Urteil
6 K 11566/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0303.6K11566.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks „J. E. 2d“ (Gemarkung O. , Flur 4, Flurstück 450) in M. . Das rund 700 qm große Grundstück ist das nördlichste einer Reihe von Grundstücken, die in den letzten Jahren auf der Grundlage eines einfachen Bebauungsplans aus dem Jahre 1965 mit Wohngebäuden bebaut wurden. Rückwärtig, auf der Ostseite, schließt sich eine größere Ackerfläche an. Auf der Nordseite schließt sich das längliche Flurstück 187 an, auf dem – in unmittelbarer Nähe zur nördlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin – ein Graben verläuft. Der rund 80 cm tiefe, überwiegend grasbewachsene Graben ist J. Osten mit einer seit mehreren Jahrhunderten bestehenden „Gräfte“ und einem Teich verbunden. An der Nordwestecke des Grundstücks der Klägerin endet der Graben; hier besteht eine verrohrte Verbindung zum Straßenkanal, die allerdings offenbar erst J. Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen anlässlich des vorliegenden Klageverfahrens nach längerer Zeit wieder freigelegt und durchlässig gemacht worden ist. In dem Grabenabschnitt entlang des klägerischen Grundstücks steht seit längerem regelmäßig kein Wasser mehr. Inwieweit sich bei Starkregenereignissen Wasser in dem Abschnitt befindet, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Das Gelände nördlich und südlich des fraglichen Grabenabschnitts hat ein leichtes Gefälle in Richtung des Grabens; auch die Straße „J. E. “ hat in der Nähe des Grabens ihren tiefsten Punkt. Weitere Einzelheiten zeigt der nachstehende Kartenausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Nach einem vorangegangenen Telefonat wandte die Klägerin sich J. Mai 2016 per E-Mail an eine für Umweltfragen zuständige Mitarbeiterin des Bereichs Stadtplanung der Beklagten und bat um nochmalige Bestätigung „bezüglich der 3 m Bebauungsgrenze ab Grabenoberflächenkante“ auf ihrem Baugrundstück, da sie ihre Pläne entsprechend anpassen müsse und die nicht nutzbare Fläche nicht als Bauland erwerben könne. Die Mitarbeiterin der Beklagten antwortete darauf mit E-Mail vom 25. Mai 2016, sie bestätige, dass der Graben Entwässerungszwecken dienen könne und von der oberen Böschungskante ein Abstand von drei Metern zu baulichen Nutzungen einzuhalten sei; die Zugänglichkeit des Grabens für Unterhaltungsmaßnahmen müsse erhalten bleiben. Am 20. Dezember 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem oben bezeichneten Grundstück. Das 12 x 9,5 m große Wohnhaus sollte in einem Abstand von rund 4,5 bis 5 m zur nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Nördlich des Hauses, in einem Abstand von rund einem Meter zur Grundstücksgrenze und zur Oberkante des Grabens, sollte die Garage errichtet werden. Die Klägerin fügte dem Antrag u.a. einen amtlichen Lageplan vom 8. Dezember 2016 bei, aus dem sich die Existenz des oben genannten Grabens nur andeutungsweise ergibt. Die mit der Bearbeitung des Bauantrags befassten Mitarbeiter der Bereiche Bauordnung und Stadtplanung hatten nach Lage der Akten offenbar weder Kenntnis von der Existenz des Grabens, noch von der J. Mai 2016 geführten E-Mail-Korrespondenz. Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 wurde die Baugenehmigung (Az. 01140-16-04) antragsgemäß erteilt. Ende Juli 2017 wurde der Beklagten der bevorstehende Baubeginn angezeigt. J. Oktober 2017 bat die Beklagte die Klägerin um ein Gespräch wegen festgestellter „Abweichungen zwischen den zur Genehmigung eingereichten Bauvorlagen und den Gegebenheiten in der Örtlichkeit“. Die Klägerin wurde darüber informiert, dass die genehmigte Garage sich auf einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche entlang des vorhandenen Grabens befinde, der in den Bauvorlagen nicht dargestellt und den mit dem Bauantrag befassten Mitarbeitern auch nicht bekannt gewesen sei. Ein von der Klägerin nun vorgelegter, ebenfalls vom 8. Dezember 2016 datierender amtlicher Lageplan stellt den Graben als Gewässer mit Angabe der Fließrichtung (von Ost nach West) dar. Die Klägerin erklärte allerdings in einem Schreiben an den Technischen Beigeordneten der Beklagten, nach Auskunft der Stadtwerke und der Stadtentwässerung M. (T. ) habe der Graben keine Entwässerungsfunktion und er habe auch „in den letzten 30 Jahren nie einen Wasserstand“ enthalten. