Beschluss
6 L 952/19
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt, wenn die Antragstellerin keinen hinreichenden Erfolgsaussicht dargetan hat.
• Die Antragstellerin trägt bei erfolglosem Eilantrag die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
• Der Streitwert kann im Eilverfahren vom Gericht pauschal festgesetzt werden, hier auf 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Eilantrag abgelehnt; Antragstellerin trägt Kosten • Ein Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt, wenn die Antragstellerin keinen hinreichenden Erfolgsaussicht dargetan hat. • Die Antragstellerin trägt bei erfolglosem Eilantrag die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. • Der Streitwert kann im Eilverfahren vom Gericht pauschal festgesetzt werden, hier auf 5.000,00 €. Die Antragstellerin stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (6 L 952/19) und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Streitgegenstand war eine angegriffene Maßnahme/Entscheidung der Beigeladenen, gegen die die Antragstellerin vorgehen wollte. Im Verfahren wurden die Erfolgsaussichten des Antrags geprüft. Es ist keine weitere Neben- oder Verfahrensgeschichte maßgeblich für die Entscheidung. Die Beigeladene nahm am Verfahren teil; es wurden erhebliche außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Gericht setzte den Streitwert für das Eilverfahren auf 5.000,00 € fest. Der Tenor sah die vollständige Ablehnung des Antrags vor und regelte die Kostenlast. • Sachlich: Für den Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz müssen die materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten ausreichend dargelegt sein; dies ist der Antragstellerin nicht gelungen. • Interesseabwägung: Selbst wenn ein gewichtiges Interesse an der Gewährung bestünde, überwiegen die entgegenstehenden Gründe, die im konkreten Verfahren die Ablehnung rechtfertigen. • Kostenrechtlich: Nach den Regeln des Prozess- und Kostenrechts sind bei erfolglosem Antrag die Kosten des Verfahrens der unterlegenen Partei aufzuerlegen; hierzu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. • Streitwertfestsetzung: Das Gericht ist befugt, im Eilverfahren einen angemessenen Streitwert festzusetzen; hier wurde dieser mit 5.000,00 € bestimmt. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde abgelehnt, weil sie die für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Erfolgsaussichten nicht hinreichend vorgetragen hat. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; dies umfasst auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000,00 € festgesetzt. Damit bleibt die angegriffene Maßnahme/Entscheidung der Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bestehen, bis ggf. anders entschieden wird.