Urteil
14a K 6842/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0513.14A.K6842.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, geboren am 00.00.0000, türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG). 3 Der Kläger ist erstmals im Sommer 1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. 4 Zur Begründung seines ersten Asylantrages führte er seine kurdische Volkszugehörigkeit, seinen alevitischen Glauben und sein politisches Engagement für die TDPK und die EMEK an. Dadurch sei er in eine Verfolgungssituation gelangt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt) lehnte das Asylbegehren mit Bescheid vom 17. Juli 1996 ab. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren war in beiden Rechtszügen erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Juni 2001 – 14 K 3859/96.A –; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2001 – 8 A 2982/01 –). Das Verwaltungsgericht Arnsberg erachtete die Darstellungen des Klägers aufgrund der beachtlichen Widersprüche und der ersichtlichen Steigerungen als nicht glaubhaft. 5 Im September 2001 stellte der Kläger einen ersten Asylfolgeantrag zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, eine Zeugin habe in seinem Heimatdorf erfahren, dass er im Fall seiner Rückkehr asylrechtlich relevante Verfolgung fürchten müsse. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. September 2001 ab. Die durch das Verwaltungsgericht Arnsberg getroffene Feststellung, dass der Kläger eine Vorverfolgung wegen der angeblich behaupteten asylerheblichen Betätigung für eine staatsfeindliche Partei nicht habe glaubhaft machen können, sei durch das Vorbringen einer nicht näher bezeichneten, verwandten Zeugin nicht erschüttert oder der neuen Bewertung zugänglich gemacht worden. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beim hiesigen Gericht blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2001 – 12a L 1831/01 –). In den Gründen des Beschlusses vom 16. Oktober 2001 heißt es, der Kläger habe den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Juni 2001 keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Die durchgreifenden Schwächen im Sachvortrag des Klägers könnten durch eine Zeugenaussage und ein entsprechendes Beweisangebot nicht ausgeglichen werden. 6 Im März 2002 wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben. Das zum Eilverfahren gehörende Klageverfahren 14a K 4376/01.A wurde am 3. April 2002 mangels Betreibens eingestellt. 7 Im November 2004 stellte der Kläger einen zweiten Folgeantrag. Zur Begründung schilderte er seine politischen Aktivitäten, die er nach seiner Abschiebung in der Türkei durchgeführt habe und durch die er in den Verdacht geraten sei, die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation zu unterstützen. Er sei mehrfach festgenommen und körperlich misshandelt worden. Mit Bescheid vom 7. März 2005 lehnte das Bundesamt den Antrag nach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Az.: 5136937-163). Die Darstellung des Klägers der fluchtursächlichen Vorgänge überzeuge nicht, sondern begegne erheblichen Zweifeln. 8 Das anschließende Klageverfahren war wiederum in beiden Rechtszügen erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. November 2006 – 14 K 1270/06.A –; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2007 – 8 A 4666/06 –). Das Verwaltungsgericht Arnsberg führte in seinem Urteil vom 13. November 2006 aus, es habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die klägerischen Ausführungen zu dem angeblichen Asylschicksal der Wahrheit entsprächen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das allein geschützte religiöse Existenzminimum in der Türkei für evangelische Christen, zu denen der Kläger seit seiner Taufe am 16. April 2006 zähle, nicht gewährleistet wäre, seien nicht ersichtlich. 9 Während des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens wandte sich der Kläger an die Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen und machte geltend, dass er Ostern 2006 zum Christentum konvertiert sei. Ausweislich eines Erlasses des Innenministeriums an die Ausländerbehörde in Lünen vom 23. Oktober 2007 sah sich die Kommission nicht in der Lage, zu dem ihr vorgetragenen Sachverhalt eine Empfehlung oder ein Ersuchen abzugeben. 10 Seit dem 1. Juni 2007 gewährt die evangelische Kirchengemeinde C. -X. dem Kläger Kirchenasyl. 