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 nahm die Beklagte die erteilte Baugenehmigung zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie J. Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Graben um ein Gewässer handele, dessen unmittelbar angrenzender Einzugsbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sei. Die Baugenehmigung habe ohne die vorherige Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht erteilt werden dürfen und sei aus diesem Grunde rechtswidrig. Selbst wenn es sich nicht um eine arglistige Täuschung handele, sei der Klägerin zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie habe nämlich erkennen müssen, dass der Graben nicht in den Bauvorlagen dargestellt sei. Ein Verschulden des Planerstellers sei ihr zuzurechnen. Aufgrund der J. Vorjahr geführten Korrespondenz sei der Klägerin das Problem auch bekannt gewesen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Baugenehmigung übersteige das Interesse der Klägerin an der Bebauung der Fläche. Die Klägerin hat am 8. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der Graben sei auf dem Flurkartenauszug, der mit dem Bauantrag vorgelegt worden sei, durch einen Fließrichtungspfeil erkennbar gewesen. Er sei überdies als fließendes Gewässer „funktionslos“, was die für die Abwasserbeseitigung zuständige T. bestätigt habe. Sie sei in entsprechenden Genehmigungsverfahren unerfahren und habe sich auf die mit der Erstellung der Planunterlagen betrauten Fachleute verlassen. Insoweit genieße sie Vertrauensschutz. Hätten die Mitarbeiter der Beklagten die eingereichten Unterlagen sorgfältig geprüft, hätten sie das Problem erkennen müssen. J. Übrigen müsse die Beklagte sich das Wissen ihrer Mitarbeiter, in diesem Falle auch der für den Umweltschutz zuständigen, zurechnen lassen. Letztlich sei aber auch fraglich, ob der vorgelegte Lageplan überhaupt fehlerhaft sei. Denn die Darstellung eines trockenen Grabens als Gewässer sei nicht geboten. Nach Angaben der Nachbarn führe der Graben bereits seit mehr als zwanzig Jahren kein Wasser mehr. Dass J. Falle eines „Jahrhundertregens“ Wasser in dem Graben stehen könne, genüge für die Annahme eines Gewässers nicht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2017 (Rücknahme einer Baugenehmigung) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Der nach der Bauprüfverordnung vorgesehene Auszug aus dem Katasterwerk sei lediglich eine grobe Orientierungshilfe und könne die Darstellung von Details J. Lageplan nicht ersetzen. Die Notwendigkeit der Beteiligung des Sachgebietes „Umweltschutz“ sei daher nicht erkennbar gewesen. Es handele sich hier auch um ein Gewässer. Dem Graben fließe nämlich Oberflächenwasser von dem angrenzenden Feld und von den nördlich gelegenen Grundstücken zu. Der Graben habe ein leichtes Gefälle in Richtung Osten. J. November 2017 hat die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für eine Alternativvariante ihres Bauvorhabens beantragt, bei der das Wohnhaus unverändert zur Genehmigung gestellt, die Garage aber an anderer Stelle – in der südwestlichen Ecke des Baugrundstücks – positioniert ist. Die entsprechende Baugenehmigung (00985-17-04) ist unter dem 16. November 2017 antragsgemäß erteilt worden. Überdies ist der Klägerin in diesem Zusammenhang offenbar die wasserrechtliche Erlaubnis für einen befestigten Stellplatz nördlich des Hauses erteilt worden. Das Vorhaben ist entsprechend diesen Genehmigungen fertig gestellt worden. Das Gericht hat einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 27. April 2018 (6 L 3284/17) abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Juni 2018 (10 B 676/18) zurückgewiesen. Das Gericht hat den in Rede