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Urteil

9 K 6631/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0312.9K6631.18.00
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Leitsätze

Eine im Rahmen einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV gesetzten achttägigen Frist zur Blutentnahme und Urinabgabe kann der Fahrerlaubnisinhaber auch noch wahren, wenn er erst am sechsten Tag der Frist von der Anordnung erfährt, ihm mithin nur noch zwei Tage für die Befolgung der Anordnung verbleiben, so dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Nichtbefolgung der Anordnung jedenfalls aus diesem Grund nicht gehindert ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Rahmen einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV gesetzten achttägigen Frist zur Blutentnahme und Urinabgabe kann der Fahrerlaubnisinhaber auch noch wahren, wenn er erst am sechsten Tag der Frist von der Anordnung erfährt, ihm mithin nur noch zwei Tage für die Befolgung der Anordnung verbleiben, so dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Nichtbefolgung der Anordnung jedenfalls aus diesem Grund nicht gehindert ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Der am geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Am wurde der Kläger im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten. Im Protokoll der Polizei heißt es hierzu: Der Kläger habe gerötete Bindehäute gehabt. Der Pupillenreaktionstest habe eine deutlich verlangsamte Pupillenreaktion gezeigt. Ein Drogenvortest sei positiv auf THC verlaufen. Im PKW des Klägers sei eine Packung mit Konsumutensilien (Blättchen) gefunden worden. Nach ordnungsgemäßer Belehrung habe der Kläger angegeben, noch niemals Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Die dem Kläger entnommene Blutprobe wies laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom eine THC-Konzentration von 11 ng/ml, eine 11-OH-THC- Konzentration von 3,3 ng/ml sowie eine THC-COOH- Konzentration von 40 ng/ml auf. Mit Schreiben vom ordnete die Beklagte die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an um zu klären, ob beim Kläger einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln vorliege, der gegebenenfalls die Kraftfahreignung des Klägers ausschließe. Die Blut- und Urinabgabe müsse innerhalb von acht Tagen nach Zustellung dieses Schreibens erfolgen. Eine spätere Abgabe führe zur Nicht-Anerkennung des Gutachtens, da das Ergebnis einer verspäteten Blut- und Urinuntersuchung den Zweck dieser Anordnung nicht erfülle. Das entsprechende Gutachten sei bis spätestens in ihrer Dienststelle einzureichen. Die Blut- und Urinprobe könne durchgeführt werden durch das Gesundheitsamt der Stadt H. , L. -T. -Straße 4, H. , oder durch die TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG, L. -T. -Q. , C. , oder durch die TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG, T1.------ F. , oder durch die TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG, T2.-----straße , S. , oder durch GmbH, H1. 2 – 20, C. . Zur Terminvereinbarung solle sich der Kläger bitte vorab mit der von ihm ausgesuchten Stelle in Verbindung setzen. Sie weise den Kläger daraufhin, dass bei Verweigerung der Untersuchung oder bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens sie auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen könne. Unter dem T3. wandte sich der Kläger an die Beklagte. In diesem Schreiben führte der Kläger aus: Er sei mit einer Blut- und Urinuntersuchung einverstanden. Allerdings sei er zu der Zeit, als der Brief abgeschickt worden sei, für zwei Wochen im Urlaub gewesen. Seit Anfang der Woche sei er wieder in Deutschland. Leider sei die Verzögerung bezüglich einer Antwort seinerseits seiner Vielzahl an Beschäftigungen und der Klausurphase, in der er sich befinde, zuzuschreiben. Da seine finanziellen Möglichkeiten als Student relativ begrenzt seien und er einen zweiwöchigen Urlaub hinter sich habe, könne er momentan die Gebühren für das Gutachten nicht bezahlen. Hinzu kämen noch diverse Zahlungsverpflichtungen, für