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Urteil

5a K 3864/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:1118.5A.K3864.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2017 (Az. 6905091-423) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2017 (Az. 6905091-423) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. 2 II. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3 III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4 T a t b e s t a n d : 5 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Paschtunen zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 00.00.0000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.2016 einen Asylantrag. 6 Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 05.10.2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Provinz Kundus im Distrikt L. gelebt. Er habe in Afghanistan das Abitur abgelegt. Ab dem Jahr xxxx sei er in Afghanistan Polizist und zuletzt Chef der örtlichen Polizeistation in „D. “ gewesen. Bereits sein Vater und sein Onkel seien militärische Offiziere gewesen. Sein Vater sei deshalb früher häufig durch die Taliban bedroht worden. Im Jahr xxxx seien zwei Brüder des Klägers bei einem Sprengstoffattentat der Taliban ums Leben gekommen. Sein Vater habe daraufhin einen Nervenzusammenbruch erlitten und habe seinen Beruf als Offizier aufgegeben. Auch der Kläger sei anlässlich seiner Tätigkeit als Polizist bedroht worden. Er habe im Jahr xxxx einen Anruf des Talibanführers R. T. erhalten. Er, der Kläger, solle seine Soldaten umbringen und sich den Taliban anschließen. Er würde dann das Dreifache seines Gehalts verdienen. Folge er der Aufforderung nicht, würde er umgebracht werden. Bei einem Angriff durch die Taliban seien zwei der insgesamt fünf Polizisten getötet bzw. verletzt worden. Die beiden Polizisten seien durch zwei neue Kräfte ersetzt worden. Einige Tage später sei der Kläger mit einem weiteren Polizisten ca. 1 km von seinem Stützpunkt entfernt auf Patrouille gewesen. Einer der beiden neuen Polizisten habe während der Abwesenheit des Klägers die beiden verbliebenen Polizeikräfte auf dem Revier erschossen und sei anschließend geflüchtet. Dieser neue Polizist namens Farhad sei ein Spion der Taliban gewesen. Der Kläger sei später dann von Farhad am Telefon bedroht worden. Er, der Farhad, wisse alles über den Kläger und werde ihn töten. Der Kläger habe seinem Vorgesetzten von den Bedrohungen erzählt. Dieser habe die Bedrohungen jedoch nicht ernst genommen. Der Kläger habe aufgrund der anhaltenden Drohungen schließlich Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er durch die Taliban umgebracht werden. 7 Mit Bescheid vom 14.03.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 8 Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Zwar habe der Kläger diverse Nachweise über seine Tätigkeit als Polizist, über die Tätigkeit seines Vaters und den Tod seiner Brüder vorgelegt. Der Kläger sei jedoch selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages auf internen Schutz zu verweisen. Bei dem Kläger habe es sich nicht um ein hochrangiges Ziel gehandelt. Er könne in einer der großen Städte Afghanistans Schutz finden und dort seine Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sichern. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) seien ebenfalls nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden drohe. Auch drohten dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Schließlich lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als junger, lediger Afghane ohne gesundheitliche oder sonstige Einschränkungen im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in seinem Heimatland etwa in einer der Großstädte in der Lage wäre, zumindest ein Einkommen in der Höhe zu erzielen, das ihm das Existenzminimum ermöglichen würde. 9 Der Kläger hat durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.03.2017, eingegangen am 28.03.2017, Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu zuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 11 Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 13.07.2017 hat der Kläger die Klage weiter begründet. Insbesondere könne der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban nicht verfolgt bzw. nicht aufgespürt werden könnte. Die Taliban seien aufgrund ihrer Organisationsstärke in der Lage, den Kläger auch in einem Neuansiedlungsgebiet aufzuspüren und zu töten. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 13 Durch Beschluss vom 29.05.2018 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 22.01.2019 wurde dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt. 14 Am 18.11.2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 18 Die Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und begründet. 19 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG, § 3 VwZG). 20 2. Die Klage ist bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14.03.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der Bescheid des BAMF aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. 22 Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 23 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 24 Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. 25 Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. 26 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 27 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. 28 Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. 30 Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. 31 Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. 32 Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, 33 vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. 34 Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. 35 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. 36 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. 37 Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. 38 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. 39 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. 40 Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 41 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 42 Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan Angehöriger der afghanischen Polizeikräfte gewesen ist, dass er sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban verlassen hat und er im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht wäre. 43 Der Kläger hat zunächst zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt, Angehöriger der afghanischen Polizeikräfte gewesen zu sein. Dies folgt zum einen aus den insoweit widerspruchsfreien und glaubhaften Schilderungen des Klägers in seinen Anhörungen bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen. Der Kläger hat in beiden Anhörungen vorgetragen, ab dem Jahr xxxx bei den afghanischen Polizeikräften gearbeitet zu haben und diesem Zuge Drohanrufe durch eine örtlichen Talibanführer sowie – nach einem Attentat auf das vom Kläger geleitete Polizeirevier – von einem weiteren Talibanattentäter erhalten zu haben. Er habe schließlich aufgrund der Gefährdungslage seine Tätigkeit als Polizeibeamter eingestellt und Afghanistan verlassen. 44 Diese Umstände hat der Kläger insbesondere in seiner mündlichen Anhörung am 18.11.2019 noch einmal detailliert vorgetragen und auf Nachfrage weiter erläutert. Im Übrigen hat der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren Dokumente eingereicht, die zur Überzeugung des Gerichts die von ihm behauptete Angehörigkeit zur afghanischen Polizei bestätigen. Gleiches gilt für die von ihm erhobenen Behauptungen der Zugehörigkeit seines Vaters zur afghanischen Armee sowie des früher erfolgten Mordanschlags auf seine beiden Brüder anlässlich der Arbeit des Vaters für das afghanische Militär. (Siehe insbesondere Bl. 49 ff. der VVe.) 45 Danach waren zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Afghanistan im 00.00.0000 sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Beschäftigung als „Mitglied der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF)“, 46 vgl. dazu UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 55, 47 und seiner (tatsächlichen oder jedenfalls vermeintlichen) politischen Überzeugung bedroht gewesen sind. Der Kläger ist in Afghanistan mehr als ein Jahr für das afghanische Militär in der Provinz Kundus tätig gewesen. Eine persönliche, individuelle Bedrohungslage für den Kläger hat spätestens mit dem Erhalt der ersten Drohanrufe durch den Talibanführer R. T. bestanden. In Afghanistan gibt es ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen afghanische Militärangehörige. Die Angriffe reichen von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten. Die Zunahme zielgerichteter Angriffe auf Militärangehörige kann als Teil von Bestrebungen regierungsfeindlicher Gruppen gesehen werden, Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungsgruppen zu erlangen. Die Bevölkerung wird durch Drohungen oder auch durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Diese Einschüchterungstaktik wird verstärkt durch das verminderte allgemeine Vertrauen in die Kapazitäten der afghanischen Regierung und der internationalen Kräfte, die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder grundlegende Dienstleistungen anzubieten. 48 Vgl. VG München, Urteil vom 05. Juli 2013 – M 1 K 13.30268 –, Rn. 25, juris; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung – Stand: 24. März 2011, S. 3 f. 49 Die regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban sind nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. 50 Vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2017 – M 26 K 17.30772 –, Rn. 24, juris. 51 Die Bedrohung durch die Taliban ist auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen selbst in Kabul, wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser Organisation zu schützen. 52 Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Wegen des schwachen Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan häufig ohne Sanktionen, 53 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand März 2013, S. 13 f. 54 Die nationale Polizei (ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Auch wenn zwischenzeitlich der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte voran geht, so kann der qualitative Aufwuchs hiermit nicht Schritt halten, 55 Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Januar 2012, S. 11 f. 56 Dementsprechend muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass in der öffentlichen Wahrnehmung die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitätsfaktor ist, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Februar 2011, S. 12 f). Schwächen der „Afghan National Police“ sind dabei auch Korruption und Bestechung. In dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hierzu wird ausgeführt, die Tatsache, dass die Polizeikräfte äußerst korrupt seien, zeige sich auch darin, dass verhaftete Personen teilweise selbst dann, wenn Beweise für eine Tat vorlägen, am nächsten Tag wieder freigelassen würden. Diesbezüglich habe sich auch die deutsche Bundeswehr mehr als einmal empört gezeigt über die Freilassung von Verdächtigen, welche sie den afghanischen Behörden übergeben hätten. Weiter sei bekannt, dass afghanische Sicherheitskräfte, welche in abgelegenen Gebieten stationiert seien, den Taliban teilweise Informationen lieferten, um im Gegenzug dazu nicht von diesen angegriffen zu werden, 57 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011, S. 5. 58 Auch sei die Polizei in massive Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Es muss hier daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger keinen wirksamen Schutz von staatlicher Seite, sei es durch die Polizei, sei es durch sonstige Strafverfolgungsbehörden, erlangen könnte. 59 Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem Kläger zugute, da er vor seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits unmittelbar bedroht war. Wie bereits ausgeführt bestand die Bedrohungslage für den Kläger spätestens seit dem Erhalt des Drohanrufes durch die Taliban und damit vor der Ausreise des Klägers aus Afghanistan. Das Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erkennen. Es liegen gerade nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich sonst die Verhältnisse in Afghanistan seit der Ausreise des Klägers im Hinblick auf seine Bedrohungssituation geändert hätten. Neueste Erkenntnisse sprechen zudem für eine erhöhte Bedrohungslage gerade in Kabul. 60 Siehe UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 114. 61 Die dem Kläger aufgrund der dargelegten Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG zugutekommende tatsächliche Vermutung für eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr kann nicht widerlegt werden. Insbesondere kann vor dem Hintergrund der dem Kläger zugutekommenden Vermutung nicht unterstellt werden, dass er aufgrund des Zeitablaufs den Taliban namentlich nicht mehr bekannt ist und deshalb an anderer Stelle unbehelligt eine Tätigkeit ausüben könnte. Denn es spricht bereits das erhebliche nachrichtendienstliche Potenzial der Taliban gegen den Umstand, dass der Kläger nicht auf einer so genannten Liste der Taliban verzeichnet ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor seiner Ausreise für das afghanische Polizeiwesen gearbeitet hat, also über einen längeren Zeitraum. Zudem war bereits sein Vater als afghanischer Armeeangehöriger Jahre zuvor in den Fokus der Taliban geraten. Wegen dessen Tätigkeit sind zwei Brüder des Klägers bei einem gezielten Bombenattentat getötet worden. Umso höher ist insgesamt deshalb die Gefahr, als (ehemaliger) Angehöriger der afghanischen Polizeikräfte von den Taliban registriert und verzeichnet worden zu sein. 62 Ist der Kläger in dieser Gestalt in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist. Der Umstand, dass der Kläger schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten ist, führt dazu, dass der Kläger bei seiner Rückkehr alsbald wiedererkannt werden würde. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan akuter Lebensgefahr im ganzen Land ausgesetzt wäre. 63 Vgl. zu einer solchen Gefährdung selbst in Kabul auch: E. M. Danesch, Auskunft an den Hess. Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 zum Az: 8 A 1197/12.A.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 5a K 1001/14.A –, Rn. 37, juris. 64 Schließlich hat der Kläger innerhalb der Islamischen Republik Afghanistan auch keine Fluchtalternative. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und zudem sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 65 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zunächst kann festgestellt werden, dass dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatgebiet nicht möglich ist. Der Kläger war gerade in seiner Heimatprovinz Kundus in das Visier der Taliban geraten und wäre damit in seinem Heimatgebiet einer besonderen und unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt. Auch eine Niederlassung des Klägers in einem der großen Ballungsgebiete wie Kabul, Herat oder Masar-e-Sharif kann ihm aufgrund der auch dort beachtlichen Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban nicht zugemutet werden. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Zudem bietet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grds. auch die Hauptstadt Kabul keinen dauerhaften internen Schutz iSd § 3e AsylG. Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger eine Verfolgung und Verfolgungsgefährdung seitens einer terroristischen Gruppierung, nämlich den Taliban, glaubhaft dargetan hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger früher oder später in Kabul entdeckt und bedroht würde. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. 66 Nach allem war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. Über die weiteren (erkennbar hilfsweise) gestellten Schutzanträge des Klägers war danach nicht mehr zu entscheiden. 67 3. Nach dem Vorstehenden war der Klage des Klägers auf Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts stattzugeben. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 69 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).