stehenden Graben und die unmittelbare Umgebung J. Rahmen eines Ortstermins am 4. Juni 2019 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll sowie die angefertigten Lichtbildaufnahmen Bezug genommen. Die Kammer hat überdies mehrere Auskünfte der Unteren Wasserbehörde (Kreis V. ) eingeholt, deren Mitarbeiter auch an dem vorstehenden Ortstermin teilgenommen haben. Nach Einschätzung dieser Behörde handelt es sich bei dem Graben um ein oberirdisches Gewässer, das seit jeher auf topographischen Karten dargestellt sei. Allerdings habe sich die Fließrichtung in dem fraglichen Teil des Grabens aufgrund von Bergsenkungen umgekehrt. Das Wasser fließe nun in Richtung der Gräfte „I. P. “, also nach Osten. Das dem Graben zufließende Oberflächenwasser werde innerhalb der Gräfte versickert. Außerdem plane die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans für die südlich angrenzenden Flächen. J. Rahmen der Bebauung solle der Graben eine Entwässerungsfunktion übernehmen. Es sei daher wichtig, den Gewässerrandstreifen freizuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Rücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei für begünstigende Verwaltungsakte gewisse Einschränkungen bestehen. Es spricht einiges dafür, dass der Rücknahmebescheid verfahrensfehlerhaft erlassen wurde, weil die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotene vorherige Anhörung der Klägerin nicht stattgefunden hat. Zwar bestand mit Blick auf die bevorstehende Errichtung der Garage ein gewisser Zeitdruck. Da eine Rücknahme ausweislich der J. Verwaltungsvorgang dokumentierten internen Kommunikation der Behördenmitarbeiter bereits mindestens zwei Wochen vor Erlass des angefochtenen Bescheides J. Raum stand, wäre eine Anhörung mit kurzer Stellungnahmefrist aber wohl durchaus möglich gewesen. Ein Anhörungsmangel würde indes nicht zur Aufhebung des Bescheides führen, weil der Fehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -. Dies wäre vorliegend geschehen. Die Beklagte ist J. Rahmen des Eil- und des Klageverfahrens auf die Einwände der Klägerin eingegangen und hat ihren Bescheid J. Einzelnen verteidigt. Materiell-rechtlich ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen vor; die der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 23. Februar 2017 war rechtswidrig. Denn die Baugenehmigung bildet nach § 75 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der vorstehend noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014, (BauO NRW 2000) den Abschluss der für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungs- und Befreiungsverfahren und stellt die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens umfassend fest. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. September 2003 - 10 A 469/01 - und vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, juris (dort Rn. 102 ff.), sowie Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 B 676/18 -, juris. Eine Baugenehmigung ist daher rechtswidrig, wenn eine für ihre Erteilung erforderliche weitere Genehmigung fehlt. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: Juni 2019, § 75 BauO NRW 2000 Rn. 127. Dies ist hier der Fall. Denn als Anlage an einem oberirdischen Gewässer bedurfte jedenfalls die Garage einer Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde gemäß § 22 Landeswassergesetz (LWG) NRW in Verbindung mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Als Gebäude fällt die Garage unter die in § 36 Abs. 1 S. 2 WHG aufgezählten Regelbeispiele für entsprechende „Anlagen“ und ihr Standort befindet sich in unmittelbarer Nähe des Grabens, der als ein „oberirdisches Gewässer“ anzusehen ist. Oberirdisches Gewässer ist gemäß § 3 Nr. 1 WHG das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Ein Gewässerbett ist eine äußerlich erkennbare, natürliche oder künstliche Vertiefung der Erdoberfläche, die allein oder J. Wesentlichen dazu dient, Wasser zu sammeln oder fortzuleiten. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, NVwZ 2011, 696 (697); OVG NRW, Urteil vom 27. März 1991 - 7 A 1927/87 -, juris (Rn. 26); Berendes, in: ders./ Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn. 5. Bereits der Wortlaut des § 3 Nr. 1 WHG macht deutlich, dass zwar durchgehend eine solche Vertiefung vorhanden, dass diese aber nicht ständig mit Wasser gefüllt sein muss. Es genügt vielmehr, wenn zeitweilig Wasser in dem Bett fließt oder steht. Ist dies der Fall, so handelt es sich auch in Trockenzeiten um ein oberirdisches Gewässer J. Sinne des Gesetzes. Dass vorliegend ein Bett in Form eines Grabens gegeben ist, ist nicht zweifelhaft. Dieser Graben existiert seit langem; der entsprechende Streifen ist sogar zu einem eigenen Grundstück (Flurstück 187) gemacht worden, das offenbar J. Miteigentum der Anlieger steht. J. Ergebnis nimmt die Kammer auch an, dass in dem Graben zeitweilig Wasser steht oder fließt. Ausreichend ist insoweit nämlich, dass bei regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrenden Ereignissen, wie beispielsweise Schneeschmelze oder Starkregen, Wasser in dem Bett vorhanden ist. Ein bestimmter zeitlicher oder sachlicher Umfang des Wasservorkommens ist ebenso wenig erforderlich wie ein lückenloses Überfluten der Gewässersohle. Ein Gewässer kann durchaus für eine längere Zeit wasserlos sein, ohne die Gewässereigenschaft zu verlieren. Gewässer sind zum Beispiel auch der Abführung von Hochwasser dienende Entlastungskanäle, die nur bei bestimmten hohen Wasserständen Wasser führen, oder sog. Wasserstaffeln zum Verhindern der Bodenerosion und zum schadlosen Abführen des Niederschlagswassers von Weinbergen. Bei Abwesenheit von Wasser sind sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, NVwZ 2011, 696 (697); OVG Schl.-H., Urteil vom 15. Dezember 1999 - 2 L 3/98 -, juris (Rn. 25); OVG NRW, Urteil vom 27. März 1991 - 7 A 1927/87 -, juris (Rn. 32), und Beschluss vom 29. April 2019 - 20 A 3187/17 -, juris (Rn. 6 ff.); Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 3 Rn. 14 ff.; Berendes, in: ders./Frenz/ Müggenborg, WHG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn. 6; Széchényi, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Kommentar, Stand: 2/2017, § 3 Rn. 49 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der Graben nicht nur in den einschlägigen Kartenwerken als Gewässer dargestellt ist, sondern in der Vergangenheit auch ohne Zweifel ein Gewässer J. Sinne von § 3 Nr. 1 WHG war. Die Untere Wasserbehörde des Kreises als zuständige Fachbehörde hat unter Vorlage entsprechender Karten und Luftbilder dargelegt, dass der Graben früher eine Verbindung zwischen der seit Jahrhunderten bestehenden, zum „I. P. “ gehörenden Gräfte und dem westlich gelegenen „B. C. “ hergestellt und Wasser in diesen abgeführt habe. Zwar erfüllt der Graben diese Funktion heute nicht mehr, weil infolge von Bergsenkungen das ehemals vorhandene Gefälle in Richtung Westen verloren gegangen und die Verbindung zum B. C. durch die Straße „J. E. “ unterbrochen worden ist. Der Graben ist aber nach wie vor mit der östlich gelegenen Gräfte und (laut Grundkarte) mit dem zum I. P. gehörenden (rund 2500 qm großen) Teich verbunden. Dass es sich bei diesen östlich gelegenen Landschaftselementen auch heute um Gewässer J. Rechtssinne handelt, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Der in Rede stehende Grabenabschnitt nördlich des klägerischen Grundstücks und der Ackerfläche (Flurstück 449) gehört also nach wie vor zu einem seit langem existierenden, auch heute noch zumindest in Teilen Wasser führenden System. Unter diesen Umständen spricht nach Auffassung der Kammer eine gewisse Vermutung dafür, dass er die Merkmale eines Gewässers J. Rechtssinne aufweist. Um den betreffenden Grabenabschnitt entgegen dieser Vermutung nicht (mehr) als Gewässer ansehen zu können, müsste mit einiger Sicherheit feststehen, dass in dem (gesamten) Abschnitt auch bei besonderen Wetterereignissen kein Wasser steht oder fließt. Dies vermag die Kammer indes nicht festzustellen. Die Beklagte und die Untere Wasserbehörde