11 Im März 2008 stellte der Kläger einen dritten, auf die Feststellung politischer Verfolgung beschränkten Asylfolgeantrag. Zur Begründung schilderte er seinen Übertritt zum christlichen Glauben, durch den er Gefahr laufe, im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Das Bundesamt lehnte diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 27. Januar 2009 ab (Az.: 5312171-163). Dem Kläger drohe in der Türkei kein beachtlicher Eingriff in das Schutzgut der Religionsausübung im Sinne der so genannten Qualifikationsrichtlinie. Er könne seine Religion in der Gemeinschaft anderer Gläubiger ausüben. Teilweise vorhandene Diskriminierungen gegenüber Christen erreichten auch unter Beachtung der Richtlinie in der Regel kein verfolgungserhebliches Gewicht, wobei dies grundsätzlich auch für Konvertiten gelte. Das anschließende Klageverfahren blieb in allen drei angerufenen Instanzen erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Oktober 2009 – 14 K 327/09.A –; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2010 – 8 A 2830/09.A –; Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2011 – 2 BvR 1593/09.A –). Das Verwaltungsgericht Arnsberg führte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung an, dass der Kläger durch den formalen Akt der Taufe zwar Mitglied der Gemeinschaft der evangelischen Christen geworden sei. Er habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er seiner inneren Überzeugung nach Christ sei. 12 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013 stellte der Kläger seinen vierten, nunmehr in diesem Verfahren streitgegenständlichen Asylfolgeantrag, welchen er auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er an einer verzögerten posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Reaktion, zurzeit mittelschwer ausgeprägt, leide. Nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung seien bei ihm erstmals im Sommer 2010 psychische Auffälligkeiten aufgetreten, die einen zunehmenden Leidensdruck erzeugten. Er habe an Schlafstörungen und Angstattacken gelitten und sich zunehmend zurückgezogen. Trotz Behandlung habe sich sein Zustand in den kommenden Wochen verschlechtert. Im Januar 2011 sei er psychisch zusammengebrochen. Vom 16. Januar 2011 bis 9. Februar 2011 sei er aufgrund eines Suizidversuchs stationär in der LWL-Universitätsklinik in C. behandelt worden. Es sei eine schwere depressive Episode und akute Belastungsreaktion mit Suizidalität diagnostiziert worden. Seit März 2011 befinde er sich in regelmäßiger psychiatrischer Therapie. Im Juli 2011 sei es erneut zu einer Verschlechterung gekommen, sodass er vom 14. Juli 2011 bis 11. August 2011 erneut habe stationär aufgenommen werden müssen. Hintergrund für den Zusammenbruch sei die dem Kläger kurz zuvor zugegangene Ablehnung des Antrags auf Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gewesen. Im August 2012 seien die bisherigen Diagnosen um den Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörungen ergänzt worden. Im Juli 2013 habe die Dipl.-Psychologin O. eine verzögerte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung, so dass die allgemein gegebenen Behandlungsmöglichkeiten nicht geeignet seien, eine Verschlimmerung der Krankheit zu verhindern bzw. den psychischen Zustand ausreichend zu stabilisieren. 13 Zum Nachweis legte der Kläger folgende ärztliche Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vor: 14 - ärztliche Bescheinigung des Dr. T. vom 13. September 2010 15 - nervenärztliches Attest des Dr. C1. vom 21.Oktober 2010 16 - vorläufiger Arztbericht des Stationsarztes P. C2. der Universitätsklinik C. vom 10. Februar 2011 17 - ausführlicher Arztbericht des Stationsarztes P. C2. der Universitätsklinik C. vom 8. März 2011 18 - Arztbrief der Universitätsklinik C. vom 9. August 2011 19 - vorläufiger Arztbericht der Universitätsklinik C. vom 11. August 2011 20 - Bewilligungsschreiben des L. V. an die Stadtverwaltung M. vom 26. September 2011 21 - ausführlicher Bericht der Universitätsklinik C. an die Bevollmächtigten des Klägers vom 20. August 2012 22 - Stellungnahme des Amtsarztes des L. V. an die Ausländerbehörde der Stadt M. zur Reisefähigkeit des Klägers vom 19. November 2012 23 - gutachterliche Stellungnahme der Dipl.-Psych. O. aus I1. vom 24. Juli 2013 24 - amtsärztliches Gutachten vom 12. September 2013 25 - nervenärztliches Attest des Dr. C1. vom 16. März 2015 26 - nervenärztliches Attest des Dr. C1. vom 22. Juni 2016 27 - Stellungnahme des Dr. C1. vom 11. Februar 2016. 28 Den genannten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Kläger im Jahr 2011 aufgrund von akuten Belastungsreaktionen mit Suizidalität zweimalig in stationärer Behandlung in der LWL-Universitätsklinik C. befand. Bei beiden stationären Behandlungen spielte ausweislich der ärztlichen Berichte die drohende Abschiebung in die Türkei inhaltlich eine wesentliche Rolle. Zwischen April 2011 und August 2012 nahm der Kläger dort darüber hinaus an einer regelmäßigen ambulanten Behandlung teil. 29 Ausweislich des Gutachtens der Dipl.-Psych. O. aus I. vom 24. Juli 2013 leidet der Kläger an einer verzögerten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Reaktion, welche zurzeit mittelschwer ausgeprägt sei. Die Erkrankung sei dringend sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandlungsbedürftig. Zur psychischen Stabilisierung seien zusätzliche Maßnahmen erforderlich, mit denen sein Alltag strukturiert werde, wie z.B. regelmäßige Arbeit. Das wichtigste für den Erfolg der therapeutischen Bemühungen sei jedoch, dass sich der Kläger im Hier und Jetzt sicher fühle und dass er ein Vertrauen aufbauen könne, dass traumatische Erlebnisse, wie diejenigen, die er erlebt habe, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr auftreten werden. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei könne man mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich die bestehenden Beschwerden der PTBS beim Kläger erheblich verschlimmern würden, bis hin zu einer Traumatisierung. Dies werde mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht nur eine akute Verstärkung der Symptomatik, sondern auch eine langfristige Verschärfung des posttraumatischen Krankheitsprozesses auslösen. Auch eine erhebliche Erhöhung des Suizidrisikos müsse in einem solchen Falle angenommen werden. Der Kläger sei aufgrund seines psychisch sehr geschwächten labilen Zustands nicht in der Lage, sich alleine in der Türkei zurechtzufinden. Seine Eltern seien schon sehr alt und gebrechlich und könnten ihm keine Stütze sein. Die Geschwister seien im Ausland. Alleine, auf sich gestellt, ohne Unterstützung durch die Familie würde sich mit großer Wahrscheinlichkeit seine psychische Erkrankung krisenhaft zuspitzen, auch mit suizidalen Affekthandlungen müsse gerechnet werden. 30 Nach dem Attest von Dr. C1. vom 11. Februar 2016 befindet sich der Kläger seit September 2010 in dortiger nervenärztlicher Behandlung. Der Kläger komme alle zwei Monate aufgrund der festgestellten Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten Depression in die Behandlung. Der Leidensdruck des Klägers sei ausgeprägt, so dass sein Krankheitsbild kontinuierlich behandelt werden sollte. Die Prognose sei ungewiss und bei Rückführung in sein Heimatland drohe eine Retraumatisierung. Medikamentös werde er mit Promethazin, Amitriptylin und Mirtazapin in mittleren Dosierungen behandelt. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten der ärztlichen Stellungnahmen wird auf die zur Gerichtsakte geführte Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 32 Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 7. März 2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG mit Bescheid vom 20. September 2016 ab (Az.: 0000000-163). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) lägen nicht vor. Den eingereichten Unterlagen aus den Jahren 2010 bis 2013 sei zu entnehmen, dass eine psychische Erkrankung erstmals am 13. September 2010 von Dr. med. O1. T. diagnostiziert worden sei. Der Wiederaufgreifensantrag sei demnach fast drei Jahre nach Kenntnis gestellt worden und damit verfristet. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG. Dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat derartige Verfolgungsmaßnahmen drohten, seien weder dem nunmehrigen Vorbringen noch der allgemeinen Erkenntnislage zu entnehmen. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Trotz der psychischen Erkrankung des Klägers gehe aus keinem der ärztlichen Atteste hervor, dass der Kläger arbeitsunfähig sei. Dem Gutachten von Frau Dipl.-Psychologin O. sei sogar zu entnehmen, dass regelmäßige Arbeit einen positiven Beitrag zur psychischen Stabilisierung des Klägers leisten würde. Zudem habe der Kläger in der Türkei Verwandtschaft. Neben seinen Eltern lebten zwei Schwestern seiner insgesamt acht Geschwister in der Türkei. Der Kläger sei bei einer Rückkehr in die Türkei somit nicht auf sich alleine gestellt, sondern könne auf finanzielle Unterstützung und Schutz durch seine Familie verwiesen werden. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Laut den vorliegenden ärztlichen Unterlagen leide der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Erkrankungen seien in der Türkei behandelbar. Das Gesundheitswesen der Türkei garantiere psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Generell sei die Situation in der Türkei gekennzeichnet durch eine Dominanz medikamentöser, krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter Versorgungsangebote. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gebe es in der Türkei mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen. Diese böten auch Behandlungen psychischer Erkrankungen nach westlichem Standard an, die allerdings privatärztlich honoriert werden müssten. Die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen könne bei Privatärzten durch medikamentöse oder psychotherapeutische Therapien erfolgen. Die kostenfreie Behandlung von PTBS sei daneben grundsätzlich über die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV möglich. Somit sollte auch der vorgetragenen Gefahr einer drohenden Retraumatisierung mit diesen effektiven Therapien begegnet werden können. Die Medikamente Amitriptylin und Mirtazapin, die der Kläger derzeit in mittleren Dosierungen einnehme, seien in der Türkei erhältlich. Das Medikament Promethazin, das in der Türkei nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht erhältlich sei, könne