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Beschluss

14a L 1223/19.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0904.14A.L1223.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, den Übernahmegesuchen der griechischen Dublin-Einheit bzgl. der Antragsteller zu 1) bis 4) stattzugeben und an der Überstellung der Antragsteller zu 1) bis 4) nach Deutschland mitzuwirken, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 6 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 7 Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Die Antragsteller haben jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes) einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. 8 Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch darauf, dass diese den Übernahmegesuchen der griechischen Dublin-Einheit vom 26. März 2019 stattgibt und an der Überstellung der Antragsteller zu 1) bis 4) nach Deutschland mitwirkt. 9 Bezogen auf die Antragstellerin zu 2) steht dem Erfolg des Antragbegehrens bereits entgegen, dass sich die Übernahmegesuche der griechischen Dublin-Einheit vom 26. März 2019 nur auf die Antragstellerin zu 1), den Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4), nicht aber auch auf die Antragstellerin zu 2) beziehen. Insoweit hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zutreffend auf die bereits vor der Asylantragstellung eingetretene Volljährigkeit der Antragstellerin zu 2) und die textlichen Erläuterungen im Übernahmegesuch, die sich nicht auch auf die Antragstellerin zu 2) erstrecken, abgestellt. 10 Die Antragsteller haben auch bezüglich der Antragstellerin zu 1), des Antragstellers zu 3) und der Antragstellerin zu 4) keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Annahme der Übernahmegesuche der griechischen Dublin-Einheit. 11 Eine derartige Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht, denn die Bundesrepublik Deutschland ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin III-VO) für die Prüfung der Asylanträge der Antragstellerin zu 1), des Antragstellers zu 3) und der Antragstellerin zu 4) nicht zuständig. 12 Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren der Antragstellerin zu 1), des Antragstellers zu 3) und der Antragstellerin zu 4) ist Griechenland. Dies folgt aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, da die Antragstellerin zu 1), der Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4), ebenso wie die Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 5), dorthin am 22. Mai 2018 illegal eingereist sind und am 8. August 2018 in Athen einen Asylantrag gestellt haben. 13 Die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Antragstellerin zu 1), des Antragstellers zu 3) und der Antragstellerin zu 4) ist nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. 14 Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht auf Art. 10 Dublin III-VO gestützt werden. 15 Offenbleiben kann, ob der Heranziehung des Art. 10 Dublin III-VO bereits entgegensteht, dass die griechische Dublin-Einheit ihre Übernahmegesuche hierauf nicht gestützt hat, sondern allein Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zur Grundlage gemacht hat. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des Art. 10 Dublin III-VO nicht vor. 16 Art. 10 Dublin III-VO bestimmt, dass wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. 17 Zwar ist Art. 10 Dublin III-VO dergestalt drittschützender Natur, dass sowohl die im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Familienmitglieder die Überstellung der in einem anderen Mitgliedstaat untergebrachten Angehörigen als auch die Letzteren dies selbst verlangen können. 18 Vgl. VG Gelsenkirchen Beschluss vom 7. März 2018 – 15a L 435/18.A -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 L 4438/17.WI.A –; VG Halle, Beschluss vom 14. November 2017 – 5 B 858/17 –; jeweils juris. 19 Hiernach gehören die Antragstellerin zu 1) und ihr Ehegatte, der Antragsteller zu 5), sowie deren minderjähriger Sohn, der Antragsteller zu 3), zum geschützten Personenkreis, da diese als Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO gelten. Demgegenüber fällt die Antragstellerin zu 4) als Schwester der Antragstellerin zu 1) bzw. Schwägerin des Antragstellers zu 5) nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) im Hinblick auf die bei der Antragstellerin zu 4) diagnostizierte Schizophrenie zum Vormund der Antragstellerin zu 4) bestellt wurde. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass Art. 10 Dublin III-VO auch auf die Antragstellerin zu 2), für die, wie ausgeführt, bereits ein Übernahmegesuch nicht gestellt wurde, keine Anwendung findet, da es sich bei volljährigen Kindern nicht um Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO handelt. 