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Beschluss

20 L 498/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0427.20L498.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 3. Der Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch mitzuteilen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Segelbootes, das seinen Liegeplatz am Hafen „Scheppen“ am Baldeneysee in Essen hat. 4 Das Hafengelände ist Vereinsgelände des Essener Fahrtensegler- und Kanuverein e.V. (vgl. https://efkv.de). 5 Am 21. April 2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. 6 Er ist der Ansicht, der Baldeneysee sowie der Zugang zu „Haus Scheppen“ sei durch die Antragsgegnerin gesperrt worden. Es handele sich bei dem Baldeneysee um eine Wasserstraße im Sinne der Ruhrschifffahrtsverordnung (RuhrSchVO). Es handele sich mithin nicht um eine öffentliche Sportanlage. Daher sei die Benutzung seines Segelbootes auch kein Sportbetrieb auf einer öffentlichen Sportanlage. Es werde lediglich ein „Kleinfahrzeug“ gemäß der RuhrSchVO auf einer öffentlichen Wasserstraße benutzt. 7 Die anliegenden Vereine, die die Häfen mit ihren Liegeplätzen unterhielten, hätten die Gemeinschaftsräume und sämtliche Vereinsaktivitäten bereits vor vier Wochen geschlossen. Eine Verschärfung, nämlich „die Schließung mit Flatterband“, sei erst am letzten Wochenende erfolgt. Bis dahin habe „unbehelligt“ und „legal“ gesegelt werden können. 8 Es sei ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG), dass er sein Eigentum nicht nutzen könne, auch nicht unter Beachtung der Auflagen des Kontaktverbotes. 9 Die anliegenden Vereine verfügten über eigene abgeschlossene Parkräume. Die Segler seien somit Anlieger, so dass kein Zielkonflikt mit der Absicht bestehe, größere Ansammlungen an „Haus Scheppen“ zu unterbinden. „Haus Scheppen“ sei ein Schutzhafen im Sinne des § 18 Abs. 5 RuhrSchVO. Es sei daher abwegig, dass der Zugang zu diesem gesperrt sei. Dies sehe auch die Wasserschutzpolizei für das Land Nordrhein-Westfalen so. 10 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 11 12 1. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Sperrung der Zufahrtsstraße zum „Haus Scheppen“ sowie der dortigen Parkplätze, 13 2. einstweilen, bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, festzustellen, dass das Betreten und Benutzen seines Segelbootes nicht verboten ist. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Antrag abzuweisen. 16 Sie ist der Ansicht, die Beschränkung der Zugangsmöglichkeiten zum See durch Sperrung der Parkplätze sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG). Der See sei eine zentrale Ausflugsmöglichkeit, die bei schönem Wetter und vor allem an Wochenenden Tausende von Menschen anziehen würde. Die Verkehrswege um den See ließen die Einhaltung der Hygienevorgaben der Verordnung, insbesondere den vorgesehenen Abstand unter den Besuchern, aufgrund der Vielzahl der Besucher und beschränkter Gehwegsbreiten nicht zu. Zahlreiche Besucheransammlungen an „HotSpots“ am See, so auch bei „Haus Scheppen“, hätten es daher erforderlich gemacht, Parkplätze in der Nähe und Zufahrten zum See und damit auch zu Vereinsgrundstücken zu sperren, um sicherzustellen, dass die Besucherzahlen reduziert werden und die notwendigen Sicherheitsabstände eingehalten werden könnten. Die Straßen seien aber weiterhin für den Anliegerverkehr geöffnet. Die Beschilderungen an diesen Stellen würden entsprechend darauf hinweisen, dass Anliegerverkehr weiterhin möglich sei. Dieser würde von den Ordnungskräften vor Ort, die die Sperrstellen kontrollierten, auch tatsächlich ermöglicht. 17 Bootseignern sei es zwar unbenommen, mit entsprechender Schlüsselgewalt ihre Boote für Wartung-, Reparatur-und Pflegearbeiten aufzusuchen. Allerdings sei auf § 3 Abs. 3 der Verordnung hinzuweisen, der jeglichen Sportbetrieb auch auf privaten Sportanlagen verbiete. Angesichts der Zielsetzung der Coronaschutzverordnung sei diese Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen. Sowohl die Zugangsbeschränkungen als auch die Restriktionen im Bereich der Ausübung von Sport bzw. Freizeittätigkeiten seien angesichts der Bedeutung der damit geschützten Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung als nachrangig anzusehen. Wie angesichts der Situation vor der Sperrung der Parkplätze am Baldeneysee festzustellen gewesen sei, hätten die Zielsetzung der Verhinderung bzw. Verzögerung der Verbreitung des Virus nicht, auch nicht mit entsprechendem Einsatz von Vollzugsdienstkräften, erreicht werden können. Daher hätten weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, so dass die Beschränkung des Zugangs zum See durch Sperrvorkehrungen und Sperrpersonal notwendig geworden sei. Die Regelungen bezüglich der Einschränkungen der Ausübung von Freizeittätigkeiten bzw. von Sportaktivitäten sei ebenfalls geeignet, die Zielsetzung der Verordnung zu erreichen, und dazu auch erforderlich und angemessen. Die Aussagen der Wasserschutzpolizei als für die Coronaschutzverordnung nicht originär zuständige Behörde würden in der Bewertung seuchenhygienischer Fragen zurücktreten. 