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Urteil

1a K 4879/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0222.1A.K4879.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger zu 1) ist am °°. November 1974 in Teheran im Iran geboren, seine Frau – die Klägerin zu 2) - am °°. September 1980 in Noshar im Iran. Die gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3) und zu 4) wurden am °°. Juni 2002 und am °°. Juni 2012 jeweils in Teheran im Iran geboren. Sie sind, nach eigenem Bekunden, syrische Staatsangehörige. 3 Eine erkennungsdienstliche Behandlung mit entsprechender Abfrage der Eurodac-Datenbank am 9. April 2018 blieb ergebnislos. Ausweislich einer VIS-Antragsauskunft vom 20. April 2018 waren die Kläger jeweils mit einem Schengen-Visum, gültig vom 18. März 2018 bis zum 14. April 2018, ausgestellt am °°. Januar 2018, am 21. März 2018 mit dem Flugzeug nach Italien eingereist. Sie hielten sich in Italien 5 Tage auf und reisten – ebenfalls mit dem Flugzeug - am 26. März 2018 nach Deutschland ein (ITA°°°°°°°°° für den Kläger zu 1), für die Klägerin zu 2) ITA°°°°°°°°°, der Klägerin zu 3) ITA°°°°°°°°° und der Klägerin zu 4) ITA°°°°°°°°°). 4 Die Kläger stellten am 23. April 2018 in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in V. formelle Asylanträge. In einer am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung gaben die Kläger zu 1) und 2) an, dass sie und ihre beiden Kinder am 21. März 2018 den Iran verlassen und mit dem Flugzeug nach Italien eingereist seien. Sie hätten sich dort für fünf Tage in Rom aufgehalten, bevor sie am 26. März 2018 nach Deutschland gekommen seien. Internationalen Schutz hätten sie dort nicht beantragt. Bereits 2012 sei der Kläger zu 1) beruflich in Deutschland gewesen, habe das Land kennen gelernt und beschlossen, dass er auch wegen der Krankheit der Tochter nach Deutschland habe kommen wollen, da er sicher sei, dass seine Tochter in Deutschland gesund werden könne. 5 Am 9. Mai 2018 erfolgte eine Anhörung zur Zulässigkeit ihrer Asylanträge und auch die inhaltliche Anhörung gemäß § 25 AsylG. Im Rahmen dessen erklärten die Kläger zu 1) und 2) erneut, über Italien eingereist zu sein. Sie wollten aber nicht zurück nach Italien, da sie von Anfang an Deutschland als Ziel gehabt hätten; hier könnten sie friedlich leben. Zur Frage nach Erkrankungen oder sonstige Beschwerden gaben die Kläger zu 1) und 2) an, dass die Klägerin zu 3) depressiv sei und sich in ärztlicher Behandlung befinde. Sie hätten auch ein Attest dabei. Im Iran sei sie in Behandlung gewesen, ebenso in Deutschland. Sie nehme sehr starke Medikamente. Sie nehme Topiramate 25 mg und Fluexeine 20 mg. Teilweise verliere sie krankheitsbedingt ihre Haare. Die Klägerin zu 2) gab an, unter Herzrasen zu leiden. 6 Zur Frage nach Tatsachen, welche bei der Bemessung der Befristung eines eventuell eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots relevant sein könnten, gaben die Kläger zu 1) und 2) an, dass sie in Deutschland keine Verwandten hätten, sondern nur sich als Familie. 7 Am 23. Mai 2018 stellte das Bundesamt gegenüber den italienischen Dublin-Behörden unter Hinweis auf die VIS-Treffer sowie der Angabe der persönlichen Daten der Kläger zwei Aufnahmegesuche, die dort nach Maßgabe des Zugangsnachweises des „DubliNet“ am gleichen Tag eingingen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 lehnte Italien die Übernahme der Kläger unter Hinweis auf eine fehlende Eurodac-Trefferauskunft und Fingerabdrücke ab. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 remonstrierte die Beklagte unter Hinweis auf die VIS-Trefferauskunft und erinnerte mit Schreiben vom 20. August 2018 an die Beantwortung. Mit Schreiben vom 5. September 2018 akzeptierten die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen bezüglich der Kläger zu 1) bis 4). 8 Mit Bescheid vom 11. November 2018 wurden die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorlägen (Ziffer 2.). Weiterhin wurde die Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 3.) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Unzulässigkeit auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG beruhe, da Italien aufgrund der ausgestellten Visa gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundrechte (EMRK) ergebe. Vorliegend liege jedoch keine Verletzung des Art. 3 EMRK vor. Einzig außergewöhnliche, schwerwiegende humanitäre Gründe stünden einer Dublin-Überstellung entgegen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR sei klargestellt, dass nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen können, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Denn die Konvention ziele darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Art. 3 EMRK verpflichte die Staaten nicht, Ausländer ohne Bleiberecht an den Fortschritten in der Medizin sowie an sozialen, wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung teilhaben zu lassen. Es mache einen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht werde, in der er so gut wie keine Überlebenschance habe oder ob er bei allen – auch existenzbedrohenden Schwierigkeiten – dennoch nicht chancenlos sei, sondern Einfluss auf sein Schicksal nehmen könne. Die spezifische Situation in Italien stelle sich wie folgt dar: Systemische Mängel in Italien seien zu verneinen, wie die Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte bestätigen würde. Ein Zugang zum Asylverfahren, sowie materieller, medizinische Versorgung und juristischer Unterstützung sei in Italien gegeben. Soweit das italienische Asylsystem zwischenzeitlich stark belastet gewesen sei, seien 2017 die Zahlen von Asylsuchenden in Italien im Vergleich zu 2016 um 34% zurückgegangen. Aufnahmeeinrichtungen seien entlastet und die Regierung habe durch zwischenzeitliche Erhöhung der Aufnahmekapazität bewiesen, dass die italienische Regierung bemüht sei, flexibel auf die jeweiligen Notwendigkeiten zu reagieren, u. a. seien im Februar 2017 aufgrund des „Minniti-Orlande Zuwanderungsgesetz“ 250 Mitarbeiter eingestellt worden, um die Asylverfahrensdauer zu verkürzen. Auch seien Unterbringungsmöglichkeiten aufgestockt worden. Die Situation habe sich im Vergleich zu der 2014 der sog. Tarakhel-Rechtsprechung zu Grunde liegenden Situation entscheidend verändert. Selbst wenn in einzelnen Fällen die in Italien aktuell vorhandenen Aufnahmeplätze für Asylbewerber nicht ausreichten, ergebe sich daraus kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung aus Art. 3 EMRK überschreitendes Versagen des Staates. Grundsätzlich sei eine Unterbringung in Italien gesichert. Laut italienischer Gesetze sei bei der Unterbringung auf die spezifischen Bedürfnisse von vulnerablen Personen abzustellen. Gemäß italienischem Legislativdekret DL 142/2015 würden u. a. Minderjährige, alleinerziehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Personen mit ernsthaften psychischen und physischen Erkrankungen als vulnerable Personen angesehen. Es existiere kein eigener Identifizierungsmechanismus innerhalb der italienischen Gesetzgebung zur Feststellung der Vulnerabilität. Dennoch griffen die CNDA Richtlinien von 2005 und das Dekret DL 142/2015, die eine Feststellung der Vulnerabilität ermöglichten und dann nach Feststellung auch angemessen behandelten. Italien gewährleiste grundsätzlich entsprechend dem dortigen Recht auf Asyl (Art. 10 Abs. 3 der italienischen Verfassung), das auch für Überstellungen nach der Dublin III-VO gelte. Insbesondere würde rücküberstellten Personen, die bislang keinen Asylantrag gestellt hätten, zeitnah die Möglichkeit gewährt, einen solchen zu stellen. Personen, die bereits einen Asylantrag gestellt hätten, könnten nach Rücküberstellung das Asylverfahren fortsetzen. Soweit es zwischenzeitlich abgeschlossen sei, bestünden Wiederaufnahme- oder Beschwerdemöglichkeiten. Insgesamt verfüge Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis, über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig sei. Soweit vereinzelt erhebliche Mängel und Defizite festzustellen seien, würden diese noch nicht zu systemischen Mängeln führen, welches nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Bereich des Art. 3 EMRK und Art. 4 Europäische Grundrechtscharta impliziere. 9 Auch liege kein Fall des § 60 Abs. 7 AufenthG vor, da für die Antragsteller keine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Der Umstand, dass ein Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe zähle, rechtfertige nicht die grundsätzliche Annahme von systemischen Mängeln. Die Gesundheitsfürsorge sei in Italien gewährleistet. Soweit die Tochter der Antragsteller im Iran psychotherapeutisch behandelt worden sei, sei nicht erkennbar, dass sich dieser Gesundheitszustand bei dem vorliegenden Krankheitsbild alsbald im Falle der Überstellung nach Italien wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Selbiges gelte für den Antragsteller zu 1), soweit er angegeben habe, unter Herzrasen zu leiden. 