die er jeden Monat aufkommen müsse und die für diesen Monat noch ausstünden.Am habe er Cannabis konsumiert. Als Gelegenheitsraucher habe er an diesem Tag auch aus eigener Verantwortung ein paar Züge genommen. Er bereue diesen Fehler gemacht zu haben und sei sich im Klaren darüber, nicht verantwortungsbewusst gehandelt zu haben. Er bitte darum, ab dem nächsten Monat, ab dem wenn er seinen Lohn überwiesen bekommen habe, einen neuen Termin zu vereinbaren. Die Anordnung wurde dem Kläger laut in den Verwaltungsvorgängen befindlicher Postzustellungsurkunde am . T3. zugestellt. Der Kläger legte im Klageverfahren einen Briefumschlag einer Postzustellungsurkunde vor, auf den das Aktenzeichen der Postzustellungsurkunde aufgedruckt und ferner den ebenfalls in der Postzustellungsurkunde zu findenden handschriftlichen Zusatz „Dro“ trägt. Im Feld „Zugestellt am …“ findet sich kein Antrag des Zustellers. Mit Schreiben vom T3. forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, Nachweise über den Urlaub vorzulegen (z.B. Bahn- oder Flugbuchungen, Fahr- oder Flugkarten, Hotelbestätigungen o.ä.). Am übersandte der Kläger Unterlagen über seinen Aufenthalt im Ausland, und zwar eine Kopie der Seite 58 eines Reiseausweises, auf der sich ein Einreisestempel über U. in die U1. befindet, eine Kopie der Seite 59 desselben Reiseausweises, auf der sich ein Ausreisestempel über U. /U1. befindet, sowie die Kopien von Vertragsunterlagen einer Leihwagenfirma aus U. /U1. . Unter dem forderte die Beklagte die Originalbelege beim Kläger an. Diese legte der Kläger der Beklagten nicht vor. Mit Schreiben vom hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Sie führte aus: Da der Kläger bisher nicht durch Vorlage seines Reisepasses im Original nachgewiesen habe, dass tatsächlich er sich in der U1. aufgehalten habe, jedenfalls ihm schon am T3. durch Einwurf in seinen Briefkasten die Anordnung zur fachärztlichen Untersuchung zugestellt worden sei und er schon seit Anfang der 38. Kalenderwoche wieder in Deutschland gewesen sei, sei ihm genügend Zeit geblieben, eine Blut- und Urinprobe innerhalb der festgelegten Frist abzugeben. Finanzielle Gründe könnten bei der Überprüfung der Kraftfahreignung keine Rolle spielen. Er beabsichtige daher, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Unter dem nahm der Kläger hierzu Stellung: Er sei doch bereit zu einer Blut- und Urinuntersuchung. Er habe zwischenzeitlich auch alle Rechnungen, die bei ihm für diesen Monat angefallen seien, schon bezahlt. Wieso solle er alles bezahlen, wenn er das Bekanntwerden eignungsausschließender Gründe verhindern wolle. Zur persönlichen Vorlage des Reisepasses sei er jederzeit bereit. Mit Ordnungsverfügung vom entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins auf, ordnete die sofortige Vollziehung an, drohte dem Kläger für den Fall der Nichtbefolgung der Führerscheinabgabeaufforderung ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 € an und setzte die Gebühren für das Verwaltungshandeln auf 203,50 € fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Nach § 14 Abs. 1 FeV ordnet die Pfeiler des Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründeten, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betreuungsmittelgesetzes vorliege. Feststellungen über Konsumgewohnheiten bei Cannabisprodukten seien auf der Basis von Blut- und Urinuntersuchungen zutreffen. Um die Kraftfahreignung des Klägers zu überprüfen, habe sie den Kläger aufgefordert, zu einer Blut- und Urinuntersuchung beim Gesundheitsamt der Stadt H. oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erscheinen und ihn gleichzeitig über die Folgen des Nichterscheinens bzw. Nichtvorlage des Gutachtens in Kenntnis gesetzt. Mit der Untersuchung habe die Häufigkeit der Einnahme von Drogen durch den Kläger festgestellt werden sollen. Das Gutachten habe der Kläger ihr bis zum festgelegten Termin am nicht vorgelegt. Dieser Sachverhalt sei genauso auszulegen, wie ein schlüssiger Beweis der Kraftfahruntauglichkeit des Klägers. Gemäß § 11 Abs. 8 StVO