Beschluss
6 L 1750/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1120.6L1750.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 22.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 22.000,- € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 wiederherzustellen bzw. – hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen Zwangsmittelandrohungen – anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen zu Nr. 1 bis 5 des angegriffenen Bescheides begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung wird sich in einem Hauptsacheverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Ermächtigungsgrundlage für die streitige Ordnungsverfügung ist § 58 Abs. 2 Bauordnung NRW in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung (BauO NRW 2018). Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung, der Nutzung sowie der Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf dieser Grundlage liegen vor; ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ist gegeben. Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Nach § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018 muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Dass die Dachkonstruktion des in Rede stehenden Gebäudes N. 2/3 in ihrem derzeitigen Zustand nicht hinreichend standsicher ist, ist unzweifelhaft und letztlich wohl auch unstreitig. Der Statiker Dipl.-Ing. H. hat bereits in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 23. Juli 2012 erklärt, dass er die Standsicherheit des Gesamtdachstuhls als beeinträchtigt ansehe. Auch der Statiker Dipl.-Ing. G. weist in seinem Schreiben vom 4. Oktober 2012 darauf hin, dass die vorhandenen Schäden und Mängel die Standsicherheit erheblich vermindern. Der Prüfingenieur Dr.-Ing. L. erklärt in seinem Bericht vom 17. Dezember 2012, mit den inzwischen ergriffenen Sofortmaßnahmen sei die Standsicherheit für einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten erreicht; danach seien weitere Maßnahmen erforderlich. Wiederum Dipl.-Ing. G. führt unter dem 14. September 2016 aus, die Sofortmaßnahmen dienten nicht zur endgültigen Wiederherstellung der Standsicherheit, sondern sie könnten lediglich einen begrenzten Zeitraum überbrücken. Derselbe Statiker erklärt unter dem 11. Oktober 2018, aufgrund des Schädigungsgrades sei nun eine sehr zeitnahe Sanierung des Dachgeschosses erforderlich. Der von der Antragsgegnerin herangezogene Gutachter Dr.-Ing. C. erklärt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2019 ebenfalls, die Standsicherheit der Dachkonstruktion sei nur bedingt gewährleistet; ein plötzliches Versagen könne nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Der Ingenieur Dr.-Ing. L. fasst seine Erkenntnisse dahingehend zusammen, dass das Vorhandensein einer ausreichenden Standsicherheit der Dachkonstruktion nicht begründet werden könne; es bestehe hoher Handlungsbedarf. Der Tragwerksplaner Dipl.-Ing. N. erklärt unter dem 16. März 2019, die Standsicherheit der Dachkonstruktion sei akut gefährdet. Der Gutachter Dr.-Ing. C. schließlich führt in seiner zweiten Stellungnahme vom 28. März 2019 aus, das vorhandene Sicherheitsniveau sei nicht ausreichend; innerhalb der nächsten Monate, bis zum kommenden Winter, müssten nachhaltige Instandsetzungs- und Ertüchtigungsarbeiten durchgeführt werden. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 vorlagen und der Antragsteller als verantwortlicher Grundstückseigentümer nach Lage der Akten keine Anstalten machte, sich des akuten Standsicherheitsproblems mit der gebotenen Dringlichkeit anzunehmen, hatte die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen über ein ordnungsbehördliches Einschreiten zu befinden. Dabei dürfte das Entschließungsermessen weitgehend reduziert gewesen sein. Denn der Antragsgegnerin als für die Gefahrenabwehr zuständiger Behörde (§ 58 Abs. 1 BauO NRW 2018, § 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW) obliegt der Schutz von Leib und Leben der Bürger als höchstrangigem Rechtsgut; ein weiteres Hinnehmen des von allen Fachleuten als akut gefährlich eingestuften Zustands an Verkehrsflächen mit hoher Passantendichte (Marktplatz, Kirchplatz) wäre vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden verfassungskräftigen Schutzpflichten wohl nicht vertretbar gewesen. Auch die Auswahl der mit der Ordnungsverfügung konkret geforderten Maßnahmen erweist sich bei summarischer Prüfung als nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere steht ihr nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen; die Maßnahmen dürften geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dass die von dem Tragwerksplaner Dipl.-Ing. N. im Juli 2019 erarbeiteten Sicherungsmaßnahmen geeignet sind, die von der schadhaften Dachkonstruktion ausgehenden Gefahren zu reduzieren, hält die Kammer für hinreichend belegt. Nachdem der Ingenieur die Fußpunkte als besonders gefährdeten und unverzüglich zu ertüchtigenden Teil der Dachkonstruktion ausgemacht hat, erscheinen die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sicherung der Sparren gegen seitliches Abrutschen – aus Laiensicht – plausibel. Die vorgelegten bautechnischen Nachweise sind durch den staatlich anerkannten Prüfstatiker Dr.