10 Der Bescheid wurde den Klägern am 15. September 2018 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Sie haben hiergegen am 21. September 2018 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Dem Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides angeordnet (Aktenzeichen 1a L 1738/18.A). 11 Zur Begründung der Klage beziehen sich die Kläger zunächst auf ihre Angaben in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt. Darüber hinaus verweisen sie darauf, dass in Italien systemische Mängel bestünden. Die systemischen Mängel bestünden nicht nur in Fällen des sog. Drittstaatenverfahrens, d. h. anerkannten Personen mit internationalem Schutz, sondern auch bei Dublin-Rückkehrern. Vor allem der Klägerin zu 3) als minderjährigem Kind sei eine Rückkehr nach Italien nicht zumutbar. Einer Überstellung in diesen Staat ständen somit schwerwiegende humanitäre Gründe entgegen. 12 Die Kläger beantragen, 13 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Geschäftszeichen: °°°°°°°-°°°) vom 11. September 2018, zugestellt am 15. September 2018, aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie bezieht sich auf ihre Begründung der angefochtenen Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 20. November 2018 führte die Beklagte weiter aus, dass sie sich bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien an der Rechtsprechung des EGMR vom 4. November 2014 (sog. Tarakhel-Rechtsprechung) orientiere, wonach eine Überstellung dieser besonders schutzbedürftigen Personen nur unter Einholung von individuellen Garantien für eine altersgerechte Kinderbetreuung sowie die Wahrung der Familieneinheit in Italien möglich sei. Die Rückführung bleibe danach möglich, soweit eine konkrete einzelfallbezogene Zusicherung zur Überstellung in Familien mit minderjährigen Kindern vorliege und von den italienischen Behörden in jedem Einzelfall eingeholt werde. Die Zusicherungen der italienischen Behörden entsprächen diesen Vorgaben. In einem Schreiben vom 15. April 2015 hätten die italienischen Behörden der Europäischen Kommission eine allgemeine Zusicherung zur altersgerechten Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in Form einer Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) gegeben. In den dort aufgeführten Projekten seien Plätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. Eine weitere Zusicherung gäbe Italien in der Phase der Überstellung und zwar nach Übersendung der Transferdaten durch den überstellenden Mitgliedsstaat. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht lasse dies genügen, auch wenn die genaue Festlegung der Unterkunft zum Zeitpunkt der Überstellung nicht vorliege. Der EGMR habe mit Urteil vom 4. Oktober 2016 (EGMR Ali/Schweiz und Italien, Urteil vom 4. Oktober 2016, Nr. 30474/14) bestätigt, dass die von den italienischen Behörden zugesicherten Garantien für die Unterbringung von Familien als ausreichend angesehen würden. 17 Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. November 2018 auf die Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsatz vom 28. November 2018 haben die Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 1a L 1738/18.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, da die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –). 21 Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 2018 damit einverstanden erklärt haben und das Bundesamt bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2017 eine (fortgesetzte) generelle Prozesserklärung identischen Inhalts abgegeben hat (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 22 Die Klage hat Erfolg. 23 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Denn der Bescheid des Bundesamts vom 11. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Dies gilt zunächst für Ziffer 1. des Bescheides, wo feststellt wird, dass der Antrag der Kläger unzulässig ist. Diese Regelung wird auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG gestützt, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 25 Vorliegend ist nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin III-VO zunächst Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig geworden. Danach ist dann, wenn der betreffende Ausländer über ein Visum verfügt, welches weniger als sechs Monate zuvor abgelaufen ist, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO der Zeitpunkt, zu dem ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Aus den vorgenannten Vorschriften ergibt sich vorliegend eine Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren. Die Kläger sind nach eigenen Angaben am 26. März 2018 nach Deutschland eingereist und haben am 23. April 2018 ihre Asylanträge in V. gestellt. Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang enthaltenen Auszugs aus dem Visa-Informationssystem (VIS) vom selben Tag verfügten sie über Kurzaufenthaltsvisa mit den Nr. ITA°°°°°°°°° für den Kläger zu 1), ITA°°°°°°°°° für die Klägerin zu 2), ITA°°°°°°°°° für die Klägerin zu 3) und ITA°°°°°°°°° für die Klägerin zu 4). Die Kurz-Visa waren jeweils vom 18. März 2018 bis zum 14. April 2018 gültig und wurden von den italienischen Behörden ausgestellt, da die Kläger in einer selbst verfassten Erklärung vor dem Bundesamt angegeben haben, ihre Visa von Italien erhalten zu haben und „ITA“ zudem den ISO-3166-Alpha-3-Ländercode dieses Staates darstellt. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Visa von den italienischen Behörden aufgrund Auftrags eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurden. Zudem war ausgehend vom Endpunkt der Gültigkeitsdauer des Visums am 14. April 2018 selbiges zum Zeitpunkt der Asylanträge der Kläger am 24. April 2018 noch keine sechs Monate abgelaufen. 26 Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seitens der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Danach kann jeder Mitgliedstaat der Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Zwar ist anerkannt, dass den Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieses Selbsteintrittsrechts ein weitgefasstes Ermessen zusteht. 27 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 182; Filswieser/Sprung, Dublin III-VO, 2013, Rn. K2. 28 Dieses weite Ermessen hat sich vorliegend jedoch zu einer Rechtspflicht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null verdichtet, wie sogleich näher auszuführen sein wird, da eine Überstellung der Kläger nach Italien derzeit nicht möglich ist. Die Kammer hat zur Unmöglichkeit der Überstellung im Beschluss vom 16. Oktober 2018 (1a L 1738/18.A), der das erfolgreiche Eilverfahren der Kläger betraf, mit Blick auf die in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Abschiebung nach Italien folgendes ausgeführt: 29 „Diese Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten der Antragsteller aus. Ihr Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, da die Klage der Antragsteller in der Hauptsache zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag Aussicht auf Erfolg hat. Denn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes getroffenen Abschiebungsanordnung nach Italien. 30 Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt unter anderem in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 31 Die Abschiebung der Antragsteller kann jedoch nicht durchgeführt werden, weil dieser ein Abschiebungsverbot entgegensteht. Das Bundesamt hat sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Rückführung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Ggf. hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, juris Rn. 11 f. 33 Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesamt jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren nach Italien angesichts der damaligen Auskunftslage sowie der insofern berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie des bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu beachtenden Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diesen eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. 34 Vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 16. 35 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss eine konkrete und individuelle Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde. 36 EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel ./. Switzerland, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff = juris Rn. 122. 