dürfe sie bei nicht fristgemäßer Vorlage des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Im Fall des Klägers habe sie aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Schreiben vom 21. T3. und sechsten enthielten keine Erkenntnisse, die sie zu einer anderen Entscheidung veranlassen würden. Die eingereichten Unterlagen ergeben, dass er am T3. aus der U1. ausgereist sei. Nach eigenen Angaben sei der Kläger Anfang der 38. Kalenderwoche wieder in Deutschland gewesen. Die Anordnung zur fachärztlichen Untersuchung sei am T3. zugestellt worden. Somit sei dem Kläger nach seiner Urlaubsrückkehr noch genügend Zeit geblieben, eine Blut- und Urinprobe innerhalb der gesetzten Frist abzugeben. Der Kläger sei im Schreiben vom T3. auch darüber informiert worden, welche Folgen das Nichterscheinen bzw. die Nichtvorlage des Gutachtens der angeordneten Blut- und Urinuntersuchung habe. Finanzielle Gründe könnten bei der Überprüfung der Kraftfahreignung keine Rolle spielen. Die allgemeine Verkehrssicherheit habe Vorrang, da die Güter „Gesundheit“ und „Leben“ der anderen Verkehrsteilnehmer höher anzusiedeln sein als die möglichen persönlichen Nachteile eines einzelnen, die in diesen Fällen dahinter zurückstehen müssten. Unter Berücksichtigung des Gesamtsachverhalts sehe sie keine Veranlassung zum Erlass einer neuen Anordnung zu einem anderen Zeitpunkt.Der Führerschein sei gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV unverzüglich nach Zustellung des Bescheides in ihrer Dienststelle abzugeben.Für diese Ordnungsverfügung würden Verwaltungsgebühren festgesetzt. Nach der Gebührennummer 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sei für die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung eine Verwaltungsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens von 33,20 € bis 256,00 € festzusetzen. Die von ihr festgesetzte Verwaltungsgebühr i.H.v. 200,00 € liege innerhalb dieses Gebührenrahmens und entspreche dem Verwaltungsaufwand. Die Höhe der Gebühr richte sich nach dem Arbeitsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit. Die Amtshandlungen (Prüfung der Kraftfahreignung, Entscheidung und Ausfertigung der Verfügung) seien als aufwendige Fälle einzuordnen. Die Festsetzung der Gebühr sei ermessensgerecht. Insbesondere seien bekannt gewordene Betäubungsmittelauffälligkeiten im und außerhalb des Straßenverkehrs (Konsum/Besitz) bezogen auf die Kraftfahreignung und mögliche Eignungszweifel zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zur Feststellung der Kraftfahreignung einzuleiten. Hierzu seien unter anderem rechtsmedizinische Fachgutachten sowie Straf- und Bußgeldakten auszuwerten und hieraus Rückschlüsse zu ziehen. Dies erfordere einen hohen Zeitaufwand (Einarbeitung in Fachliteratur; Recherchen). Die Auslagen für die Postzustellung seien vom Kläger zu erstatten. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am zugestellt. Der Kläger hat am seinen Führerschein abgegeben. Am schrieb der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte: Die Anordnung der Beibringung des ärztlichen Gutachtens sei bereits deshalb zu Unrecht erfolgt, weil im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle vom lediglich ein Anhalt für einen einmaligen THC-Konsum gegeben gewesen sei. Gründe und Erkenntnisse, um von einem gelegentlichen oder gar regelmäßigen Konsum auszugehen, hätten nicht vorgelegen. Weitere Anhaltspunkte, die gegen die Fahreignung des Klägers sprächen, lägen nicht vor.Dessen ungeachtet habe wegen des nicht vorgelegten Gutachtens nicht auf die mangelnde Fahreignung des Klägers geschlossen werden dürfen. Wegen nachgewiesener oder bedingter Ortsabwesenheit in der Zeit vom T3. bis zum T3. sei der Kläger unverschuldet daran gehindert gewesen, die Blut- und Urinabgabe bei einem zugelassenen Institut in der gesetzten Frist von acht Tagen zu erledigen. Mangels eines Vermerks des Zustellungsdatums auf dem Briefumschlag der förmlichen Zustellung sei der Kläger nachvollziehbar vom Datum des Schreibens, also dem T3. , für die Fristberechnung