Urteil
20 K 6392/18
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Korrekturen und Gutachten zu Examensarbeiten sind personenbezogene Daten i.S.d. Art.4 Nr.1 DS‑GVO.
• Papiergebundene, nach Kennziffern und Jahrgängen geordnete Examensakten können ein Dateisystem i.S.d. Art.4 Nr.6 DS‑GVO bilden, so dass die DS‑GVO anwendbar ist.
• Nach Art.15 Abs.3 i.V.m. Art.12 Abs.5 DS‑GVO ist dem Prüfling die erste Kopie seiner Prüfungsarbeiten unentgeltlich zu übermitteln; nationale Regelungen, die lediglich Einsicht vor Ort vorsehen oder Entgelte für Kopien verlangen, schränken dieses Recht nicht ohne Weiteres ein.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf kostenlose Kopie von Examensarbeiten nach Art.15 DS‑GVO • Die Korrekturen und Gutachten zu Examensarbeiten sind personenbezogene Daten i.S.d. Art.4 Nr.1 DS‑GVO. • Papiergebundene, nach Kennziffern und Jahrgängen geordnete Examensakten können ein Dateisystem i.S.d. Art.4 Nr.6 DS‑GVO bilden, so dass die DS‑GVO anwendbar ist. • Nach Art.15 Abs.3 i.V.m. Art.12 Abs.5 DS‑GVO ist dem Prüfling die erste Kopie seiner Prüfungsarbeiten unentgeltlich zu übermitteln; nationale Regelungen, die lediglich Einsicht vor Ort vorsehen oder Entgelte für Kopien verlangen, schränken dieses Recht nicht ohne Weiteres ein. Der Kläger legte das zweite juristische Staatsexamen in Nordrhein‑Westfalen ab und beantragte die Übersendung einer Kopie seiner unter der Kennziffer XXXX/XX angefertigten Aufsichtsarbeiten inklusive Prüfergutachten. Das Landesjustizprüfungsamt bot gegen Kostenerstattung (0,50 €/Seite bis 50 Seiten, danach 0,15 €/Seite) die Übersendung an und lehnte die unentgeltliche Herausgabe ab. Der Kläger berief sich auf Art.15 Abs.3 i.V.m. Art.12 Abs.5 DS‑GVO und focht die Gebührenforderung an. Das Landesjustizprüfungsamt hielt die DS‑GVO für nicht anwendbar bzw. für durch landesrechtliche Regeln (§23 JAG NRW i.V.m. Gebührenvorschriften) beschränkt. Die Kammer entschied ohne mündliche Verhandlung und gab der Klage statt. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Kombination von Anfechtungs‑ und Leistungsklage zulässig; das Ablehnungsschreiben ist ein Verwaltungsakt und das Begehren auf Übersendung eine Leistung. • Anwendbarkeit Datenschutzrecht: Examensarbeiten mit Korrekturen sind personenbezogene Daten (Art.4 Nr.1 DS‑GVO). Die nichtautomatisierte Aufbewahrung nach Jahrgang und Kennziffer stellt eine strukturierte Sammlung (Dateisystem) i.S.v. Art.4 Nr.6 DS‑GVO dar; daher ist die DS‑GVO einschlägig, zumindest entsprechend kraft §5 Abs.8 DSG NRW. • Recht auf Kopie: Art.15 Abs.3 DS‑GVO verlangt, dem Betroffenen eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen; die erste Kopie ist unentgeltlich (Art.12 Abs.5 DS‑GVO, Erwägungsgründe). Bei elektronischer Antragstellung ist ein gängiges elektronisches Format bereitzustellen. • Kein Ausschluss durch Rechte Dritter: Es sind keine schutzwürdigen Rechte Dritter (z.B. Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte) ersichtlich, die die Herausgabe ausschließen (Art.15 Abs.4 DS‑GVO). • Kein Entgelt wegen exzessivem Antrag: Der Umfang (348 Seiten) rechtfertigt kein Entgelt nach Art.12 Abs.5 Satz2 DS‑GVO; der Verantwortliche trägt die Nachweispflicht für Offensichtlichkeit oder Exzessivität. • Keine wirksame Einschränkung durch Landesrecht/Art.23 DS‑GVO: §23 Abs.2 i.V.m. §56 JAG NRW regelt Einsicht vor Ort, lässt aber keine abschließende Beschränkung auf Einsichtnahme erkennen; allgemeine Gebührenvorschriften können nicht ohne Weiteres die unentgeltliche Kopie gemäß Art.15 Abs.3 DS‑GVO beschränken. Eine den Art.23 DS‑GVO vorausgesetzte, notwendige und verhältnismäßige gesetzliche Beschränkung zu einem wichtigen öffentlichen Ziel wurde nicht nachgewiesen; finanzielle oder organisatorische Belastungen rechtfertigen die Einschränkung nicht ausreichend. • Praktische Umsetzbarkeit: Die Behörde kann die Erfüllungspflicht innerhalb der in Art.12 DS‑GVO vorgesehenen Fristen organisieren; Digitalisierung und angemessene organisatorische Maßnahmen machen die Erfüllung zumutbar. Die Klage ist erfolgreich. Das Landesjustizprüfungsamt wird verpflichtet, dem Kläger unentgeltlich eine Kopie seiner im zweiten juristischen Staatsexamen angefertigten Aufsichtsarbeiten nebst Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen; der Bescheid vom 6.11.2018 ist aufzuheben. Die Kammer führt aus, dass die DS‑GVO (zumindest entsprechend nach §5 Abs.8 DSG NRW) anwendbar ist, weil die Examensarbeiten personenbezogene Daten darstellen und in einem Dateisystem gespeichert sind, und dass Art.15 Abs.3 i.V.m. Art.12 Abs.5 DS‑GVO die unentgeltliche Übersendung der ersten Kopie gewährleistet. Gegenrechte Dritter, exzessive Antragstellungen oder formelle landesrechtliche Regelungen haben die Behörde nicht ausreichend belegt, um die Herausgabe zu beschränken. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.