot wiederum auf 354,18 DS . 4. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 ist dieses Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Psychologie für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen erbringt die Lehreinheit Psychologie solche Dienstleistungen nicht. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 354,18 DS . II. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren. 1. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 ist zunächst der Curricularwert (a) auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (b). a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. E. jeweilige Curricularwert (CW) wird von der Hochschule grundsätzlich im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 zur KapVO NRW 2017 dargestellten Bandbreiten berechnet. Anlage 1 sieht für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine CW-Bandbreite von 2,2 - 3,4 und für Master-Studiengänge eine CW-Bandbreite von 1,1 - 1,7 vor. E. Curricularwert ist insoweit die Summe aller Lehrveranstaltungen (f), multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor (k) dividiert durch die Betreuungsrelation (g). Auf diese konkrete Berechnung (Quantifizierung) hat die Antragsgegnerin verzichtet. Sie hat von der durch Anmerkung 1. zur Anlage 1 KapVO NRW 2017 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Curricularwert aus dem ursprünglichen Curricularnormwert für den Diplomstudiengang Psychologie (4,0) gemäß Anlage 2 Nr. 32 KapVO vom 25. August 1994 abzuleiten, indem sie für den Bachelor-Studiengang 80% des Curricularnormwertes des jeweiligen Diplom-Studiengangs und jeweils 40% für den Masterstudiengang in Ansatz gebracht hat. Daraus hat sie für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge folgende Curricularwerte angesetzt: MA Cognitive Science: 1,70 (ungleich 4,0x0,4)MA Klinische Psychologie: 1,60 (=4,0x0,4)BA Psychologie: 3,20 (=4,0x0,8)MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60 (=4,0x0,4)BA Wirtschaftspsychologie: 3,14 (ungleich 4,0x0,8)MA Wirtschaftspsychologie: 1,60 (=4,0x0,4) Insoweit ist der Ansatz eines Curricularwertes von 1,70 für den Master-Studiengang Cognitive Science sowie 3,14 für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspsychologie nicht nachvollziehbar, was allerdings für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, weil auch eine alternative Berechnung unter Zugrundelegung eines Curricularwertes von 1,60 für den Studiengang Cognitive Science und 3,20 für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspsychologie nicht zu einer entscheidungsrelevanten Änderung führt. b) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen - CA -). aa) Die Antragsgegnerin hat Fremdanteile der Mathematischen Fakultät von 0,06 für den Bachelor-Studiengang Psychologie in Ansatz gebracht. Entsprechend der in früheren Verfahren vorgelegten Vereinbarung zwischen der Fakultät für Psychologie und der Fakultät für Mathematik vom 12. Mai 2009, die laut Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20. April 2020 fortgilt, hält letztere die Veranstaltungen „Statistische Methodenlehre II“ und „Statistische Methodenlehre III“ in Form von jeweils 2-stündigen Vorlesungen und 1-stündigen Übungen ab. bb) Ferner hat die Antragsgegnerin für den Studiengang Cognitive Science Fremdanteile in Höhe von 0,52 für Philosophie und in Höhe von 0,55 für Sonstige (Neuroinformatik und Mercator Research Group) zugrunde gelegt, was die Kammer bereits in früheren Verfahren nicht beanstandet hat. cc) E. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie stellt sich somit wie folgt dar: MA Cognitive Science: 0,63 (=1,70-0,52-0,55)MA Klinische Psychologie: 1,60BA Psychologie: 3,14 (3,20-0,06)MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60BA Wirtschaftspsychologie: 3,14MA Wirtschaftspsychologie: 1,60 c) E. gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt. Formel: Dieser Vorgang ist für jeden der zugeordneten Studiengänge durchzuführen und die gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge sind sodann zu addieren. Gemäß § 7 KapVO NRW 2017 erfolgt mit Hilfe der Anteilquoten die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres. Die Antragsgegnerin geht für die Lehreinheit von insgesamt 315 Bewerbern aus. Entsprechend der jeweils für die einzelnen Studiengänge angenommenen Bewerberzahl ist von den nachfolgend dargestellten Anteilsquoten und gewichteten Curriculareigenanteilen auszugehen: MA Cognitive Science 0,63 x 20 ÷ 315 = 0,04000 MA Klinische Psychologie 1,60 x 64 ÷ 315 = 0,32508 BA Psychologie 3,14 x 124 ÷ 315 = 1,23606 MA Psychologie/kognitive Neurowissenschaft 1,60 x 26 ÷ 315 = 0,13206 BA Wirtschaftspsychologie 3,14 x 56 ÷ 315 = 0,55822 MA Wirtschaftspsychologie 1,60 x 25 ÷ 315 = 0,12698 Summe: 2,41840 E. gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie beträgt somit nach dem nicht zu beanstandenden Berechnungsmodus der Antragsgegnerin gerundet 2,42 . III. Ausgehend von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 354,18 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,42 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie 354,18 x 2 ÷ 2,42 = 292,71074 d.h. 292,71 Studienplätzen. Unter Berücksichtigung der Anteilsquote des Bachelor-Studiengangs Psychologie von 0,394 entfallen davon auf diesen Studiengang 292,71 x 0,394 = 115,32774 gerundet 115 Studienplätze. IV. Gemäß § 9 KapVO NRW 2017 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insoweit hat die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelor-Studiengang Psychologie einen Schwundfaktor von gerundet 0,85 ermittelt, was im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,85 ergibt sich 115 ÷ 0,85 = 135,29411 ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von gerundet 135 Studienplätzen. Diese Ausbildungskapazität ist nach Anlage 3 zur Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20. April 2020 durch die tatsächliche Zulassung von 136 Studienbewerberinnen und -bewerbern erschöpft. Es steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Soweit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hilfsweise die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazitäten begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Umstände, die einen Anordnungsanspruch begründen könnten, sind weder durch eigenen Vortrag glaubhaft gemacht, noch sind solche sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.