ausgegangen. Hiernach hätte der Kläger nach Urlaubsrückkehr nur einen Tag Zeit zur Blut- und Urinabgabe gehabt. Der Kläger hat am Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom und trägt vor: Ihm könne aufgrund der behaupteten Erkenntnisse kein regelmäßige oder gelegentliche Konsum von Cannabis vorgehalten werden. Vielmehr sei bei ihm von einem einmaligen Konsum von Cannabis am auszugehen. Ein einmaliger Konsum von Cannabis rechtfertige die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung gemäß § 14 FeV indes nicht. Der Kläger beantragt: Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages trägt sie vor: Bei dem fehlenden Zustellungsdatum auf dem Umschlag könne es sich zwar um einen Zustellungsfehler handeln, aber nach § 8 VwZG NRW könne dieser geheilt werden. Da der Kläger nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten am T3. nach seinem Urlaub von der Anordnung tatsächlich Kenntnis erlangt habe, sei ihm das Schreiben damit nachweislich an diesem Tag zugegangen. Somit hätte der Kläger bis zum T3. Zeit gehabt, sich um einen Termin bei einem der benannten Institute zu kümmern und die Proben dort abzugeben.Das Argument der fehlenden finanziellen Mittel könne keine Berücksichtigung finden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Der Kläger hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen, da die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 2, 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen, wenn er ein – rechtmäßigerweise – gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen. Der Kläger ist durch die Beklagte mit Schreiben vom T3. aufgefordert worden, sein Blut und Urin binnen 8 Tagen bei einer in der Anordnung genannten Untersuchungsstelle abzugeben, dieses bei einem rechtsmedizinischen Institut auf Betäubungsmittel zur Klärung der Frage, ob beim Kläger einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln vorliegt, der ggfls. die Kraftfahreignung des Klägers ausschließt, untersuchen zu lassen und das Gutachten dieses Instituts bis zum ihr vorzulegen. Ein solches Gutachten hat der Kläger nicht vorgelegt. Auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist er gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV in der Anordnung hingewiesen worden. Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens eines Instituts für Rechtsmedizin über einen im abgegebenen Blut und Urin feststellbaren Betäubungsmittelkonsum war rechtmäßig. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vom Fahrerlaubnisinhaber fordern (§ 11 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 der StVO hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, von welcher der in § 11 Abs. 2 S. 3 FeV genannten Stellen erstellt werden soll. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 FeV anordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert werden. Bei Cannabis führt der Konsum unter anderem zur Kraftfahrungeeignetheit, wenn nicht nur ein einmaliger Konsum vorliegt und der Konsument nicht zwischen dem Konsum und dem Fahren eines Kraftfahrzeuges trennen kann (vgl. Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV). Trennen kann nicht, wer ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von ≥ 1 ng/ml führt. Vgl. Kammer, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 –, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -; seither ständige Rechtsprechung. Der Kläger hatte vor Ergehen der Anordnung nachweislich, zumindest einmal Cannabis konsumiert, nämlich am, und unter der Wirkung dieses Konsums, nämlich mit 11 ng/ml, am Straßenverkehr teilgenommen. Dieser Sachverhalt gab der Beklagten hinreichende Veranlassung zur Überprüfung der Frage, ob der Kläger die Kraftfahreignung ausschließender gelegentlicher Cannabiskonsument ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 kann die Behörde in der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auch verlangen, dass dieses Gutachten von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ erstellt wird. Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Die Beklagte teilte in der Beibringungsanordnung mit, dass die Frage der Kraftfahreignung des Klägers zu klären sei, was sie zu dieser Annahme veranlasste, welche Fragestellung durch das ärztliche Gutachten geklärt werden soll und dass der Kläger die Möglichkeit hat, seine Fahrerlaubnisakte in der Dienststelle der Beklagten einzusehen. Aufgrund der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens durfte die Beklagte auch auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Das Vorbringen des Klägers, er habe die Frist zur Abgabe von Blut und Urin binnen acht Tagen nach Zustellung der Anordnung nicht einhalten können, weil er sich bis zum T3. in Urlaub befunden habe und an diesem Tag erst abends nach Hause gekommen sein will, überzeugt nicht. Die Anordnung datiert vom T3. . Sie wurde dem Kläger am T3. zugestellt. Der Kläger behauptet zwar, dass ihm dies unbekannt geblieben sei, weil auf der Zustellungsurkunde das Datum der Zustellung nicht vermerkt gewesen sei. Der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger noch im Haushalt seiner Eltern wohnt, mithin diese ihm nach Urlaubsrückkehr Auskunft darüber hätten geben können, wann sie die Anordnung im Briefkasten vorgefunden haben. Dies spricht dafür, dass der Kläger den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung der Anordnung kannte oder hätte – durch Befragung seiner Eltern – kennen können und ihm von daher bekannt war, bis zum T3. für die Abgabe des Blutes und des Urins Zeit zu haben. Ob die Eltern tatsächlich Angaben zum Eingang der Anordnung hätten machen können, kann aber vorliegend dahinstehen. Denn die Anordnung ist jedenfalls am T3. in einer Weise in den Besitz des Klägers gelangt, die es ihm ermöglichte, von ihr Kenntnis zu nehmen. Aus dem Datum der Anordnung ( T3. ) konnte der Kläger unschwer entnehmen, dass ihm diese frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden sein kann, mithin am T3. . Dem Kläger musste sich daher am Abend des aufdrängen, noch bis zum T3. Zeit zu haben für die Abgabe von Blut und Urin bei den in der Anordnung genannten Stellen. Diese zwei Tage waren bei der gebotenen Anstrengung zur Befolgung der Anordnung hinreichend. Die Behauptung des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, dass dies nicht zu schaffen gewesen sei – wobei sie allerdings irrtümlich davon ausgehen, dass der Kläger seinerzeit davon habe ausgehen müssen, dass die Frist, weil die Anordnung vom T3. datiert, u.U. bereits am T3. ablaufe und ihm deshalb nur ein Tag zur Abgabe von Blut und Urin bei einer in der Anordnung genannten Untersuchungsstelle geblieben sei –, wäre für die Entscheidung der Beklagten allenfalls dann von Bedeutung gewesen, wenn der Kläger tatsächlich Bemühungen zur Abgabe von Blut und Urin bei den in der Anordnung angegebenen Stellen entfaltet, ihm trotzdem eine Abgabe nicht möglich gewesen wäre und er diese Bemühungen der Beklagten substantiiert dargelegt hätte. Der Kläger hat aber keinerlei Anstrengungen in diese Richtung unternommen, geschweige denn der Beklagten dargelegt. Wie der nachfolgenden Einlassung des Klägers im Verwaltungsverfahren zu entnehmen ist, hatte der Kläger für die vom ihm für die Abnahme von Blut und Urin zu begleichenden Kosten ohnehin kein Geld, weshalb eine rechtzeitige Blut- und Urinabgabe auch daran gescheitert wäre. Dass dem Kläger keine finanziellen Mittel für die Blut- und Urinabgabe zur Verfügung standen, liegt in seinem Risikobereich und ist von der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens nicht zu berücksichtigen. Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Ordnungsverfügung vom darauf hin, dass die Güter „Gesundheit“ und „Leben“ der anderen Verkehrsteilnehmer höher einzuschätzen sind als die persönlichen Nachteile eines einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der aufgrund fehlender finanzieller Mittel seine – begründeten Zweifeln ausgesetzte – Kraftfahreignung nicht nachweisen kann. Die in dem Bescheid vom enthaltene (deklaratorische) Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.