20 Bezogen auf die Antragsteller zu 1), den Antragsteller zu 3) und den Antragsteller zu 5) liegen auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 10 Dublin III-VO nicht vor. 21 Zwar hat der Antragsteller zu 5) am 00.00.0000 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, über den bislang noch keine Entscheidung ergangen ist. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zu 1) sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Antragstellers zu 3) den Wunsch auf Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland schriftlich kundgetan hat, da die griechische Dublin-Einheit anderenfalls aufgrund der vorherigen Antragstellung auch durch den Antragsteller zu 5) keinen Anlass für die Stellung der Übernahmegesuche gehabt hätte. 22 Im Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung am 00.00.0000 befand sich der Antragsteller zu 5) jedoch noch in Griechenland, wo er ebenso wie die Antragsteller zu 1) bis 4) Asyl beantragt hat. Er reiste erst am 00.00.0000 nach Deutschland, um dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 23 Der Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung ist maßgeblich für die Zuständigkeitsprüfung, hier des Art. 10 Dublin III-VO. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Nachträgliche Änderungen, beispielsweise im Personalstatut des Antragstellers, sind im Rahmen des Anwendungsbereichs des Kapitel III der Dublin III-VO grundsätzlich unbeachtlich, ausgenommenen jene Änderungen, wie beispielsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche die Zuständigkeit eines Staates erlöschen lassen und eine neue Zuständigkeit begründen. Maßgeblich ist daher grundsätzlich nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einleitung eines Konsultationsverfahrens, sondern jener zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragsstellung in einem der Mitgliedstaaten. Änderungen sind nur insoweit beachtlich, als sie, wie in Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1, in der Dublin III-VO ausdrücklich geregelt sind. Anderes kann außerhalb des Kapitels III, etwa im Anwendungsbereich des Art. 16 (Abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO gelten. 24 Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 7 K4; Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitensystem, 2018, Art. 7 Rn. 6. 25 Derartige Änderungen liegen im Fall der Antragsteller nicht vor. Die zwischenzeitlich eingetretene Zuständigkeit zwei verschiedener Mitgliedstaaten beruht nicht auf einer behördlichen Entscheidung. Sie hat ihren Grund allein in dem persönlichen Entschluss des Antragstellers zu 5), Griechenland zu verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag zu stellen, sowie in der Weigerung Griechenlands, ihn entsprechend des Aufnahmegesuchs der Antragsgegnerin vom 20. September 2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO wieder aufzunehmen. 26 Ob darüber hinaus auch Fristerfordernisse des Art. 21 Dublin III-VO gegen eine Zuständigkeit Deutschlands sprechen, kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen. 27 Die Antragsteller haben auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Anspruch auf Annahme der Übernahmegesuche der griechischen Dublin-Einheit im Wege der Ausübung eines Selbsteintrittsrechts. 28 Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, wenn ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat auffällt, angewiesen ist oder wenn sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat auffällt, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen ist, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person stützen und die betroffenen Personen ihren Grund schriftlich kundgetan haben. Die Norm setzt mithin ein auf einem oder mehreren der dort aufgelisteten (gesundheitlichen) Umstände beruhendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den dort genannten Familienmitgliedern voraus. Das Familienmitglied muss aufgrund dieser (gesundheitlichen) Umstände auf das sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhältliche andere Familienmitglied angewiesen sein. 29 Es kann dahinstehen, ob Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO ein Individualrecht und einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermittelt. 30 Vgl. ablehnend: VG München, Beschluss vom 9. Mai 2019 – M 5 E 19.50027 –, juris. 