OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 K 5463/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0219.15K5463.19.00
7mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Hinsichtlich des Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stellen §§ 21 g Abs. 7, 21 e Abs. 9 GVG spezielle Regelungen dar, die das Einsichtsrecht nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilfungspläne des laufenden Geschäftsjahres einräumen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich des Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stellen §§ 21 g Abs. 7, 21 e Abs. 9 GVG spezielle Regelungen dar, die das Einsichtsrecht nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilfungspläne des laufenden Geschäftsjahres einräumen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt Gründe: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende verwaltungsgerichtliche Klage. Ausweislich der Antragsschrift vom 17. Dezember 2019 ist – bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens gemäß § 88 VwGO – folgender Klageantrag beabsichtigt: Das beklagte Land soll unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des M. sozialgerichts O. -X. vom 12. Dezember 2019 (Az. ° ° °°°° - °°) verpflichtet werden, 1. dem Kläger gemäß seiner Eingabe vom 5. Oktober 2019 die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne des M1. sozialgerichts O. -X. in Rechtssachen für die Jahre 2007 bis 2013 per E-Mail oder als Kopie per Post zuzusenden oder hilfsweise Einsicht in diese vor Ort oder gegebenenfalls an seinem zuständigen „Wohnortgericht“ zu gewähren, und 2. dem Kläger gemäß seiner Eingabe vom 21. Oktober 2019 die internen Geschäftsverteilungspläne der T. des M2. sozialgerichts O. -X. für die Jahre 2007 bis 2013 per E-Mail oder als Kopie per Post zuzusenden oder hilfsweise Einsicht in diese vor Ort oder gegebenenfalls an seinem zuständigen „Wohnortgericht“ zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Für die Klage ist zwar der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Dies gilt sowohl mit Blick auf den vom Antragsteller geltend gemachten Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen- IFG NRW) als auch mit Blick auf das Einsichtsrecht aus § 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Insbesondere kommt im vorliegenden Verfahren nicht die abdrängende Sonderzuweisung nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) zum Tragen. Denn die §§ 23 ff. EGGVG gelten nur für Justizverwaltungsakte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG), nicht aber für solche innerhalb der anderen (Fach-) Gerichtsbarkeiten. Vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 – IV AR (VZ) 1/03 –, juris; BFH, Beschluss vom 1. März 2016 – VI B 89/15 –, juris; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2017 – 4 A 1606/16 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 S 1616/11 –, juris; Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 23 EGGVG Rn. 13; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 23 EGGVG Rn. 2; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 40 Rn. 50; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 126; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL (Juli 2019), § 40 Rn. 594. 2. Die beabsichtigte Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Überlassung von Kopien der alten Geschäftsverteilungspläne oder auf eine entsprechende Einsichtnahme zu. a) Ein Anspruch ergibt sich vor allem nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Denn dieser ist aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelung in §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW – sowohl in Bezug auf die aktuellen Geschäftsverteilungspläne als auch mit Blick auf die Geschäftsverteilungspläne der Vorjahre – ausgeschlossen. Der Anspruch nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG ist seinem Inhalt nach restriktiver ausgestaltet. Bei einer Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen würden die Restriktionen bezüglich des Umfangs sowie der Art und Weise des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen, die letztendlich dazu dienen, dass die Kapazitäten der Justiz nicht unnötig belastet werden, unterlaufen. Vgl. im Einzelnen Urteile der Kammer vom 17. Februar 2020 – 20 K 4062/18, 20 K 703/19 und 20 K 1034/19 –, mit weiteren zahlreichen Nachw. (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019, Az. IV AR (VZ) 2/18 und IV AR (VZ) 4/19). b) Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch aus § 6 SGG i.V.m. §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG zu. Denn das Einsichtsrecht nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG bezieht sich nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres. Eine Einsicht in Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre – wie sie hier begehrt wird – muss in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur demjenigen gewährt werden, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren ist resp. war oder der ein mit dem Interesse eines Verfahrensbeteiligten resp. ehemaligen Verfahrensbeteiligten zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann. Vgl. im Einzelnen Urteile der Kammer vom 17. Februar 2020 – 20 K 4062/18, 20 K 703/19 und 20 K 1034/19 –, mit weiteren zahlreichen Nachw. (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019, Az. IV AR (VZ) 2/18 und IV AR (VZ) 4/19). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass in seinem Fall diese Voraussetzungen erfüllt wären. Das Interesse – auf das sich auch der Kläger maßgeblich stützt –, überprüfen zu wollen, ob Richterinnen und Richter (hier: Richter am M3. S. ) bei der Aufstellung der Geschäftsverteilungspläne Fehler gemacht haben, um diese sodann zum Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde machen zu können, ist – soweit und solange keinerlei Zusammenhang zu einem konkreten Gerichtsverfahren besteht – nicht im Ansatz vergleichbar. Denn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) besteht nicht „abstrakt“, sondern nur im Kontext mit einem Gerichtsverfahren. Vgl. nur Jachmann-Michel, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 88. EL (August 2019), Art. 101 Rn. 25 mit weiteren Nachw. c) Soweit sich ein Rechtsanspruch auf Zugang zu „alten“ Geschäftsverteilungsplänen – über den Regelungsgehalt der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG hinaus – allenfalls aus Ermessen und einer Selbstbindung der Verwaltung ergeben kann, bleibt abschließend anzumerken, dass auch die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hier weder seitens des Antragstellers dargelegt wurden noch sonst ersichtlich sind. 3. Da dem Antragsteller aus Rechtsgründen kein Anspruch auf die begehrten Informationen zusteht, hat das Gericht nicht mehr zu prüfen, ob ein solcher Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.