haben topographische Karten vorgelegt, die ein gewisses Gefälle verschiedener Flächen zu dem in Rede stehenden Grabenabschnitt belegen. Dies betrifft einerseits die Ackerfläche (Flurstück 449), deren nördliche Hälfte ein Gefälle in Richtung des Grabens aufweist. So finden sich in einer Entfernung von 50 m auf dem Acker Geländehöhen von rund 57,90 m üNN, während die südliche Böschungsoberkante des Grabens in diesem Abschnitt zwischen rund 57,30 m üNN und rund 57,50 m üNN liegt. Dies entspricht einem Gefälle von etwa einem Prozent. Auch auf der Nordseite des Grabens findet sich teilweise ein deutliches Gefälle. So liegt die Böschungsoberkante des Grabens entlang der Flurstücke 24, 283 und 284 auf etwa 57,50 m üNN. Auf diesen Flurstücken selbst, also in den dortigen Hausgärten, finden sich indes Geländehöhen von über 58 m üNN. Auf Höhe des dem Klägergrundstück gegenüber gelegenen Flurstücks 420 weist die topographische Karte zwar praktisch kein Gefälle aus. Das Gericht meint aber, die Betrachtung nicht auf den letzten, an dem Grundstück der Kläger gelegenen Grabenabschnitt verengen zu dürfen. Denn die Grabensohle selbst hat entlang der Flurstücke 449 und 450 nahezu überhaupt kein Gefälle. Dass das in den Graben laufende Wasser sich stets allein nach Osten ausbreitet, ist daher nicht anzunehmen, zumal die Grabensohle in ihrem Verlauf einige Erhebungen und Hindernisse aufweist. Die vorstehenden Überlegungen werden bestätigt durch die vorgelegten Simulationen von Starkregenereignissen. Dies gilt besonders für die Simulation eines sog. „100-jährigen Regenereignisses“. Sie zeigt, dass nördlich und südlich des betreffenden Grabenabschnitts teilweise ein Wasserabfluss in Richtung des Grabens stattfinden und dass in dem Grabenabschnitt selbst größere Wassermengen stehen würden. Obwohl der Graben selbst in der entsprechenden Karte bereits als blaue Linie voreingetragen ist, lässt sich deutlich erkennen, dass das Wasser J. Graben eine Höhe von mehr als 50 cm erreichen würde. Allerdings dürfte es für die Annahme eines Gewässers nicht ausreichen, dass nur J. Falle eines „100-jährigen Regenereignisses“ Wasser J. Bett fließt oder steht. In der Tendenz werden die Aussagen der Simulation aber auch durch die in der mündlichen Verhandlung präsentierte Simulation eines „30-jährigen Regenereignisses“ bestätigt. Auch hier zeigen sich Wasserbewegungen in Richtung des Grabens und flächige Wasseransammlungen an dessen Rand. Folglich ist auch J. Bereich der Grabensohle selbst mit dem Auftreten von Wasser zu rechnen, auch wenn sich der Füllstand in diesem Bereich wegen der voreingetragenen blauen Linie nicht recht erkennen lässt. Da die Zahl derartiger Starkregenereignisse, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt haben, in der jüngeren Vergangenheit zugenommen hat, spricht einiges dafür, dass sich in dem betreffenden Grabenabschnitt unregelmäßig wiederkehrend Wasser befindet. Dies hat J. Übrigen J. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Klägerin selbst bestätigt, indem sie angegeben hat, der Graben fülle sich „in seltenen Fällen etwas mit Regenwasser“ (Schriftsatz vom 20. April 2018). In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und ihr Mann von diesem Vortrag zwar Abstand genommen. Warum sie zunächst eine (recht konkrete) gegenteilige Erklärung abgegeben haben, ist indes nicht gerade befriedigend erklärt worden. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass es für die Annahme eines Gewässers ausreichen würde, wenn ein Teil der Grabensohle phasenweise geringfügig mit Wasser bedeckt ist, das zwischen dem Gras unter Umständen nur bedingt zu erkennen ist; insoweit sind pauschale Aussagen, etwa der Nachbarn, über den Zustand der letzten Jahre nur eingeschränkt aussagekräftig. Ob das Wasser J. Falle entsprechender Starkregenereignisse in dem Graben steht oder abfließt, ist für die Frage der Gewässereigenschaft nicht von Bedeutung. Die unebene Topographie der Grabensohle legt die Vermutung nahe, dass das Wasser sich zunächst in Pfützen