37 Eine solche individuelle Garantie der italienischen Behörden ist weder für die Antragsteller zu 1. und 2. noch für deren im für die Beurteilung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes maßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung minderjährigen Kinder – die Antragstellerin zu 3. ist 16 Jahre alt und die Antragstellerin zu 4. ist 6 Jahre alt - vorgetragen, noch ergibt sich derartiges aus dem übersendeten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes. 38 Es ist nach Maßgabe der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aktuell auch nichts für die Annahme ersichtlich, dass sich die Auskunftslage im Hinblick auf die Behandlung von Asylbewerbern in Italien dergestalt verbessert hat, dass eine solche individuelle Garantie für Familien im konkreten Fall nicht mehr vonnöten ist. Jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2017 war der Andrang von Asylsuchenden, die über das Mittelmeer nach Italien gelangt sind, ungebrochen hoch, 39 vgl. Südwest Presse vom 26. Juli 2017, http://www.swp.de/ulm/nachrichten/politik/migration_-die-zahl-der-fluechtlinge-in-italien-steigt-15487008.html; vgl. zum Rückgang der Zahlen im Juli und August 2017 aber demgegenüber auch Süddeutsche Zeitung, Bericht vom 16. August 2017, http://www.sueddeutsche.de/poli-tik/fluechtlinge-zurueck-nach-libyen-1.3628122 (jeweils abgerufen am 11. April 2018), 40 so dass eine den speziellen Bedürfnissen von Familien mit Kindern angepasste Unterbringung ohne individuelle Zusage der italienischen Behörden jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Dem entspricht ein Monitoring-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie dem Danish Refugee Concil (DRC) betreffend die Überstellung von Familien nach Italien unter der Dublin III-Verordnung vom 9. Februar 2017, wonach in von den beiden Organisationen untersuchten sechs Fällen verschiedene Defizite bei der Übernahme und Versorgung von Familien in Italien, insbesondere mit Blick auf die zeitnahe Unterbringung in einer tendenziell eine gute Unterstützung für Asylsuchende bietenden italienischen SPRAR-Einrichtung, festzustellen gewesen ist. 41 Vgl. näher SFH/DRC, Is Mutual Trust Enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy vom 9. Februar 2017, herunterzuladen unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/medien/medienmitteilungen/2017/schutzsuchende-im-vakuum-zwischen-gesetz-und-harscher-realitaet-in-italien.html (zuletzt abgerufen am 11. Oktober 2018). 42 Dass nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von systemischen Mängeln des italienischen Asylsystems ausgegangen werden kann, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14.A –, juris Rn. 37 ff.; Beschluss vom 16. Februar 2017 – 13 A 316/17.A –, juris Rn. 3 ff.; ständige Rspr. der beschließenden Kammer, zuletzt Beschluss vom 24. September 2018, 1a L 3200/17.A (nicht veröffentlicht), 44 führt im Hinblick auf die in der Rechtsprechung anerkannte Sonderrolle der besonders schutzbedürftigen Personen, wozu namentlich Familien mit kleinen Kindern gehören, ebenfalls nicht dazu, dass aktuell auf eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vor Überstellung in diesen Zielstaat verzichtet werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zumindest derzeit die Zahl der Flüchtlinge nach Italien abnimmt. Im Dezember 2017 wurden in Italien insgesamt rund 5.220 Flüchtlinge registriert, wovon rund 5.040 Personen erstmalig einen Asylantrag stellten. 45 Anzahl der Asylbewerber und erstmaligen Asylbewerber im Zeitraum Dezember 2016 bis Dezember 2017; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/521929/umfrage/asylbewerber-in-italien/, zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2018. 46 Denn trotz dieses Umstandes ist bei summarischer Prüfung des Gerichts nicht sichergestellt, dass vulnerable Personen, und insbesondere Familien mit minderjährigen oder gar Kleinstkindern, verzugsfrei ohne kritische Phasen von Obdachlosigkeit oder anderweitig unklarer oder unzureichender Unterbringung, behördlich gesteuert Zugang finden. 47 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 36. ff. 48 Eine individuelle Zusicherung ist jedenfalls hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 3. und zu 4. auch nicht deswegen entbehrlich, weil diese bereits über drei Jahre alt sind. Die Antragstellerin zu 3) ist am °°. Juni 2002 geboren, die Antragstellerin zu 4. ist am °°. Juni 2012 geboren, so dass diese nicht mehr zu der maßgeblichen Gruppe der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung benannten „neugeborenen und Kleinstkinder bis zum Alter von drei Jahren“ zählen. Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch selbst nicht davon aus, dass es sich bei der Benennung von Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren um eine starre Altersgrenze handelt, deren Überschreiten unmittelbar dazu führt, dass eine individuelle Garantie der italienischen Behörden nicht mehr erforderlich sei. Vielmehr verhält sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu der Frage, welche Anforderungen an die Abschiebung von Familien mit minderjährigen Kindern im Alter von über drei Jahren nach Italien zu stellen sind. 49 Vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 16, nach dem „ jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen sei, dass (…)“. 50 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bindet das Erfordernis einer individuellen Garantie nicht an ein bestimmtes Alter der minderjährigen Kinder. Zwar lag der Entscheidung des Gerichts die Situation einer afghanischen Familie, deren jüngstes Kind im Zeitpunkt der Entscheidung zwei Jahre alt war, zugrunde. Aus den Entscheidungsgründen geht jedoch nicht hervor, dass lediglich Kleinstkinder bis zum Alter von drei Jahren eines besonderen Schutzes bei der Abschiebung nach Italien bedürfen. Vielmehr lässt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Frage ausdrücklich offen und legt den Schluss nahe, dass es insbesondere auf die spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Minderjährigen ankomme und nicht auf das tatsächliche Alter. 51 Vgl. EGMR, a.a.O., juris Rn. 119: „This requirement of ‘special protection’ of asylum seekers is particularly important when the persons concerned are children, in view of their specific needs and their extreme vulnerability.” und Rn. 122: It follows that, were the applicants to be returned to Italy without the Swiss authorities having first obtained individual guarantees from the Italian authorities that the applicants would be taken charge of in a manner adapted to the age of the children (…)“. 52 Die Kammer hat insoweit bereits entschieden, dass ein siebenjähriges Kind – und damit ein Jahr älter als die Antragstellerin zu 4. - dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zuzurechnen ist. 53 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. August 2017– 1a L 1970/17.A -, nicht veröffentlicht. 54 Das Erfordernis einer besonderen Zusicherung ist nach den vorstehenden Erwägungen darüber hinaus auch bei einem Kind, welches 9 Jahre alt ist und sich damit in der mittleren Kindheitsphase befindet, die vom 7. bis zum 10. Lebensjahr reicht, 55 vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kindheit (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2018), 56 grundsätzlich zu bejahen. Dann aber ist die besondere Schutzbedürftigkeit erst Recht auch für ein Kind, welches sechs Jahre alt ist und sich damit noch in der frühen Kindheitsphase, die vom 4. bis 6. Lebensjahr reicht, befindet, gegeben. 57 vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kindheit (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2018), 58 Auf Fragen der besonderen Verletzlichkeit des Antragstellers zu 1. als Vater der Antragstellerin zu 4. und der Antragstellerin zu 2. als deren Mutter sowie der minderjährigen Antragstellerin zu 3. Als minderjährige Schwester der Antragstellerin zu 4., die zudem angibt, an Depressionen erkrankt zu sein, kommt es mithin wegen Artikel 6 GG und dem Schutz der Einheit als Familie nicht mehr an.“ 59 An dieser Auffassung hält die Kammer auch eingedenk des Vortrags der Beklagten in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 20. November 2018, mit welchem eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts abgelehnt wurde, fest. Der dort formulierte Einwand, dass die Vorgaben des EGMR nach der sog. Tarakhel-Rechtsprechung durch die allgemeine Zusicherung der italienischen Behörden vom 15. April 2015 und die von der Beklagten weiter beschriebene zusätzliche Zusicherung im Rahmen der Phase der Überstellung erfüllt seien, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Bei einer Überstellung besonders vulnerabler Personen wie Familien mit Kindern gelten sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wie auch der aufgezeigten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die im Beschluss benannten, besonderen Grundsätze. Auch wenn die von der Beklagten dargestellte Praxis zunächst vom EGMR in zwei Entscheidungen vom Oktober 2016 als Ausformung der sog. Tarakhel-Rechtsprechung akzeptiert wurde, 60 vgl. EGMR, Entscheidungen vom 4. unf 27.Oktober 2016, No. 30474/14 - Ali u. a. ./. Schweiz und Italien - (alleinstehende Frau m. 15-jährigem Kind), sowie No. 32275/15 - M.A.