Beschluss
20 K 703/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0401.20K703.19.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Kläger wird für das beabsichtigte Verfahren erster Instanz für den Klageantrag zu 1. aus der Antragsschrift vom 14. Februar 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird für das beabsichtigte Verfahren erster Instanz für den Klageantrag zu 1. aus der Antragsschrift vom 14. Februar 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat nur teilweise Erfolg. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende verwaltungsgerichtliche Klage. Ausweislich der Antragsschrift vom 14. Februar 2019 sind – bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – folgende Klageanträge beabsichtigt: Das beklagte Land soll verpflichtet werden, 1. dem Kläger die – den Zeitraum ab dem 7. Februar 2018 betreffenden – kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. für das Geschäftsjahr 2018 (ohne das Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses) als Datei per E-Mail oder hilfsweise per Post zur Verfügung zu stellen, 2. dem Kläger die Änderungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts I. aus dem Jahre 2018 in beglaubigter Form zur Verfügung zu stellen, 3. dem Kläger die Gründe für die Änderungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts I. aus dem Jahre 2018, insbesondere die Gründe für den Kammerwechsel des Richters am LG Schulte, offenzulegen. Hinsichtlich des beabsichtigten Klageantrags zu 1. ist dem Antragsteller – unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2019 in dem Verfahren 15 E 1027/18 – gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Entscheidung über die begehrte Einsicht in die (inzwischen) „alten“ spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. aus dem Jahr 2018 dürfte als öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzusehen sein, weil der Antragsteller seinen Anspruch nur noch aus § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) herleitet und die geltend gemachte Anspruchsgrundlage im konkreten Fall nicht offensichtlich ausscheidet. Soweit der Antragsgegner der Ansicht ist, dass der Verwaltungsrechtsweg in der vorliegenden Konstellation nicht eröffnet sei, bleibt ihm anheimgestellt, die Zulässigkeit des Rechtsweges in dem noch ausstehenden Hauptsacheverfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu rügen. Zwar geht die Kammer davon aus, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Einsicht weder in die aktuellen noch in die früheren Geschäftsverteilungspläne der Gerichte in Rechtssachen besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind indes die sich insoweit stellenden Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht). Zur Vermeidung eines weiteren Beschwerdeverfahrens schließt sich die Kammer dieser Auffassung für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren an. Nach dem vorzitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen liegen im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seitens des Antragstellers vor. Auch eine Klärung des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs bleibt demzufolge gegebenenfalls noch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ebenfalls einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt schließlich die Frage, ob der Antragsteller – sollte ihm ein Anspruch auf Einsichtnahme nach § 4 IFG NRW in die Geschäftsverteilungspläne zustehen – auch einen Anspruch darauf hat, diese als „Datei per E-Mail“ oder hilfsweise in Papierform „per Post“ zu erhalten. Hinsichtlich des beabsichtigten Klageantrags zu 2. bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Änderungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts I. aus dem Jahre 2018 nach dem Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zusteht, so kann der Antrag jedenfalls nach § 5 Abs. 4 IFG NRW abgelehnt werden. Der Antragsteller kann sich die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen, da sämtliche Änderungsbeschlüsse auf der Internetseite des Landgerichts einsehbar sind (vgl. www.lg-I. .nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php, Stand: 29. März 2019). Soweit der Antragsteller die Änderungsbeschlüsse „in beglaubigter Form“ erhalten möchte, ist dieses Begehren nicht mehr vom Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gedeckt. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht ein Informationszugang nur in Bezug auf die „vorhandenen“ amtlichen Informationen. Danach besteht kein Anspruch darauf, dass bestimmte Informationen erst noch generiert werden. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW berufen, da die Vornahme einer Beglaubigung nicht die „Art“ des Informationszugangs betrifft, sondern die Gestalt des Informationsgegenstandes. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so kann die Vornahme der Beglaubigungen jedenfalls unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW deshalb abgelehnt werden, weil insoweit ein wichtiger Grund vorliegt. Denn die Vornahme der Beglaubigungen ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Auch zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung muss nicht Einsicht in die Originalunterlagen oder in beglaubigte Kopien gewährt werden. Es reicht die Möglichkeit zur Einsicht in die Abschriften aus, soweit keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit dieser Dokumente vorgebracht worden sind (vgl. bereits BFH, Beschluss vom 5. März 2018 – X B 44/17 –, juris [zur Einsicht nach § 21e Abs. 9 GVG]). Hinsichtlich des beabsichtigten Klageantrags zu 3. bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit der Antragsteller auch dieses Auskunftsbegehren auf § 4 IFG NRW stützt, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Denn das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist für dieses Auskunftsbegehren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht anwendbar. Ob tatsächlich die „Aufbewahrung“ und „Zugänglichmachung“ von Geschäftsverteilungsbeschlüssen durch den Gerichtspräsidenten eine Verwaltungstätigkeit darstellt, mag hier dahingestellt bleiben (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht). Die Vornahme der Geschäftsverteilung in Rechtssachen durch das Präsidium gemäß § 21e GVG ist aber keine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 24 ff.). Soweit der Gerichtspräsident an der Geschäftsverteilung mitwirkt, ist er als Mitglied des Präsidiums beteiligt (§ 21a Abs. 2 GVG). Die Mitwirkung des Präsidenten an der Geschäftsverteilung ist nicht der Justizverwaltung zuzuordnen, sondern der richterlichen Tätigkeit gleichgestellt (vgl. nur Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 21a GVG Rn. 1). Auch die Offenlegung, warum eine bestimmte Geschäftsverteilung erfolgt ist, betrifft folglich diesen Bereich und stellt damit keine Verwaltungstätigkeit dar. Rechtsmittelbelehrung: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung). Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.