sammelt und erst ab einer gewissen Menge zu einer geschlossenen Wasserfläche oder gar einem fließenden Gewässer wird. Irrelevant ist auch, dass der Graben in der Vergangenheit als Gewässer offenbar nur bedingt gepflegt worden ist und dass die Nachbarn vereinzelt Gartenabfälle in dem Graben entsorgt haben. Dass der Grabenabschnitt an seinem westlichen Ende an den Straßenkanal angeschlossen ist, vermag an der Gewässereigenschaft nichts zu ändern. Allerdings kann diese Eigenschaft J. Einzelfall entfallen, wenn ein Gewässer in die Kanalisation der Gemeinde einbezogen wird und daher nicht mehr in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, NVwZ 2011, 696 (697); OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2019 - 20 A 3187/17 -, juris (Rn. 13 ff.); Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 3 Rn. 25 ff.; Queitsch, in: ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, Kommentar, Stand: Dezember 2016, § 2 Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt haben, ist die Verbindung zwischen dem Graben und dem Straßenkanal beim Bau der Straße höchst vorsorglich für den Fall angelegt worden, dass sich einmal eine sehr große, nicht anders abfließende Wassermenge in dem Graben sammeln sollte. Dies wird aber auch bei einem Starkregenereignis nicht regelmäßig geschehen. Anzunehmen ist vielmehr, dass das Wasser, sofern es nicht ohnehin nur in dem fraglichen Grabenabschnitt steht, zunächst einmal nach Osten in Richtung Gräfte abfließt, bevor der „Notüberlauf“ in den Straßenkanal in Funktion tritt. Für diese Annahme spricht auch, dass die Rohrverbindung zum Straßenkanal offensichtlich seit längerem gar nicht durchlässig gewesen ist, bis man J. Zuge der Untersuchungen anlässlich des vorliegenden Verfahrens die Durchlässigkeit wieder hergestellt hat. Der Gewässereigenschaft steht schließlich auch nicht § 2 Abs. 2 S. 2 LWG NRW entgegen. Nach dieser J. Rahmen der Gesetzesnovelle 2016 neu gefassten Vorschrift sind Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie Straßenseitengräben und Bewässerungsgräben keine Gewässer. Der vorliegend in Rede stehende Graben dürfte zwar wohl unter den weit zu verstehenden Begriff der „Anlage“ fallen und das in dem Graben bei Starkregenereignissen auftretende Wasser dürfte „Niederschlagswasser“ J. Sinne der Vorschrift sein. Vgl. dazu Queitsch, in: ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, Kommentar, Stand: Dezember 2016, § 2 Rn. 25. Der Graben lässt sich jedoch nicht als „Anlage zur Ableitung“ des Wassers ansehen. Denn abgesehen davon, dass das Niederschlagswasser, wie oben aufgezeigt, eher in dem Graben stehen als abfließen dürfte, erfordert die Vorschrift nach dem Verständnis der Kammer, dass die betreffende Anlage gerade mit dem Ziel hergestellt oder zumindest in das gemeindliche Entwässerungsregime einbezogen wird, das Wasser von bestimmten Flächen in einer bestimmten Weise abzuleiten. Dafür sprechen der Wortlaut der Vorschrift, der ein finales Element andeutet („zur“), sowie Zweck und Historie der Gesetzesänderung J. Jahre 2016. Mit dem neu gefassten § 2 Abs. 2 S. 2 LWG NRW kam der Gesetzgeber einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände nach, die den Städten und Gemeinden bei der Anlegung entsprechender Anlagen gewisse Erleichterungen verschaffen und klare Zuständigkeiten herstellen wollten. Vgl. die Stellungnahmen des Verbandes der kommunalen Spitzenverbände vom 7. September 2015 (abrufbar auf www.lkt-nrw.de) und vom 4. April 2016 (LT-Drs. 16/3637). Der vorliegend zu beurteilende Graben ist indes nicht gezielt zur Ableitung des von den oben skizzierten Flächen abfließenden Wassers angelegt oder umgebaut oder von der Beklagten bewusst in ihr Entwässerungsregime eingegliedert worden. Die Funktion einer Ablaufrinne bei Starkregenereignissen erfüllt er vielmehr eher zufällig. Welche Wassermengen von welchen Flächen dem Graben J. entsprechenden Fall zufließen und was genau in dem Graben mit dem Wasser geschieht, ist der Beklagten nach Lage der Dinge nicht einmal