Urteil
5a K 4007/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:1108.5A.K4007.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 3.bis 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2017 (Az. °°°°°°°-°°°) dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Paschtunen zugehörig und sunnitischen Glaubens. Der Kläger reiste am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.09.2016 einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 15.02.2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er hätte die letzten fünf Jahre im Iran gelebt. Afghanistan habe er im Jahr 2010 verlassen müssen, da er von der Familie seiner Freundin bedroht worden sei. Er habe die Freundin heiraten wollen. Ihre Familie sei jedoch dagegen gewesen und habe den Antrag seines Vaters abgelehnt. Der Kläger und seine Familie seien Paschtunen, die Angehörigen der anderen Familie seien Tadschiken gewesen. Seine Freundin sei dennoch eines Tages bei ihnen zu Hause aufgetaucht, da sie mit ihm habe fliehen wollen. Sein Vater habe dies jedoch strikt abgelehnt und den Vater der Freundin angerufen. Daraufhin seien die vier Brüder der Freundin erschienen und hätten ihn verprügelt und mit einem Messer schwer verletzt. Der Kläger habe danach zwei Monate im Krankenhaus verbringen müssen. Auf Anraten seines Vaters habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist, da er befürchtet habe, dass die Familie der Freundin ihn weiterhin töten wolle. Die Familie sei sehr einflussreich gewesen. Deswegen habe er auch keine Anzeige gegen den Bruder der Freundin erstattet. Zu seiner Freundin habe er nie wieder Kontakt gehabt. Im Iran sei er in Teheran als Mitarbeiter eines Wachdienstes tätig gewesen. 4 Mit Bescheid vom 14.03.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 5 Zur Begründung führte es aus, dass der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft sei. Auch ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung. Es handele sich um eine rein private Auseinandersetzung im familiären Bereich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen bei einer anzunehmenden Rückkehr des Klägers nach Kabul ebenfalls nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG würden für den Kläger gleichfalls nicht bestehen. Der Kläger habe vor seiner Ausreise in Kabul gelebt und als Automechaniker gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, in diesem Bereich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt dadurch sicherzustellen. Im Übrigen könne er auch auf den dort ansässigen Familienverband zurückgreifen. 6 Mit Schriftsatz vom 28.03.2017, eingegangen bei Gericht am 30.03.2019, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, 7 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 8 hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 9 äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. 10 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30.10.2019 hat der Kläger die Klage weiter begründet. Zur Begründung führt der Kläger an, dass aufgrund der Beziehung des Klägers zu seiner damaligen Freundin eine Ehrverletzung und einhergehend damit eine Blutfehde entstanden seien. Der Kläger sei bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan einer Verfolgung durch die gegnerische Familie und erheblichen Verletzungen ausgesetzt gewesen. Dem Kläger drohe auch nach wie vor eine Verfolgung durch die Angehörigen der ehemaligen Freundin in Afghanistan. Er könne auch keinen internen Schutz in Anspruch nehmen. Insbesondere würde er in Kabul oder einer anderen Großstadt durch die befreundete Familie entdeckt werden können. Weiterhin gebe es für den Kläger auch keine Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung. 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 12 Durch Beschluss vom 25.03.2019 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 03.04.2019 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 13 Am 08.11.2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurden, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 17 Soweit der Kläger seinen Antrag, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. 18 Im Übrigen ist die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und teilweise begründet. 19 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG, § 3 VwZG). 20 2. Die Klage ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) begründet. Der angefochtene Bescheid des den für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der angefochtene Bescheid des BAMF zu den Ziffern 3. bis 6. aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu. 22 Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland (= Afghanistan) ein ernsthafter Schaden im Sinne von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). 23 Unter „Folter“ ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. 24 Vgl. VGH BW, U. v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 16. 25 Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen (siehe oben.) 26 Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt. 27 Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, 28 vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 – in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG. 29 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem von ernsthaftem Schaden bedrohten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) keine begründete Furcht vor einem solchen Schaden besteht. 30 Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des internationalen Schutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden. 31 Vgl. zu allem BVerwG, U. v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308. 32 Das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrags des Klägers davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, dies insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht bei der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2019 gewinnen konnte. 33 Der Kläger hat die Geschehnisse – im Kern – lebensnah und mit Einzelheiten versehen plausibel und überzeugend vorgetragen. Die Aussagen, die der Kläger in seiner gerichtlichen Anhörung zum Kerngeschehen getätigt haben, sind im Vergleich zu den Angaben in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 14.03.2017 als insgesamt konsistent zu bezeichnen. Wesentliche Abweichungen in den jeweiligen Geschehensschilderungen liegen nicht vor. 34 Nach Einschätzung des Gerichts muss der Kläger unmenschliche Behandlung bis hin zur Ermordung durch oder im Auftrag der Familie seiner ehemaligen Freundin befürchten. Der Kläger hat in seiner Anhörung geschildert, dass die Familie seiner ehemaligen Freundin nach wie vor Rache wegen des erlittenen Ehrverlusts nehmen will. Dabei war der Kläger bereits zum Zeitpunkt seines Aufenthalts in Afghanistan Opfer erheblicher Gewalthandlungen der Brüder seiner Freundin. Der Kläger hat durch den seinerzeitigen Überfall erhebliche Verletzungen (Stich- und Schnittverletzungen) erlitten, die lebensbedrohlich waren und die bis zum heutigen Tage deutlich sichtbar sind (Narbenbildung). Auf die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Lichtbilder seiner Verletzungen, die zur Akte genommen worden sind, wird Bezug genommen. 35 Dieser Vortrag zu den Bedrohungs- und Verletzungshandlungen durch die Familienmitglieder seiner ehemaligen Freundin erscheint auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisquellen glaubhaft. Danach wird auch das „Weglaufen“ von Frauen bzw. der Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung als Verletzung der Ehre der Familie der Frau angesehen. Dabei kann es zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. 36 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 2.10.2012; vgl. auch UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.04.2016, S. 56. 37 Es droht auch nach wie vor ein Racheakt durch die Familienmitglieder der ehemaligen Freundin des Klägers. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. 38 Vgl. UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.04.2016, S. 80 f. 39 Der Kläger wäre vor den drohenden konkreten Gefahren auch durch den Staat nicht hinreichend geschützt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Wegen des schwachen Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan häufig ohne Sanktionen, 40 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand März 2013, S. 13 f. 41 Die nationale Polizei (ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Auch wenn zwischenzeitlich der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte voran geht, so kann der qualitative Aufwuchs hiermit nicht Schritt halten, 42 Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Januar 2012, S. 11 f. 43 Dementsprechend muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass in der öffentlichen Wahrnehmung die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitätsfaktor ist, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Februar 2011, S. 12 f). Schwächen der „Afghan National Police“ sind dabei auch Korruption und Bestechung. In dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hierzu wird ausgeführt, die Tatsache, dass die Polizeikräfte äußerst korrupt seien, zeige sich auch darin, dass verhaftete Personen teilweise selbst dann, wenn Beweise für eine Tat vorlägen, am nächsten Tag wieder freigelassen würden. Diesbezüglich habe sich auch die deutsche Bundeswehr mehr als einmal empört gezeigt über die Freilassung von Verdächtigen, welche sie den afghanischen Behörden übergeben hätten. Weiter sei bekannt, dass afghanische Sicherheitskräfte, welche in abgelegenen Gebieten stationiert seien, den Taliban teilweise Informationen lieferten, um im Gegenzug dazu nicht von diesen angegriffen zu werden, 44 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011; S. 5. 45 Auch sei die Polizei in massive Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Es muss hier daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger keinen wirksamen Schutz von staatlicher Seite, sei es durch die Polizei, sei es durch sonstige Strafverfolgungsbehörden, erlangen könnte. Hinzu kommt, dass es sich bei der Familie der Freundin nach den unwiderlegten Angaben des Klägers um eine reiche und einflussreiche Familie handelt, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung dort umso weniger staatliche Handlugen zu befürchten hätte. 46 Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem Kläger zugute, da er vor seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits unmittelbar betroffen war. Das Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erkennen. Es liegen gerade nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich sonst die Verhältnisse in Afghanistan seit der Ausreise des Klägers im Hinblick auf seine Bedrohungssituation geändert hätten. 47 Für den Kläger besteht ferner keine inländische Fluchtalternative. Der Kläger hat zwar vor seiner Ausreise in Kabul gelebt und als Automechaniker gearbeitet. Eine Fortsetzung seines Lebens dort kann ihm jedoch aufgrund der akuten Bedrohungslage der ebenfalls in Kabul aufhältigen Familie der ehemaligen Freundin nicht zugemutet werden. Ein „anonymes“ Leben von Einzelpersonen kennt die afghanische Gesellschaft gerade nicht. Eine Rückkehr des Klägers nach Kabul in den Kreis seiner Familie wäre realistischerweise schon kurze Zeit nach seiner Ankunft bekannt. Dann würden dem Kläger jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Angriffe der Familienmitglieder seiner ehemaligen Freundin auf Leib und Leben drohen. 