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Urteil

15 K 4606/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0904.15K4606.18.00
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Leitsätze

Der Berücksichtigung der Gremientätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG steht nicht entgegen, dass diese in das letzte Semester ihres Bachelorstudiums vor der Förderungshöchstdauer fällt.

Der Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG differenziert nicht zwischen einer Gremientätigkeit vor dem letzten Semester vor Überschreiten der Förderungshöchstdauer und in diesem Semester.

Unterliegt der Begriff der „angemessenen Zeit“ als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, kann das Verwaltungsgericht diesen in der vorliegenden Verpflichtungssituation auch ohne vorherige Bescheidung der Behörde, die eine Berücksichtigung der drei Monate Gremientätigkeit im letzten Semester der Regelstudienzeit abgelehnt hat, ausfüllen, um die Sache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2018 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 für weitere eineinhalb Monate Förderungsleistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Berücksichtigung der Gremientätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG steht nicht entgegen, dass diese in das letzte Semester ihres Bachelorstudiums vor der Förderungshöchstdauer fällt. Der Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG differenziert nicht zwischen einer Gremientätigkeit vor dem letzten Semester vor Überschreiten der Förderungshöchstdauer und in diesem Semester. Unterliegt der Begriff der „angemessenen Zeit“ als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, kann das Verwaltungsgericht diesen in der vorliegenden Verpflichtungssituation auch ohne vorherige Bescheidung der Behörde, die eine Berücksichtigung der drei Monate Gremientätigkeit im letzten Semester der Regelstudienzeit abgelehnt hat, ausfüllen, um die Sache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2018 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 für weitere eineinhalb Monate Förderungsleistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2018 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 für weitere eineinhalb Monate Förderungsleistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um eine angemessene Verlängerung von Ausbildungsförderung wegen Gremientätigkeit der Klägerin über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die am 20. Juni 1990 geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2015/2016 an der Universität E. -F. medizinische Biologie (B.A.). Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Vom 7. Juli 2016 (Sommersemester 2016) in ihrem zweiten Fachsemester bis Ende Juni 2018 (Sommersemester 2018) in ihrem sechsten Fachsemester war sie als gewähltes Mitglied in einem Gremium der Fachschaft (Fachschaftsrat „10b Biologie“ ab 29. Juni 2017 Fachschaftsrat „Biologie“) mit einem wöchentlichen Tätigkeitsumfang von zwölf bis 15 Stunden tätig. Hierzu legte sie Bescheinigungen des ASTA der Universität E. -F. , Autonomes Fachschaftsreferat, vom 27. Juli 2016 und vom 14. August 2017 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 130/154) vor. Am 14. Juni 2017 legte sie eine Bescheinigung nach § 48 BAföG des Bereichs Prüfungswesen der Universität E. -F. „Übersicht über alle Leistungen“ vom 12. Juni 2017 vor. Danach hatte sie zu diesem Zeitpunkt von 60 erforderlichen Creditpoints 81 Creditpoints erreicht. Am 5. Juli 2018 beantragte die Klägerin für das Wintersemester 2018/2019 Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus. Sie habe infolge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als gewähltes Mitglied des Fachschaftsrates Biologie und den damit verbundenen Tätigkeiten ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit abschließen können. Hierzu verwies sie auf die vorgelegten Bescheinigungen des ASTA der Universität E. -F. , Autonomes Fachschaftsreferat, vom 27. Juli 2016 und vom 14. August 2017. Zudem habe sie im Sommersemester 2017 aufgrund der hohen Anforderungen des Studiengangs sowie ihrer ehrenamtlichen Gremientätigkeit die Klausur „Praktikum Physiologie“ nicht bestanden. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Wintersemesters 2017/2018 sei ihr eine Nachholung dieser Klausur nicht möglich gewesen. Sie werde die Klausur am 12. Juli 2018 nachholen. Des Weiteren fehle ihr noch ein Crediterwerb aus einem E3-Kurs, den sie bereits im 2018 positiv abgeschlossen habe. Die Zulassung zum Bachelorsemester werde sie voraussichtlich im Juli 2018 erwerben. Voraussichtlich werde sie ab dem Wintersemester 2018/2019 ihre Bachelorarbeit beginnen und im März 2019 abschließen. Hierzu legte sie ein Transskript of Records des Bereichs Prüfungswesen der Universität E. -F. vom 3. Juli 2018 vor (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 172). Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 bewilligte der Beklagte eine Weiterförderung dem Grunde nach um drei Monate bis zum 31. Dezember 2018. Er führte aus, die im letzten Semester (Sommersemester 2018) geleistete Gremientätigkeit könne nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster nicht berücksichtigt werden, weil Zeiten, in denen ein Auszubildender nicht in Richtung auf sein Ausbildungsziel hin, sondern anderweitig tätig sei, auch wenn diese Tätigkeit allgemein gesehen der Ausbildung aller Auszubildenden nützlich sein möge, nicht gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderfähig sei. Die Klägerin könne für die Zeit ab Januar 2019 gegebenenfalls einen Antrag auf Gewährung der Hilfe zum Studienabschluss in Form eines verzinslichen Bankdarlehens stellen. Am 9. August 2018 legte die Klägerin dagegen teilweise Widerspruch ein. Sie wendete sich gegen die bei der erfolgten Festsetzung der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus außer Acht gelassene Berücksichtigung ihrer Gremientätigkeit im letzten Semester ihrer Regelstudienzeit (SS 2018). Das Studium der medizinischen Biologie sei ein modular aufgebautes Studium. Anders als in früheren Jahren, in denen (auch in den Prüfungsordnungen) noch zwischen Studien- und Examenssemestern unterschieden worden sei, gebe es in modular aufgebauten Studiengängen keine klassische Abschlussprüfung und auch keine inhaltlich vorgegebene Abschlussphase. Die Bachelorarbeit unterscheide sich bezüglich der zu erwerbenden Creditpoints (zwölf ECTS) und bezüglich des Zeitaufwandes nicht mehr wesentlich von Praktika oder Modulprüfungen. Es gebe Modulprüfungen wie beispielsweise Anatomie/Physiologie/Biologie, in denen wesentlich mehr Creditpoints vergeben würden. Die Prüfungsordnung schreibe in § 20 Abs. 3 lediglich vor, dass eine Zulassung erst beim Leistungsstand von 140 Creditpoints möglich sei. Somit gebe es keine vorgeschriebene Phase, die sich deutlich vom übrigen Veranstaltungsbetrieb in den ersten Semestern mit seinen Teilnahmepflichten abhebe.Mit der Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift im Jahr 2013 sei bereits den geänderten Studieninhalten der Studiendauer des Bachelor-Master-Systems Rechnung getragen worden. So sei die Verlängerung aufgrund der Gremientätigkeit auf zwei Semester eingeschränkt worden. Zudem werde – im Zusammenhang von Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG – dem modularisierten Studiengang das Vorhandensein einer Abschlussprüfung genauso abgesprochen wie im Verzicht auf die Anwendung zur Abschlussprüfung bei der Regelung der Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG.Von daher sei die Konstruktion einer Abschlussprüfung/Abschlussphase bei Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG widersprüchlich und somit rechtswidrig. Sie bitte um Abänderung des Bescheides und Einbeziehung ihrer Gremientätigkeit im Sommersemester 2008. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2018, zugestellt am 14. August 2018, wies der Beklagte den Widerspruch zurück, erhob keine Gebühren und stellte fest, dass eine Kostenerstattung nicht erfolge. Zur Begründung führte er aus, das Nichtbestehen einzelner Leistungsnachweise stelle keinen Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG dar. Durch Vorlage der Bescheinigung des ordnungsgemäßen Leistungsstandes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG sei auch festgestellt, dass vorher keine Verzögerungen aufgetreten bzw. aufgetretene Verzögerung vollständig aufgeholt worden seien. Über die Förderungshöchstdauer hinaus werde unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 3 BAföG für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet. Angemessen sei eine Zeit, wenn sie dem Zeitverlust entspreche, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG könnten nur berücksichtigt werden, wenn diese nach dem Ende des vierten Fachsemesters bestanden hätten. Die Fachschaftsarbeit von Oktober 2017 bis März 2018 habe mit einem angemessenen Überschreitungszeitraum gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG von drei Monaten gewürdigt werden können. Die Gewährung von drei Monaten aus einem sechsmonatigen Tätigkeitszeitraum sei nicht zu beanstanden. Die Mitwirkung in Hochschulgremien und -organen dürfe im Vergleich zur Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung sein, weil sie eine lediglich angemessene Zeit der Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertige. Der