-Ing. C1. ohne Beanstandungen geprüft worden. Auch der für den Antragsteller tätige Statiker Dipl.-Ing. H. führt in seiner E-Mail vom 9. September 2019 aus, durch die Maßnahme werde die Lastableitung aus den Gebinden und den Zwischensparren hinsichtlich der Horizontalkräfte sichergestellt. Soweit der Statiker und auch der Antragsteller in der Antragsbegründung sinngemäß einwenden, durch die Maßnahme könne nicht verhindert werden, dass ein anderer Teil der Konstruktion versagt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Denn eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme ist grundsätzlich auch dann geeignet, wenn sie die in Rede stehende Gefahr nicht vollständig beseitigt, sondern nur verringert. Vgl. Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz NRW, Kommentar, § 15 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen. Den übrigen Einwänden des Statikers Dipl.-Ing. H. , namentlich dem Hinweis auf eine unzureichende Längsaussteifung ist der Tragwerksplaner Dipl.-Ing. N. in seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 entgegen getreten. Die Kammer hält seine Ausführungen bei summarischer Prüfung für überzeugend. Dass es sich bei den dem Antragsteller aufgegebenen Maßnahmen nicht um denkmalgerechte Sanierungsmaßnahmen handelt, dürfte unstreitig sein und wird auch von Herrn Dipl.-Ing. N. in der Vorbemerkung seiner statischen Berechnung betont. Dies steht der Geeignetheit der Maßnahmen aber nicht entgegen. Die Fragen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes und der Erhaltungsfähigkeit und -würdigkeit des Daches sind derzeit noch Gegenstand laufender Verfahren (16 K 36/18, 6 K 3367/19), sodass dem Antragsteller eine vermutlich weitaus teurere denkmalgerechte Sanierung, deren genaue Ausgestaltung zudem noch nicht geklärt ist, nicht ohne weiteres aufgegeben werden konnte. Andererseits mussten nun aber unverzüglich Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leib und Leben durchgeführt werden. Die geforderten Maßnahmen sind geeignet, die Gefahr zu vermindern und das Denkmal vorläufig zu erhalten. Den verfügten Maßnahmen fehlt es auch nicht an der gebotenen Erforderlichkeit. Soweit der Antragsteller auf das Konzept seines Statikers Dipl.-Ing. H. (Zuganker) als kostengünstigere, ebenso geeignete Alternative verweist, ist zunächst festzustellen, dass dieser Vorschlag der Antragsgegnerin in dem für die Überprüfung der Ordnungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses offenbar noch nicht vorlag. Davon abgesehen lässt sich derzeit nicht feststellen, dass es sich um ein hinsichtlich des Problems der defizitären Fußpunkte ebenso geeignetes Mittel handelt. Zwar hat der Antragsteller inzwischen einen Prüfbericht des Prüfingenieurs Dipl.-Ing. Q. vorgelegt, der die Zuganker-Lösung rechnerisch bestätigt. Der Bericht setzt allerdings ausdrücklich die Standsicherheit und den einwandfreien Erhaltungszustand der vorhandenen Bauteile voraus – eine Bedingung, die erkennbar nicht erfüllt ist. Im Übrigen hat der Tragwerksplaner Dipl.-Ing. N. inzwischen auch Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit der von Dipl.-Ing. H. vorgeschlagenen Lösung formuliert und dieser ein gegenüber seiner eigenen Lösung niedrigeres Sicherheitsniveau bescheinigt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Auch der Einwand des Antragstellers, es hätten der Abbruch und der Neubau des Daches als weniger belastende Maßnahmen verfügt werden können, verfängt nicht. Dabei ist bereits aus Sicht des öffentlichen Baurechts äußerst fraglich, ob die Bauaufsichtsbehörde überhaupt befugt wäre, dem Antragsteller eine solche, über die unmittelbare Sicherung hinausgehende Veränderung des Gebäudes aufzugeben. Die Entscheidung, ob und in welcher Form er sein mangelhaftes Gebäude (teilweise) neu errichtet, hat der Eigentümer grundsätzlich selbst zu treffen. Hinzu kommt, dass die durch die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste aufgeworfenen Fragen in dem der Behörde zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht geklärt werden konnten. Ob eine Erhaltung des Gebäudes, namentlich der vorhandenen Dachkonstruktion, aus Sicht des Denkmalrechts verlangt werden darf und wie eine denkmalgerechte Sanierung des Daches erfolgen könnte, ist – wie oben aufgezeigt – derzeit noch nicht abschließend geklärt. Die Bauaufsichtsbehörde konnte diesen denkmalrechtlichen Fragen im Rahmen der Ordnungsverfügung nicht vorgreifen. Das Gericht hält die in Rede stehenden Maßnahmen im Ergebnis auch nicht für unzumutbar. Festzustellen ist allerdings, dass es eine außerordentliche Belastung für den Antragsteller bedeutet, einen Betrag von über 40.000,- € für Maßnahmen aufzuwenden, die sich möglicherweise im Nachhinein als entbehrlich erweisen könnten, nämlich dann, wenn der Antragsteller in einem der beiden anhängigen