problemlos durch ein anderes Beruhigungsmittel ersetzt werden. Die erforderliche Behandlung sei für den Kläger nicht nur verfügbar, sondern auch finanziell erreichbar. Die Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern sei für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme einer geringen „Praxisgebühr“ unentgeltlich. Soweit zusätzlich Kosten anfielen, werde darauf verwiesen, dass der Kläger durch die in Deutschland, England und in der Türkei vorhandenen Angehörigen unterstützt werden könne. Soweit vorgetragen worden sei, dass die ängstlich depressive Störung des Klägers durch die drohende Abschiebung ausgelöst worden sei oder dass bei einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei eine erhebliche Erhöhung des Suizidrisikos angenommen werden müsse, handele es sich dabei nicht um Gefahren, die im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten berücksichtigt werden könnten. 33 Der Kläger hat am 11. Oktober 2016 Klage erhoben, die er im Wesentlichen mit der im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohenden erheblichen Retraumatisierung begründet. 34 Der Kläger beantragt, 35 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2016 zu verpflichten, in der Person des Klägers festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 39 Die Kammer hat aufgrund des gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 25. Oktober 2018 ein am 20. Januar 2019 erstelltes fachpsychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. Phil. Dr. med. M1. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. 40 Das Gericht hat die Beteiligten durch Verfügungen vom 5. April 2019 und 6. Mai 2019 auf verschiedene für das Verfahren möglicherweise erhebliche Unterlagen hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019 hat der Sachverständige Dr. Dr. M1. sein Gutachten erläutert. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Klageverfahrens, der beigezogenen bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen einschließlich des zugehörigen Verwaltungsvorganges. 41 Entscheidungsgründe: 42 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. 43 Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Folgeverfahrens nach § 51 VwVfG überhaupt vorliegen. 44 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. 45 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. 46 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2018 - Au 6 K 17.34151 – unter Verweis auf Bay. VGH, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30285 –; jeweils juris. 47 Allerdings folgt aus der EMRK kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage im Heimatland des Betroffenen begründet sein können. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 ff. m.w.N. 49 Hier liegen diese besonders strengen Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. 50 In der Türkei gibt es zwar keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden aber über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt und von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardmlama ve Dayanima Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. 51 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei (Lagebericht) vom 3. August 2018, S. 29. 52 Die medizinische Versorgung durch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert, vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite vor allem in ländlichen Provinzen bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es im Jahr 2016 1.510 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 217.771 Betten, davon ca. 58 % in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern in der Türkei lag 2014 noch bei unter fünf pro 100.000 Einwohnern. Insgesamt standen 2016 Türkei weit zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Kapazität von rund 4.400 Betten zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen einiger Regionalkrankenhäuser. Auch sind therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige vorhanden. 53 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2018, S. 30. 54 Zum 1. Januar 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt für alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei mit Ausnahmen u.a. für Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u. a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und dem doppelten Mindestlohn gelten ermäßigte Beitragssätze. Bis Mitte des Jahres 2014 haben sich rund 12 Mio. Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen, für rund 8 Mio. von ihnen hat der Staat die Zahlung der Beiträge übernommen. 55 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2018, S. 31. 56 Die für eine gesundheitliche Versorgung mittelloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden „Grünen Karten“ (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) sind ausgelaufen, ihre Inhaber sollen in die allgemeine Krankenversicherung überwechseln. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten. 57 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2018, S. 31. 58 Ausgehend hiervon sind nach Überzeugung des Gerichts die Grundversorgung und die medizinische Versorgung in der Türkei für Rückkehrer jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. Der Kläger, der auch nach den von ihm eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht als erwerbsunfähig anzusehen ist, kann seinen existenzsichernden Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherstellen. Hinzu kommt, dass der Kläger Unterstützung durch seine zwei älteren Schwestern und seine Eltern erfahren könnte. Soweit der Kläger ausweislich des Gutachtens der Dipl.-Psych. O. vom 24. Juli 2013 dort vorgetragen hat, seine Eltern seien sehr alt und gebrechlich, ist dies angesichts ihres fortgeschrittenen Alters nachvollziehbar. Dass sie den Kläger nicht finanziell unterstützen können, ist hiernach aber nicht zwingend. Finanzielle Unterstützung kann der Kläger im Übrigen auch von seinen übrigen sechs im Ausland lebenden Geschwistern erhalten. 59 Der Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei auch nicht wegen seiner Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 60 Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach vorliegenden Erkenntnissen auch nach dem Putschversuch 2016 keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist. Aufgrund eines Runderlasses des türkischen Innenministeriums dürfen keine Suchvermerke (insbesondere für Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen) mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden; vorhandene Suchvermerke sollen Angaben türkischer Behörden zufolge im Jahr 2005 gelöscht worden sein. 61 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2018, S. 31. 62 Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG liegt im Fall des Klägers ebenfalls nicht vor. 63 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Ab. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solche ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris m.w.N. 65 Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, juris. 67 Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Besondere Anforderungen hierfür gelten nach der ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorbringen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und seiner vielfältigen Symptome bedarf es hierfür regelmäßig eines fachärztlichen Attests, das den Mindestanforderungen genügt. So muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 68 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 –, juris. 69 Genügen vorgelegte ärztliche oder psychologische Stellungnahmen den dargelegten Anforderungen nicht, sind sie nicht geeignet, eine gerichtliche Beweiserhebung zu veranlassen und erst recht nicht, das Bestehen der Erkrankung sowie daraus resultierende Folgen zu belegen. 70 Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. 71 Ausweislich des eingeholten fachpsychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens von Dr. Phil. Dr. med. M1. vom 20. Januar 2019 leidet der Kläger an einer Angst- und depressiven Störung, einer persistierenden Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung, an chronischem Spannungskopfschmerz und einer Tabakabhängigkeit. Es bestehe eine anhaltende reaktive, leichte Beeinträchtigung der Gemütsverfassung mit zeitweiliger Herabgestimmtheit, Reizbarkeit, nervöser Anspannung und vegetativ begleiteten Angstzuständen ohne höhergradige Antriebsstörung und ohne konkrete Eigen- und Fremdgefährdung, die sich (…) aus einer posttraumatischen psychischen Beeinträchtigung, zu Beginn (2006) möglicherweise auch als Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, entwickelt habe. Inzwischen (spätestens seit 2011) bestünden jedoch lediglich noch leichte Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, so dass das klinische Syndrom der chronischen Angst und depressiven Störung, gemischt, in leichter Ausprägung seither im Vordergrund der psychischen Beschwerden stehe. Nach den weiteren Feststellungen im Gutachten erhält der Kläger eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva und Beruhigungsmitteln, die nach den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung aber nicht zwingend, sondern lediglich empfehlenswert ist. Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich zudem entnehmen, dass der Kläger auch lediglich alle zwei Monate zur Behandlung bei einem Arzt für Nervenheilkunde und psychotherapeutische Medizin erscheint. 72 Angesichts der attestierten „leichten Ausprägung“ der psychischen Beschwerden und der nicht zwingend erforderlichen medikamentösen Behandlung ist es bereits zweifelhaft, ob bei dem Kläger im Falle eines Behandlungsabbruches überhaupt im Sinne der oben beschriebenen Grundsätze zwangsläufig alsbald nach der Rückkehr erhebliche Gefahren für Leib und Leben eintreten. 