Leitsatz: Das anlässlich einer angemeldeten Versammlung ausgesprochene Verbot, Portraitaufnahmen von Versammlungsteilnehmern einer "Gegendemonstration" zu machen, beeinträchtigt die Versammlungsfreiheit nicht, jedenfalls nicht erheblich. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Klage ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin nicht erforderlich. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 3. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ist der Tenor den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben. Gründe: Der sinngemäße nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig gestellte und kurzfristig zu bescheidende heute um 09:55 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 88/20 gegen die die Versammlungsbestätigung vom 00.00.0000 beschränkende Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom selben Tage wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, die Versammlung soll am heutigen Tage um 17.30 Uhr beginnen, muss sich das Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung in entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Maßgaben beschränken. Vorliegend sind durch die streitgegenständliche versammlungsrechtliche Anordnung möglicherweise das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einerseits auf Seiten der Antragstellerin und die öffentliche Sicherheit andererseits auf Seiten des Antragsgegners als widerstreitende Interessen berührt. Soweit die Antragstellerin Verfahrensmängel beim Erlass der Ordnungsverfügung rügt, sind diese im Rahmen der vorliegend zu treffenden Abwägung dieser widerstreitenden Interessen unbeachtlich. Die Interessenabwägung fällt aus den Gründen der Begründung der streitgegenständlichen versammlungsrechtlichen Verfügung des Antragsgegners, auf die Bezug genommen wird, zu Lasten der Antragstellerin aus. Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, dass die in der Ordnungsverfügung getroffene Beschränkung, „Ich untersage Ihnen das Fotografieren von Gegendemonstranten, opponierenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. unbeteiligten Personen, soweit diese nicht ausdrücklich ihre Einwilligung zu den Aufnahmen erklärt haben“, durch die nachfolgende Begründung so weit konkretisiert wird, dass für den durchschnittlichen Empfänger ohne weiteres zu erkennen ist, welche Art von Aufnahmen, nämlich solche, die schon aufgrund der Art ihrer Anfertigung erkennbar keine Übersichtsaufnahmen der Versammlung im Sinne des § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) sind, untersagt werden. Die Bestimmung des § 23 KunstUrhG regelt nach ihrem Wortlaut nur die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ohne dass es dafür der Einwilligung der abgebildeten Personen bedürfte. Sie ist bei weiter Auslegung allerdings auch so zu verstehen, dass bereits das Aufnehmen der später öffentlich zur Schau gestellten Bilder solcher Versammlungen ebenfalls erfasst wird. Sie betrifft jedoch nur die Anfertigung und Zurschaustellung von Bildern der Versammlung selbst, auf denen die Teilnehmer als Gruppe zu sehen sind, nicht Einzelaufnahmen ihrer Teilnehmer. Vgl. Engels in: Beck, Online Kommentar Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 26. Edition, Stand 15.10.2019 Randnummer 16 m.w.N. Der Antragsgegner hat darüber hinaus zutreffend darauf abgestellt, dass das Anfertigen urheberrechtlich unzulässiger Bilder bei der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung konkret zu befürchten ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Er hat dabei auf das festgestellte Verhalten bei früheren, gleich gelagerten Versammlungen, die als „Gegendemonstrationen“ gegen die Aufzüge der sogenannten „T. K. “ in F. T1. durchgeführt wurden, abgestellt. Aus einigen vorhergehenden Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass der Teilnehmerkreis dieser wöchentlich stattfindenden „Gegendemonstrationen“ sich weitgehend überschneidet, auch wenn die Versammlungen von unterschiedlichen Gruppierungen und Einzelpersonen angemeldet werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aus dem Verhalten der Teilnehmer vorhergehender Versammlungen konkrete Anhaltspunkte dafür ableitet, dass auch bei der streitbefangenen Versammlung am heutigen Tag von Versammlungsteilnehmern Bildaufnahmen von Gegendemonstranten (und unbeteiligten Dritten) angefertigt, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 Abs. 1 KunstUrhG) und ohne Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) im Internet veröffentlicht werden und dadurch der Straftatbestand gemäß § 33 KunstUrhG verwirklicht wird. Selbst wenn man nicht nur die eigentliche Versammlung selbst, sondern auch deren Umfeld und den Rahmen, in dem sie stattfindet, sowie die Wirkung, die sie dort erzeugt, noch von der Abbildungsfreiheit nach § 23 KunstUrhG umfasst ansieht, können dem berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG entgegenstehen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 10 ZB 13.2620 - m.w.N., juris. Solche entgegenstehenden berechtigten Interessen sind auch darin zu sehen, dass die konkrete Gefahr der Verbreitung dieser Bildaufnahmen im Internet mit deutlich negativer Tendenz – zur Bloßstellung, Anprangerung und sogar Beleidigung sowie Einschüchterung opponierender Personen und Gegendemonstranten – droht. Diese Gefahr hat der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verfügung hinreichend plausibel begründet, dem ist die Antragstellerin in ihrem Vortrag auch nicht durchgreifend entgegen getreten. Den in der Antragsbegründung geäußerten Zweifeln und der angeführten „Inkonsistenz“ der Begründung der Verfügung zur Verbreitung der Bilder im Internet kann im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung auch nicht weiter nachgegangen werden und muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung ist maßgeblich auch darauf abzustellen, dass es zweifelhaft erscheint, dass die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Untersagung den Schutzbereich des Art. 8 GG überhaupt betrifft, jedenfalls ist der Eingriff geringfügig. Denn das untersagte Anfertigen von Porträtaufnahmen bzw. Aufnahmen einzelner Personen ist - unabhängig von der einfachgesetzlichen Zulässigkeit im Übrigen - von der Versammlungsfreiheit jedenfalls im Rahmen der hier angemeldeten Versammlung nicht geschützt, da das schlichte Fotografieren oder Filmen anderer Personen regelmäßig keine Meinungskundgabe darstellt. Demgegenüber ist die streitgegenständliche Verfügung neben der Verhinderung der vom Antragsgegner angeführten Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch dazu geeignet, die Versammlungsfreiheit der an der „Gegenversammlung“ teilnehmenden Personen zu schützen. Wie die Kammer bereits in ihrem, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Urteil vom 23. Oktober 2018 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 14 K 3543/18 -, (noch nicht rechtskräftig), www.nrwe.de und juris, ausgeführt hat, kann gerade die Anfertigung von Portraitaufnahmen die Teilnahme an einer Versammlung und damit die durch Art. 8 GG - unmittelbar nur gegen staatliche Eingriffe - geschützte Grundrechtsausübung beeinflussen und dadurch erheblich beeinträchtigen. Auch wenn die Antragstellerin nach dem Zweck ihrer Versammlung die von der Versammlung der „T. K. “ verfolgten Ziele missbilligt, ist das Versammlungsrecht meinungsneutral. Die Versammlungsfreiheit schützt - bis zur Grenze des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung - die öffentliche Meinungskundgabe unabhängig von ihrem Inhalt. Der Schutz der Versammlungsfreiheit gilt daher ebenso wie für die Versammlung der Antragstellerin auch für die von ihr missbilligte Versammlung, gegen die sie demonstriert und ist vom Antragsgegner ohne Rücksicht auf die von der Versammlung - im legitimen Rahmen - verfolgten Zwecke durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Auffangwertes wird abgesehen, weil wegen der Kurzfristigkeit des Antrages eine noch anhängig zu machende Hauptsache durch den vorliegenden Beschluss vorweggenommen wird.