genau bekannt. Etwas anderes mag möglicherweise gelten, wenn der Graben künftig J. Rahmen der Aufstellung und Umsetzung des neuen Bebauungsplans für die südlich angrenzenden Flächen gezielt zur Abführung von Niederschlagswasser in Anspruch genommen wird, wie von der Beklagten angekündigt. Für die heutige Einordnung des Grabens können diese künftigen Umstände aber nicht herangezogen werden. Enthält der Graben nach alledem ein oberirdisches Gewässer, so handelt es sich bei der Garage um eine Anlage an einem oberirdischen Gewässer; die Baugenehmigung hätte nicht ohne Einholung einer wasserrechtlichen Genehmigung erteilt werden dürfen. Die aus diesem Grunde rechtswidrige Baugenehmigung durfte von der Beklagten aufgehoben werden. § 48 VwVfG NRW enthält insoweit keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Insbesondere sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW nicht heranzuziehen, weil es sich vorliegend nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der eine Geld- oder Sachleistung gewährt. Die Rücknahme ist bei summarischer Prüfung auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat sich bei der Ausübung des ihr zustehenden Rücknahmeermessens an § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW orientiert und ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gemessen an den dortigen Maßstäben kein Vertrauensschutz zukommt. Dies ist nicht zu beanstanden. Vgl. in diesem Zusammenhang nur OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, juris (Rn. 83 ff.) mit weiteren Nachweisen. Jedenfalls der Tatbestand des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG NRW wäre erfüllt. Ein Vertrauensschutz besteht danach nicht, wenn der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die der Baugenehmigung vom 23. Februar 2017 zugrunde liegenden Bauvorlagen waren unvollständig, weil der in Rede stehende Graben nicht in hinreichender Form dargestellt ist. Der Abstand einer baulichen Anlage zu einem Gewässer gehört nämlich, soweit erforderlich, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 13 Bauprüfverordnung NRW zu dem vorgeschriebenen Inhalt eines Lageplans. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 7 A 2086/15 -, juris. Vorliegend enthält der mit dem Bauantrag eingereichte Lageplan keinen Hinweis auf ein Gewässer an der nördlichen Grundstücksgrenze. Der den Bauvorlagen beigefügte Flurkartenausschnitt deutet zwar die Existenz des Grabens mit einem Pfeil an, genügt aber nicht, um die Ungenauigkeit des Lageplans zu kompensieren. Denn wo genau sich der Graben befindet und welcher Abstand zwischen ihm und der zur Genehmigung gestellten Garage besteht, lässt sich dem Kartenausschnitt nicht entnehmen. Die damit bestehende Unvollständigkeit der Bauvorlagen ist auch wesentlich, weil es für die wasserrechtliche Genehmigungspflicht und damit – wie oben aufgezeigt – auch für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung auf diesen Umstand ankam. Auf ein Verschulden kommt es bei dem Tatbestand des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht an und auch der Umstand, dass die Existenz des Grabens jedenfalls J. Dezernat Umweltschutz des Fachbereichs Stadtplanung der Beklagten bekannt war, vermag an der Erfüllung dieses Tatbestands nichts zu ändern. Eine Mitverantwortung der Behörde kann in diesem Zusammenhang nämlich allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn die Unrichtigkeit der Angaben ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen ist, etwa weil diese durch eine entsprechende Auskunft Anlass zu den unrichtigen Angaben gegeben hat. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 -, juris (Rn. 33); OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 10 A 3265/17 -, juris (Rn. 16 ff.) mit weiteren Nachweisen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Ob daneben auch der Tatbestand des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG NRW erfüllt wäre, dem zufolge der Begünstigte sich nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.