18 Soweit der Antragsteller auf dem Baldeneysee segeln wolle, sei die Zulässigkeit des Antrags fraglich. Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin sei nicht mehr in Kraft, vielmehr sei auf die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Landes abzustellen, so dass ein Vorgehen gegen diese im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren angezeigt sei. 19 Darüber hinaus sei festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das Segeln erlaubt sei, das Segeln als Ganzes zu betrachten sei, nicht alleine der Vorgang bzw. die Situation auf dem Segelboot auf dem See alleine. Vielmehr seien sowohl das An- als auch das Ablegen sowie sämtliche Vorbereitungs- und Nacharbeiten bei der Bewertung in den Blick zu nehmen. Diese fänden auf den An- und Ablegestegen und sonstigen zugelassenen Zugangsmöglichkeiten zu den Gewässern statt. In § 3 der Verordnung seien jedoch jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. Damit unterfielen sämtliche der Freizeitaktivität dienende Häfen, Stege und Einrichtungen in den Häfen diesem Verbot. Der Baldeneysee verfüge über zahlreiche Häfen und Steganlagen, die von dort ansässigen Vereinen betrieben würden, welche als Freizeitanlage im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO eingestuft würden. Gerade das Angebot der Häfen, die im Übrigen von den Vereinen in eigener Verantwortung geschlossen worden seien, stelle ein Angebot von Freizeitaktivitäten, nämlich dem Segeln, Kanufahren und Stand-Up-Paddeln, dar. Insoweit sei das Schließen der Häfen von Vereinsseite vor dem Hintergrund der Zielsetzung des vorzitierten Paragrafen angemessen und richtig. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 21 II. 22 1. Der Antrag des Klägers ist zunächst gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend seinem Begehren sachgerecht auszulegen. Ausweislich der Antragsschrift begehrt der Antragsteller, sein Eigentum zu betreten und zu benutzen sowie zu erwirken, dass die Antragsgegnerin die „pauschale Sperrung des Baldeneysees“ aufhebt und ihm den Zugang zu seinem Eigentum ermöglicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller sich gegen jede Maßnahme wendet, die ihn bei der Benutzung seines Segelbootes einschränkt. 23 Unter Berücksichtigung der Begründung seines Antrags („ die anliegenden Vereine verfügen über eigene abgeschlossene Parkplätze und die anfahrenden Segler sind somit Anlieger, so dass es keinen Zielkonflikt mit der Absicht gibt, größere Ansammlungen anderer zu unterbinden. “), ist bei sachgerechter Auslegung davon auszugehen, dass er sich einerseits gegen die Sperrung der Zufahrtsstraße zu „Haus Scheppen“ (Straßenkreuzung Pörtingsiepen/Maasstraße) und die Sperrung der dortigen Parkplätze wendet. 24 Andererseits ergibt sich aus der Begründung des Antrags („ Der Baldeneysee und der flussabwärts gelegene Kettwiger See sind frei befahrbare Wasserstraßen. Hier gilt die Ruhrschifffahrtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf, in der auch die Zulassung der Segelboote geregelt ist. Folglich handelt es sich bei der Wasserfläche nicht um eine „öffentliche Sportanlage “.), dass der Antragsteller der Ansicht ist, dass das von ihm beabsichtigte Benutzen seines Segelbootes nicht unter das Verbot in § 3 CoronaSchVO falle. Bei sachgerechter Auslegung ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller weiter die Feststellung begehrt, dass das Benutzen seines Segelbootes nicht verboten ist. 25 2. Der nach der oben vorgenommenen Auslegung begehrte Antrag zu 1. hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Zwar handelt es sich bei der Maßnahme der Antragsgegnerin um eine solche nach § 28 Abs. 1 IfSG. Bei der Straßensperrung und der Sperrung der dortigen Parkplätze handelt es sich um eine sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), so dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart wäre. Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kommt einer Klage gegen die vorliegende Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung zu. Statthaft ist folglich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO. Jedoch fehlt dem Antragsteller das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich der Antragserwiderung ist es dem Antragsteller als Anlieger möglich, die grundsätzlich gesperrte Zufahrtsstraße zu benutzen. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin ist an den Stellen eine entsprechende Beschilderung angebracht, die darauf hinweist, dass Anliegerverkehr weiterhin möglich sei. Die Ordnungskräfte vor Ort, die die Sperrstellen kontrollierten, würden diesen Zugang ermöglichen. Die Maßnahme dürfte im Übrigen aber auch verhältnismäßig sein, da der Zugang zum Baldeneysee im Bereich um „Haus Scheppen“ beispielsweise auch zu Fuß oder per Fahrrad erreichbar ist. Die in diesem Bereich liegenden Fußgänger- und Fahrradwege sind durch die Antragsgegnerin nicht gesperrt worden. Der Antragsteller hat ferner auch nicht vorgetragen, dass ihm ein solcher Zugang ohne Pkw beispielsweise aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht möglich wäre. 26 3. Der nach der oben vorgenommenen Auslegung begehrte Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Begehren ist im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verfolgen. Eine Vorrangigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels eines streitgegenständlichen Verwaltungsaktes nicht gegeben. Eine solche Vorrangigkeit ergibt sich insbesondere auch nicht durch eine Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin, die im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO anzugreifen wäre. Die Allgemeinverfügungen der Antragsgegnerin, in denen ein Verbot des Benutzens eines Segelbootes hätte geregelt sein können, sind bereits vor Erhebung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz außer Kraft getreten. Insofern ist allein auf die Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 27. April 2020 abzustellen. Dementsprechend wäre in einer gedachten Hauptsache allein die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO die statthafte Klageart, so dass sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu richten hat. Bei der Feststellungsklage ist richtiger Beklagter der Rechtsträger, dem gegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. 27 Vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 11. 28 Soweit die Antragsgegnerin Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Antrags erhebt, lässt die Kammer es mit Blick auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens dahingestellt, ob vorliegend bereits ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller besteht, das sich aus der konkreten Anwendung bzw. Vollziehung der Coronaschutzverordnung durch die Antragsgegnerin – als die nach § 14 CoronaSchVO zuständige Vollzugsbehörde – ergeben könnte. 29 Der Antrag zu 2., mit dem die Feststellung begehrt wird, dass das Betreten und Benutzen des Segelbootes nicht verboten ist, ist jedenfalls unbegründet. 30 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. An die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Zielt der Antrag – wie auch hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht. 31 Der Antragsteller hat, gemessen an diesen Maßstäben, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn das Betreten und Benutzen seines Segelbootes ist ihm im vorliegenden konkreten Fall nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durch § 3 CoronaSchVO verboten. 32 Gemäß § 3 Abs. 3 CoronaSchVO ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. Die Kammer kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt lassen, ob, wie der Antragsteller ausführt, eine „pauschale Sperrung des Baldeneysees“ als „öffentliche Sportanlage“ erfolgt ist, denn jedenfalls das zur Benutzung seines Segelbootes erforderliche Betreten der Hafenanlage auf dem Vereinsgelände in Verbindung mit dem dann notwendigen Ablegen vom Steg stellt nach Auffassung der Kammer einen Sportbetrieb auf einer privaten Sportanlage dar. 33 Die Kammer geht davon aus, dass das Hafengelände bei „Haus Scheppen“, welches nach den Ausführungen der Antragsgegnerin von einem Verein, hier wohl dem Essener Fahrtensegler- und Kanuverein e.V. (vgl. https://efkv.de), unterhalten wird, eine Sportanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO darstellt. Dabei ist unschädlich, dass die RuhrSchVO das Stillliegen von Fahrzeugen unter „§ 11 Liegeplätze“ regelt. Denn § 11 RuhrSchVO schließt seinem Wortlaut nach nicht aus, dass ein „Liegeplatz“ auch in einer privaten Sportanlage sein kann, hier dem Hafengelände, das gleichzeitig Vereinsgelände darstellt. 34 In Anlehnung an die Definition einer Sportanlage in § 1 Abs. 2 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV) sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zur Sportausübung bestimmt sind. Indiz für das Vorliegen einer Sportanlage kann sein, dass die Anlage jedenfalls eine Eignung zur Durchführung von Wettkämpfen bzw. für den Schul- oder Vereinssport besitzt und dafür auch regelmäßig genutzt wird, wenn diese Nutzung auch nicht den Schwerpunkt des Betriebs darstellt. 