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Beschluss

10 M 95/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0114.10M95.19.00
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Leitsätze

Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € zur Erfüllung der sich aus dem gerichtlichen Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren ergebenden Verpflichtung, einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung der sich aus dem Beschluss vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 10 L 1502/19 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergebenden Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Vollstreckungsgläubigers gelegen ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € festgesetzt.

Die Vollstreckungsschuldnerin hat das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses bei der Zentralen Zahlstelle Justiz einzuzahlen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € zur Erfüllung der sich aus dem gerichtlichen Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren ergebenden Verpflichtung, einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung der sich aus dem Beschluss vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 10 L 1502/19 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergebenden Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Vollstreckungsgläubigers gelegen ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € festgesetzt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses bei der Zentralen Zahlstelle Justiz einzuzahlen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 20. Dezember 2019, das mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2019 der Vollstreckungsschuldnerin angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € festzusetzen, ist zulässig und begründet. Grundlage für die beantragte Vollstreckungsmaßnahme ist § 172 Satz 1 VwGO . Hiernach kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn sie in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des§ 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Voraussetzungen des § 172 Satz 1 VwGO für die Festsetzung des mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 angedrohten Zwangsgeldes liegen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die ihr in der einstweiligen Anordnung vom22. Oktober 2019 auferlegte Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger ab sofort bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Vollstreckungsgläubigers gelegen ist, bis heute nicht erfüllt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat insbesondere auch ihre Verpflichtung aus dem Beschluss vom 5. Dezember 2019 im Verfahren 10 M 84/19, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses, ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 22. Oktober 2019 nachzukommen, nicht erfüllt. Der Beschluss vom5. Dezember 2019 ist der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 13. Dezember 2019 zugestellt worden. Die zweiwöchige Erfüllungsfrist ist damit abgelaufen. Die Vollstreckungsschuldnerin ist auch weiterhin „grundlos säumig“. Hierzu wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 5. Dezember 2019 verwiesen, die weiter gelten. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt im vorliegenden Verfahren vor, dass es zunächst Möglichkeiten gegeben habe, den Vollstreckungsgläubiger in einer ca. 14 km entfernten Kindertageseinrichtung unterzubringen. Am 11. Dezember 2019 sei mitgeteilt worden, dass die Eltern den Platz aufgrund der Entfernung nicht annehmen. Am 6. Januar 2020 sei erneut eine Anfrage an alle Träger der Kindertageseinrichtungen in Wohnortnähe bezüglich einer Aufnahmemöglichkeit des Vollstreckungsgläubigers erfolgt, es habe aber kein Platz angeboten werden können. Sie –die Vollstreckungsschuldnerin- sei weiterhin bemüht, dem Vollstreckungsgläubiger kurzfristig ein Angebot zu unterbreiten. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 5. Dezember 2019 in Frage zu stellen. Der Vollstreckungsschuldnerin obliegt es, alle –auch überobligatorische- Anstrengungen zu unternehmen, um den Mangel an Betreuungsplätzen zu beheben und der einstweiligen Anordnung vom22. Oktober 2019 nachzukommen. Das Gericht übt das ihm in § 172 VwGO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass es das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € nunmehr festsetzt.Hinsichtlich der Kontoverbindung wird auf die beiliegende Verfügung verwiesen. Das Anknüpfen der Frist zur Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes an den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses trägt der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Beschwerde gegen diesen Beschluss Rechnung, § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Gerichtskostenfreiheit erstreckt sich auf alle Verfahren des Sachgebietes der Jugendhilfe und die daran anknüpfenden Nebenverfahren und gilt damit auch für das Vollstreckungsverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.