Klageverfahren Erfolg haben sollte und das Gebäude oder jedenfalls das Dach abbrechen darf, und auch dann, wenn sich letztlich herausstellt, dass für eine denkmalgerechte Sanierung die Dachkonstruktion zunächst abgebaut werden muss. In jedem dieser Fälle wäre es kostengünstiger gewesen, auf die nun anstehenden Sicherungsmaßnahmen zu verzichten. Da die entsprechenden Fragen bislang nicht abschließend geklärt sind und auch nicht binnen weniger Tage geklärt werden können, ein sofortiges Handeln aber geboten ist, hält die Kammer den finanziellen Aufwand für unvermeidbar. Er ist Konsequenz der in § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW statuierten, das Eigentumsgrundrecht einschränkenden Verpflichtung des Eigentümers, das Denkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Anders lägen die Dinge möglicherweise, wenn die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes oder des Daches nach § 9 DSchG NRW, vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2009 - 10 A 699/07 -, vom 31. Mai 2012 - 2 A 931/11 -, und vom 2. März 2018 - 10 A 1404/16 -, juris, Rn. 37; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Februar 2016 - 16 K 5765/12 - UA S. 8, offenkundig vorlägen. Dies ist aber nicht der Fall. Keiner der dem Gericht vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass das Gebäude oder das Dach faktisch nicht saniert werden kann, ohne die Denkmalwürdigkeit zu verlieren, und es ist derzeit auch nicht erkennbar, dass die Erhaltung des Denkmals dem Antragsteller wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Eine solche Feststellung ließe sich nur treffen, wenn hinreichende Erkenntnisse über den Gesamtaufwand einer denkmalgerechten Sanierung einerseits und über die durch das sanierte Denkmal anschließend zu erzielenden Erträge einschließlich der steuerlichen Vorteile andererseits vorlägen. Derartige Erkenntnisse fehlen. Insbesondere die Frage, welche Erträge sich durch die Vermietung des durchaus attraktiv gelegenen, gegebenenfalls entsprechend der Anregung der oberen Denkmalbehörde behutsam erweiterten Gebäudes erzielen ließen und ob Bemühungen zur Weiterveräußerung des Grundstücks erfolgversprechend wären, ist aus Sicht des Gerichts völlig offen. Auch die dem Antragsteller unter Nr. 2 bis 4 der Ordnungsverfügung aufgegebenen Maßnahmen sind aus Sicht der Kammer zur Erreichung des Verfügungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Angesichts der durch die schadhafte Bausubstanz hervorgerufenen Schwierigkeiten und Gefahren bei Veränderungen an der Dachkonstruktion (vgl. etwa die Ausführungen zu Nr. 5 in der Stellungnahme des Tragwerksplaners Dipl.-Ing. N. vom 18. März 2019) ist es zweifellos geboten, die Arbeiten in der verfügten (üblichen) Weise sachkundig zu begleiten. Auch die unter Nr. 5 verfügte Pflicht, die Standsicherheit des Gesamtgebäudes in regelmäßigen Abständen fachkundig kontrollieren zu lassen, erscheint angesichts der vorliegenden Stellungnahmen, die zahlreiche, auch nach Durchführung der anstehenden Sicherungsmaßnahmen verbleibende Mängel aufzeigen, vertretbar. Dass es der Ordnungsverfügung auch in der Zusammenschau mit den ihr beigefügten, durch den Tragwerksplaner Dipl.-Ing. N. gefertigten Unterlagen, an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dass der Antragsteller als Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks richtiger Adressat der Ordnungsverfügung ist, unterliegt ebenfalls keinen Zweifeln. An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Die Verfügung soll erheblichen Gefahren für Leib und Leben der das Gebäude benutzenden und vor allen der sich auf den unmittelbar anschließenden Verkehrsflächen aufhaltenden Personen entgegenwirken. Dass mit der Umsetzung dieses Ziels nicht bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens abgewartet werden sollte, versteht sich von selbst. Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung von Zwangsmitteln unter Nr. 6 bis 10 des Verfügungstenors findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 59, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller inzwischen die von ihm favorisierte Alternative (Zuganker) förmlich als Austauschmittel nach § 21 OBG NRW benannt hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Denn das Angebot eines Austauschmittels berührt die Rechtmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Verfügung zur Gefahrenabwehr nicht, sondern findet nur im Rahmen der Vollstreckung Berücksichtigung. Vgl. Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz NRW, Kommentar, § 21 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen. Da die Zwangsmittelandrohung bereits vorlag, als das Austauschmittel erstmals angeboten worden ist, kann dieses Angebot erst bei der Zwangsmittelfestsetzung rechtliche Relevanz erlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat hier die Summe der für die Ersatzvornahme jeweils veranschlagten Kosten zugrunde gelegt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte reduziert und anschließend aufgerundet.