31 Die Tatbestandsvoraussetzungen sind jedenfalls nicht erfüllt. Zwar ist die Antragstellerin zu 4) wohl wegen einer Schizophrenie unter Betreuung gestellt. Nach den vorliegenden Unterlagen dürfte deshalb anzunehmen sein, dass sie infolgedessen auf die Unterstützung ihrer Schwester, der Antragstellerin zu 1), die zu ihrem Vormund bestellt wurde, angewiesen ist. Die Antragstellerin zu 1) befindet sich jedoch ebenfalls in Griechenland. Dass die Antragstellerin zu 4) auch auf die Unterstützung des in Deutschland befindlichen Antragstellers zu 5) angewiesen ist, haben die Antragsteller weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Der Antragsteller zu 5) unterfällt gegenüber der Antragstellerin zu 4) überdies nicht dem in Art. 16 Dublin III-VO genannten Personenkreis. 32 Die Antragsteller haben schließlich auch aus Art. 17 Dublin III-VO keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin darauf, dass diese den Übernahmegesuchen Griechenlands zustimmt. 33 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben in Deutschland keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie halten sich nach wie vor in Griechenland auf. Für derartige Fallkonstellationen ist Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch nicht einschlägig. 34 Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 – VG 9 L 77.19 – und Beschluss vom 15. März 2019 – VG 23 L 706.18.A –; jeweils juris; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 17 K 23. 35 Auch Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Danach kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Entscheidung ergangen ist, jederzeit einen anderer Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. 36 Es kann wiederum dahinstehen, ob sich das den Mitgliedstaaten hiernach zustehende Ermessen auf Erklärung des Selbsteintritts auf Null reduzieren und einen Anspruch des Betreffenden darauf begründen kann, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig erklärt. 37 Vgl. ablehnend: VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 – 9 L 77.19 –; bejahend: VG Ansbach, Beschluss vom 10. Juli 2019 – AN 18 E 19.50571, AN 18 E 19.50573 –; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. April 2019 – 1 L 1977/18.A –; VG Berlin, Beschluss vom 15. März 2019 – VG 23 L 706.18.A –; VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 L 989/18.A –; jeweils juris. 38 Das Gericht prüft nach § 114 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihrer Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. 39 Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000, von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, begegnet jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Antragsteller schon nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Selbsteintritt verletzt sind. 40 Das Bundesamt hat seine Ablehnungsentscheidung damit begründet, dass die Trennung auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Familie beruht habe. Es sei jedoch nicht Sinn der Dublin III-Regelungen, Familienmitglieder zusammenzuführen, die sich allein deshalb getrennt hätten, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 41 Denn Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO soll in der Absicht der Europäischen Kommission vor allem dazu dienen, eine Trennung von Familienangehörigen, die sich aus einer strikten Anwendung der Zuständigkeitskriterien ergeben kann, zu verhindern oder rückgängig zu machen, da in der Verordnung nicht für sämtliche denkbare Situationen Vorsorge getroffen werden kann. 42 Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 17 K14. 43 Der Verordnungsgeber hat im Interesse eines geordneten und funktionsfähigen Asylsystems mit der Dublin III-VO ein System zur schnellen und klaren Zuweisung von Zuständigkeiten geschaffen. Er hat dabei bereits innerhalb dieses Zuweisungssystems der Einhaltung grundrechtlicher Belange Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund soll Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO in erster Linie Härtefälle erfassen, bei denen, würde man dem Interesse an der Zuständigkeit den Vorrang einräumen, grundrechtliche Positionen des Antragstellers in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt wären. Diesem Charakter des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO als Auffangvorschrift ist im Rahmen des Ermessens Rechnung zu tragen. 44 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 10. Juli 2019 – AN 18 E 19.50571, AN 18 E 19.50573 –, juris. 