48 Eine Existenz des Klägers außerhalb seiner in Kabul ansässigen Familie kommt ebenfalls nicht in Betracht. Einerseits wäre ein Übergriff der Familie der ehemaligen Freundin des Klägers auf ihn auch außerhalb von Kabul ohne Weiteres möglich. Die Familie der Freundin verfügt über Geld und Einfluss in Afghanistan. Andererseits besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine interne Schutzmöglichkeit nur dann, wenn in dem verfolgungsfreien Landesteil für den Ausländer eine ausreichende Existenzgrundlage gegeben ist. 49 Vgl. Urteil v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – BVerwGE 131, 186. 50 Hier kann das erkennende Gericht jedoch nicht von einer realistischen Existenzmöglichkeit des Klägers außerhalb seiner Herkunftsprovinz (Kabul) ausgehen. In Betracht käme allein an Aufenthalt des Klägers in einer der weiteren großen Metropolen Afghanistans, wie Herat oder Masar-e-Sharif. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die (Flucht‑)metropolen wie Kabul und Herat sich aufgrund der hohen Zahl von Binnenflüchtlingen und durch den Abzug der internationalen Truppen in der jüngeren Vergangenheit durch eine besonders zugespitzte Lage auszeichnen. Bereits im Jahr 2017 sind über 151.000 Menschen von Pakistan und weitere 395.000 aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrenden sind bei ihrer Ankunft in Afghanistan beinahe vollkommen vom weiteren Familienverband und von internationaler Hilfe abhängig. Vom 1. Januar bis 4. August 2018 sind 463.157 Afghanen aus den beiden Nachbarstaaten Pakistan und Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Rückkehrende lassen sich hauptsächlich in Städten nieder. Dies schafft einen zusätzlichen Wettbewerb um die ohnehin wenigen Jobmöglichkeiten und führt schließlich zu tieferen Löhnen. Rückkehrende machen rund 44 Prozent der 2,1 Millionen in informellen Siedlungen lebenden Menschen aus. Informelle Siedlungen bieten meist einen schlechten oder keinen Zugang zu Basisdienstleistungen und Infrastruktur (Elektrizität, sauberes Wasser, Nahrungsmittel, sanitäre Einrichtungen, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen). Zudem sind die Unterkünfte meist behelfsmäßig gebaut und können nur bedingt vor Kälte, Hitze und Feuchtigkeit schützen. Die Lebensbedingungen von Rückkehrenden liegen unter den normalen Standards. Rückkehrende, die nicht in ihre Heimatregion zurückkehren können, werden oft zu IDPs oder sind gezwungen, das Land erneut zu verlassen. Zudem hat die Hilfe, die sie bei ihrer Rückkehr erhalten, kaum eine nachhaltige Wirkung auf ihre Situation. Unterkunft, eine sichere Existenz, Lebensmittelsicherheit und wirtschaftliche Möglichkeiten bleiben nach der Ankunft prekär. Ob es Rückkehrende schaffen, sich in Afghanistan wieder zu integrieren, hängt nicht zuletzt von den verschiedenen Netzwerken ab, über die sie verfügen. Gelingt es Rückkehrenden nicht, sich wieder zu integrieren, bleiben sie praktisch vollkommen abhängig von familiärer Unterstützung und internationaler Hilfe. 51 Vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.09.2018, S. 19 f., mzwN, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/180912-afg-update-profile-d.pdf. 52 Es kann hier zunächst nicht ohne weiteres von einer Unterstützung des Klägers durch in Afghanistan befindliche Familienmitglieder ausgegangen werden. Nach den wiederum unwiderlegten Angaben des Klägers sei seine Familie „arm“. Eine zumindest mittelfristige Unterstützung durch Dritte, insbesondere die eigene Familie, ist danach insgesamt nicht naheliegend. 53 Weiterhin hat der Kläger Afghanistan bereits vor zehn Jahren verlassen. Die Verhältnisse auf dem dortigen Arbeitsmarkt, insbesondere außerhalb der Metropole Kabul, sind ihm nicht bekannt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach einer derart langen Abwesenheit ohne weitere familiäre Unterstützung und Anbindung in der Lage sein würde, außerhalb seiner ehemaligen Heimatprovinz seine Existenz nur aus eigener Kraft in ausreichendem Maße zu sichern. 54 Ein anderes rechtliches Ergebnis können auch nicht eventuelle Hilfen für den Kläger aus den Rückkehrprogrammen REAG/GARP bzw. ERIN begründen. Beim humanitären Rückkehrprogramm REAG handelt es sich lediglich um eine Reisebeihilfe, die sich für den Kläger auf insgesamt 500,00 € belaufen würde. Das GARP-Programm sieht Starthilfen im Umfang von 500,00 € für Erwachsene und von 250,00 € für Kinder unter 12 Jahren vor. Nach dem ERIN-Programm wird freiwilligen Rückkehrern eine Sachleistungsbeihilfe im Umfang von bis zu 2.000,00 € gewährt. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die der Kläger haben dürfte, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, lassen auch diese Rückkehrbeihilfen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht (Bundesamt, Auskunft gegenüber VG Augsburg vom 12.8.2016) als nicht ausreichend erscheinen, um dauerhaft ein Überleben des Klägers in Afghanistan zu gewährleisten. 55 So auch VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2016 – Au 5 K 16.31801 –, Rn. 30, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2017 – Au 5 K 16.31988 –, Rn. 25, juris. 56 Danach könnte es dem Kläger nicht zugemutet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil – losgelöst von einem Familienverband und ohne reale Möglichkeit einer ausreichenden Existenzsicherung – niederlässt. 57 3. Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts stattzugeben. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 59 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).