Beschluss
15 L 530/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0408.15L530.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin am 12. April 2019 für die politische Veranstaltung „Bürgerdialog“ Zugang zum Dampfgebläsehaus in der Jahrhunderthalle C. in der Zeit von 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr nach den allgemeinen für die Vergabe geltenden Bestimmungen durch Einwirkung auf die C1. W. ‑H. und die X. C. N. zu verschaffen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Für den sich aus dem Tenor ergebenden Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. 3 Durch die einstweilige Anordnung soll ein Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW gesichert werden. Der Streit um die Zulassung zu einer derartigen Gemeindeeinrichtung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Nach der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie beurteilt sich der Zugang zu der Einrichtung (das „Ob“) nach öffentlichem Recht, während die Modalitäten der Benutzung (das “Wie“) privatrechtlich ausgestaltet sein können. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 ‑ VII C 56.68 ‑, BVerwGE 32, 333 und Beschluss vom 29. Mai 1990 ‑ 7 B30.90 ‑, DÖV 1990, 977 = NVwZ 1991, 59; OVG NRW, Urteil vom 16. September 1975 ‑ 3 A 1279/75 ‑, NJW 1976, 820. 5 Dafür reicht es aus, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ihren Anspruch auf Zugang zu dem Dampfgebläsehaus in der Jahrhunderthalle C. allein darauf stützt, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt. Ob dem so ist, ist eine Frage des Anordnungsanspruchs. 6 Der Antrag ist zulässig. 7 Der Antragstellerin fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 8 Zunächst hat die Antragstellerin ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die W. am 12. April 2019 tatsächlich stattfinden soll. Im Rahmen der landesweit veranstalteten Bürgerdialoge soll in C. die Thematik „Tschüss Auto“ mit den Referenten MdL D. M. und MdL O. W1. besprochen werden. Eine Bewerbung der W. soll unmittelbar bei gerichtlicher Zugangs-gewährung erfolgen. 9 Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Antragstellerin der Zugang zu dem Veranstaltungsort durch die C1. W2. ‑H. (C2. ) versagt worden. Mit Schreiben vom 26. März 2019, dass sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat, hat es die C2. abgelehnt, der Antragstellerin das allein von ihr begehrte Dampfgebläsehaus zur Verfügung zu stellen. Soweit die C2. der Antragstellerin in dem Schreiben die Nutzung der gesamten Jahrhunderthalle C. einschließlich des Dampfgebläsehauses angeboten hat, handelt es sich um einen anderen Veranstaltungsort. Ob die alleinige nicht Zurverfügungstellung des Dampfgebläsehauses zu Recht erfolgt ist, ist gleichfalls eine Frage des Anordnungs-anspruchs. 10 Der Antrag ist begründet. 11 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei hat die Antragstellerin sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO. 12 Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass die Veranstaltung am 12. April 2019 stattfinden soll und eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis dahin nicht zu erreichen ist. Bei der Terminierung ihrer geplanten Veranstaltungen im Rahmen ihrer unter anderen in § 1 Abs. 4 FraktG NRW vorgesehenen politischen Tätigkeit unterliegt die Antragstellerin keiner weiteren Rechtfertigungspflicht mit Blick auf eine etwaige Dringlichkeit. 13 Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Sie hat einen Rechtsanspruch auf Überlassung des Dampfgebläsehauses für die geplante politische Veranstaltung gegenüber der Antragsgegnerin durch Einwirkung auf die C2. . 14 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt dieser Anspruch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, da eine Fraktion weder eine Partei noch ein Gebietsverband einer Partei ist. Fraktionen werden als „Repräsentanten“ der Parteien im Parlament betrachtet und sind als Gliederungen des Parlaments in die organisierte Staatlichkeit eingefügt. 15 Auch steht der Antragstellerin kein Anspruch aus § 8 Abs. 2‑4 GO NRW zu, da sie als Landtagsfraktion nicht nach Abs. 4 der Vorschrift mit dem in § 8 Abs. 2 und 3 GO NRW aufgeführten Personenkreis gleichgestellt ist. 16 Die Antragstellerin kann sich jedoch auf Art. 3 Abs. 1 GG und die Selbstbindung der Antragsgegnerin berufen. Die Entscheidungsfreiheit einer Kommune, in welchem Umfang Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewährt wird, ist auch im Verhältnis zu Parlamentsfraktionen jedenfalls durch das allgemeine Willkürverbot begrenzt. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018‑ 15 B 875/18 ‑, juris, und Urteil vom 16. September 1975 ‑ 3 A 1279/75 ‑, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2018 ‑ 4 M 172/18 ‑, juris. 