modulare Aufbau lasse der Klägerin alle Freiheiten, ihren Studienverlauf selbst zu gestalten. Das Ende der Förderungshöchstdauer sei jedoch der Zeitpunkt, zu dem verlangt werden müsse, dass der Student seine ehrenamtliche Tätigkeit einstelle und sich ganz dem Studium widme. Dass es bei modularen Studiengängen keine Examensvorbereitung gebe, müsse unberücksichtigt bleiben. Die getroffene Entscheidung, die von der Klägerin im letzten Semester ihrer Förderungshöchstdauer geleistete Fachschaftsarbeit (April 2018 bis Juni 2018) unberücksichtigt zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Ihren Ausführungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 3a BAföG könne nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG betreffe lediglich Studiengänge mit vorgesehener Abschlussprüfung und sei bei modularen Studiengängen nicht anzuwenden, es sei denn, eine bestimmte Modulprüfung sei verbindlich als Abschlussprüfung vorgesehen. Dies stehe nicht im Widerspruch zu der Nr. 3. Bei allen Studiengängen könne die im letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer geleistete Fachschaftsarbeit keine Berücksichtigung finden. Auch die Möglichkeit der Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3a BAföG stehe der Entscheidung nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass mit und ohne vorgesehene Abschlussprüfung die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestehe. Am 7. September 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die Fachschaftsarbeit seit dem 7. Juli 2016 sei zu berücksichtigen. Selbst ohne den Zeitraum vom 7. Juli 2016 bis zum 30. September 2017 seien mindestens weitere 1,5 Monate zu bewilligen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Beschluss vom 27. Juni 2012 - 12 A 972/12 -, den der Beklagte möglicherweise angesprochen habe, nicht entschieden, dass Tätigkeiten im Rahmen des letzten Semesters innerhalb der Förderungshöchstdauer nicht im Förderungsverlängerungsverfahren berücksichtigt werden könnten. Die Ausführungen seien zudem nicht entscheidungstragend gewesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2018 zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 für einen angemessenen Zeitraum, mindestens für 1,5 Monate, Förderungsleistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid mit der Begründung entgegen, im letzten Semester der Förderungshöchstdauer sei der Zeitpunkt, zu dem verlangt werden müsse, dass der Student seine ehrenamtliche Gremientätigkeit einstelle und sich ganz dem Studium und der Examensvorbereitung widme. Schon eine im letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit verstoße gegen die Erwartung, dass der Student sein Studium nach Kräften innerhalb der Förderungshöchstdauer abzuschließen habe, weshalb diese Tätigkeit keine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus begründe. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 2. August 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Versagung der Verlängerung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 12. Juli 2018 und Widerspruchsbescheid vom 13. August 2018 über den 31. Dezember 2018 für einen angemessenen Zeitraum hinaus ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit dabei ihre Gremientätigkeit vom 1. April bis Ende Juni 2018 unberücksichtigt geblieben ist. Insoweit steht ihr der begehrte Anspruch auf Berücksichtigung dieses Zeitraums durch Verlängerung der Ausbildungsförderung um weitere eineinhalb Monate zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Die Förderungshöchstdauer des Studiums der Klägerin beträgt sechs Semester entsprechend der sechssemestrigen Regelstudienzeit. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Mitwirkung in den dort aufgeführten Gremien und Organen überschritten worden ist. Die Fachschaftstätigkeit der Klägerin ist, dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, als Gremientätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG einzuordnen. Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 11. Juli 2003- 2 K 973/03 -, juris, Rn. 20. Die Klägerin kann zwar keine Berücksichtigung des Zeitraums ihrer Fachschaftsarbeit bis zum Ende ihres vierten Fachsemesters verlangen. Für diesen Zeitraum ist durch die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nachgewiesen, dass ihr Studium der ersten vier Semester keine Verzögerungen beinhaltet hat. Vgl. dazu OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 1 B 192/10 -, juris, Rn. 6 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2004 - 15 K 2658/02 -, n.v.; VG Freiburg, Beschluss vom 30. Januar 1981 - 7 K 259/80 -, BeckRS 2010, 51394; Winkler, in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 53. Edition, Stand: 1. Juni 2019, BAföG, § 15, Rn. 26. Allerdings kann sie die Berücksichtigung ihrer Gremientätigkeit vom 1. April 2018 bis Ende Juni 2018 verlangen. In diesem Zeitraum war sie ausweislich der Bescheinigung des ASTA der Universität E. -F. , Autonomes Fachschaftsreferat, vom 14. August 2017 als gewähltes Mitglied in einem Gremium der Fachschaft (Fachschaftsrat „Biologie“) mit einem wöchentlichen Tätigkeitsumfang von zwölf bis 15 Stunden tätig. Der Berücksichtigung der Gremientätigkeit der Klägerin vom 1. April 2018 bis Ende Juni 2018 steht nicht entgegen, dass diese in ihr letztes Semester vor der Förderungshöchstdauer fällt. Zunächst ist festzustellen, dass dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG eine solche Beschränkung nicht entnommen werden kann. Vielmehr kann nach dem Wortlaut, „Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen […] überschritten worden ist“, grundsätzlich jede Gremientätigkeit vor Ablauf der Förderungshöchstdauer, die kausal für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer sein kann, Berücksichtigung bei einer Verlängerungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG finden. Der Wortlaut differenziert nicht zwischen einer Gremientätigkeit vor dem letzten Semester vor Überschreiten der Förderungshöchstdauer und in diesem Semester. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 21/85 -, juris, Rn. 2, wonach es im gegebenen Zusammenhang einzig auf ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer wegen einer Tätigkeit in einem der im Gesetz (BAföG) aufgezählten Gremien ankommt. Der von dem Beklagten herangezogenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2012 kann nichts anderes entnommen werden. Zunächst kann diese zu einem Examensstudiengang ergangene Entscheidung auf den vorliegenden Fall eines modularen Studiengangs nicht übertragen werden. Gewichtige Gründe des Studienaufbaus sprechen dagegen. In einem modularen Studiengang wie dem vorliegend von der Klägerin besuchten fehlt eine für den Abschluss des Studiums vergleichbar bedeutende Abschlussphase wie sie in Examensstudiengängen enthalten ist. Die Studierenden modularer Studiengänge sammeln, wie die Klägerin auch beispielhaft dargelegt hat, ab dem ersten Semester „Punkte“ (sog. Creditpoints) und Notenanteile für ihre Abschlussnote. Im letzten Semester ist üblicherweise die Abschlussarbeit (Bachelor oder Masterarbeit) anzufertigen, für die ebenfalls Creditpoints erworben werden. Allerdings kommt einem auf diese Weise ausgestalteten letzten Semester nicht die Bedeutung zu wie dem letzten Semester eines Examensstudiengangs mit einem Staatsexamen als Abschluss. Für dieses sind die Studienleistungen der vorherigen Semester zwar (ebenfalls) Zulassungsvoraussetzungen. Allerdings werden die Abschlussnote des Examens und damit die Berufschancen des Studierenden und Examenskandidaten grundsätzlich allein aus den Noten der Examensklausuren gebildet. Diese ungleich höhere Bedeutung des letzten Semesters eines Examensstudiengangs, die damit einhergehenden ungleich höheren Leistungserwartungen und der daraus resultierende Leistungsdruck rechtfertigen, ein besonderes Augenmerk auf das letzte Semester eines Examensstudiengangs als Abschlusssemester zu legen. Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berichterstatters im Erörterungstermin nicht dargelegt, dass die Ausgestaltung des letzten Semesters des von der Klägerin betriebenen Studiums hinsichtlich der Bedeutung für die Abschlussnote und der Leistungserwartungen dem letzten Semester eines Examensstudiengangs gleichzustellen wären. Unabhängig davon würde die vorerwähnte Entscheidung selbst bei Übertragung auf modulare Studiengänge nicht dazu führen, dass Gremientätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG im letzten Semester vor der Förderungshöchstdauer keine Berücksichtigung finden könnte. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Stile einer Vergleichsgruppenbildung und nicht entscheidungstragend ausgeführt: „Gem. § 15 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung immer nur für eine weitere angemessene Zeit geleistet. Auch im Zusammenhang etwa mit einer Gremientätigkeit (Nr. 3) hat der Auszubildende insoweit aber – vor allem in den letzten Studiensemestern – der erfolgreichen Beendigung seiner Ausbildung Priorität einzuräumen und regelmäßig alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die durch eine Gremientätigkeit verursachte Verzögerung des Studienablaufs auszugleichen.“ OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 12 A 972/12 -, juris, Rn. 9. Die Vorgabe, der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung Priorität einzuräumen, erfordert nicht, eine Gremientätigkeit vollständig einzustellen. „Priorität“ lässt stets Raum für Untergeordnetes. Anderenfalls hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fordern können, der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung die ausschließliche Arbeitskraft zukommen zu lassen. Des Weiteren kann sich die Entscheidung nicht (lediglich) auf das letzte Semester vor Erreichen der Förderungshöchstdauer beziehen. Sie bezieht sich auf die Priorität der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung „vor allem in den letzten Studiensemestern“ (Plural), also auf einen größeren Zeitraum als das letzte Semester vor Erreichen der Förderungshöchstdauer. Soweit ältere erstinstanzliche Entscheidungen eine Forderung enthalten, Gremientätigkeit im letzten Semester vor Erreichen der Förderungshöchstdauer einzustellen, mit der Folge, sie nicht bei einer Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG zu berücksichtigen, vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 30. Januar 1981- 7 K 259/80 -, BeckRS 2010, 51394, ist diese Rechtsprechung zu Diplomstudiengängen mit einem Prüfungsrhythmus ergangen, der mit dem in Examensstudiengängen vergleichbar ist. Die diesbezüglichen Überlegungen, eine Anerkennung von Gremientätigkeiten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG im letzten Semester vor Erreichen der Förderungshöchstdauer könne wegen dieses Prüfungsrhythmus eine Förderung um ein weiteres Semester bedeuten, kann auf modulare Studiengänge und mit Blick auf die in § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG eine Stütze findende Verwaltungspraxis, den „angemessenen Zeitraum“ einer verlängerten Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in der Regel monatsscharf zu ermitteln und festzusetzen, nicht weiter überzeugen. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im vorerwähnten Beschluss vom 27. Juni 2012 zum beispielhaften Vergleich auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Juli 2003 verweist, steht dieser einer Berücksichtigung der vorliegend von der Klägerin ausgeübten Gremientätigkeit bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nicht entgegen. Für den Leitsatz „Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Auszubildende die Gremientätigkeit erst im letzten Semester der Regelstudienzeit aufnimmt und sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit Studien- oder Prüfungsleistungen im Rückstand befindet“, VG Leipzig, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 2 K 973/03 -, juris, folgt dies schon daraus, dass die Klägerin die von ihr ausgeübte Gremientätigkeit nicht erst im letzten Semester ihrer Regelstudienzeit aufgenommen, sondern schon weit vorher seit Mitte ihres zweiten Fachsemesters begonnen hat. Die weiteren die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Leipzig tragenden Ausführungen sind mit Blick auf den zu entscheidenden Einzelfall zu würdigen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte eine einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung zwischen den Rechten und Pflichten der Studierenden an der Mitwirkung in Selbstverwaltungsgremien der Hochschule einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit an einer zügigen Beendigung des Studiums zur sparsamen Verwendung öffentlicher Förderungsmittel zu treffen. Dazu hat es ausgeführt: „Jedenfalls im Fall der Antragstellerin gebührt dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Verwendung von Fördermitteln der Vorrang. Denn die Antragstellerin nahm die Gremientätigkeit in dem Wissen auf, dass sie sich wegen der nicht bestandenen Klausur im Fach Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2001/2002 bereits im Verzug mit ihrer Ausbildung befand. Befindet sich ein Auszubildender in den abschließenden Semestern seines Studiums mit den regelmäßig zu erbringenden Leistungen in Rückstand, handelt er gegen sein eigenes wohlverstandenes Interesse sowie gegen das Interesse der Allgemeinheit, diesen Rückstand schnellstmöglich aufzuholen und sein Studium noch innerhalb der Förderungshöchstdauer zum Abschluss zu bringen, wenn er sich erstmals in einem Gremium engagiert.“. VG Leipzig, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 2 K 973/03 -, juris, Rn. 22. Auf den vorliegenden Fall ist dies schon allein wegen des hier langfristig vorherigen Engagements der Klägerin im Fachschaftsrat nicht im Sinne einer Fallgruppenbildung übertragbar. Vielmehr sind weitere Ausführungen der vorerwähnten Entscheidung in den Blick zu nehmen: „Zwar verstößt nach der Auffassung des Gerichts der Beginn einer Gremientätigkeit in den letzten Studiensemestern nicht grundsätzlich gegen die Obliegenheit des Studierenden, sein Studium planvoll und zielstrebig durchzuführen sowie zügig abzuschließen. Ein Blick auf § 37 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz, nach dem Hochschulmitglieder wegen einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Hochschule nicht benachteiligt werden dürfen, belegt dies grundsätzlich. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Gerichts für die Tätigkeit im Fachschaftsrat, der nach den §§ 74 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 1, 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes an der Selbstverwaltung der Hochschule mitwirkt. Den Rechten und Pflichten der Studierenden an der Mitwirkung in Selbstverwaltungsgremien der Hochschule steht jedoch das Interesse der Öffentlichkeit an einer zügigen Beendigung des Studiums und damit an einer sparsamen Verwendung von Fördermitteln gegenüber. Diese gegenläufigen Interessen müssen förderungsrechtlich im Einzelfall in Einklang gebracht werden.“ VG Leipzig, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 2 K 973/03 -, juris, Rn. 21. Diese Erwägungen zum auch von der Kammer getragenen grundsätzlichen Benachteiligungsverbot für Tätigkeiten in Selbstverwaltungs- und Mitbestimmungsgremien verdeutlichen gerade das auch in die Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG einzustellende grundsätzlich anzuerkennende Gewicht der Interessen der Klägerin an einer Gremientätigkeit auch im letzten Semester ihrer Regelstudienzeit vor Erreichen der Förderungshöchstdauer. Soweit die erstinstanzliche Rechtsprechung eine Gremientätigkeit über die Förderungshöchstdauer hinaus als nicht berücksichtigungsfähig im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG einstuft, weil sie nicht mehr mit dem Interesse an einer zügigen Ausbildung vereinbar sei, vgl. VG Minden, Urteil vom 20. Februar 2007- 6 K 3460/06 -, juris, Rn. 28 f, ist dem zuzustimmen. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Gremientätigkeit über die Förderungshöchstdauer hinaus. Im Übrigen hat die Klägerin ihre in der Frage der Angemessenheit einer Verlängerung zu berücksichtigende Obliegenheit, ihre Ausbildung planvoll, zielstrebig und zügig zum Abschluss zu bringen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 21/85 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; VG Leipzig, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 2 K 973/03 -, juris, Rn. 21, erkennbar berücksichtigt. Sie war lediglich die ersten drei Monate ihres letzten Semesters vor Erreichen der Förderungshöchstdauer, mithin die Hälfte dieses Semesters, in dem Gremium tätig. Überdies wiesen die von ihr vorgelegten Leistungsnachweise keine wesentlichen Defizite auf. Sind nach alledem die drei Semester Gremientätigkeit der Klägerin im Fachschaftsrat für die Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG zu berücksichtigen, so ist eine weitere Verlängerung der Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe um eineinhalb Monate ab dem 1. Januar 2019 angemessen. Die Angemessenheit im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 21/85 -, juris, Rn. 2; VG Leipzig, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 2 K 973/03 -, juris, Rn. 21. Unterliegt der Begriff der „angemessenen Zeit“ als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, kann das Verwaltungsgericht diesen in der vorliegenden Verpflichtungssituation auch ohne vorherige Bescheidung der Behörde, die eine Berücksichtigung der drei Monate Gremientätigkeit im letzten Semester der Regelstudienzeit abgelehnt hat, ausfüllen, um die Sache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Die Angemessenheit von eineinhalb Monaten Verlängerung der Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist insbesondere mit Blick auf die äquivalente verwaltungsbehördliche Berücksichtigung der sechs Monate Gremientätigkeit gleichen Umfangs im vorangegangenen Semester zu drei Monaten Verlängerung der Förderung festzustellen. Für die sechs Monate Fachschaftsarbeit der Klägerin vom Oktober 2017 bis März 2018 in ihrem fünften Semester in identischem Umfang von zwölf bis 15 Stunden wöchentlicher Tätigkeit hat der Beklagte drei Monate Verlängerung der Ausbildungsförderung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus als „angemessene Zeit“ im Sinne der vorerwähnten Regelung angesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der von der Kammer angenommenen grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Gremientätigkeit im letzten Semester vor Erreichen der Förderungshöchstdauer für eine Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG von grundsätzlicher Bedeutung ist.