35 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2019 – OVG 2 A 9.16 –, juris Rn. 39. 36 Sowohl bei den eigentlichen Vereinsgebäuden als auch bei dem Hafengelände, mitsamt der Stege, handelt es sich vorliegend um eine ortsfeste Einrichtung. Ferner sind insbesondere die Stege der streitgegenständlichen Hafenanlage der Sportausübung zu dienen bestimmt. Die sachgemäße Benutzung eines Steges einer Hafenanlage dient dem Zugang zu beispielsweise Segelbooten. Die Benutzung eines Segelbootes ist nach typisierender Betrachtungsweise jedenfalls auf Binnengewässern Wassersport. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es sich bei seinem Segelboot um ein Fortbewegungsmittel (Kleinfahrzeug) handelt, ist auch auf die Erwägungen der Verordnung über das Führen von Sportbooten (SpFV) zu verweisen. Denn auch hier geht der Bundesverordnungsgeber davon aus, dass es sich bei Booten, die sich auf einer Wasserstraße befinden, um „Sportboote“ handelt, namentlich dann, wenn „Fahrzeuge“ nicht gewerbsmäßig, sondern für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (vgl. § 2 Nr. 3 SpFV). Dass der Antragsteller sein Segelboot gewerbsmäßig nutzen würde, hat er weder vorgetragen noch ist dies für die Kammer ersichtlich. Im Übrigen führt die Einordnung des Hafens als „Schutzhafen“ gemäß § 18 Abs. 5 RuhrSchVO auch nicht zu einem anderen Ergebnis, denn § 18 Abs. 5 RuhrSchVO regelt lediglich, dass solche „Fahrzeuge“ in Notfällen den Hafen aufsuchen dürfen, die dort gerade nicht stationiert sind. Dass für den hiesigen Antragsteller der Hafen „Scheppen“ einen Nothafen darstellt, ist gerade nicht gegeben, da nach seinem Vortrag sein Segelboot dort stationiert ist. 37 Das demnach hier einschlägige, in § 3 Abs. 3 CoronaSchVO geregelte Verbot ist ferner auch rechtmäßig. 38 Rechtsgrundlage für § 3 CoronaSchVO ist § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG. 39 Vgl. zur Geeignetheit als Ermächtigungsgrundlage bereits umfassend OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE –, juris Rn. 33. 40 Ferner entspricht die Verordnung auch den formellen Anforderungen. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE –, juris Rn. 33. 42 Schließlich stellt das in § 3 CoronaSchVO geregelte Verbot von Sportbetrieb auf einer Sportanlage auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Grundrechte, dar. 43 Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die ergriffene Maßnahme einem legitimen Zweck – der Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 – dient und zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet ist. Nach der Fachexpertise des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. 44 Mit der Coronaschutzverordnung bezweckt der Verordnungsgeber eine Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus mit dem Ziel die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zu erhalten, um die Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen in Krankenhäusern sicherzustellen. Der Verordnungsgeber bezweckt damit gleichsam einen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung, welcher gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Aufgabe des Staates ist. 45 Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird seitens des Robert Koch-Instituts derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Gefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein. Die weitere Ausbreitung des Coronavirus soll neben den Anstrengungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit ergänzt werden. Dadurch soll die Zahl der gleichzeitig Erkrankten so gering wie möglich gehalten und Zeit gewonnen werden, um weitere Vorbereitungen zu treffen, wie Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen, Behandlungskapazitäten in Kliniken zu erhöhen, Belastungsspitzen im Gesundheitssystem zu vermeiden und die Entwicklung antiviraler Medikamente und von Impfstoffen zu ermöglichen. 46 Vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, vom 26. März 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html. 47 Die Fachwissenschaft, auf die sich der Verordnungsgeber maßgeblich stützt, geht derzeit davon aus, dass eine weitgehende Reduzierung persönlicher Kontakte die Ausbreitung des Coronavirus im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert. 48 Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, Was muss getan werden, um der Erkrankungswelle bestmöglich zu begegnen?, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html?nn=13490888; Stand: 27. April 2020. 49 Infektionsbegünstigende Kontakte entstehen nicht nur bei (sportlichen) Gruppenaktivitäten, sondern auch durch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflächen, was zu neuen Infektionsketten führen kann, da Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen sind. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE –, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 EN 245/20 –, juris; zu den Übertragungswegen und zur Tenazität Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Stand: 24. April 2020. 51 Auch und gerade die Schließung von Sport- und Freizeiteinrichtungen und in deren Folge die Reduzierung von direkten und indirekten Kontakten erscheint daher grundsätzlich geeignet, die Übertragungsrate des Virus zu verringern. 52 Die Maßnahme ist ferner auch erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass weniger einschneidende aber gleichsam effektive Maßnahmen zur Verfügung stehen. Zudem ist dem Verordnungsgeber aufgrund der bestehenden epidemischen Lage, die durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, eine Einschätzungsprärogative zuzugestehen, soweit nicht andere Maßnahmen eindeutig gleich geeignet und weniger belastend sind. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE –, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 60, und – 20 CS 20.611 –, juris Rn. 22; für einen Einschätzungsspielraum auch Hess. VGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 8 B 892/20.N –, juris Rn. 49; sowie OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris Rn. 10. 54 Nach dieser Maßgabe ist nicht ersichtlich, dass die der angegriffenen Regelung zugrunde liegende Beurteilung fehlerhaft ist, wonach beim gegenwärtigen Stand der Epidemie in Nordrhein-Westfalen neben anderen kontaktbeschränkenden Maßnahmen (vgl. etwa §§ 5, 9, 11 und 12 CoronaSchVO) die Reduzierung persönlicher und häufig wechselnder Kontakte auch durch Betriebsuntersagungen einschließlich der Schließung von Sport- und Freizeiteinrichtungen kurzfristig erforderlich ist, um das Ausbreitungsgeschehen so weit zu bremsen, dass Zeit gewonnen und eine Überforderung des Gesundheitssystems vermieden werden kann. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu einer strikten Minimierung der Kontakte drängen sich jedenfalls derzeit nicht auf. 55 Vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE –, juris unter Verweis auf die Risikobewertung des Robert Koch-Instituts, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand: 26. März 2020; so auch im Ergebnis OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris Rn. 10. 56 Schließlich ist die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen auch angemessen. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von einiger Intensität, wobei in erster Linie das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auch die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen sind. Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis angesichts der akut drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG erweist sich nicht als derart schwerwiegend, dass dahinter der vom Verordnungsgeber beabsichtigte Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurückzustehen hätte. Die vom Antragsteller beabsichtigte Handlung, mit dem Segelboot zu segeln, erweist sich lediglich als sportliches Freizeitvergnügen. Auch soweit ein Eingriff in Art. 14 GG gegeben sein kann, erweist sich dieser ebenfalls als sehr gering. Der Antragsteller hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sich das in seinem Eigentum befindliche Segelboot verschlechtert, sofern er nicht zu diesem gelangen kann. Hinzu kommt, dass die Verordnung in ihrer zeitlichen Geltung befristet ist und am 3. Mai 2020 wieder außer Kraft tritt (vgl. § 17 CoronaSchVO). Dessen ungeachtet besteht ohnehin eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des Verordnungsgebers, ob und inwieweit er an den Einschränkungen festhält. Sollten einzelne Maßnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein oder sich als weitgehend nutzlos erweisen, müssen diese daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden. 57 Im Übrigen sind gemäß § 3 Abs. 3 CoronaSchVO auch jegliche Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass es Bootseignern unbenommen sei, mit entsprechender Schlüsselgewalt ihr Boot für Wartungs-, Reparatur- und Pflegearbeiten aufzusuchen, weist die Kammer auf das Verbot von Zusammenkünften in Sportvereinen hin. Soweit der Antragsteller daher das Vereinsgelände sowie sein Boot für nicht sportliche Zwecke betreten möchte, ist auch dies untersagt, solange nicht sichergestellt ist, dass er dort keinen anderen Personen begegnet. Dass der Verein ein Konzept erarbeitet hätte, mittels dessen eine Zusammenkunft von Personen auf dem Vereinsgelände ausgeschlossen wird, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt die mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Vorwegnahme der Hauptsache.