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Urteil

5a K 3532/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0527.5A.K3532.17A.00
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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.02.2017 (Az. 6827726-423) dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.02.2017 (Az. 6827726-423) dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Tadschiken zugehörig und sunnitischen Glaubens. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat am 04.07.2016 einen Asylantrag gestellt. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 18.01.2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er aus L. stamme, in Afghanistan elf Jahre die Schule besucht und dort seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft geholfen habe. Der Kläger sei schon während seiner Schulzeit von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er nicht mehr zur Schule gehe, weil die Schule nach Meinung der Taliban nicht islamischen Grundsätzen genügen würde. Außerdem solle er nicht mit der Regierung und der Polizei zusammenarbeiten. Dies hätten sie auch seinem Onkel gesagt. Manchmal habe es Auseinandersetzungen mit den Taliban gegeben. Am 00.00.0000 sei L. gestürzt worden. Der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Schule aufgehalten. Der Schulleiter habe den Schülern freigegeben. Er sei dann zu seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft gegangen. Als er dort angekommen sei, hätten die Taliban aus dem Geschäft des Vaters Treibstoff entwendet. Sein Vater habe sich dagegen gewehrt. Der Kläger habe gesehen, wie man seinen Vater weggeschubst habe. Er habe sich dann eingemischt. Dabei sei der Kläger mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden. Er sei dann aufgestanden und habe weiter kämpfen wollen. Er sei von ihnen erneut geschlagen worden. Sein Vater habe daraufhin zu den Angreifern gesagt, sie würden immer vom Islam reden. Er würde aber nicht verstehen, warum sie so etwas machen würden. Die Angreifer hätten dann Treibstoff über den Vater des Klägers gegossen und den Vater angezündet. Als sie gegangen seien, habe sich der Kläger aufgerafft und versucht seinen Vater zu löschen. Anschließend habe er auf der Straße ein Auto angehalten und seinen Vater zu ihnen nach Hause gebracht. Als seine Mutter seinen Vater gesehen habe, habe sie geschrien und sei ohnmächtig geworden. Der Kläger habe dann seinen Onkel angerufen. Dieser habe gesagt, es sei besser, dass sie ein paar Tage nach L1. gehen würden, da L. von den Taliban beherrscht werde. Sie seien dann mit einem Fahrzeug nach L1. gefahren. Der Kläger habe den Vater in ein Krankenhaus gebracht. Dort sei sein Vater am nächsten Tag verstorben. Auch der Kläger habe sich im Krankenhaus medizinisch versorgen lassen. So seien seine Wunden am Kopf genäht worden und seine Verletzung am Schulterblatt sei ebenfalls versorgt worden. In der Nähe des Friedhofes, wo sie den Vater begraben hätten, sei eine Zeltstadt errichtet worden, in der die Leute gewohnt hätten, die L. verlassen hätten. Nach ein paar Tagen hätten sie auf Geheiß des Onkels nach L. zurückzukehren sollen. Dem Kläger habe jedoch die Mutter gesagt, er solle das Land verlassen. Sie hätten den Onkel gebeten, einen Schlepper für den Kläger zu finden, der ihn direkt nach Deutschland bringe. Der Onkel habe auch einen Schlepper gefunden. Der Kläger sei dann zusammen mit neun weiteren Personen nach Deutschland geschickt worden. Der Kläger habe dann später mit seiner Mutter telefoniert. Sie habe ihm gesagt, obwohl L. am 00.00.0000 noch einmal durch die Taliban gestürzt worden sei, sei dort nicht mehr viel passiert. Wenn der Kläger nach Afghanistan zurückkehren müsste, befürchte er, dass er von den Taliban wieder bedroht würde und mit ihnen zusammenarbeiten solle. Wenn er sich weigern würde, dann würden sie ihn töten. Mit Bescheid vom 22.02.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Der Kläger könne internen Schutz in Afghanistan erlangen, § 3e AsylG. Dem Kläger könne es zugemutet werden, sich in einer der afghanischen Großstädte wie Kabul, Herat oder Masar-e-Sharif niederzulassen und dort das erforderliche Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Kläger sei in Afghanistan elf Jahre zur Schule gegangen und verfüge dort noch über ein familiäres Netzwerk. Zudem sei es angesichts eines fehlenden Meldewesens in Afghanistan nicht wahrscheinlich, dass die Taliban ihn in einer Großstadt finden könnten. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG würden ebenfalls nicht vorliegen. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden drohe. Im Übrigen sei der Kläger auf internen Schutz (§ 3e AsylG) zu verweisen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG seien ebenfalls nicht gegeben. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er nicht im Stande sein werde, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine existenzsichernde Grundlage zu verschaffen. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2019 zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2017 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthaltG bezüglich Afghanistan vorliegen. Der Kläger hat die Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.06.2017 weiter begründet. Der Kläger habe Afghanistan nach dem Angriff der Taliban verlassen müssen. Eine Rückkehr sei nicht möglich. Insbesondere bestehe eine inländische Fluchtalternative nicht. Die Sicherheitslage habe sich seit der Ausreise des Klägers noch verschlechtert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Durch Beschluss vom 11.09.2017 wurde der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen und der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 24.05.2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG). Auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2019 wird Bezug genommen. Nach dem neueren Aktenauszug, der durch das BAMF übersandt worden ist, ergibt sich aus den Bl. 113-116 der VVe, dass der Kläger per Fax bereits am 14.02.2017 seine neue Adresse dem Bundesamt mitgeteilt hatte (siehe insbesondere Bl. 116 der VVe). Das Bundesamt hätte daher bei Bescheiderlass am 22.02.2017 die neue Adresse des Klägers berücksichtigen müssen. Ein Fall des § 10 AsylG liegt damit nicht vor. Jedenfalls ist dem von dem Kläger bereits in der Klageschrift vom 17.03.2017 gestellte Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben, insbesondere ist die insoweit maßgebliche Frist von zwei Wochen zur Zustellung des Wiedereinsetzungsantrages eingehalten worden, § 60 Abs. 2 VwGO. 2. Die Klage ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des BAMF aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3 b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3 a Abs. 3 AsylG. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. Nach den obigen Maßstäben droht dem Kläger wegen der geschilderten Ereignisse in Afghanistan keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sowohl in seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der gerichtlichen Anhörung hat der Kläger keine an ein gemäß § 3 Abs. 1 AsylG relevantes Flüchtlingsmerkmal anknüpfende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) vorgetragen. (1) Nach seinem Vortrag hätten die Taliban versucht hätten, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Er solle nicht mehr in die Schule gehen und auch nicht mit der Regierung oder der Polizei zusammenarbeiten. Es habe auch mal Auseinandersetzungen gegeben. Dies stellt jedoch keine Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3b AsylG dar. Insbesondere begründet die Gefahr der Zwangsrekrutierung und die Bestrafung einer Person durch körperliche Gewalt infolge der Ablehnung des Rekrutierungsgesuchs der Taliban keine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur wegen einer - wenn auch nur zugeschriebenen - politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Vorliegend erfolgte die Zurückweisung des Rekrutierungsgesuchs der Taliban durch den Kläger bzw. durch seinen Vater/seinen Onkel jedoch nicht aufgrund einer bestehenden politischen Überzeugung des Klägers im definierten Sinne, sondern vielmehr allein deshalb, weil die Familie den einzigen Sohn nicht hergeben wollte und der Kläger Angst um Leib und Leben gehabt hat und nicht in Kampfhandlungen verwickelt werden wollte. Darüber hinaus erfolgte die stattgefundene Misshandlung des Klägers durch mehrere Taliban-Kämpfer anlässlich des Überfalls auf das Lebensmittelgeschäft des Vaters, bei der sich der Kläger und der Vater des Klägers gegen den Diebstahl von Treibstoff gewehrt hatten. Die Misshandlungen sind gerade nicht wegen einer von diesen Personen zugeschriebenen regierungsfreundlichen und damit ihren Wertvorstellungen entgegenstehenden politischen Überzeugung erfolgt. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 29. November 2017 – 1 K 2186/16.A –, Rn. 26, juris. Zwar wurden in der Vergangenheit vielfach Bestrafungshandlungen der Taliban im Falle der Ablehnung der von ihnen geforderten Unterstützung dokumentiert. Vgl. EASO - Country of Origin Report, Recruitment by armed groups, September 2016, S. 24. Diese Maßnahmen dienen jedoch nicht der Bestrafung der Betroffenen wegen einer etwaig abweichenden Überzeugung, sondern sind vielmehr Bestandteil der Strategie der Taliban zur Ausbreitung ihres Einflusses und der damit einhergehenden Zielsetzung der Destabilisierung des Vertrauens der Bevölkerung in die Regierung und den Sicherheitsapparat in Afghanistan. Ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel erfolgen diese Bestrafungshandlungen infolge der Gefolgschaftsverweigerung gezielt, um Druck gegenüber den anderen Bewohnern in der betreffenden Region aufzubauen. So würden Stämme, Gemeinden, Dörfer oder Gebiete, welche den Taliban die allgemeine Unterstützung verweigern würden, u. a. durch (Zwangs-) Rekrutierung von Bewohnern als Kämpfer zum Ziel von Taliban. Diese würden versuchen, die betreffenden Gebiete zu durchdringen, deren Bewohner zu überzeugen, Loyalitäten auf den Prüfstand zu stellen und sie letzten Endes dazu zu zwingen, sich der Aufstandsbewegung anzuschließen. Vgl. EASO - Country of Origin Report, Recruitment by armed groups, September 2016, S. 24. (2) Darüber hinaus wurde der Kläger auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt. Die Gruppe der jungen und wehrfähigen Männer erfüllt nicht die Voraussetzungen einer sozialen Gruppe im Sinne der Qualifikationsrichtlinie. Nach Art. 10 Abs. 1 lit d) der Richtlinie 2011/95/EG gilt eine Gruppe insbesondere dann als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Nr. 4 AsylG, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Der Begriff der sozialen Gruppe ist dabei entwicklungsoffen für die vielfältigen und sich wandelnden Erscheinungsformen von Gruppen in verschiedenen Gesellschaften und in Abhängigkeit von den Entwicklungen im Bereich internationaler Menschenrechte auszulegen. Andererseits ist der Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe kein Sammelbecken für alle Personen, die Verfolgung befürchten. Vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl., § 3b, Rn. 18. Ausgehend hiervon wird durch die in sämtlichen Landesteilen Afghanistans vorkommende (Zwangs-) Rekrutierung wehrfähiger junger Männer keine deutlich abgrenzbare und identitätsstiftende Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d) RL 2011/95/EG begründet. Weder das junge Alter noch das Geschlecht des Klägers genügen im vorliegenden Fall zur hinreichenden Individualisierung einer abgrenzbaren von Zwangsrekrutierung betroffenen Personengruppe. Die Mehrzahl der dokumentierten Fälle von Zwangsrekrutierung betreffen zwar grundsätzlich volljährige wehrfähige Männer, jedoch wurde in der Vergangenheit auch über die Rekrutierung von minderjährigen Jungen und Mädchen berichtet. Vgl. EASO – Country of Origin Report, Recruitment by armed groups, September 2016. S. 13 ff, 39 f.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand: 19.4.2016, S. 52 f. Ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel bestand in der Vergangenheit insbesondere dann die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban, wenn eine von ihnen kontrollierte Region unter Druck geraten ist, bzw. eine Talibanoffensive bevorstand und die Taliban zusätzliche Kämpfer benötigten. Vgl. EASO - Country of Origin Report, Recruitment by armed groups, September 2016. Darüber hinaus setzen die Taliban - wie oben bereits dargelegt - das Mittel der Zwangsrekrutierung gezielt als Mittel ein, um durch Indoktrination in von ihnen noch nicht kontrollierten Bereichen an Einfluss zu gewinnen und sich die Unterstützung der dortigen Stämme zu sichern. Vgl. EASO - Country of Origin Report, Recruitment by armed groups, September 2016, S. 24, 39. Dementsprechend lässt sich weder aus der Vorgehensweise der Taliban noch aus dem in Afghanistan von Zwangsrekrutierung betroffenen Personenkreis ein für die Annahme einer sozialen Gruppe nach § 3b Nr. 