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Beschluss

6z L 1405/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0920.6Z.L1405.19.00
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Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das X. 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin im Rahmen der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) für den Studiengang Humanmedizin ausgewählt, da sie eine ausreichende Zahl an Wartehalbjahren vorzuweisen hatte. Jedoch konnte der Antragstellerin kein Studienplatz an den von ihr benannten Hochschulen in C. und M. zugewiesen werden. Da die Antragstellerin die Zulassung an einer anderen Hochschule ausdrücklich ausgeschlossen hatte, war ihre Bewerbung abzulehnen. Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An der Universität M. konnten innerhalb der zur Verfügung stehenden Kapazität nur Bewerber zugelassen werden, die diese Hochschule an erster Stelle genannt, also mit der Ortspräferenz 1 belegt hatten, wie sich auch der von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegten Aufstellung entnehmen lässt. Die Antragstellerin konnte an dieser von ihr nur mit der Ortspräferenz 2 belegten Hochschule also nicht zugelassen werden. Die Antragstellerin hatte an erster Stelle die D. -V. C. genannt. Da nicht alle Bewerber, die den Studienort C. an erster Stelle genannt hatten, hier einen Studienplatz erhalten konnten, musste eine Auswahl nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 VergabeVO erfolgen. Dabei konnten zum X. 2019/20 alle Bewerber mit dem Sozialkriterium 1 und ein Teil der Bewerber mit dem Sozialkriterium 2 (nämlich diejenigen mit Abiturnoten bis 3,1) der Rangfolge zugelassen werden, dann war die Zahl der Wartezeitstudienplätze in C. erschöpft. Auch dies lässt sich der von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegten Aufstellung entnehmen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu Recht nicht den Fallgruppen 1 und 2 zugeordnet. Die Antragstellerin ist nicht schwerbehindert und sie wohnt offenbar auch nicht mit einem Ehegatten, Kind oder Lebenspartner in C. zusammen. Das Sozialkriterium 3 erfüllt die Antragstellerin in Bezug auf den Studienort C. , da die Antragsgegnerin ihrem Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (§ 21 Abs. 3 VergabeVO) stattgegeben hat. Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 konnten in C. aber bedauerlicherweise nicht mehr zugelassen werden. Die Systematik des § 21 VergabeVO steht trotz der im Einzelfall mit ihr verbundenen Härten zulasten langjährig Wartender mit höherrangigem Recht, namentlich mit dem Grundgesetz, in Einklang. Vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2013 - 13 B 1241/12 -, vom 18. Dezember 2017 - 13 B 824/17 - und vom 28. Dezember 2017 - 13 B 1334/17 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 6z L 2885/17 - und vom 14. September 2018 - 6z L 1532/18 -, abrufbar bei www.nrwe.de. Soweit die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren auch eine Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen begehrt, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass das Auswahlverfahren der Hochschulen einschließlich der Vorauswahl von der jeweiligen Hochschule eigenverantwortlich durchgeführt wird (§ 10 Abs. 1 S. 1 VergabeVO). Die Antragsgegnerin wird hier nur als Dienstleisterin für die Hochschulen tätig. Auch der „Bescheid im Vorauswahlverfahren der Hochschulen“ ist – rechtlich gesehen – ein Bescheid der jeweiligen Hochschule. Rechtsfehler im Zusammenhang mit dem (Vor-) Auswahlverfahren der Hochschulen können daher nur in einem Rechtsstreit mit der betreffenden Hochschule vor dem für sie zuständigen Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Die Antragsgegnerin ist für einen solchen Rechtsstreit nicht „passiv legitimiert“, also die falsche Beklagte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.