Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer Mittelgebühr ohne weitere Ermessensbegründung setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die Behörde ihre Feststellung, dass und aus welchen Gründen es sich um einen Fall "mittlerer Art" handelt, wiederum ermessensfehlerfrei begründet. 2. Bei der Bestimmung des für die Festsetzung der konkreten Gebühr maßgeblichen Verwaltungsaufwands kommt es maßgeblich auf den zur Ermöglichung der Einsichtsgewährung bzw. zur Zurverfügungstellung der Unterlagen objektiv erforderlichen Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand an. Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen einen Gebührenbescheid der Bezirksregierung N. nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Der Kläger ist Redaktionsleiter der D. S. , einer örtlichen Unterabteilung der D. gGmbH, deren Tätigkeit ausweislich ihrer Internetseite darin besteht, dass sie Themen nachgeht, die für das Gemeinwohl von besonderer Bedeutung oder anfällig für Machtmissbrauch seien, wobei ihre Erkenntnisse zu einer aufgeklärten Gesellschaft und damit zur Sicherung der Demokratie beitrügen. Mit E-Mail vom 00.00.0000 beantragte der Kläger, gestützt auf das IFG NRW, bei der Bezirksregierung N. Zugang zu der seit November 2016 zwischen dem Ministerium B. Nordrhein-Westfalen (M.B. NRW), der Bezirksregierung N. und dem Gesundheitsamt der Stadt C. geführten Kommunikation betreffend den Fall der „B1. B2. “ in C. . Er beantragte in diesem Zeitraum auch jegliche zur „B1. B2. " in C. angelegten Akten, Dokumente und Vermerke. In seinem Antrag bat der Kläger um Abstimmung für den Fall, dass Gebühren anfallen sollten. Weiter wies er darauf hin, dass er „diese Auskunftsanfrage“ auch an das Ministerium B. gesendet habe und davon ausgehe, „dass Sie sich darüber austauschen, um Aufwände zu reduzieren“. Unter dem 00.00.0000 wies die Bezirksregierung N. den Kläger darauf hin, dass eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich insgesamt maximal 500,- Euro anfallen werde. Der Kläger bat am 00.00.0000 um die weitere Bearbeitung der IFG-Anfrage und um eine genaue Begründung, „warum welche Kosten entstanden sind, damit nachvollzogen werden [kann], ob sie angemessen sind.“ Die beantragten Informationen wurden dem Kläger mit Bescheid der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 teilweise erteilt, wobei bestimmte Dokumente dem Kläger nicht zugänglich gemacht wurden und andere Dokumente teilweise geschwärzt wurden. Der Bescheid wurde dem Kläger in elektronischer Form per E-Mail vom 00.00.0000 und parallel auf dem Postweg übersandt. Die Zugangsgewährung erfolgte dergestalt, dass dem Kläger ein zeitlich beschränkter Zugang zu einer passwortgeschützten Internetseite gewährt wurde, unter der er die Dokumente abrufen konnte. Am 00.00.0000 erließ die Bezirksregierung N. den hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid, in dem sie gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 IFG NRW in Verbindung mit Tarifstelle 1.3.3 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) eine Gebühr in Höhe von 500,- Euro festsetzte. Zur Begründung führte sie aus, eine Gebührenermäßigung bzw. Befreiung im Sinne des § 2 VerwGebO IFG NRW komme im vorliegenden Fall mangels erforderlichen entsprechenden Antrags nicht in Betracht. Es seien auch keine Billigkeitsgründe für eine Ermäßigung beziehungsweise Befreiung ersichtlich. Für die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger könne nach Tarifstelle 1.3.3 bei einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand, insbesondere wenn Daten abgetrennt oder zum Schutz privater Interessen geschwärzt werden müssten, eine Gebühr von 10,- bis 1.000,- Euro erhoben werden. Da dem Kläger Durchschriften aus dem Verwaltungsvorgang zur Verfügung gestellt worden seien, sei die Tarifstelle 1.3 maßgeblich. Der Verwaltungsaufwand sei als außergewöhnlich einzustufen, da sich das Auskunftsersuchen nicht auf eine konkrete Fragestellung