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Beschluss

9 L 54/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0416.9L54.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt G r ü n d e: Der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 15. Januar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom, Az. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin aus, dass der Antragsteller die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 202/20 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung begehrt. Die Anträge sind zulässig, insbesondere statthaft. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat. Bezüglich der Zwangsgeldandrohung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO statthaft, da diese gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG) kraft Gesetzes entfällt. § 112 Satz 1 JustG NRW bestimmt, dass Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden gem. § 56 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW (VwVG NRW) in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben. Die Anträge sind nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 202/20 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest auf eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 10. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat bezogen auf den Antragsteller und damit einzelfallbezogen insbesondere angeführt, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung liege im öffentlichen Interesse, da der Antragsteller durch den Konsum berauschender Mittel keine Gewähr mehr dafür biete, den hohen Anforderungen, die an einen Kraftfahrer im heutigen Straßenverkehr zu stellen sind, gerecht zu werden und befürchtet werden müsse, dass er als Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr einen erheblichen Risikofaktor darstelle. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Fahrerlaubnisentziehung oder eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Zwangsgeldandrohung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO scheiden aus. Sie hängen von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen und von der Androhung eines Zwangsgelds verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden und zu diesem Zweck die Abgabe des Führerscheins mittels Zwangsgeldandrohung zu erzwingen –, dass den öffentlichen Interessen Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid vom findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Der Antragsteller ist gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde u.a. dann auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist, BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 – juris Rn. 19, und für die nicht fristgerechte Beibringung kein ausreichender Grund besteht. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 817/01 – juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt, da sich die Anordnung als formell und materiell rechtmäßig erweisen dürfte. Die Begutachtungsanordnung entspricht in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Antragsgegnerin hat die formellen Erfordernisse des § 11 Abs. 6 FeV beachtet. Sie hat eine hinreichende bestimmte Gutachtenfrage formuliert und die Gründe dargelegt, aus denen ihre Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers erwuchsen. Mit den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung hat sie in ihrer beigefügten Vorschlagsliste Untersuchungsstellen benannt und eine Vorlagefrist von zwei Monaten gesetzt. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Begutachtung auf eigene Kosten durchführen lassen muss. Weiterhin hat sie ihn über sein Akteneinsichtsrecht aufgeklärt. Schließlich hat sie den Antragsteller nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen einer Untersuchungsverweigerung bzw. einer Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist hingewiesen. Die Begutachtungsaufforderung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin, durfte zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, st. Rspr., s. nur BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 – juris, Rn. 11 und vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 – juris, Rn. 13, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der Frage, ob der Antragsteller in Zukunft zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen wird, anordnen. Die Gutachtenanordnung vom 12. September 2019 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann ein Gutachten angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weitere Zweifel an der Fahreignung liegen dabei in jedem Fall vor, wenn zu dem gelegentlichen Konsum von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV das Fehlen einer Trennung von Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr hinzutreten könnte, da in diesem Fall sogar die Fahreignung entfallen würde. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum in Verbindung mit Verdachtsmomenten für den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestand des mangelnden Trennens von Konsums und der Teilnahme am Straßenverkehr liegen hier beim Antragsteller vor. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Insoweit hat der Antragsteller selbst bei der Verkehrskontrolle am gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass er vor 7 Tagen einen Joint geraucht habe und lediglich unregelmäßig konsumiere. Während allein aufgrund der am festgestellten THC-Werte im Blut des Antragstellers ausgeschlossen werden kann, dass diese unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Abbaus im Körper noch von einem 7 Tage zurückliegenden Cannabiskonsum stammen können und bereits hierdurch zwei separate Konsumvorgänge bestätigt werden, muss weiter zu Lasten des Antragstellers mitberücksichtigt werden, dass er auch nach seinen weiteren Angaben mehrfach (wenn auch unregelmäßig) Cannabis konsumiert haben will. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich selbst der Wahrheit zuwider eines ihn belastenden Verhaltens bezichtigen sollte. Weitergehend ist ein (zumindest einmaliger) Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gegeben. Der Antragsteller hat bei der Fahrt am den Konsum von Cannabis nicht in der erforderlichen Weise vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt, wie sich aus der wissenschaftlichen Untersuchung der am selben Tag im Anschluss an die Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe des Antragstellers ergibt. In dieser hat das Universitätsklinikum Essen mit Gutachten vom 2,5 ng/ml Blutserum THC und 68 ng/ml Blutserum THC-COOH festgestellt. Allein aufgrund der Feststellung von über 1,0 ng/ml Blutserum THC ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrt am nicht mehr die Gewähr dafür bot, dass er ein Kraftfahrzug sicher im Straßenverkehr führen könne, zur Beachtlichkeit dieses Grenzwerts vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 – juris, Rn. 29 ff. Es lässt sich weitergehend nicht feststellen, dass der Antragsgegnerin Ermessensfehler beim Erlass der Untersuchungsanordnung unterlaufen sind, auf die allein das Gericht die Anordnung prüft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Nur unter besonderen Umständen ist bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten, die einmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen haben, eine vertiefte Auseinandersetzung der Behörde mit den für und gegen eine Untersuchungsaufforderung sprechenden Gründen erforderlich. Denn damit die Prognose, ob der Betroffene künftig gegen das Trennungsgebot verstoßen wird, auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. Die Untersuchungsanordnung ist nicht unverhältnismäßig, weil die Fahrungeeignetheit des Antragstellers aufgrund des gelegentlichen Cannabiskonsums und des einmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot feststünde. Nach § 11 Abs. 7 FeV kann die Behörde nämlich nur dann ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen, wenn die Fahrungeeignetheit feststeht. Im Falle des gelegentlichen Cannabiskonsumenten genügt eine einmalige Cannabisfahrt aber noch nicht, um die Fahrungeeignetheit ohne weitere Sachaufklärung anzunehmen. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der einmal gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen hat, das künftig erneut tun wird. Vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 8.18 -, juris. An diesem Maßstab gemessen hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen, ob sie die medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet, fehlerfrei betätigt. Sie hat die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als verhältnismäßige Maßnahme erkannt und demgemäß ihr Ermessen dahingehend ausgeübt. Auch die Frist von zwei Monaten zur Gutachtenvorlage ist ermessensgerecht. Diese richtet sich nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des geforderten Gutachtens notwendig ist. In der Regel ist dabei nicht die vom Betroffenen benötigte Zeit zu berücksichtigen, die er ggfs. zur Beseitigung von Eignungsdefiziten benötigt. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar. Vgl. Bay. VGH Beschluss vom 31. Juli 2019 – 11 CS 19.1101 –, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 16 B 660/15 -, Rn. 12 f, beide juris. Nach der Erfahrung der Kammer genügt in aller Regel eine Frist von zwei Monaten, um das geforderte Gutachten vorzulegen. Erfahrungsgemäß verlängert die Antragsgegnerin die Frist, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht sind, die der Fristeinhaltung entgegenstehen. Solche Gründe hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren aber nicht vorgetragen bzw. im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, als er eine Fristverlängerung um mindestens 8 Monate mit der Begründung beantragt hat, dass nach Angaben der Begutachtungsstellen für Fahreignung zur Erstellung des geforderten Gutachtens (inklusive der Möglichkeit einer für den Antragsteller positiven Prognose in Bezug auf das Einhalten des Trennungsgebots gem. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV) der Nachweis einer zumindest 6-monatigen Abstinenzphase medizinisch notwendig sei. Dabei kann dahinstehen, ob ein mehrmonatiger Abstinenznachweis überhaupt in den Fällen der von der Antragsgegnerin gestellten Gutachtenfrage zu erbringen wäre, um ein für die Fahreignung positives Gutachten zu erlangen. Denn die Gutachtenfrage ist nur auf die Feststellung gerichtet, ob der Antragsteller künftig gegen das Trennungsgebot verstoßen wird. Der gelegentliche Cannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich unbedenklich, solange er vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. Anhaltspunkte dafür, warum eine längere und beweisbare Cannabisabstinenz demgegenüber zwingend medizinisch nötig sei, um ein in Bezug auf das Trennungsgebot gefordertes positives Gutachten erhalten zu können, sind damit nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Mai 2019 – 16 B 1860/18 –, juris. Unabhängig von dieser Frage kann der Antragsteller bereits für sich nicht geltend machen, dass eine bzw. sogar alle von ihm beauftragten Begutachtungsstelle für Fahreignung ihm die Erstellung eines positiven Gutachtens innerhalb der gesetzten zweimonatigen Frist mit der Begründung versagt hätten, dass zur positiven Beantwortung der Gutachtenfrage ein mehrmonatiger Abstinenznachweis notwendig sei. Denn nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers hat sich dieser in der zweimonatigen Frist an gar keine Begutachtungsstelle (von der Liste der Antragsgegnerin) zur Erstellung des von ihm geforderten Gutachtens gewandt. Vorliegend ist der Antragsteller nach seinen Angaben und ausweislich der von ihm eingereichten Bescheinigung „ “ der O. -L1. GmbH & CO. KG vom bei dieser zur Beratung vor Beauftragung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vorstellig geworden. Die O. -L. GmbH & CO. KG bietet – auch für den Betroffenen aufgrund ihres eindeutigen Angebotes erkennbar – ähnlich wie andere gleich organisierte Unternehmen ausschließlich Maßnahmen (Vorbereitungskurse bzw. Vorbereitungsgespräche) zur Vorbereitung auf die eigentliche MPU an, vgl. https://www.O. -kurs.de/mpu-vorbereitung/mpu-fragen/, zuletzt abgerufen am 16. April 2020, und unterscheidet sich entsprechend rechtlich und in Bezug auf die Angebotsfelder von der gleichfalls im selben Unternehmensverbund (hier: TÜV O. Group) angesiedelten Begutachtungsstelle für Fahreignung, die TÜV O. Mobilität GmbH & CO. KG, die u.a. in der dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin überlassenen Vorschlagsliste aufgeführt ist. Die so praktizierte Trennung zwischen dem Unternehmen zur MPU-Vorbereitung (O. -L. GmbH & CO. KG) und der eigentlichen Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV O. Mobilität GmbH & CO. KG) innerhalb des Unternehmensverbundes (TÜV O. Group) korrespondiert insoweit mit den maßgeblichen Anforderungen an die Auswahl eines Gutachters (zur Durchführung der MPU) wie sie in Ziffer 2.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (in der aktuellen Fassung vom 1. Februar 2000) vorgegeben werden. Dort wird als Vorgabe für die Gutachterauswahl angegeben, dass angesichts der Vielzahl von Gründen, die es rechtfertigen, einen Gutachtenauftrag abzulehnen, der Sachverständige jeden Anschein vermeiden solle, der für eine Befangenheit spreche oder dahingehend ausgelegt werden könne. Dazu gehöre im weitesten Sinne auch der Verdacht, im Dienst des Begutachtenden zu stehen, falls zuvor der zum Sachverständigen Ernannte gegen Honorar beraten bzw. therapiert habe. Die somit durch den Antragsteller glaubhaft gemachte Forderung eines mehrmonatigen Abstinenznachweises erfolgte demnach ausschließlich im Zuge der Vorberatung durch einen Sachverständigen, welcher unabhängig von dem ggfs. später zu beauftragenden Gutachter der Begutachtungsstelle für Fahreignung den Antragsteller beraten hat. Der Antragsteller kann damit ohne entsprechende Glaubhaftmachung der Konsultierung der für die Durchführung der MPU vorgesehenen Stellen nicht für sich geltend machen, dass auch die ggfs. später von ihm beauftragte bzw. sogar alle ihm möglichen Begutachtungsstellen für Fahreignung unter Würdigung der ihm individuell vorliegenden Gutachtenfrage zur Forderung eines mehrmonatigen Abstinenznachweise gelangt wären. Demgegenüber ist es – entgegen der Ansicht des Antragstellers – weder die Aufgabe noch liegt es im Zweifelsfall im Kompetenzbereich der Antragsgegnerin im Zuge der Gutachtenerstellung (und insbesondere nicht vor Erstellung des Gutachtens) zu bestimmen, welche medizinischen Anforderungen bzw. Nachweise von den staatlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und unter Beachtung der ihnen im Einzelfall vorgelegten Begutachtungsaufträge gefordert werden. Es ist allein an dem Betroffenen als Auftraggeber der Begutachtungsstelle (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) und den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten, auf die gewählte Begutachtungsstelle wegen der pünktlichen und vollständigen Erstellung des Gutachtens gemäß der seitens der Behörde individualisierten Gutachtenfrage einzuwirken. Soweit der Antragsteller vorträgt, ihm sei nicht zuzumuten, Kosten für ein von vornherein negatives Gutachten zu tragen bzw. insgesamt Kosten für die Durchführung einer MPU tragen , die nach den Ergebnissen im Vorberatungsgespräch nicht positiv verlaufen könne, ist er darauf hinzuweisen, dass dies die Folge der gesetzlichen Beibringungslast ist, die den Antragsteller als Verursacher der potenziellen Gefahr für den Straßenverkehr trifft. Wäre die Erstattung des Gutachtens tatsächlich von sämtlichen seitens der Fahrerlaubnisbehörde benannten Begutachtungsstellen verweigert worden, hätte der Antragsteller dies jedenfalls glaubhaft machen und bei Gericht unter Beweis stellen müssen. Ohne Vorlage einer Glaubhaftmachung, dass die von der Antragsgegnerin benannten Begutachtungsstellen ohne Beibringung eines Abstinenznachweises die Begutachtung verweigert hätten, war die Fristverlängerung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zeitnahen Gefahrenabwehr nicht zu gewähren. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist im vorliegenden Eilverfahren nicht zu beanstanden. Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen lässt, trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung beizumessen. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Es besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es nach der eingereichten Bescheinigung zur Vorberatung bei der O. -L. GmbH & CO. KG vom durchaus nachvollziehbar ist, dass die Beraterin einen mehrmonatigen Abstinenznachweis von Seiten des Antragstellers gefordert hat. Die Annahme beruht jedoch nicht auf dem Umstand, dass ein solcher Abstinenznachweis zur Beantwortung der von der Antragsgegnerin gestellten Gutachtenfrage notwendig sein dürfte, sondern darauf, dass der Antragsteller vermeidlich im dortigen Beratungsgespräch angegeben hat, dass er nicht – wie von der Antragsgegnerin in ihrer Gutachtenfrage unterstellt – zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV trennen, sondern zukünftig vollkommen drogenabstinent leben wird. Denn in der Bescheinigung der O. -L. GmbH & CO. KG vom ist bzgl. der angenommenen Hypothese die Angabe „D3“ getätigt worden, nach der gemäß den Beurteilungskriterien der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin eine die Kraftfahreignung bestätigende MPU einen nachgewiesenen mehrmonatigen Abstinenzverzicht zur Voraussetzung hat. Untersuchen lassen sollte sich der Antragsteller aber allein zur Frage, ob er trotz fortgesetzten Konsums von Cannabis weiterhin kraftfahrgeeignet ist, weil er zwischen dem Konsum und dem Fahren zukünftig hinreichend zu trennen vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Die erhobene Verwaltungsgebühr bleibt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes außer Betracht, weil bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, ohne einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt zu haben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Gebührenfestsetzung beantragen wollte. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.