4 AsylG erforderliches identitätsstiftendes und abgrenzendes Merkmal herausbilden. b) Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ersichtlich durch § 26a AsylG ausgeschlossen. Danach kann ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Der Kläger ist unstreitig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat deshalb den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Siehe dazu auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris. c) Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland (Afghanistan) ein ernsthafter Schaden im Sinne von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Unter „Folter“ ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. Vgl. VGH BW, U. v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 16. Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen (siehe oben.) Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt. Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 – in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem von ernsthaften Schaden bedrohten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) keine begründete Furcht vor einem solchen Schaden besteht. Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des internationalen Schutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden. Vgl. zu allem BVerwG, U. v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308. Das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrags des Klägers davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Denn der Kläger hat die Umstände um seine in Afghanistan aufgrund von Misshandlung der Taliban erlittenen Verletzungen (im Gesicht und am Körper) – im Kern – lebensnah und mit Einzelheiten versehen plausibel und überzeugend vorgetragen. Danach ist der Kläger von den Taliban anlässlich der Eroberung von L. schwer misshandelt worden, als er seinem Vater helfen wollte, sich gegen einen Diebstahl von Treibstoff durch die Taliban zu wehren. Der Kläger hat dadurch eine tiefe Wunde unterhalb des linken Auges sowie weitere Verletzungen am Körper erlitten. Die Spuren dieser schweren Misshandlungen sind heute noch deutlich zu erkennen. Die Aussagen, die der Kläger insoweit in seiner gerichtlichen Anhörung zum Kerngeschehen getätigt haben, sind im Vergleich zu den Angaben in seiner Anhörung bei dem Bundesamt als insgesamt konsistent zu bezeichnen. Wesentliche Abweichungen in den jeweiligen Geschehensschilderungen liegen nicht vor. Da der Kläger glaubhaft vorverfolgt ausgereist ist, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vermutet, dass ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion L. ein ernsthafter Schaden droht. Anhaltspunkte, welche die Vermutung widerlegen, sind nicht ersichtlich. Gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG ging die Verfolgung von einem nichtstaatlichen Akteur aus, vor dem der afghanische Staat nicht Willens oder in der Lage war, hinreichend Schutz im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Der Kläger wäre vor den drohenden konkreten Gefahren durch den Staat nicht hinreichend geschützt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Wegen des schwachen Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan häufig ohne Sanktionen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand März 2013, S. 13 f. Die nationale Polizei (ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Auch wenn zwischenzeitlich der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte voran geht, so kann der qualitative Aufwuchs hiermit nicht Schritt halten, Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Januar 2012, S. 11 f. Dementsprechend muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass in der öffentlichen Wahrnehmung die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitätsfaktor ist, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Februar 2011, S. 12 f). Schwächen der „Afghan National Police“ sind dabei auch Korruption und Bestechung. In dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hierzu wird ausgeführt, die Tatsache, dass die Polizeikräfte äußerst korrupt seien, zeige sich auch darin, dass verhaftete Personen teilweise selbst dann, wenn Beweise für eine Tat vorlägen, am nächsten Tag wieder freigelassen würden. Diesbezüglich habe sich auch die deutsche Bundeswehr mehr als einmal empört gezeigt über die