beschränkt, sondern jegliche Kommunikation zwischen den genannten Behörden umfasst habe. Gegenstand der Anfrage sei ein Verwaltungsvorgang über einen Zeitraum von zehn Monaten mit einer entsprechend umfangreichen Sichtung und rechtlichen Prüfung gewesen. Man habe sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW an die betroffenen Personen mit der Bitte um Einwilligung gewandt. Weiter hätten personenbezogene Daten geschwärzt beziehungsweise, soweit dies nicht möglich gewesen sei, abgetrennt werden müssen. Eine mögliche Verringerung des Verwaltungsaufwandes durch die Zusammenarbeit mit dem Ministerium B. sei wie vom Kläger gewünscht geprüft worden, jedoch aufgrund der getrennt geführten Verwaltungsvorgänge nur begrenzt möglich gewesen. Im Rahmen der innerhalb des Gebührenrahmens von 10,- bis 1.000,- Euro zu treffenden Ermessensentscheidung sei nach § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) sowohl der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand bestehe keine Verpflichtung, die in jedem Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln. Es könne auch ein Erfahrungswert zugrunde gelegt werden. Die Fälle könnten im Rahmen einer typisierenden Betrachtung einer unteren, mittleren oder oberen Gebühr zugeordnet werden, wobei ohne abweichende Bestimmung die Rahmenmitte in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden würde. Die Bearbeitung des Antrags des Klägers sei innerhalb der von der Tarifstelle 1.3.3 erfassten Fälle als durchschnittlicher Fall einzuordnen. Insoweit sei die Rahmenmitte in Höhe von 500,- Euro angemessen. Denn es habe wegen der unspezifischen Anfrage der gesamte Verwaltungsvorgang gesichtet werden müssen. Jedes einzelne Dokument habe wegen der enthaltenen personenbezogenen Daten und Informationen, die ein laufendes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren betroffen hätten, eingehend rechtlich überprüft werden müssen. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten hätten in mehr als einem Fall Einwilligungen angefordert werden müssen. Daher sei der Fall als durchschnittlicher und nicht als einfacher Fall einzustufen. Eine Einstufung als besonders aufwändiger Fall sei nicht geboten, da die zwar umfangreiche Bearbeitung der Anfrage nicht als überdurchschnittlich zu bewerten sei. Gründe, die für ein Abweichen von der festgelegten Gebühr sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne die Tätigkeit des Klägers als Journalist bei der Bemessung der Gebühr nach dem IFG NRW nicht berücksichtigt werden. Die Informationsrechte nach diesem Gesetz stünden jedermann zu. Daran ändere es nichts, wenn sie im beruflichen Interesse genutzt würden. In der Gesamtschau sei die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 500,- Euro als angemessen zu bewerten. Auslagen seien nicht zu erheben, da der Verwaltungsvorgang elektronisch zur Verfügung gestellt worden sei. Der Kläger hat am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Beklagte habe die Gebühr einzig mit dem Verwaltungsaufwand begründet. Dies werde dem Wesen einer Rahmengebühr nicht gerecht. Auch wenn der Behörde bei Rahmengebühren ein Spielraum zuzubilligen sei, dürfe der Verwaltungsaufwand nicht der alleinige Maßstab für die Ermittlung der Gebührenhöhe sein. Der Verwaltungsaufwand sei auch nicht außergewöhnlich. Seine Anfrage habe sich auf ein klar gesetztes Thema und einen überschaubaren Zeitraum von zehn Monaten bezogen. Nach der IFG-Gebührenverordnung Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.3 könnten bei der Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entstehe, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssten, Gebühren von 60,- bis 500,- Euro in Rechnung gestellt werden. Demnach liege die hier erhobene Gebühr von 500,- Euro im oberen Bereich. Die Einstufung einer Anfrage wie seiner mit den entsprechenden Gebühren benachteilige Menschen, deren Anfragen einen geringen Verwaltungsaufwand verursachten, übermäßig gegenüber Menschen