Beschluss
18 L 2152/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0321.18L2152.18.00
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Leitsätze
Steuerschulden eines Gewerbetreibenden lassen auf dessen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auch bei dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes schließen; nichts anderes folgt aus der Regelung des § 15 Abs. 2 ProstSchG
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steuerschulden eines Gewerbetreibenden lassen auf dessen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auch bei dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes schließen; nichts anderes folgt aus der Regelung des § 15 Abs. 2 ProstSchG 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. der Antragstellerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Antragsgegner aufzugeben, ihr die beantragte Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes „D. °°/Q. “ an der Liegenschaft C. 22, E. entsprechend ihres Antrags vom 2. Januar 2018 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen, ist zwar als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Nach der vorgenannten Norm kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). a) Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass – wenn auch wie hier nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens – die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings – selbst unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG – nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten auch für das Hauptsacheverfahren bestehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 14 ff. m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 189, 193, jeweils m.w.N. b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch im zuvor dargestellten Sinne glaubhaft gemacht. Ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei im Rahmen der hier gegebenen Verpflichtungssituation der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 27. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin voraussichtlich keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG). Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes besteht erst, wenn u.a. kein Versagungsgrund nach den §§ 14 und 15 ProstSchG vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragsstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Grundlage für die Prüfung ist insoweit ein einheitlicher gewerberechtlicher Zuverlässigkeitsbegriff. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 117. Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. st. Rspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 – 1 C 69.62 – BVerwGE 22, 16. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris, Rn. 15. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so schädigt er nicht nur die Allgemeinheit, sondern versucht damit zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen. Von einem Gewerbetreibenden, der mit derart unlauteren Mitteln unter Missachtung der Belange der Allgemeinheit und seiner Mitbewerber nur seine eigenen geschäftlichen Interessen verfolgt, kann auch im Rahmen der zu stellenden Prognose nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe im Einklang mit den bestehenden Vorschriften einwandfrei führen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1964 – VII B 159.63 –, GewArch 1964, 113. c) Nach diesen Maßgaben ist die Antragstellerin unzuverlässig. Es kann offen bleiben, ob die fehlende bzw. verspätete Vorlage der Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung ausreichend ist, um die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu bejahen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehen nach der durch den Antragsgegner vorgelegten Bescheinigung in Steuersachen vom 14. November 2018 gegen die Antragstellerin Steuerrückstände in Höhe von 70.779,18 Euro. Ferner ist die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf Grundlage der dortigen Vergnügungssteuersatzung mit einem Betrag von insgesamt 29.501,65 Euro in Verzug. Schließlich ist am 6. November 2018 durch eine Gerichtsvollzieherin unter dem Aktenzeichen E. °° °°°°/°° des AG E. eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet worden, weil eine Vollstreckung gegen die Antragstellerin offensichtlich ungeeignet gewesen wäre. d) Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass die steuerliche Zuverlässigkeit bei den Versagungsgründen einer Erlaubnis auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nicht zu berücksichtigen sei, und sich zur Stützung der von ihr vertretenen Auffassung auf die Nichtaufnahme der steuerlichen Zuverlässigkeit auf die Regelung des § 15 Abs. 2 ProstSchG beruft (BR-Drs. 151/1/16, S.34), ist dem nicht zu folgen. Denn der Gesetzgeber hatte sich bewusst gegen die ausdrückliche Aufnahme der steuerlichen Zuverlässigkeit in die Regelung des § 15 ProstSchG entschieden, weil nach der ständigen Rechtsprechung schon feststeht, dass Steuerschulden auch auf die gewerbliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen lassen. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 117. Im Übrigen ist es unerheblich, dass die Steuerschulden in § 15 ProstSchG nicht ausdrücklich genannt werden, da es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine normierte Regelvermutung handelt, die nicht abschließend ist. Dies lässt grundsätzlich die Möglichkeit offen, sowohl die Unzuverlässigkeit auf andere, im Gesetz nicht genannte Tatsachen zu stützen, als auch jemanden wegen besonderer Umstände noch als zuverlässig anzusehen, obwohl er wegen der in § 15 Abs. 2 ProstSchG genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 80. e) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, ihre offenen Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt N. beruhten auf unberechtigten Schätzungen, wegen derer ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht N1. anhängig sei. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen, auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen, ist für die Beurteilung, ob der Antragstellerin die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Auch die Berechtigung der Steuerforderungen ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ohne Belang. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die Antragstellerin Steuern nicht gezahlt hat, die sie bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 der Abgabenordnung – AO - sowie § 69 der Finanzgerichtsordnung – FGO -), besteht auch keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln. Insoweit wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, konkret vorzutragen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vollziehung der festgesetzten Steuerforderungen im finanzgerichtlichen Verfahren ausgesetzt worden sein könnte. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2017 – 4 B 1352/17 –, juris, Rn. 7. f) Im Übrigen ist ein Sanierungskonzept, aufgrund dessen eine geordnete Rückzahlung der aufgelaufenen Steuerrückstände in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten wäre, nicht ersichtlich. g) Schließlich ergibt sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin weiterhin aus der Tatsache, dass sie ihren steuerlichen Erklärungspflichten nach Angaben des Antragsgegners in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt pünktlich nachgekommen ist. Denn die Unzuverlässigkeit ist insbesondere u.a. auch dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt hat und damit zu rechnen ist, dass er seinen Pflichten auch künftig nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris, Rn. 13. Nach dem bisher von der Antragstellerin gezeigten Verhalten ist davon auszugehen, dass sie – da sie das Vorbringen des Antragsgegners wegen der Steuerrückstände und der fehlenden steuerlichen Erklärungspflichten nicht bestritten hatte - auch in Zukunft ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. 2. Der Antrag zu 2., die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig gegen die Ordnungsverfügung vom 6. November 2018 erhobenen Klage – – der Antragstellerin wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2. der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an der Ausübung der prostitutionsgewerberechtlichen Tätigkeit zurückstehen. a) Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2018 erlassenen Gewerbeuntersagung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 2. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat ausgeführt, dass zum Schutz der Rechtsordnung die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten ist, da die Fortsetzung der Gewerbeausübung ohne Erlaubnis eine Perpetuierung von Gesetzesverstößen begründe. b) Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die in Ziffer 2. des Bescheids vom 00.00.0000 verfügte Anordnung der Einstellung der von der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeit. Grundlage der Schließungsverfügung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Dabei ist es vorliegend unschädlich, dass die vorgenannte Ermächtigungsgrundlage in Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht ausdrücklich genannt wird. Denn es ist ausreichend, dass sich wie hier aus den übrigen rechtlichen Erwägungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung für die Antragstellerin die Voraussetzungen und Rechtsfolge der Maßnahme entnehmen lassen. Vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwVfG § 39 Rn. 26. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Antragstellerin hat mit ihrem „D. °°/Q. “ unter der Anschrift C. °°in E. eine Prostitutionsstätte ohne die ab dem 1. Juli 2017 erforderliche Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG betrieben. Die getroffene Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Sie genügt den Maßgaben von § 114 Satz 1 VwGO. Danach prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner das durch § 15 Abs. 2 Satz 1GewO eingeräumte Ermessen erkannt. Er hat seine Ermessensentscheidung mit der nicht zu beanstandenden Erwägung, die von der Antragstellerin ausgeübte gewerbliche Tätigkeit sei einzustellen, tragend auf die Ordnungsfunktion des Erlaubnisvorbehalts und des hieran anknüpfenden Erlaubnisverfahrens gestützt. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners überschreitet auch nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erscheint die ihr eingeräumte Frist zur Einstellung ihres Betriebs innerhalb einer Woche ab Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids auch ausreichend und angemessen. Unabhängig davon bestehen überwiegende Gründe dafür, im Rahmen von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zumindest beim Vorliegen sowohl formeller als auch materieller Rechtswidrigkeit der Betriebsführung von einem intendierten Ermessen auszugehen, das sich darauf richtet, die Fortsetzung des Betriebs zu verhindern. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rn. 36, welches allerdings zusätzlich die Unheilbarkeit voraussetzt; BeckOK Kommentar zum GewO/Leisner, 44. Ed. 1.12.2018, GewO § 15 Rn. 40. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Prostitutionsstätte der Antragstellerin verfügt nicht über die Prostitutionsgewerbeerlaubnis, die aufgrund der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG auch nicht zu erteilen ist. Ein Ausnahmefall, der eine ausführlichere Begründung der Ermessenserwägungen erfordern würde, ist nicht ersichtlich. c) Schließlich überwiegt auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung das private Interesse der Antragstellerin, ihr tatsächlich ausgeübtes Gewerbe vorläufig fortführen zu können. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung nicht schon allein deshalb gerechtfertigt, weil sich diese bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Vielmehr erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38. Nach diesen Maßgaben besteht vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung, da die Fortsetzung der Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis eine Perpetuierung von Gesetzesverstößen begründet und ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit besteht, das Prostitutionsgewerbe einem geregelten Ordnungsrahmen zu unterwerfen. Das von der Antragstellerin verfolgte Interesse der Sicherung ihrer Existenzgrundlage durch ein nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben geführtes Prostitutionsgewerbe muss demgegenüber zurücktreten. Im Übrigen hatte die Antragstellerin vor dem Hintergrund der Übergangsfrist des Prostituiertenschutzgesetzes (vgl. § 37 Abs. 2, 4 ProstSchG) bis zur Notwendigkeit der Erlaubnis einer Prostitutionsgewerbeerlaubnis ausreichend Gelegenheit, sich darauf einzustellen, dass ihr möglicherweise keine Erlaubnis erteilt werden würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von der im Eilverfahren grundsätzlich angezeigten Halbierung des sich hieraus ergebenden Wertes ist im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte (zeitlich begrenzte) Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend abzusehen.