Beschluss
6 L 553/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0512.6L553.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 375,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 375,00 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1161/20 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2020 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin 6 K 1161/20 gegen den Gebührenbescheid vom 21. Februar 2020 ist nach § 80 Absatz 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin, mit dem Verwaltungsgebühren für die Stilllegung einer Feuerstätte im Erdgeschoss des Hauses E.-----straße 50 in I. im Wege des Sofortvollzuges, mithin öffentliche Abgaben, angefordert werden, ist nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Der vorliegende Eilantrag ist im Hinblick auf die Vollstreckungsankündigung vom 14. April 2020 zulässig, ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin zuvor keinen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt hat. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Absatz 5 S. 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 S. 1 und 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes - hier des Gebührenbescheides vom 21. Februar 2020 - bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: der Klage im Verfahren 6 K 1161/20) wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. In Anwendung dieser Grundsätze lassen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides über 750,00 € nicht bejahen. Es ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin und den vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Tatsachen, die für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2020 sprechen würden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Danach erhebt die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde für die im Allgemeinen Gebührentarif zur AVerwGebO genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Stilllegung der Feuerstätte im Erdgeschoss des Hauses E.-----straße 50 in I. im Wege des Sofortvollzuges ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des Allgemeinen Gebührentarifs. Nach der Tarifstelle 2.8.2.1. ist für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände, wozu die Stilllegung einer gesundheitsgefährdenden Feuerstätte zählt, eine Gebühr zu erheben. Die Tarifstelle sieht eine Rahmengebühr von 100,00 € bis 5.000,00 € vor, deren konkrete Bemessung sich nach § 9 Abs. 1 GebG NRW richtet und bei deren Festlegung der Behörde Ermessen zukommt. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt erkennbar nicht vor, weil sich die festgesetzte Gebühr in dem von der Tarifstelle vorgegebenen Rahmen hält. Offensichtliche Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt hat, sind nicht erkennbar. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Begründet die Amtshandlung für den Betroffenen keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amtshandlung notwendige/angemessene Verwaltungsaufwand maßgeblich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, juris. Vorliegend konnte sich die Antragsgegnerin demgemäß darauf beschränken, den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen. Sie stuft den Aufwand dabei unter Darlegung im Einzelnen als vergleichsweise geringeren, jedoch nicht als völlig geringen Verwaltungsaufwand ein. Dass sie auf dieser Grundlage nicht die Mindestgebühr von 100,00 €, aber noch eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt hat, ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwände der Antragstellerin, die sich ausdrücklich nicht gegen die zu Grunde liegende Amtshandlung richten, sondern ausschließlich gegen die Gebühr, führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Sie lassen nicht den Schluss zu, dass der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig ist. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, eine Gebühr hätte ihr gegenüber überhaupt nicht erhoben werden dürfen. Hätte der Schornsteinfeger direkt die Eigentümerin oder den von ihr beauftragten Verwalter ermittelt, wäre - so ihr Vortrag - unverzüglich ein Handwerker mit der Reparatur der Feuerstätte beauftragt worden und die Gebühr erst gar nicht entstanden. Diese Informationen hätte er problemlos über die Mieter der Wohnung erhalten können. Der Einwand verfängt nicht. Die Gebühr wäre dem Grunde nach auch dann entstanden, wenn der Schornsteinfeger den Namen und die Anschrift der antragstellenden Eigentümerin oder des von ihr beauftragten Verwalters direkt von den Mietern erfahren hätte. Die Gebühr entsteht gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Es ist davon auszugehen, dass es in diesem Fall ebenfalls zur Stilllegung der Feuerstätte und damit zur Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung gekommen wäre, nur eben zu einem früheren Zeitpunkt. Dann wäre voraussichtlich bereits am 10. Januar 2020 von dem aktuellen Verwalter unverzüglich ein Handwerker in Lauf gesetzt worden. Dass dieser zu dem früheren Zeitpunkt die Feuerstätte noch hätte reparieren können und eine Stilllegung entbehrlich gewesen wäre, trägt weder die Antragstellerin vor noch sind dafür Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Einwände der Antragstellerin zur Gebührenhöhe überzeugen nicht. Sie macht insoweit geltend, nach der Tarifstelle 2.1.4. sei eine Arbeitsstunde mit 1,35 % des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 15 anzusetzen. Aktuell seien das 88,00 €. Man könne keinesfalls davon ausgehen, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin für die Ermittlung der zuständigen Eigentümerin bzw. Hausverwaltung, die Rücksprache mit der Hausverwaltung und dem Handwerker sowie die Beauftragung der Stadtwerke 8,5 Stunden benötigt hätten. Dafür hätten sie maximal zweieinhalb Stunden benötigt. Die von der Antragstellerin hierzu herangezogene Tarifstelle 2.1.4. betrifft nicht den vorliegenden Sachverhalt, für den eine Rahmengebühr vorgesehen ist, sondern ausschließlich Amtshandlungen bei denen die AVerwGebO eine nach Zeitaufwand festzusetzende Gebühr vorsieht. Soweit bei Rahmengebühren nach § 9 Abs. 1 GebG NRW im Bereich der Eingriffsverwaltung nur auf den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abzustellen ist, ist für die Bemessung der Gebührensätze deshalb allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, juris, und nicht ein nach Stunden zu bemessender Zeitaufwand. Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, der von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Verwaltungsaufwand wäre in diesem Umfang gar nicht entstanden, wenn die von dem Schornsteinfeger zweimal angeschriebene ehemalige Hausverwaltung, die Firma L. , die offenbar vom Voreigentümer beauftragt war, zeitnah den Eigentümerwechsel bzw. den Verwalterwechsel dem Schornsteinfeger mitgeteilt oder ihr dessen Schreiben weitergeleitet hätte, mag das zutreffen. Ihre Schlussfolgerung indes, die Untätigkeit der Firma L. könne nicht ihr angelastet werden, ist insoweit unzutreffend, als es vorliegend nicht um die Untätigkeit der Firma L. geht, sondern ihre eigene Untätigkeit. Ob und inwieweit es Versäumnisse des offenbar vom Voreigentümer beauftragten Verwalters gegeben hat, mag die Antragstellerin zivilrechtlich klären. Im vorliegenden Verfahren muss die Antragstellerin sich die Schwierigkeiten des Schornsteinfegers und der Antragsgegnerin bei der Eigentümerermittlung bzw. Ermittlung des Verwalters jedoch zurechnen lassen. Denn im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHWG) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Das hat die Antragstellerin offenbar versäumt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung in Höhe von 750,00 € bestehen daher im vorliegenden Eilverfahren nicht. Die Vollziehung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides hat schließlich keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann, vgl. Beck OK Eyermann/Hoppe VwGO, § 80 Rdnr. 96. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Entrichtung der Gebühr für die Antragstellerin derartig einschneidende Folgen haben könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe des Streitwertes entspricht der Höhe der angefochtenen Gebühr und war wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.