mit IFG-Anfragen, die einen großen Verwaltungsaufwand verursachten. Nach § 10 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) seien Gebühren aber auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden könne. Gebühren dürften keine Abschreckungswirkung haben. Für seine Anfrage bestehe zudem ein öffentliches Interesse. Er habe die Unterlagen nicht aus Privatinteresse angefragt. Sie seien Grundlage einer weiterführenden Recherche zur Aufarbeitung des Falles der „B1. B2. “, an dem D. als gemeinnütziges Recherchezentrum seit über einem Jahr arbeite. Insoweit bestehe kein eigenwirtschaftliches Interesse, denn jede Recherche und Veröffentlichung auf der Basis der überreichten Unterlagen werde der Allgemeinheit kostenfrei zur Verfügung gestellt. Auch ein wirtschaftlicher Wert bestehe nicht. Er, der Kläger, bekomme sein Gehalt unabhängig von der Möglichkeit, die Unterlagen einzusehen oder nicht. Die D. gGmbH selbst sei gemeinnützig und habe daher durch die Unterlagen ebenfalls keinen wirtschaftlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund hätte auch die besondere Bedeutung der Pressefreiheit im Rahmen der Ermessensentscheidung mitberücksichtigt werden müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen an: Die festgesetzte Gebühr sei nicht allein mit dem Verwaltungsaufwand begründet worden. Nach § 9 Abs. 1 GebG NRW gelte das Äquivalenzprinzip. Es sei der Verwaltungsaufwand in Bezug auf Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlung zu berücksichtigen, aber auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Der wirtschaftliche Wert bzw. sonstige Nutzen des Antragstellers habe sich an objektiven Kriterien zu orientieren. Vorliegend habe es sich nicht um eine Anfrage aus privatem Interesse gehandelt. Die Daten hätten für berufliche Zwecke genutzt werden sollen. Dieser Nutzen sei höher zu bewerten als der Antrag einer Privatperson. Der vom Kläger angeführte Gebührenrahmen von 60,- bis 500,- Euro stamme aus dem Bundesrecht. Dieses sei hier nicht anwendbar. Vielmehr gelte das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen. Daher richte sich auch die Berechnung der Gebühren nach der landesrechtlichen IFG-Verwaltungsgebührenordnung. Der Verwaltungsaufwand sei auch deswegen als außergewöhnlich einzustufen, weil der Verwaltungsvorgang „B1. B2. “ im Zeitpunkt des Antrags des Klägers bereits weit mehr als 1.000 Seiten umfasst habe. Bei der Sichtung hätten die persönlichen Interessen Dritter berücksichtigt werden müssen. Zwei Personen seien um Einwilligungen gemäß § 10 Abs. 1 IFG NRW ersucht worden. Wegen des noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens hätten große Passagen abgetrennt bzw. geschwärzt werden müssen. Soweit der Kläger die Möglichkeit einer Ermäßigung der Gebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses angesprochen habe, stamme diese Angabe ebenfalls aus dem Bundesrecht. Das Landesrecht sehe eine entsprechende Ermäßigung bei öffentlichem Interesse nicht vor. Die in § 2 VerwGebO IFG NRW vorgesehene Möglichkeit des Absehens von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, sei an einen Antrag geknüpft. Einen solchen habe der Kläger nicht gestellt. Ungeachtet dessen seien im vorliegenden Fall auch keine Gründe für ein Absehen von einer Gebührenerhebung ersichtlich. Der Einwand, Gebühren dürften nicht von einem Antrag auf Informationszugang abschrecken, stehe der Gebührenerhebung nicht entgegen. Die Gebühr sei unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und sonstigen Nutzens erfolgt. Im Übrigen sei der Kläger im Vorfeld der Informationsgewährung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren unterrichtet worden, was ihn nicht bewogen habe, eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung zu beantragen oder seinen Antrag auf Informationszugang zurückzuziehen. Auch die Berufstätigkeit des Klägers als Journalist führe nicht zu einer Gebührenbefreiung. Die Erhebung von Gebühren schränke die