Urteil
9 K 3416/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1031.9K3416.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.00.0000, mit welcher die Beklagte dem Kläger u.a. die Fahrerlaubnis entzogen hat. Der am 00.00.0000 geborene Kläger, welchem am 00.00.0000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B ausgestellt worden war, führte am 00.00.0000 um ca. 14.50 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurden bei dem Kläger durch die handelnden Polizeibeamten deutliche Anzeichen für den Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt. In der Mitteilung der Polizei an die Beklagte vom selben Tag wurde zudem ausgeführt, dass der Kläger nach erfolgter Belehrung angegeben habe, Cannabisprodukte über einen Zeitraum von etwa einem Jahr täglich zu konsumieren. Das Blut des Klägers wurde auf Betäubungsmittel untersucht. Das Universitätsklinikum N. stellte in seinem wissenschaftlichen Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Blutserums des Klägers vom 0.00.0000 einen THC-Gehalt von 2,7 ng/ml Blutserum, einen 11-OH-THC-Gehalt von 0,8 ng/ml Blutserum und einen THC-COOH-Gehalt von 48 ng/ml Blutserum fest. Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 entzog die Beklagte dem Kläger aufgrund der festgestellten Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Kläger im Weiteren nach und ging ebenso nicht gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes vor. Am 00.00.0000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Im Zuge des Neuerteilungsverfahrens ordnete die Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Der Kläger ließ dieses Gutachten am 00.00.0000 durch den TüV I. erstellen. Während der Untersuchung am selben Tag gab der Kläger dabei gegenüber dem Gutachter des TüV I. Herr Dipl.-Psychologe S. an, dass er von Mitte 2014 bis Mitte 2016 ca. dreimal in der Woche überwiegend am Wochenende Cannabis geraucht, sich jedoch nunmehr von seinem früheren Cannabiskonsum distanziert habe. Insgesamt kam das Gutachten des TüV I. zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der Hinweise auf einen Missbrauch von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe oder deren Nachwirkungen erneut führen würde. Am 00 00 0000 wurde dem Kläger durch die Beklagte eine Fahrerlaubnis der Klasse B erneut erteilt. Am 00.00.0000 führte der Kläger um ca. 12.23 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Im Rahmen einer anschließenden Verkehrskontrolle wurden bei dem Kläger durch die handelnden Polizeibeamten leichte Anzeichen für den Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt. In der Mitteilung der Polizei an die Beklagte vom selben Tag wurde zudem ausgeführt, dass der Kläger nach erfolgter Belehrung angegeben habe, Cannabisprodukte zuletzt vor zwei Wochen im Urlaub konsumiert zu haben. Das Blut des Klägers wurde daraufhin erneut auf Betäubungsmittel untersucht. Das Universitätsklinikum N. stellte in seinem wissenschaftlichen Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Blutserums des Klägers vom 00.00.0000 einen THC-Gehalt von 5,9 ng/ml Blutserum, einen 11-OH-THC-Gehalt von 0,9 ng/ml Blutserum und einen THC-COOH-Gehalt von 31 ng/ml Blutserum fest. Mit Schreiben vom 00.00.0000 hörte die Beklagte den Kläger zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Von diesem Recht machte der Kläger im Folgenden keinen Gebrauch. Mit begründeter Ordnungsverfügung vom 00.00.0000, dem Kläger am 00.00.0000 zugestellt, entzog die Beklagte dem Kläger die (mittlerweile erweiterte) Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Außerdem setzte die Beklagte für den Bescheid Kosten i.H.v. 203,50 €, bestehend aus 200,00 € Verwaltungsgebühr und 3,50 € Zustellungskosten fest. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er mittels seines Prozessbevollmächtigten ausgeführt, dass der im Jahr 2019 festgestellte Konsum als einmaliger Verstoß anzusehen sei, weil er mit dem Cannabiskonsum im Jahr 2016 nicht in einem zeitlich-funktionalen Zusammenhang stehe. Weitergehend habe der Kläger lediglich Cannabis ca. 10 Wochen vor der Verkehrskontrolle am 00.00.0000 konsumiert, sodass er davon ausgegangen sei, dass keine Rückstände mehr in seinem Blut vorhanden sind. Insgesamt sei im Sachverhalt des Klägers von einem einmaligen Konsum auszugehen, welcher ausschließlich die weitere Aufklärung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung insbesondere auf den Inhalt der angegriffenen Ordnungsverfügung. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 00.00.0000 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Gebührenfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid vom 00.00.0000 findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis erfordert mehr als nur einen einmaligen Konsum, ist aber bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 16 B 116/14 –, juris Rn. 3. In der fehlenden Trennung liegt ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 29 f. Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element - wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit - abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris Rn. 23; Bayer. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, juris Rn. 16. Daraus folgt zugleich, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt. Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung auch in Anbetracht der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum an, nachdem sie den schon seinerzeit zu Grunde gelegten Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum einer umfassenden und kritischen Prüfung unterzogen hat. Zum Ganzen Kammer, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 –, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris. Der Kläger ist in diesem Sinne gelegentlicher Cannabiskonsument und kann nicht zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Der gelegentliche Konsum ist auf Grundlage der polizeilichen Feststellungen anlässlich der Verkehrskontrollen am 00.00.00 2016 bzw. am 00.00.0000 und den eigenen Angaben des Klägers während der Untersuchung beim TüV I. am 00.00.0000 anzunehmen. Die im Anschluss an die Verkehrskontrolle vom 00.00.0000 durch das Universitätsklinikum N. am 00.00.0000 festgestellte THC-Konzentration von 2,7 ng/ml bzw. die THC-COOH-Konzentration von 48 ng/ml ergeben, dass der Kläger bereits im Jahr 2016 Cannabis konsumiert hat, weswegen ihm die Fahrerlaubnis aufgrund einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss der Droge entzogen wurde. Im anschließenden Neuerteilungsverfahren gab der Kläger u.a. gegenüber dem Gutachter des TüV I. , der seine Fahreignung bzgl. der Wiedererteilung beurteilen sollte, am 00.00.0000 an, dass er nicht nur am 00.00.0000 Cannabis konsumiert habe, sondern darüber hinaus von Mitte 2014 bis Mitte 2016 ca. dreimal in der Woche überwiegend am Wochenende Cannabis geraucht habe. Damit ist im Sachverhalt des Klägers bereits ein gelegentlicher Konsum von Cannabis nachgewiesen bzw. von diesem selbst eingeräumt worden, da der weiter festgestellte Konsum im Januar 2019 trotz der zeitlichen Zäsur von ca. zweieinhalb Jahren hieran anschließt, sodass ein gewisser, auch zeitlicher Zusammenhang im Einzelfall erfüllt ist. Im Anschluss an die Verkehrskontrolle vom 00.00.0000 um 12.23 Uhr wurde durch das Universitätsklinikum N. am 00. 00.0000 eine THC-Konzentration von 5,9 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 31 ng/ml während der Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt. Der Kläger hat durch diesen nachgewiesenen Konsum von Cannabis im Januar 2019 aufgezeigt, dass er trotz der zeitlichen Zäsur von ca. zweieinhalb Jahren und auch in Angesicht der in der psychologischen Untersuchung beim TüV I. zunächst glaubhaften Distanzierung zu seinem früheren Konsumverhalten bzw. dem dort vermittelten Eindruck, dass er seinen Cannabiskonsum nachhaltig eingestellt habe, sich erneut (nach der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis) dazu entschlossen hat, Cannabis zu konsumieren. Der Kläger knüpft damit nach Ansicht des Einzelrichters trotz des Verstreichens von ca. zweieinhalb Jahren nach dem Cannabiskonsum im Jahr 2016 mit dem (zumindest) einmaligen, separaten Cannabiskonsum im Januar 2019 in einem Zusammenhang nach den oben aufgeführten Maßstäben an sein altes Konsumverhalten an. Dies ist insbesondere damit zu begründen, dass ein großer Teil der Zeit zwischen dem Drogenkonsum im Jahr 2016 und 2019 durch das vom Kläger initiierte Wiedererteilungsverfahren bei der Antragsgegnerin geprägt war, in dessen Umsetzung der Kläger u.a. zur Erlangung einer positiven Prognose des Gutachters entsprechende Abstinenznachweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten einzureichen hatte und dementsprechend seinen Drogenkonsum allein aus der Motivation seine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen eingeschränkt haben wird. Demgegenüber ist zu Lasten des Klägers und aufgrund des Cannabiskonsums im Januar 2019 anzunehmen, dass seine Motivation zur Aussetzung des Drogenkonsums hauptsächlich durch die Eindrücke der vorherigen Fahrerlaubnisentziehung und des Wiedererteilungsverfahrens im Jahr 2016/2017 geprägt worden sein dürfte, und er nach dem Verblassen dieser Eindrücke und trotz der erlebten Beschränkungen, welche die vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis für ihn bedeutet haben dürfte, erneut wieder zu seinem (zumindest gelegentlichen) Konsumverhalten zurückgekehrt ist. Aufgrund dieser vorliegend (im Einzelfall) gegebenen Besonderheiten in der Person des Klägers ist sein bisheriges Konsumverhalten bis ins Jahr 2016 ebenfalls mit dem nachgewiesenen Konsumvorgang im Jahr 2019 zu einem Gesamtbild zu verknüpfen. Der Kläger hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt, wobei durch die zwei separaten Fahrten unter Cannabiseinfluss am 00.00.0000 bzw. am 00.00.0000 auch kein Einzelfall mehr vorliegt, welcher die Beklagte zuvor zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über weitere Aufklärungsmaßnahmen vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis hätte veranlassen müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, juris. Denn der Kläger ist bei beiden Fahrten – wie sich aus den entsprechenden Untersuchungen seines Blutes im Universitätsklinikum N. ergeben hat – jeweils unter dem Einfluss von deutlich über 1,0 ng/ml THC als Teilnehmer im Straßenverkehr angetroffen worden, sodass er in beiden Fällen nicht annehmen durfte, dass er bereits nach dem Cannabiskonsum wieder fähig sei ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die diesbezüglich gemachte Behauptung des Klägers, er habe das Cannabis ca. 10 Wochen vor der Verkehrskontrolle am 00.00.0000 konsumiert und sei deswegen von einem vollständigen Abbau des THC ausgegangen, ist dagegen als Schutzbehauptung zu bewerten. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums, den der Kläger jedoch hier bestreitet, kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. Vgl. auch beispielsweise VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2013 – 14 K 6939/12 –, Rn. 29, juris. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger in einem so nahen zeitlichen Zusammenhang zu der Verkehrskontrolle auch am 00.00.0000 Cannabis konsumiert haben muss, dass er zum Zeitpunkt der Teilnahme am Straßenverkehr noch nicht von seiner Fahreignung wieder ausgehen durfte. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Beklagten abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Klägers zur Abgabe des Führerscheins zu veranlassen. Die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte den ihr in Ziffer 206 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eröffneten Gebührenrahmen erkannt und eingehalten. Die festgesetzte Gebühr hat sie nachvollziehbar mit ihrem Verwaltungsaufwand und der Einordnung des Falles als aufwendig begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.203,50 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Für die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebühr ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend.