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Beschluss

14 L 1578/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:1018.14L1578.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der für den 21. Oktober 2019 in Dortmund angemeldeten Versammlung mittels sofort vollziehbarer Auflage die Verwendung der Parole „Nie, nie, nie wieder Israel“ zu verbieten. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 4. Der Tenor wird den Beteiligten vorab per Telefax und telefonisch bekannt gegeben. 1 Gründe: 2 Die sinngemäßen Anträge zu 1. und 3., 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, während der Versammlung am 21. Oktober 2019 in Dortmund das alleinige Skandieren der Parolen „Hier marschiert der nationale Widerstand“ und „Hoch die nationale Solidarität“ mittels Auflage zu untersagen, 4 hat keinen Erfolg. Dabei versteht das Gericht das Begehren des Antragstellers dahingehend, dass er sich gegen ein allein auf der Grundlage des Skandierens der Parolen -ohne Hinzutreten zusätzlicher Umstände- gestütztes Verbot wendet. 5 Für die so verstandenen Anträge ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen, da der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 ausdrücklich erklärt hat, wegen des alleinigen Rufens dieser Parolen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Maßnahmen zu ergreifen. 6 Der sinngemäße weitere Antrag zu 2., 7 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, der für den 21. Oktober 2019 in Dortmund angemeldeten Versammlung mittels sofort vollziehbarer Auflage die Verwendung der Parole „Nie, nie, nie wieder Israel“ zu verbieten, 8 ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. 9 Ein Bedürfnis für den vorläufigen vorbeugenden Rechtschutz kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden, da der Antragsgegner mit am gestrigen Tage um 14:12 Uhr eingegangenem Schriftsatz angedeutet hat, einen Verwaltungsakt als Auflage zur Versammlungsbestätigung zu erlassen. Dies hat er durch weiteren mit am 17. Oktober 2019 um 17:00 Uhr eingegangenem Schriftsatz dann ausdrücklich bestätigt. Da nicht erkennbar wird, wann genau am heutigen Tag die Versammlungsbestätigung mit der Auflage tatsächlich ergehen wird, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung fort. 10 In der Sache sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen. 11 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 12 Die vom Antragsgegner angekündigte Untersagung der Parole „Nie, nie, nie wieder Israel“ erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. 13 § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes -VersG- scheidet als Rechtsgrundlage aus. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 14 Eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darf die Behörde beim Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 -1 BvR 2793/04-, juris, mit weiteren Nachweisen. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 -15 B 643/18-, juris. 16 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit scheidet zweifelsohne aus, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 -15 B 643/18-, juris, 18 und wird vom Antragsgegner im Übrigen selbst nicht (mehr) angenommen. 19 Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung durch das Skandieren dieser Parole liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 davon ausgeht, dass das Skandieren dieser Parole in Zusammenschau mit den Gesamtumständen sicher einen sofortigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle, weil die Versammlung dadurch ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Gepräge erhalte, das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeuge, gibt er allein den Wortlaut des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2018 -15 B 643/18- (juris, Rn. 14) wieder, ohne aber dafür tatsachengestützte Anhaltspunkte zu benennen, dass sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung realisiert. 20 Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Wendung „Nie wieder Israel“ -hier „Nie, nie, nie wieder Israel“-, als Negierung des Existenzrechts des Staates Israel interpretiert werden kann, und dass Antisemitismus ein gesellschaftliches Problem darstellt, das mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln zu bekämpfen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die angekündigte Auflage an den rechtlichen Vorgaben von § 15 Abs. 1 VersG, Art. 8 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu messen ist und diesen weiterhin bei summarischer Betrachtung nicht standhält. 21 Die vom Antragsgegner angeführten „Gesamtumstände“ beziehen sich ebenfalls nicht im Sinne einer Gefahrenprognose auf die Art und Weise der Durchführung der konkreten Versammlung am 21. Oktober 2019, sondern erschöpfen sich in Mutmaßungen und Bewertung früherer Geschehnisse bzw. Aussagen, ohne eine Gefahr für die öffentliche Ordnung erkennen zu lassen. 22 Auch der beigezogene Verwaltungsvorgang zu der letzten Versammlung am 14. Oktober 2019 stützt nicht die Annahme, dass mit dem Skandieren dieser Parole und ggf. weiterer Parolen ein die Bevölkerung einschüchterndes, aggressives und gewalttätiges Auftreten einhergehen könnte. Der vorgelegte Einsatzbericht vom 14. Oktober 2019 dokumentiert vielmehr, dass die Versammlung trotz Rufens auch der Parole „Nie wieder Israel“ friedlich und ohne Aggressivität sowohl innerhalb als auch außerhalb der Versammlung verlaufen ist. Zudem fand sich „kaum Publikum“ und es erfolgte „keine Beeinträchtigung der Bevölkerung“. 23 Auch das Auftreten des Redners O. , die beabsichtigte Durchführung von Versammlungen an jedem Montag bis zum 23. Dezember 2019, der offene Brief des Begleitausschusses der Koordinierungsstelle für Vielfalt, Toleranz und Demokratie noch der Tweet des israelischen Botschafters vom 1. Oktober 2019 sowie die verachtenswerte Tat in Halle reichen für die Annahme aus, dass die Art und Weise der konkreten Versammlung unter Verwendung der streitgegenständlichen Parole in Dortmund zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung führt. Soweit eine räumliche Nähe der letzten Versammlung zur jüdischen Synagoge und eine hierauf gestützte Einschüchterungswirkung geltend gemacht wird, ist dies durch den übersandten Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Ggf. wäre eine andere Wegstreckenführung in den Blick zu nehmen. Im Übrigen dürfte für die Versammlung am 21. Oktober 2019 eine Nähe zur jüdischen Synagoge ausscheiden, da wohl (wieder) eine Durchführung der Versammlung in der Nordstadt (Bl. 7 VV) beabsichtigt ist. 24 Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, bei Hinzutreten besonderer Umstände bis hin zu einem unfriedlichen Verlauf auf der Grundlage von § 15 VersG Maßnahmen zu erlassen. 25 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Auflage im Rahmen der Versammlungsbestätigung, die erst für den Verlauf des heutigen Tages angekündigt ist, abzuwarten, um erst dann gerichtlichen Rechtsschutz in Form eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch zu nehmen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 4 VwGO und rechtfertigt sich daraus, dass der Antragsgegner erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsätzen vom gestrigen Tage klargestellt hat, aus dem alleinigen Skandieren der Parolen „Hier marschiert der nationale Widerstand“ und „Hoch die nationale Solidarität“ ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Maßnahmen zu ergreifen. Dies wurde bei der Versammlung am 14. Oktober 2019 z.T. anders gehandhabt. So führte u.a. das Rufen der Parole „Hier marschiert der nationale Widerstand“ zum Anhalten des Aufzugs. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.