18 Bei der Jahrhunderthalle C. handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW. Das sind Einrichtungen einer Kommune, die der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Betreuung der Einwohner der Antrags-gegnerin dienen. Dazu können auch Hallen oder sonstige Gebäude gehören, die Raum bieten für Großveranstaltungen, die weit über das Einzugsgebiet einer Gemeinde hinausgehen. Die Schaffung von Plätzen und Räumlichkeiten für Großveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, können zum Aufgabenbereich einer Gemeinde nach § 8 Abs. 1 GO NRW zählen. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1975 ‑ 3 A 1279/75 ‑, a.a.O. 20 Im Übrigen dient die Profilierung der Antragsgegnerin als Standort für derartige Veranstaltungen zugleich als Wirtschaftsfaktor ihrer Bevölkerung. Außerdem finden in der Jahrhunderthalle C. nicht nur Veranstaltungen statt, deren Strahlkraft weit über C. hinaus ragt. Gerade in den kleineren räumlich abgetrennten Bereichen wie der Turbinenhalle und des Dampfgebläsehauses laufen auch Veranstaltungen mit eher lokalem Bezug. 21 Dass die Jahrhunderthalle C. im Eigentum der C2. steht und deren Betriebsführung privatrechtlich erfolgt, steht der Annahme einer öffentlichen Einrichtung nicht entgegen. Denn 100 %ige Gesellschafterin der C2. ist die X1. C. mbH deren 100 %ige Gesellschafterin wiederum die Antragsgegnerin ist. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag (GV) der C2. in § 2 Nr. 1 Satz 1 geregelt ist, dass die Gesellschaft eine Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 Ziff. 3 GO NRW ist, ergibt sich aus § 2 Nr. 1 Satz 2 GV, dass Gegenstand der Gesellschaft die Vorhaltung und der Betrieb von Veranstaltungsorten und -stätten innerhalb des Stadtgebiets C. ist, die insbesondere der Kultur, dem Sport, der (Fort-)Bildung, dem nicht wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Austausch und wirtschaftsfördernden Zwecken dienen. Nach § 2 Nr. 1 Satz 4 GV handelt es sich bei allen Aufgaben der Gesellschaft um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Danach ist der Betrieb der Versammlungsstätten durch die C2. inhaltlich eher dem § 107 Abs. 2 Ziff. 2 erster und zweiter Spiegelstrich GO NRW zuzuordnen, bei dem auch der Gesetzgeber von öffentlichen Einrichtungen spricht. 22 Auch die C2. geht nach ihrem Selbstverständnis davon aus, dass sie 2002 mit dem Ziel gegründet wurde, den Betrieb öffentlicher Versammlungsstätten zu gestalten. Damit geht die nachhaltige Profilierung der Stadt C. als ein erstklassiger Standort für Veranstaltungen in den Bereichen Kongress, Kultur, Messe, Show und Sport einher. Insofern ist die Gesellschaft eindeutig kultur-, sport- und wirtschaftsfördernd ausgerichtet (siehe: https://c. -veranstaltungen.de ). 23 Der Einstufung der Jahrhunderthalle C. als öffentliche Einrichtung stehen auch nicht die von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen des VG Arnsberg vom 20. August 2007 ‑ 14 K 274/07 ‑ und des OVG NRW vom 21. Januar 2008 ‑ 14 A 2872/07 ‑ entgegen. Denn anders als in den dortigen Entscheidungen hat die Antragsgegnerin vorliegend maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der C2. , um nötigenfalls die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung durchzusetzen. Nach § 8 Nr. 2 GV führt die Geschäftsführung die Geschäfte nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung. Nach § 9 Nr. 1 GV gehören dem Aufsichtsrat der C2. dieselben Personen an, wie dem Aufsichtsrat der X1. C. mbH, einer Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin. Aufsichtsratsvorsitzender ist der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin. Nach § 1 Nr. 2 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der C2. hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten. Außerdem bedürfen zahlreiche im Einzelnen aufgeführte Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates. 24 Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass trotz dieser gewichtigen Indizien ein Erklärungswille der Antragsgegnerin hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Natur der Einrichtung Jahrhunderthalle C. nicht ausreichend sicher feststellbar ist, greift die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutungsregel, dass für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtungen „öffentliche“ Einrichtungen sind. Diese Vermutung ist durch die Gemeinde nur widerlegbar, wenn sie den Nachweis führen kann, dass sich aus der eindeutigen Beschränkung der Bereitstellung ergebe, die Einrichtung solle als private Einrichtung betrieben werden. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 1968 ‑ 3 A 1522/64 ‑, OVGE MüLü 24, 175 = NJW 1969, 1077 und vom 16. September 1975 ‑ 3 A 1279/75 ‑, a.a.O. 26 Diesen eindeutigen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht. Auch sie hat in ihrer Antragserwiderung allenfalls Indizien angeführt, die für eine privatrechtliche Natur der Einrichtung sprechen könnten. 27 In der Vergangenheit hat die Antragsgegnerin Fraktionen die Jahrhunderthalle C. für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Auch wenn dafür nicht alle von der Antragstellerin in den Anl. 12‑18 der Antragsschrift aufgeführten Veranstaltungen berücksichtigt werden können, da die Antragstellerin selbst zu Recht betont, dass zwischen der Partei AfD und der Landtagsfraktion der AfD differenziert werden muss, können zumindest das am 11. März 2018 veranstaltete Grüne Forum (Anlage 16) und der am 23. Januar 2017 im Dampfgebläsehaus der Jahrhunderthalle C. stattgefundene Neujahrsempfang der SPD Partei und Fraktion (Anlage 18) herangezogen werden. Im Übrigen hat auch die Antragsgegnerin nicht infrage gestellt, dass im Dampfgebläsehaus der Jahrhunderthalle C. grundsätzlich politische Veranstaltungen, wie der von der Antragstellerin geplante Bürgerdialog, stattfinden können. Die Antragsgegnerin hat damit eine entsprechende Vergabe-praxis mit gleichzeitiger konkludenter Widmung begründet, von der sie nicht ohne sachlichen Grund zuungunsten der Antragstellerin abweichen darf. 28 Einen derartigen sachlichen Grund hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Sie begründet die Versagung der alleinigen Überlassung des Dampfgebläsehauses der Jahrhunderthalle C. im Wesentlichen damit, dass Veranstaltungen der AfD, unabhängig davon ob von der Partei oder zugehörigen Unterorganisationen durchgeführt, als Risikoveranstaltungen einzustufen seien. Dabei werde die Gefährdungslage weniger durch die Teilnehmer der Veranstaltung selbst geschaffen, sondern durch massive Einwirkungen von Beteiligten außerhalb der Veranstaltung. Eine derartige Risikoveranstaltung habe zur Folge, dass die übrigen Räumlichkeiten der Jahrhunderthalle C. parallel zur Veranstaltung der Antragstellerin nicht mehr zu vermieten seien. Deshalb könne der Antragstellerin für eine Veranstaltung nur die gesamte Jahrhunderthalle C. zur Verfügung gestellt werden. 29 Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin hat damit die Antragsgegnerin die alleinige Vermietung des Dampfgebläsehauses der Jahrhunderthalle C. nicht schon deshalb versagt, weil Gegendemonstrationen zu erwarten seien. Dies entspricht im Übrigen der rechtlichen Vorgabe, dass es Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden ist, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen. Die mit einer politischen Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen prinzipiell in Kauf genommen werden muss. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 ‑ 15 875/18 ‑, juris. 31 Vorliegend kann die Kammer es dahinstehen lassen, ob eine zu erwartende fehlende Vermietbarkeit der übrigen Räumlichkeiten der Jahrhunderthalle C. infolge einer Veranstaltung der Antragstellerin in nur einem kleinen abgetrennten Bereich die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, der Antragstellerin nur die Anmietung der gesamten Jahrhunderthalle C. anzubieten. 32 Dafür bedürfte es zunächst einer näheren Konkretisierung, warum die für den 12. April 2019 geplante politische Veranstaltung der Antragstellerin als Risikoveranstaltung einzustufen ist. Eine abstrakte Einstufung aller Veranstaltungen der AfD als Risikoveranstaltungen verbietet sich insoweit. Es erscheint zweifelhaft, ob die von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung angeführten Ver-anstaltungen der AfD in anderen Orten mit ihren Begleiterscheinungen als vergleichbare Veranstaltungen herangezogen werden können. 33 Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da im konkreten Fall die fehlende weitere Vermietbarkeit der übrigen Räumlichkeiten der Jahrhunderthalle C. nicht im Raum steht. Insoweit kann ausgeschlossen werden, dass die C2. am Veranstaltungstag die Jahrhunderthalle C. anderweitig noch vermieten kann. Allein schon aufgrund der Dimensionen der Jahrhunderthalle C. dürften dafür nur Veranstaltungen von einer erheblichen Größe in Betracht kommen, die eine Vorlaufzeit von etlichen Wochen, eher Monaten, wenn nicht sogar mehr als einem Jahr benötigen. Damit scheidet die fehlende Vermietbarkeit der übrigen Räum-lichkeiten der Jahrhunderthalle C. als Versagungsgrund für die geplante Veranstaltung der Antragstellerin im Dampfgebläsehaus der Jahrhunderthalle C. aus. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat davon abgesehen, den Streitwert auf die Hälfte des Auffangstreitwertes für eine Hauptsacheverfahrens zu halbieren, weil das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren das Hauptsacheverfahren vorwegnimmt.