Pressefreiheit nicht ein. Grundsätzlich habe jeder Antragsteller für die von ihm ausgelösten Amtshandlungen nach § 11 Abs. 1 IFG NRW Gebühren zu entrichten. Das Informationszugangsrecht sei als Jedermann-Recht ausgestaltet. Aus ihm lasse sich keine Privilegierung der Presse ableiten. Dies entspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Tätigkeit des Klägers als Journalist keine Bedeutung für die Festsetzung der Gebührenhöhe beizumessen sei, habe auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem von der D. gGmbH geführten Verfahren festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Klage ist auch begründet. Der auf die zutreffende Ermächtigungsgrundlage gestützte Bescheid der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IFG NRW in Verbindung mit § 1 VerwGebO IFG NRW und der Tarifstelle 1.3.3 des in der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW enthaltenen Gebührentarifs. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere von der dafür nach § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 12 GebG NRW zuständigen Bezirksregierung N. erlassen worden. Der angefochtene Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Beklagte hat das ihm im Rahmen der Gebührenerhebung zustehende Ermessen bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des von dem Beklagten zutreffend erkannten Gebührenrahmens von 10,- Euro bis 1.000,- Euro fehlerhaft ausgeübt. Bei der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Form einer Rahmengebühr im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW in Verbindung mit § 9 GebG NRW steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze NRW, Stand September 2013, GebGNRW, § 9 Erl. 4. Eine Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO von den Gerichten nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde ihrer Ermessensentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als gesetzliche Ermessensgrenze eingehalten hat. Dies zugrunde gelegt erweist sich die konkrete Festlegung der Gebühr innerhalb des hier einschlägigen Gebührenrahmens als rechtsfehlerhaft. Allein die Begründung, dass es sich bei der Anfrage des Klägers um einen „durchschnittlichen Fall“ mit einem Verwaltungsaufwand „mittlerer Art“ gehandelt habe, trägt die festgesetzte Gebühr nicht. Der Beklagte weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass eine sich nach einem Gebührenrahmen rechnerisch ergebende Mittelgebühr im Gebührenrecht regelmäßig ohne nähere Ermessensbegründung allein aufgrund der Feststellung, dass es sich um einen Fall mittlerer Art handele, festgesetzt werden darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, Rdnr. 96, 108, und Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, Rdnr. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 – 26 K 6557/13 –, Rdnr. 17; VG Minden, Urteil vom 21. November 2018 – 7 K 3873/13 –, Rdnr. 256; jeweils juris. In diesen Fällen müssen die im konkreten Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten nicht präzise ermittelt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Erfassung des exakten Verwaltungsaufwands oftmals ohnehin nicht möglich sein wird. Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze NRW, Stand September 2013, GebGNRW, § 9 Erl. 5. Ob diese Vorgehensweise, wonach die Feststellung des Vorliegens eines Falles mittlerer Art regelmäßig zu einer Festsetzung der rechnerischen Mittelgebühr ohne nähere Ermessensbegründung berechtigt, wobei jeweils eine Einteilung in einfache, mittlere und umfangreiche Fälle erfolgen soll bzw. muss, ohne Weiteres auf das IFG-Gebührenrecht übertragen werden kann, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Denn selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass eine solche Vorgehensweise grundsätzlich auch im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung der Gebühren für Amtshandlungen nach dem IFG NRW zulässig sein sollte, so lässt der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht erkennen, auf welcher konkreten sachlichen Grundlage der Beklagte zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich bei der Anfrage des Klägers um einen „durchschnittlichen Fall“ mit einem Verwaltungsaufwand „mittlerer Art“ handelt. Auch im allgemeinen Gebührenrecht setzt die Festsetzung einer Mittelgebühr ohne weitere Ermessensbegründung nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die Behörde ihre Feststellung, dass und aus welchen Gründen es sich um einen Fall „mittlerer Art“ handelte, wiederum ermessensfehlerfrei begründet. Sind entsprechende Kriterien bzw. Kategorien – wie hier – nicht durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (z.B. durch behördeninterne Gebührenverzeichnisse oder Richtwerte) näher spezifiziert, ist eine Begründung im jeweiligen Einzelfall erforderlich, wie die Behörde zu der Annahme kommt, dass es sich um einen Fall mittlerer Art handelt. Insbesondere ist ein Vergleich zur Bearbeitung anderer Anträge auf Gewährung von Informationszugang anzustellen, beispielsweise mit Blick auf den angefallenen Zeitaufwand oder ähnliche Kriterien. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 1992 – 8 B 59.91 –, Rdnr. 20 ff.; VG Minden, Urteil vom 21. November 2018 – 7 K 3873/13 –, Rdnr. 256; jeweils juris. Daran fehlt es hier. Die von dem Beklagten zur Festsetzung der Gebühr angestellten Erwägungen genügen nicht den an eine ermessensfehlerfreie Begründung für die Gebührenfestsetzung zu stellenden Maßstäben. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 00.00.0000 lediglich pauschal behauptet, dass die Bearbeitung der hier in Rede stehenden IFG-Anfrage des Klägers als durchschnittlicher Fall bzw. als Fall mittlerer Art einzuordnen sei und dass der Berechnung des Verwaltungsaufwands ein „Erfahrungswert“ zugrunde gelegt werden dürfe. Um welchen Erfahrungswert es sich hierbei jedoch konkret handelt und wie der Beklagte diesen Erfahrungswert ermittelt hat, ist in dem angefochtenen Bescheid weder angeführt noch näher erläutert worden. Die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Argumente, warum der Fall des Klägers einen innerhalb des Gebührenrahmens mittleren Verwaltungsaufwand ausgelöst haben soll, vermag die vom Beklagten getroffene Einschätzung nicht hinreichend schlüssig zu begründen. So wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass die Ermittlung und die Zusammenstellung der begehrten Informationen aufgrund des unspezifischen Inhalts der Anfrage die Sichtung des gesamten Verwaltungsvorgangs erfordert habe. Zudem habe wegen der in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen personenbezogenen Daten wie auch der Informationen, die ein laufendes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren betroffen hätten, jedes Dokument eingehend rechtlich geprüft werden müssen. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten habe eine Einwilligung von mehr als nur einer Person angefordert werden müssen. Deshalb sei die Bearbeitung des Antrags nicht als einfacher Fall innerhalb der Tarifstelle 1.3.3 einzustufen gewesen, sondern als durchschnittlicher Fall. Weiter sei die Bearbeitung der Anfrage zwar umfangreich, jedoch nicht überdurchschnittlich gewesen. Bei diesen Gründen handelt es sich um dieselben, die überhaupt erst eine Einordnung des Vorgangs als Fall im Sinne der Tarifstelle 1.3.3 rechtfertigen. Dementsprechend sind die vorgenannten Gesichtspunkte – jedenfalls für sich genommen – nicht zugleich zur Begründung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des gefundenen einschlägigen Gebührenrahmens geeignet. Ungeachtet dessen lassen diese Ausführungen auch nicht erkennen, vor welchem konkreten sachlichen (Vergleichs-) Hintergrund die Einschätzung des Beklagten erfolgte, dass es sich hier um einen Fall mittlerer Art handelte. Der Bescheid enthält insbesondere keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte insoweit andere Anträge auf Informationszugangsgewährung im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand, Zeitaufwand oder Ähnliches vergleichend betrachtet hat oder vor dem Hintergrund einer statistischen Erfassung der Bearbeitung von IFG-Anfragen bei der Bezirksregierung N. den Antrag des Klägers anhand bestimmter Kriterien als Fall mittlerer Art eingeordnet hat. Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Vorfeld der mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung selbst in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. So hat der Beklagte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angeführt, dass die Anfrage des Klägers einen Verwaltungsvorgang „von mehr als 1.000 Seiten Umfang“ betroffen habe und dass neben dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren auch ein laufendes Verwaltungsverfahren habe berücksichtigt werden müssen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten weiter ausgeführt, dem Kläger seien im Ergebnis „etwa 100 Seiten“ an Unterlagen elektronisch zur Verfügung gestellt worden. In dem mit der Bearbeitung der Anfrage des Klägers befassten Dezernat gebe es nur wenige IFG-Anträge, so dass man mit der Bearbeitung (noch) nicht routiniert sei. Die Bearbeitung der Anfrage des Klägers habe 26 Stunden Arbeitszeit für den gehobenen Dienst und 25 Stunden Arbeitszeit für den höheren Dienst in Anspruch genommen und damit Kosten in Höhe von weit über 3.000,- Euro verursacht. Wegen der Gebühr habe man sich in anderen Dezernaten und Abteilungen erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass es im Hause IFG-Anfragen gebe, die Verwaltungsvorgänge beträfen, die „lediglich zehn, zwanzig oder fünfzig Seiten“ umfassten, aber auch solche, die einen Umfang „von mehr als 10.000 Seiten“ hätten. Gleichfalls gebe es „kurzfristige Vorgänge“, aber auch solche „mit einer Dauer von mehreren Jahren“, etwa ab 2010 bis heute. In dem hier in Rede stehenden Dezernat, das mit der Aufsicht über pharmazeutische Hersteller betraut sei, gebe es in der Regel nur Fälle „mittlerer Art“. Fälle, die „schon über Jahre liefen“, gebe es dort nur wenige. Nach dem Verständnis der erkennenden Kammer mag der Beklagte mit diesen Ausführungen verdeutlicht haben, wie er zu der subjektiven Einschätzung gelangt ist, dass es sich im Hinblick auf den für die Anfrage des Klägers angefallenen Verwaltungsaufwand um einen Fall mittlerer Art gehandelt haben soll. Eben weil die Anfrage jedenfalls einen weit umfangreicheren Verwaltungsvorgang betraf als einen solchen mit zehn bis fünfzig Seiten, aber noch keinen solchen mit mehr als 10.000 Seiten, und eben weil der von der Anfrage betroffene Zeitraum mehrere Monate umfasste, also nicht nur wenige Tage oder Wochen, aber auch noch nicht mehr als ein Jahr oder gar zehn Jahre. Damit ist jedoch nach wie vor nicht – wie aber erforderlich gewesen wäre – hinreichend begründet, dass hier auch objektiv ein Fall mittlerer Art innerhalb der einschlägigen Tarifstelle vorgelegen hat. Ungeachtet der Frage, ob gerade die beiden Kriterien „Umfang des betroffenen Verwaltungsvorgangs“ und „Dauer des betroffenen Verwaltungsverfahrens“ überhaupt sachgerechte Kriterien für die Bewertung der Frage darstellen, ob ein Fall mittlerer Art vorliegt, bleibt aufgrund der Ausführungen des Beklagten bereits offen, aus welchen Gründen ausgerechnet ein Verwaltungsvorgang von 1.000 Seiten bei allen in Betracht kommenden Verwaltungsvorgängen mit einem Umfang von 10 bis 10.000 Seiten als mittlerer Fall zu bewerten sein soll, auch wenn 1.000 Seiten insoweit nicht die rechnerische Mitte darstellen. Ebenso wenig plausibel ist die Einschätzung, dass ausgerechnet ein mehrere Monate umfassender Vorgang vor dem Hintergrund der bei der Bezirksregierung N. in einigen Dezernaten möglichen Verfahrenslaufzeiten von wenigen Tagen bis hin zu bis zu zehn Jahren einen mittleren Fall darstellen soll. Dass der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von IFG-Anträgen, unter anderem etwa die Bearbeitungszeiten, innerhalb der Bezirksregierung