45 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller nicht glaubhaft machen konnten, dass humanitäre Gründe es erforderlich machen, dass die Antragsteller zu 1) bis 4) zu dem Antragsteller zu 5) in das Bundesgebiet nachziehen. Zwar liegen mit der (engen) familiären Verbindung der Antragsteller, der Minderjährigkeit des Antragstellers zu 2) und der Erkrankung der Antragstellerin zu 4) dem Grunde nach anerkennenswerte humanitäre Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vor. Der Antragsteller zu 5) ist jedoch nicht aufgrund einer strikten Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung von den übrigen Antragstellern getrennt worden. Er hat Griechenland auch nicht aufgrund grundrechtsrelevanter Umstände, sondern vielmehr freiwillig verlassen. In der persönlichen Anhörung am 00.00.0000 hat der Antragsteller zu 5) zu seinen Ausreisegründen befragt erklärt, dass ihm in Griechenland ein Termin zur Anhörung für das Jahr 2022 angekündigt worden sei. In der Zeit hätte er keine Möglichkeit gehabt, eine Arbeit aufzunehmen. Zudem habe er Sorgen gehabt, in Griechenland wegen der Nähe zu Türkei von türkischen Sicherheitsbehörden aufgefunden zu werden. Sie hätten versucht, gemeinsam auszureisen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Diese Erklärungen sprechen dafür, dass die Ausreise des Antragstellers zu 5) vornehmlich auf dem Beweggrund beruhte, in Deutschland auf schnellerem Wege zu einer positiven Bescheidung des Antrags auf internationalen Schutz zu gelangen, um sodann die Antragsteller zu 1) bis 4) im Wege des Familiennachzugs nachzuholen. Soweit der Antragsteller zu 5) darüber hinaus die Befürchtung geäußert hat, in Griechenland von türkischen Sicherheitsbehörden ausfindig gemacht zu werden, hat er dies nicht weiter substantiiert. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat lediglich pauschal auf einen Entführungsfall in Moldawien hingewiesen, ohne darzulegen, aus welchen konkreten Gründen der Antragsteller zu 5) Ähnliches in Griechenland zu befürchten haben solle. Es wäre dem Antragsteller zu 5) überdies zuzumuten, in einem Gefährdungsfall den Schutz der griechischen Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen. 46 Ausgehend hiervon ist anzunehmen, dass es dem Antragsteller zu 5) freigestanden hat, bei den Antragstellern zu 1) bis 4) zu verbleiben. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn ihm durch die Entscheidung des Bundesamtes zugemutet wird, die Familieneinheit in Griechenland wiederherzustellen bzw. den Ausgang der Asylverfahren abzuwarten. 47 Soweit die Antragsteller geltend machen, den Antragstellern zu 1) bis 4) drohe in Griechenland wegen Mängeln im Asylverfahren eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, können sie hierauf keinen Anspruch auf Annahme der Übernahmegesuche der griechischen Dublin-Einheit stützen. 48 Zwar kann dann, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ein Überstellungshindernis nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bestehen. In diesem Fall wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständigen Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitel III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann, vgl. Art. 3 Unterabs. 23 Dublin III-VO. In diesem Sinne vermittelt die Norm – anders als die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Art. 6, 8 und 10 Dublin III-VO – jedoch nur einem in Deutschland ansässigen Antragsteller ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrecht. 49 Die Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich schließlich nicht aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Das Bundesamt hat die Übernahmegesuche der griechischen Dublin-Einheit vom 26. März 2019 mit Schreiben vom 3. April 2019 und damit fristgerecht binnen der Zweimonatsfrist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt. Ein Antrag auf erneute Überprüfung dieser Entscheidung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II-VO), die mangels anderweitiger Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (Durchführungsverordnung zur Dublin II-VO) weiterhin entsprechende Anwendung findet, wurde nicht gestellt. 50 Ein Anordnungsanspruch ist daher nicht glaubhaft gemacht. 51 Steht den Antragstellern kein Anspruch auf Annahme der Übernahmegesuche zu, können sie auch keine Mitwirkung der Antragsgegnerin an der Überstellung aus Griechenland beanspruchen. Dahinstehen kann folglich, ob ein solcher Anspruch, die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung der Asylanträge unterstellt, überhaupt gegen den aufzunehmenden Staat geltend gemacht werden kann. 52 Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2018 – 15a L 435/18.A –; VG Potsdam, Beschluss vom 25. September 2019 – 11 L 751/18.A –; VG Trier, Beschluss vom 14. Dezember 17 – 7 L 14313/17.TR –; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 L 4438/17.WI.A –; VG Halle, Beschluss vom 14. November 2017 – 5 B 858/17 –; jeweils juris. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Asylgesetz.