73 Das Gericht hat jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die (unterstellt) nötige medizinische Versorgung nicht auch in der Türkei erhalten kann. Maßgeblich ist insoweit nicht die Einschätzung der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei des medizinischen Sachverständigen, sondern die von dem Gericht herangezogene und zu bewertende aktuelle Auskunftslage. 74 Nach dieser ist von einer Behandelbarkeit auch schwerer psychischer Erkrankungen in der Türkei auszugehen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Der im Oktober 2011 veröffentliche „Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit“ sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor. Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder –stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. 75 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2018, S. 30, 36 (Anlage I); so auch OVG Saarland, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 2 B 21/18 –; VG Augsburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – Au 6 K 18.31913 –; VG Aachen, Beschluss vom 29. September 2017 – 6 L 1274/17.A –; jeweils juris. 76 Ausgehend hiervon steht dem Kläger die – gegenwärtig im Übrigen schwerpunktmäßig rein medikamentös erfolgende – Behandlung seiner psychischen Erkrankungen auch in der Türkei zur Verfügung. Dabei wird nicht verkannt, dass die medizinische Versorgung psychisch Kranker in der Türkei nicht flächendeckend gewährleistet ist. Insgesamt betrachtet sind die Behandlungsmöglichkeiten aber als ausreichend zu bewerten. Das Gericht hat nach den obigen Darstellungen zur Gesundheitsversorgung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die notwendige medizinische Versorgung aus finanziellen Gründen nicht erhalten kann. 77 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die im Gutachten des Sachverständigen erwähnten „Mental Health Center der Provinzen“ auch in den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. November 2013 („Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlungen“) und 18. August 2016 („Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zur Türkei: Behandlung und Pflege einer schizophrenen Person im Südosten der Türkei“) erwähnt werden, die allerdings nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Nach den dort vorliegenden Erkenntnissen wurden seit dem „Aktionsplan für Mentale Gesundheit“ rund 96 „Community Mental Health Center“ auf Gemeindeebene eröffnet (Stand Oktober 2013: 67). Die dort allgemein praktizierenden Ärztinnen und Ärzte würden sich bei Bedarf mit psychiatrischen Fachpersonal in staatlichen Krankenhäusern absprechen. 78 Der Kläger kann sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG auch nicht auf die Gefahr einer Retraumatisierung berufen. 79 Im Falle einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung kann die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung nach Rückkehr in das Heimatland – unabhängig von dem Zustand des dortigen Gesundheitssystems – auch aus der Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung bei Konfrontation mit der früheren Umgebung oder bestimmten Personen und Gegenständen im Heimatland resultieren. Im Zielstaat an sich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten sind unbeachtlich, wenn im konkreten Einzelfall zu befürchten steht, dass bei einer Rückkehr des Betroffenen ein pathologischer Zustand, etwa in Form einer Retraumatisierung eintritt, der zu einer Grundrechtsverletzung führt, weil eine medizinische Behandlung nicht mehr oder nicht rechtzeitig erfolgversprechend erfolgen kann. 80 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07 –; OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. September 2007 – LB 210/05 –; nunmehr auch OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 5 A 3000/15.A –; jeweils juris. 81 Dafür besteht vorliegend keine asylrechtlich erhebliche Wahrscheinlichkeit. Denn es ist schon mangels Substantiierung nicht erkennbar, dass der Kläger aktuell an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt ist, die sich bei einer Abschiebung in die Türkei lebensbedrohlich verschlechtern könnte. 82 Diesbezüglich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der Dipl.-Psych. O. vom 24. Juli 2013 berufen, in welcher die Diagnose einer verzögerten posttraumatischen Belastungsstörung gestellt wurde. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Stellungnahme den oben aufgezeigten höchstrichterlich aufgestellten Mindestanforderungen an ein solches Gutachten genügt. Der geforderten Auseinandersetzung mit Fragen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers könnte entgegenstehen, dass die Gutachterin allein die Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrags zu seinem Erlebnissen in der Türkei gewürdigt, das ebenfalls lückenhafte Aussageverhalten des Klägers zu seiner Konversion aber gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Die gutachterliche Stellungnahme vom 24. Juli 2013 hat jedenfalls angesichts des eingetretenen Zeitablaufs von mittlerweile knapp sechs Jahren bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Aussagekraft mehr. 83 Es ist vielmehr mit dem aktuellen fachpsychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. Dr. M1. vom 20. Januar 2019 davon auszugehen, dass der Kläger gegenwärtig nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Nach dessen Feststellungen entwickelte der Kläger wahrscheinlich ab 2006, nachdem er erfahren habe, dass sein Cousin nach der Teilnahme an einer Demonstration in Istanbul verstorben und sein zweiter Asylantrag abgelehnt worden sei, eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (möglicherweise auch im Vollbild), die nach zweimaliger stationärer psychiatrischer Behandlung im Jahr 2011 nachfolgend remittiert sei. Vor diesem Hintergrund bestehe inzwischen lediglich noch eine leicht ausgeprägte subdepressiv-ängstliche Symptomatik im Rahmen einer anhaltend leichten Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zum Untersuchungszeitpunkt seien eindeutige Symptome des traumatischen Wiedererlebens nicht festzustellen. Die von dem Kläger beschriebenen derzeitigen Albträume bezögen sich mehr auf die Angst vor zukünftigen Ereignissen, insbesondere der erneuten Abschiebung in das Herkunftsland und nicht auf erlittene Traumata. Intrusionen oder ein traumaspezifisches Vermeidungsverhalten würden nicht eindeutig beschrieben. Entgegen der Auffassung einiger Voruntersucher genügten die von dem Kläger geschilderten psychischen Beschwerden daher zum Untersuchungszeitpunkt nicht (mehr) den Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung. Unter Berücksichtigung der Diagnosekriterien der ICD-10 liege bei dem Kläger seit 2011 (Ende der stattgehabten stationären psychiatrischen Behandlungen) lediglich noch eine leichtere Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, die sich in Form einer subdepressiv-ängstlichen Störung äußere, ohne dass jedoch Intrusionen (intensives traumatisches Wiedererleben) oder ein traumaspezifisches Vermeidungsverhalten deutlich werden. Gleichwohl besteht bei dem Kläger im Zusammenhang mit den in der Vergangenheit erlittenen Belastungen und der empfundenen Bedrohung durch die mögliche Abschiebung in das Herkunftsland eine chronische, subdepressiv-ängstliche Beeinträchtigung der Gemütsverfassung, welche sich auch zum Untersuchungszeitpunkt in Form von traurig-grüblerischer Verstimmung, Reizbarkeit, nervöser Anspannung, Erregungszuständen und einem Gefühl der Hilflosigkeit äußere. Zudem leide er unter überwiegend spontan auftretenden leichten Angstzuständen, die auch mit körperlichen Beschwerden wie Herzrasen, Übelkeit und Schweißneigung einhergingen. Bei dem Störungsbild handelt es sich nach ICD-10 um eine leichtere psychische Störung im Sinne einer so genannten „Angst und depressive Störung, gemischt“, die sich im Falle des Probanden im Rahmen der persistierenden Restsymptomatik einer posttraumatischen psychischen Beeinträchtigung entwickelt habe. Gegen eine aktuell vorliegende, voll ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung und/oder höhergradige depressive Störung und/oder schwere Panikstörung spreche, neben dem klinisch-psychiatrischen Untersuchungsbefund unter Berücksichtigung der systematischen Evaluation der Depressions- und Angstsymptome anhand der Hamilton-Skalen und der vom Sachverständigen erhobenen Anamnese, das geschilderte regelmäßige Aktivitätsniveau im Rahmen einer hinreichenden Alltagsbewältigung und Freizeitgestaltung. (regelmäßiger Rehabilitationssport, ausgedehnte Spaziergänge, Sozialkontakte zu Nachbarn und Bekannten, Mitarbeit in der Kirchengemeinde) sowie, außer den zwei stationären Klinikbehandlungen im Jahr 2011 und überwiegend niederfrequenten ambulanten nervenärztlichen Behandlungen, der Verzicht auf weitere fachpsychiatrische Klinikbehandlungen und auf eine traumaspezifische, richtlinienkonforme Psychotherapie. Zum Untersuchungszeitpunkt werde der behandelnde Nervenarzt lediglich sporadisch konsultiert. Auch körperliche Beschwerden seien bei dem Kläger lediglich leicht ausgeprägt. 84 Diese nachvollziehbaren Feststellungen, die den höchstrichterlich aufgestellten Mindestanforderungen an ein solches Gutachten zweifelsohne genügen, stehen zu der früheren gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dipl.-Psych. O. vom 24. Juli 2013 nicht in Widerspruch. Zwar ordnet Dr. Dr. M1. die „wahrscheinlich“ im Jahr 2006 vorliegende posttraumatische Belastungsstörung zeitlich anders ein. Er schließt die im Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2013 erfolgte Diagnose der Dipl.-Psychologin O. aber nicht aus, sondern legt sie seiner eigenen Begutachtung – jedenfalls als eine zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht remittierenden posttraumatischen Belastungsstörung – zugrunde. 