N. statistisch erfasst würde und wie die Anfrage des Klägers in diese Statistik einzuordnen ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Ausgehend von den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Bezirksregierung N. eine derartige Statistik geführt wird. Der Beklagte hat sich nicht einmal auf die Statistik berufen, die gemäß dem (früheren) Runderlass des Innenministeriums vom 22. April 2002 - 12 – 4.0.3 -, MBl. NRW. 2002 S. 547, zur „Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)“ zumindest Angaben über die Anzahl der IFG-Anträge und die erhobenen Gebühren enthalten sollte. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte nach diesem Erlass oder aus sonstigen Gründen gehalten gewesen wäre, die dort bearbeiteten IFG-Anträge sämtlich zu erfassen und statistisch nach Kriterien wie (erforderlichem) Arbeitsaufwand, Interesse bzw. Nutzen für den Antragsteller und nach jeweiliger Tarifstelle erhobener Gebühr aufzubereiten, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht dargetan, dass er über die Abfrage zu IFG-Anfragen in konkreten einzelnen Dezernaten der Bezirksregierung N. hinaus vor Erstellung des hier angefochtenen Gebührenbescheides eine behördeninterne Abfrage im Hinblick auf IFG-Anfragen, deren Bearbeitung und die dafür erhobenen Gebühren durchgeführt und den Antrag des Klägers vor diesem Hintergrund als mittleren Fall eingestuft hat. Schließlich lassen die Ausführungen des Beklagten nicht erkennen, ob der Verwaltungsaufwand des Beklagten für die Bearbeitung der Anfrage des Klägers tatsächlich in vollem Umfang erforderlich gewesen ist. Dabei lässt der Umstand, dass dem Kläger im Ergebnis von dem mehr als 1.000 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgang lediglich 100 Seiten zur Verfügung gestellt wurden, für sich genommen keinen Schluss darauf zu, ob ein einfacher, mittlerer oder aufwändiger Fall vorliegt. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 – 26 K 6557/13 –, juris, Rdnr. 14. Bei der Bestimmung des für die Festsetzung der konkreten Gebühr maßgeblichen Verwaltungsaufwands kommt es vielmehr maßgeblich auf den zur Ermöglichung der Einsichtsgewährung bzw. zur Zurverfügungstellung der Unterlagen objektiv erforderlichen Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand an. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 – 26 K 6557/13 –, Rdnr. 14; VG Arnsberg, Urteil vom 25. Juni 2004 – 11 K 1254/03 –, Rdnr. 17; jeweils juris. Dieser Verwaltungsaufwand kann nicht mit der tatsächlich für die Bearbeitung aufgewandten Arbeitszeit gleichgesetzt werden. Abrechenbar ist insoweit allein der erforderliche – ideale – Zeitaufwand für die Bearbeitung der IFG-Anfrage. Dies berücksichtigt erscheint der erkennenden Kammer der vom Beklagten vorgetragene Arbeitsaufwand von insgesamt 51 Arbeitsstunden als zu hoch und in diesem Umfang nicht objektiv erforderlich allein für die beantragte Amtshandlung in Gestalt der Gewährung der Akteneinsicht. Der Beklagte hat mehrfach darauf hingewiesen, dass alle das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das laufende Verwaltungsverfahren betreffenden Unterlagen hätten entnommen werden müssen. Eine gründliche Sichtung nebst Schwärzen personenbezogener Daten dürfte damit lediglich noch auf 100 Seiten erforderlich gewesen sein. Vor diesem Hintergrund zieht die Kammer auch die vom Beklagten vorgenommene Bewertung der Anfrage des Klägers als Fall mittlerer Art in Zweifel. Nach alledem kann anhand der Begründung des Beklagten die Einordnung der Anfrage des Klägers als Fall mittlerer Art innerhalb des Gebührentarifs nicht nachvollzogen werden. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung N. ist allein deshalb aufzuheben. Ob der Bescheid noch aus anderen Gründen rechtswidrig ist, musste seitens der Kammer mithin nicht mehr entschieden werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder – wie hier – einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, dessen Höhe maßgebend.