I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffer 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2019 (Az. 77222234-423) in Ansehung der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Griechenland festzustellen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffer 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2019 (Az. 77222234-423) in Ansehung der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Griechenland festzustellen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die Kläger zu 3. bis 9. sind die minderjährigen Kinder (geboren zwischen xxx und xxx) der Kläger zu 1. bis 2. Sie reisten nach eigenem Bekunden am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22.09.2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: BAMF - einen Zweitantrag. In Ihrer Anhörung bei dem BAMF am 25.09.2017 trugen die Kläger zu 1. und 2. vor, dass sie aus der Gegend von Masar-e-Sharif stammen würden. Der Kläger zu 1. sei selbständiger Kaufmann gewesen. Afghanistan hätten sie wegen der Entführung ihres Sohnes, des Klägers zu 4. verlassen. Dieser sei nur nach Zahlung einer erheblichen Lösegeldmenge freigelassen worden. Zudem sei er durch die Entführer schwer verletzt worden. Die Familie sei auch nach der Entführung bedroht worden. Auf ihrer Flucht seien sie nach Griechenland gekommen. Dort hätten Sie einen Asylantrag gestellt. Sie hätten dort subsidiären Schutz erhalten. In Griechenland hätten sie auf einer Insel in einem Wohncontainer gelebt. In dem Camp habe keine Sicherheit geherrscht. Sie hätten deshalb Griechenland verlassen und seien nach Deutschland gereist. Die Kläger zu 1. und 2. würden unter psychischen Problemen leiden. Mit Bescheid vom 19.02.2018 (Az. 7222340-423) lehnte das BAMF den Asylantrag der Kläger unter Bezugnahme auf den ihnen bereits gewährten internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1.) und drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland an. Die Ausreisefrist setzte es auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens fest (Ziffer 3.). Zugleich stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte es aus, dass den Klägern bereits in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Deshalb sei der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor. Die Kläger hätten nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihnen in Griechenland eine erniedrigende Behandlung drohe. Die Kläger hätten sich nach eigenen Angaben für ca. fünf Monate in Griechenland aufgehalten und dort in einem Wohncontainer gelebt. Sie hätten von den Behörden Essen bekommen und hätten zudem weiterhin finanzielle Zuwendungen erhalten, von denen sie sich zusätzlich hätten Essen kaufen können. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien nicht vorgetragen worden und lägen nach Erkenntnissen des Bundesamtes auch nicht vor. Gegen diesen Bescheid haben Kläger haben am 01.03.2018 Klage (VG Gelsenkirchen, Az. 5A K 1689/18.A) erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, dem die Kammer mit Beschluss vom 23.03.20128 unter Annahme eines Abschiebungsverbotes für die Kläger als besonders schutzbedürftige Personen betreffend Griechenland stattgegeben hat (Az. 5a L 580/18.A). Hinsichtlich der weiteren Gründe wird auf den Inhalt des Eilbeschlusses (dort Bl. 29 ff.) Bezug genommen. Den Antrag der Beklagten vom 05.11.2018 auf Abänderung des Eilbeschlusses vom 23.03.2018 hat die Kammer mit weiterem Eilbeschluss vom 03.12.2018 (Az. 5a L 2038/18.A) abgelehnt. Bezüglich der Gründe wird auf den Inhalt des weiteren Eilbeschlusses (dort Bl. 15 ff.) Bezug genommen. In der Hauptsache (Az. 5a K 1689/18.A) hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 11.12.2018 (rechtskräftig) festgestellt, dass die Ziffern 1. und 3. des Bescheides vom 19.02.2018 unwirksam geworden sind und ferner die Ziffern 2.und 4. des Bescheides aufgehoben. Daraufhin hat die Beklagte in dem Verwaltungsverfahren mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.06.2019 (Az. 7222340-423) erneut den Asylantrag der Kläger unter Bezugnahme auf den ihnen bereits gewährten internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ihnen wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 3.). Zugleich stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Schließlich wurde die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5.). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass den Klägern bereits in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Deshalb sei der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei die Beachtlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht gegeben. Die Kläger zu 1. und 2. seinen erwerbsfähig und hätten auch bereits in Afghanistan ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass ihnen im Fall einer Abschiebung nach Griechenland eine existentielle Notlage drohen könnte. Individuelle Gründe, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, hätten die Kläger nicht geltend gemacht, Wegen ihrer psychischen Probleme hätten sie weder einen Arzt aufgesucht noch ärztliche Atteste vorgelegt. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 12.06.2019 Klage (VG Gelsenkirchen, Az. 5a K 2772/19.A) erhoben und beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 03.06.2019 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, 3. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides anzuordnen, 4. die Beklagte zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf maximal 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, hilfsweise über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Kläger in Bezug auf Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Die Kläger würden nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um in Griechenland selbst für den unabdingbaren Lebensunterhalt der neunköpfigen Familie sorgen zu können. Ein Anspruch auf entsprechende Leistungen bestehe in Griechenland nicht. Die Kläger hätten bereits bei ihrem vorherigen Aufenthalt in Griechenland nur unzureichend Essen bekommen. Für anerkannte Schutzberechtigte seien in Griechenland nicht einmal die geringen Unterstützungsleistungen zugänglich, die Personen zustehen würden, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entscheiden worden sei. Auch wenn den Klägern ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zustehe, würden über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen nicht angeboten. Die Kläger hätten deshalb mangels behördlicher Unterstützung weder einen Zugang zum Arbeitsmarkt noch könnten die Kinder die Schule besuchen. Den anerkannten Schutzberechtigten drohten vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Mit Schriftsatz vom 27.06.2019 haben die Kläger im dazugehörigen Eilverfahren (5a L 945/19.A) ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 13.08.2019 wurde dem Prozesskostenhilfeantrag der Kläger im Wesentlichen entsprochen und der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 AsylG). Die Beteiligten haben – die Kläger mit Schreiben vom 26.08.2019 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017 – auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig und begründet. Den Klägern steht in Bezug auf Griechenland ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend droht den Antragstellern im Falle einer Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 11 (zu Bulgarien). Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 118. Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 93 m.w.N. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern zudem Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie), die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris. Nach diesen Maßgaben sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Kläger einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh in Griechenland ausgesetzt wären. Die Antragsteller sind besonders schutzbedürftige international Schutzberechtigte. Es handelt sich um eine Familie mit sieben minderjährigen Kindern im Alter von sechs bis 16 Jahren. Die jüngsten drei Kinder sind fünf und (jeweils) sieben Jahre alt. Die Kläger würden im Fall einer Abschiebung nach Griechenland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass international Schutzberechtigte, anders als die griechische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, das in Griechenland bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt. Zwar ist festzustellen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (eingeschränkten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nach den obigen Ausführungen im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings sind im Rahmen der Feststellung der den Klägern in Griechenland drohenden Gefahren auch diejenigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die sich aus dem Voraufenthalt der Antragsteller in Griechenland und ihrer Weiterreise von dort nach Deutschland ergeben. Vgl. VG Düsseldorf, Beschl. vom 08.04.2019, Az. 22 L 3736/19.A, juris, Rn. 48; VG Gelsenkirchen, Beschl. vom 23.03.2018, Az. 5A L 580/18.A, juris. Die Antragsteller haben hierzu in ihrer persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt (BAMF) am 25.09.2017, die bereits der Entscheidung des Bundesamtes in dem vorausgegangenen Verfahren (5a K 1689/18.A) zugrunde gelegen hat, angegeben, dass sie sich ca. fünf Monate in Griechenland aufgehalten hätten. Dabei hätten sie in einem Wohncontainer gelebt und von den Behörden Essen erhalten. Zusätzlich hätten sie Geld zur Verfügung gehabt und sich von diesem Geld weiteres Essen gekauft. Weitere Angaben zu den konkreten Lebensbedingungen der Antragsteller während ihres Aufenthaltes in Griechenland sind den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Nach den insoweit vorliegenden Erkenntnissen kann das Gericht jedoch nicht erkennen, dass für die Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland überhaupt die realistische Möglichkeit besteht, eine Unterkunft für die insgesamt neunköpfige Familie zu erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abzudecken. Eine konkrete berufliche Tätigkeit hat der Kläger zu 1. dort nicht ausgeübt. Gleiches gilt für die Klägerin zu 2. Von einer (erneuten) Aufnahme der Kläger in ein Flüchtlingscamp kann nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht ausgegangen werden. Denn hier ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass den Klägern in Griechenland bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Dabei wären die Kläger als bereits anerkannte Schutzberechtigte nicht auf die (Erst-)Aufnahmelager, sondern grundsätzlich auf den freien Wohnungsmarkt zu verweisen. Die Anmietung einer Wohnung dürfte jedoch mangels eines konkreten Einkommens der Familie nicht möglich sein. Soweit ein Anspruch der Kläger auf staatliche Sozialleistungen bestehen sollte, wäre allerdings Voraussetzung für den Zugang zu derlei Sozialleistungen der dauerhafte und legale Aufenthalt in Griechenland. Dabei wird der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich mit einer inländischen Steuererklärung des Vorjahrs dokumentiert. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Juli 2019 – W 2 K 18.30717 –, Rn. 22, juris, mwN.; Siehe ebenso S. 6 des angefochtenen Bescheides der Beklagten. Auch hieran fehlt es im Fall der Kläger. Schließlich ist in Griechenland der grundsätzlich gewährte Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss deshalb grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei vulnerablen Personen kann sich daher die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen. Vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 Az. 3 L 2691/16 – juris; VG Würzburg, Urteil vom 19. Juli 2019 – W 2 K 18.30717 –, Rn. 22, juris. Die oben dargelegten Umstände lassen ohne Weiteres erkennen, dass es den Klägern während ihres seinerzeitigen Aufenthaltes in Griechenland noch nicht gelungen bzw. möglich gewesen ist, unabhängig von staatlichen Hilfeleistungen ihre elementarsten Bedürfnisse in Bezug auf Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse kann auch zum derzeitigen Zeitpunkt realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dies bei einer jetzigen Rückkehr der Antragsteller nach Griechenland anders sein könnte. Über außerstaatliche Hilfen in Griechenland – insbesondere ein familiäres Netzwerk – verfügen die Kläger nicht. Auch sonst ist von Umständen, die auf eine eigene – autarke – Leistungsfähigkeit schließen lassen könnte, nichts bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie es den Klägern zu 1. und 2. in Griechenland aus eigener Kraft möglich sein sollte, eine angemessene Unterkunft für sich sowie die gemeinsamen sieben minderjährigen Kinder zu finden. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, wie die Betreuung und Versorgung der Kläger zu 3. bis 9. in Griechenland sichergestellt werden könnte. Dies führt bei den Klägern als besonders schutzbedürftige Personen allerdings dazu, dass diese – ohne besondere Zusicherung der zuständigen griechischen Stellen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Bei der aktuellen Lage in Griechenland kann aus Sicht des Gerichts nur mit konkret-individuellen Zusicherungen den Vorgaben des EGMR zu vulnerablen Personengruppen, insbesondere zu Familien mit Kleinkindern, entsprochen werden. Der EGMR hat in seiner „Tarakhel“-Entscheidung insoweit ausgeführt, dass insbesondere minderjährige Asylbewerber eines besonderen Schutzes bedürften, weil sie besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien. Das gelte auch, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet würden. Die Aufnahmeeinrichtungen für minderjährige Asylbewerber müssten an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entstehe. Eine Überstellung nach Griechenland verstößt darum nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn die griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgeben, wonach die Betroffenen eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind. Vgl. dazu EGMR, Große Kammer, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, Tarakhel ./. Schweiz, NVwZ 2015, 127, 131, Rn. 118 f. Dies ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger nach den Angaben der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid als international Schutzberechtigte („subsidiärer Schutz“) anerkannt sind. Vielmehr sind die vom EGMR in der „Tarakhel“-Entscheidung dargelegten Grundsätze auch auf Personen anzuwenden, die mit einem Schutzstatus (Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutzstatus) in den diesen gewährenden Drittstaat rücküberstellt werden sollen. Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 29.03.2017 - 3 B 168/17 -; VG Trier, Beschluss vom 16.03.2017 - 5 L 1846/17.TR -, juris, Rn. 12; VG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2016 - 8 A 175/16 -, juris, Rn. 47 m. w. N., jeweils zu Italien. Eine danach notwendige konkret-individuelle Zusicherung der griechischen Behörden bezüglich des Familienverbandes der Kläger hat die Beklagte auch in dem zuletzt angefochtenen Bescheid nicht erwähnt und ist im Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist die Beklagte auf dieses Erfordernis bereits in dem Eilbeschluss vom 23.03.2018 (Az. 5a L 580/18.A, dort S. 5 ff.) hingewiesen worden. Die Beklagte hat indes in dem jetzt angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sie die in dem Beschluss vom 23.03.2018 (Az. 5a L 580/18.A) ausgeführte Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht teilt. Vgl. zum Erfordernis der konkreten Zusage der griechischen Behörden ebenso VG Würzburg, Urteil vom 19. Juli 2019 – W 2 K 18.30717 –, Rn. 24, juris. Zudem hat die Antragsgegnerin in dem zuletzt angefochtenen Bescheid erneut nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die individuelle Situation der Kläger zu 1. und 2. und ihrer insgesamt sieben minderjährigen Kinder als (besonders) vulnerable Personen in besonderem Maße in ihre Entscheidung mit hat einfließen lassen. Gleiches gilt für den Umstand, dass es sich bei den Klägern nicht um aktuell in Griechenland lebende Asylbewerber handelt, sondern um bereits anerkannt Schutzberechtigte, die sich derzeit außerhalb des Staates Griechenland aufhalten, die nach Griechenland zurückgeführt werden sollen. Die Beklagte wiederholt in ihrem neuerlichen Bescheid quasi wortgleich ihre allgemeinen Ausführungen aus dem zuvor angegriffenen Bescheid vom 19.02.2018 zur Situation von Geflüchteten und anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland. Sie stellt darin vor allem auf die bestehende Gesetzeslage in Griechenland ab, die den anerkannt Schutzberechtigten im Wesentlichen eine Inländergleichbehandlung garantiere, setzt sich aber nicht ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen gerade auch für zurückgekehrte anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland auseinander. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid ausführt, dass aktuell aus einem von der EU finanzierten Leistungsangebot 19.681 Plätze zur Verfügung stehen würden, das potenziell auf 30.000 Plätze ausgebaut werden kann. 2.126 Plätze seien an anerkannte Schutzberechtigte vergeben. Anerkannte Flüchtlinge müssten diese nach ca. sechs Monaten verlassen. Inoffiziell gehe die EU-Kommission jedoch von einer Verlängerung der Unterbringung für anerkannte Flüchtlinge aus, solange diese ersichtlich keinen ausreichenden Zugriff auf privat oder staatlich organisierten Wohnraum hätten. (Siehe S. 5 des angefochtenen Bescheides.) Indes folgt aus dieser Beschreibung nicht, dass die Kläger bei einer Rückführung nach Griechenland konkret von einer der Wohnungen aus dem genannten Programm der EU werden profitieren können. Denn einerseits handelt es sich bei den Klägern um bereits anerkannte Schutzberechtigte, für die nach den genannten Ausführungen lediglich nur ca. 1/9 der benannten Wohnungen zur Verfügung stehen. Andererseits wären die Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland als „Rückkehrer“ zu qualifizieren, die bereits seit Längerem aus allen Leistungen der griechischen Behörden herausgefallen sind. Inwieweit aber konkrete Unterkunftsleistungen des griechischen Staates für die rückkehrende Familie tatsächlich bestehen würden, wird aus den Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid und aus den vorliegenden Erkenntnissen nicht erkennbar. Das Vorhandensein einer tatsächlichen Unterkunftsmöglichkeit ist aber im konkreten Fall der besonders vulnerablen Kläger ausdrücklich zu fordern. Da nach allem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK für die Kläger hinsichtlich Griechenland festzustellen ist, ist der Klage im Hauptantrag stattzugeben. Über die weiteren – erkennbar hilfsweise gestellten – Anträge war damit nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der ZPO.