85 Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der Sachverständige auch nicht verkannt, dass eine PTBS nicht vollständig „heilbar“ sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige zur Erläuterung der Aussage, eine posttraumatische Belastungsstörung sei grundsätzlich heilbar, überzeugend ausgeführt, dass die Symptomatik bei entsprechender Behandlung vollständig verschwinden könne, die Erinnerung an das Trauma aber bestehen bleibe. Die Therapie ziele vielmehr darauf ab, dass der Patient die als Reaktion auf Erinnerungen an das traumatische Ereignis verbundenen Verhaltensweisen verlerne. Die bio-chemische Komponente eines traumatischen Erlebnisses auf die psychischen Reaktionen und die Vorgänge im Gehirn sei noch nicht erforscht. Es sei jedoch festzustellen, dass die Verhaltenstherapie im Ergebnis funktioniere. Der Heilungserfolg einer solchen Therapie sei davon abhängig wie die Persönlichkeit des Betroffenen ausgestaltet sei, sodass der Erfolg unterschiedlich gut sein könne. 86 Unabhängig von dem derzeit bestehenden Krankheitsbild hat der Kläger auch die behauptete Gefahr einer Retraumatisierung nicht substantiiert dargetan. 87 Die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund einer Retraumatisierungsgefahr setzt nämlich voraus, dass eine solche aufgrund der Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies ist nach den Feststellungen des Dr. Dr. M1. beim Kläger nicht der Fall. Zwar führt der Sachverständige im Gutachten aus, dass eine psychische Traumatisierung des Klägers nach Rückkehr in das Herkunftsland trotz der in der Türkei fachgerecht behandelbaren psychischen Erkrankung auch vor dem Hintergrund der möglichen Drohung und Anfeindungen aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Anschließend legt er jedoch nachvollziehbar dar, dass es aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt und bereits seit dem Jahr 2011 anhaltend leichten Ausprägung der psychischen Beschwerden nicht medizinisch zu begründen sei, dass eine gegebenenfalls eintretende Retraumatisierung eine erfolgreiche Fortsetzung der im Hinblick auf die psychischen Leiden erforderlichen Behandlungen von vornherein ausschließe. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine schriftlichen Ausführungen erläutert und klargestellt, dass bei dem derzeitigen psychischen Zustand des Klägers aus seiner medizinischen Sicht keine Wahrscheinlichkeit oder überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass bei einer Konfrontation mit äußeren Umständen in der Türkei eine Erinnerung an das Trauma eintrete. Angstzustände könnten das Risiko einer Retraumatisierung oder das Auftreten von Symptomen einer PTBS nur dann steigern, wenn sie einen Bezug zu dem traumatischen Erlebnis haben würden. Hätten sie andere Ursachen zum Beispiel im familiären Umfeld oder in der Sorge vor der zukünftigen persönlichen und wirtschaftlichen Entwicklung oder in sonstiger Hinsicht wirkten sie sich nicht risikoerhöhend aus. Der Sachverständige ging in der mündlichen Verhandlung bei seiner Bewertung aufgrund der ihm aus der internationalen Presse bekannten Gegebenheiten in der Türkei von einer erhöhten Präsenz von Sicherheitskräften im allgemeinen Straßenbild aus. Soweit er angab, dass er eine genaue Beurteilung, inwieweit und in welcher Stärke die Präsenz zum Beispiel in dörflichen Gebieten oder in der Umgebung von Gesundheitscentren oder Krankenhäusern sei, nicht abgeben könne, ist eine derart spezifische Kenntnis für die medizinische Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer drohenden Retraumatisierung nicht erforderlich. 88 Schließlich ist auch bei unterstellter beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine Retraumatisierung nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen aufgrund des derzeitigen Zustandes des Klägers das Eintreten einer derart schwer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung, welche nicht mehr behandelbar wäre, auszuschließen. 89 Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln. Das Gutachten geht von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus, enthält keinerlei erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche und gibt auch keinen Anlass an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Auch der Kläger hat die zunächst gegen das Gutachten erhobenen Einwände nach den ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. 90 Vor diesem Hintergrund braucht der Frage, ob der Vortrag des Klägers zum traumatisierenden Ereignis überhaupt wahr ist, woran die Kammer aus den Gründen der Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. November 2006 – 14 K 1270/06.A – und vom 26. Oktober 2009 – 14 K 327/09.A – erhebliche Zweifel hat, nicht weiter nachgegangen zu werden. 91 Eine etwaige Suizidalität durch die Ankündigung einer etwaigen Abschiebung wäre schließlich als ein außerhalb des vorliegenden Verfahrens liegendes und durch die Ausländerbehörde ggfls. zu beleuchtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu betrachten. 92 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.