Freilassung von Verdächtigen, welche sie den afghanischen Behörden übergeben hätten. Weiter sei bekannt, dass afghanische Sicherheitskräfte, welche in abgelegenen Gebieten stationiert seien, den Taliban teilweise Informationen lieferten, um im Gegenzug dazu nicht von diesen angegriffen zu werden, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in L1. , 20.10.2011; S. 5. Auch sei die Polizei in massive Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Es muss hier daher davon ausgegangen werden, dass die Kläger keinen wirksamen Schutz von staatlicher Seite, sei es durch die Polizei, sei es durch sonstige Strafverfolgungsbehörden, erlangen könnten. Für den Kläger besteht ferner keine inländische Fluchtalternative. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er in der Anonymität einer Großstadt wie L1. keine konkreten Gefahren zu befürchten hätten, wäre zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine interne Schutzmöglichkeit nur besteht, wenn in dem verfolgungsfreien Landesteil für den Ausländer eine ausreichende Existenzgrundlage gegeben ist. Vgl. Urteil v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – BVerwGE 131, 186. Zwar ist der Kläger mit seinen 22 Jahren als volljährig anzusehen. Ferner verfügt er über eine für Afghanistan überdurchschnittliche Schulbildung (11 Schuljahre). Allerdings ist hier vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger in L1. (oder einer anderen Großstadt) auf seine eigene Kraft und Leistungsfähigkeit zu verweisen wäre. Der Kläger hatte in Afghanistan bei seinen Eltern in L. gelebt und einen Beruf bislang nicht ausgeübt. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Von einer Unterstützung von in L1. lebenden Verwandten kann nicht ausgegangen werden. Über die Existenz bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse etwaiger dort ansässiger Verwandten bestehen keine Erkenntnisse. Die Mutter und der Onkel des Klägers leben nach wie vor in L. . Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bis auf einen sehr kurzen Zeitraum anlässlich seiner Flucht aus L. bislang niemals in L1. gelebt hat. Die Lebensbedingungen dort und insbesondere die Bedingungen auf dem hart umkämpften Arbeitsmarkt sind ihm nicht bekannt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Situation dort aufgrund der hohen Zahl von Binnenflüchtlingen und durch den Abzug der internationalen Truppen in der jüngeren Vergangenheit durch eine besonders zugespitzte Lage auszeichnet. Es kann nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich auf dem dortigen Arbeitsmarkt für Tagelöhner und Hilfsarbeiter gegen ältere, stärkere und erfahrenere Mitbewerber durchzusetzen. Nach alledem und unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein wird, seine Existenz auch nur in notwendigem Maße zu sichern. Ein anderes rechtliches Ergebnis können auch nicht eventuelle Hilfen für den Kläger aus den Rückkehrprogrammen REAG/GARP bzw. ERIN begründen. Beim humanitären Rückkehrprogramm REAG handelt es sich lediglich um eine Reisebeihilfe. Das GARP-Programm sieht Starthilfen im Umfang von 500,00 € für Erwachsene und von 250,00 € für Kinder unter 12 Jahren vor. Nach dem ERIN-Programm wird freiwilligen Rückkehrern eine Sachleistungsbeihilfe im Umfang von bis zu 2.000,00 € gewährt. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die der Kläger haben dürfte, als ungelernte Hilfskraft auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, lassen auch diese Rückkehrbeihilfen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht, es als nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass dadurch ein Überleben des Klägers in Afghanistan gewährleistet ist. So auch VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2016 – Au 5 K 16.31801 –, Rn. 30, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2017 – Au 5 K 16.31988 –, Rn. 25, juris. Danach könnte es dem Kläger nicht zugemutet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil – losgelöst von einem Familienverband und ohne reale Möglichkeit einer ausreichenden Existenzsicherung – niederlässt. Die Möglichkeit einer internen Schutzalternative nach §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG scheidet damit aus. Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts stattzugeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Schmidt