Beschluss
19 L 1330/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0127.19L1330.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Kammer legt den auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag aus, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung in Ziffer I. wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer II. anzuordnen. Das Gericht ist nach den genannten Vorschriften nicht an die Fassung des Antrags, sondern an das Antragsbegehren gebunden. Der Antragsteller verfolgt vordringlich das Rechtsschutzziel, einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren seinen Betrieb nicht einstellen zu müssen. Diesem Rechtsschutzziel entspricht der eingerückt wiedergegebene Antrag. Er ist nicht auf die Anordnung zur Betriebsschließung in Ziffer II. der angegriffenen Ordnungsverfügung beschränkt, weil diese mit der Untersagung der Ausübung des ausgeübten Gewerbes zu Ziffer I. eine einheitliche Regelung auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bildet. Die Anordnung der Betriebseinstellung hat neben der auf das ausgeübte Gewerbe bezogenen Gewerbeuntersagung keine eigenständige Bedeutung. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Gewerbeuntersagung offensichtlich rechtmäßig ist und an der sofortigen Vollziehung ein besonderes Interesse besteht. Die Untersagung der künftigen Ausübung des Gewerbes „Gaststätte, ohne Verabreichung alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Der Antragsteller ist in diesem Sinne unzuverlässig. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausüben wird. Dabei müssen konkrete Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Begeht der Gewerbetreibende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, kann dies die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße, die jeweils für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen können, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder wenn in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2018– 4 B 1486/17 -, juris, Rn 18 ff. Die einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu Grunde liegenden Handlungen können dabei auch dann verwertet werden, wenn ein Strafverfahren oder Bußgeldverfahren nicht oder noch nicht stattgefunden hat; dies gilt auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder in Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung steht dem nicht entgegen. Sie bezieht sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite und gilt nicht für die Bewertung der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Vgl OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2018- 4 B 485/18 –, VG Minden, Beschluss vom 22. März 2018 – 3 L 1625/17 –, jeweils juris. Gemessen an diesen Vorgaben tragen die von der Antragsgegnerin festgestellten Verstöße bzw. Verhaltensweisen des Antragstellers in ihrer Gesamtheit die Annahme seiner Unzuverlässigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit, insbesondere hinsichtlich der Auflistung der festgestellten Verstöße, in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Bescheid vom 14. August 2019, denen sie folgt. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Bereits weniger als 2 Monate nach Eröffnung des Betriebes am 17. Mai 2016 stellte die Antragsgegnerin am 25. Juli 2016 erstmalig fest, dass in der Shisha-Bar des Antragstellers Pfeifen mit Tabak gefüllt waren. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 3. November 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, das Rauchverbot einzuhalten. Dennoch wurde in der Folgezeit in dem Betrieb des Antragstellers wiederholt und in einer großen Anzahl von Fällen das Nichtraucherschutzgesetz NRW missachtet. Auch die Festsetzung (bestandskräftiger) Zwangsgelder am 13. Juni 2018, 15. Januar 2019 und 4. Februar 2019 führte zu keiner Verhaltensänderung. Bei zwei Kontrollen am 12. Februar 2019 und 11. März 2019 wurde wiederum festgestellt, dass im Innenraum des Betriebes mit Tabak gefüllte Pfeifen geraucht wurden. Zwar bestreitet der Antragsteller diese beiden Verstöße, die zu einer weiteren, in dem Verfahren 19 K 1461/19 angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung führten. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer jedoch davon aus, dass auch an diesen Tagen nikotinhaltiger Tabak und nicht – wie vorgetragen – Tabakersatzstoffe verwendet wurden. Hierfür spricht bereits, dass die im Betrieb Verantwortlichen den getroffenen Feststellungen vor Ort nicht widersprochen haben. Vielmehr kam der Mitarbeiter des Antragstellers am 12. Februar 2019 der Aufforderung, die mit Tabak gefüllten Shishas abzubauen, widerspruchslos nach. Am 11. März 2019 erklärte der im Betrieb anwesende Vater des Antragstellers nach dem Hinweis auf die Verwendung von Tabak nur, im Auftrag des Antragstellers zu handeln. Selbst nach Einleitung und vorübergehendem Ruhendstellen des Gewerbeuntersagungsverfahrens änderte der Antragsteller sein Verhalten nicht, obwohl nach seinem jetzigen Vortrag gar keine Tabakprodukte mehr in der Bar verwendet wurden. Am 27. Juni 2019 wurden erneut unwidersprochen Tabak-Pfeifen im Innenraum geraucht. Am 27. Oktober 2019 hat der Vater des Antragstellers eingeräumt, dass in einem Teil der Shishas Tabak sei. Wenn der Antragsteller nunmehr, insbesondere hinsichtlich des zuletzt genannten Vorfalls angibt, es sei gegen seine Anweisungen gehandelt worden, so stellt dies entweder eine Schutzbehauptung dar oder es ist dem Antragsteller, der selbst nie in der Betriebsstätte angetroffen wurde, vorzuhalten, dass es ihm offenbar nicht gelungen ist, auf seine verantwortlichen Mitarbeiter, insbes. seinen ständig im Betrieb anwesenden und von seinen Mitarbeitern als „Chef“ bezeichneten Vater einzuwirken und die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW in seinem Betrieb durchzusetzen. Letzteres rechtfertigt in Anbetracht der Vielzahl und Hartnäckigkeit der Verstöße in der Vergangenheit gleichermaßen die Annahme der Unzuverlässigkeit. Die Zwangsmittelandrohung zur Durchsetzung der Schließung des derzeit von dem Antragsteller betriebenen Gewerbes ist aus den im Bescheid aufgeführten Gründen ebenfalls rechtmäßig. Auf diese wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.