-M. u. a. ./. Finnland - (Ehepaar mit Zwillingen im Alter von 17 Monaten), 61 erfolgte dies zum einem unter anderem mit Verweis darauf, dass nach Überstellung nach Italien von keiner der betroffenen Personen ein Eilantrag beim EGMR gestellt worden sei. Zum anderen ist aktuell nichts für die Annahme ersichtlich, dass sich die Auskunftslage im Hinblick auf die Behandlung von Asylbewerbern in Italien dergestalt verbessert hat, dass eine solche individuelle Garantie für Familien im konkreten Fall nicht mehr vonnöten ist, wie auch die jüngere Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte belegt; 62 Vgl. zuletzt nur: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 22 L 5076/17.A – juris, Rn. 36 ff., mit weiteren Nachweisen. 63 Dieses im dortigen Eilverfahren gestützte Ergebnis nach summarischer Prüfung teilt das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren nach Auswertung der neuesten Erkenntnisquellen, insbesondere eines Berichtes der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 12. Dezember 2018. Dort heißt es nämlich, dass seit dem sog. Salvini Decree No. 113/2018, das seit dem 5. Oktober 2018 in Kraft ist, die sog. SPRAR Centren, die bislang Familien mit kleinen Kindern aufnahmen und auf die sich das Bundesamt auch in seiner Begründung bezieht, nicht länger für Familien vorgesehen sind, sondern allein anerkannten Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen vorbehalten sind. Auch wird die Abkürzung SPRAR, die bislang für S istema d i p rtetione per richiedenti a silo e r ifugati, stand, nun unbenannt für Fälle des „System of Protection for Holders of International Protection an Unaccopanied Minors“. Im Anschluss werden zur Untermauerung konkrete Fälle nachvollziehbar beschrieben, die diese Einschätzung widerspiegeln. 64 Schweizer Flüchtlingshilfe, Bericht vom 12. Dezember 2018, MUTUAL TRUST IS STILL NOT ENOUGH, The situation of persons with special reception needs transferred to Italy under the Dublin III Regulation, Ziffer 3.3, S. 12 und 14 ff.. 65 So wird dort von einer fünfköpfigen Familie berichtet, die erst nach vier Wochen in einer SPRAR-Einrichtung unterkam, was ihr zum damaligen Zeitpunkt ihrer Ankunft in Italien im Dezember 2017 noch möglich war, aber mit erheblichen Defiziten in der medizinischen Versorgung verbunden war. Dieser Zugang zu einer solchen SPRAR-Einrichtung ist aufgrund des Salvini-Dekrets nunmehr für Familien mit kleinen Kindern verschlossen. Auch der Bericht über eine weitere Familie mit kleinen Kindern, in der zudem gesundheitliche Probleme der Mutter zu bewältigen waren, kommt zu dem Ergebnis, dass diese besonders schutzbedürftigen Personen erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sind und die italienischen Behörden insoweit auf diese besondere Verletzlichkeit weiterhin nicht adäquat reagieren. 66 Schweizer Flüchtlingshilfe, Bericht vom 12. Dezember 2018, MUTUAL TRUST IS STILL NOT ENOUGH, The situation of persons with special reception needs transferred to Italy under the Dublin III Regulation, Ziffer4, S. 14 ff.., insbesondere Fälle7 und 9, S. 23 f. und 25 f. 67 Der vorgenannte Bericht setzt die Einschätzung eines vorherigen Monitoring-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie des Danish Refugee Concil (DRC) betreffend die Überstellung von Familien nach Italien unter der Dublin III-Verordnung vom 9. Februar 2017 fort, die auch bereits zu der Einschätzung gelangen, dass nach den dort untersuchten sechs Fällen weiterhin verschiedene Defizite bei der Übernahme und Versorgung von Familien in Italien festzustellen sind. 68 Vgl. näher SFH/DRC, Is Mutual Trust Enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy vom 9. Februar 2017, herunterzuladen unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/medien/medienmitteilungen/2017/schutzsuchende-im-vakuum-zwischen-gesetz-und-harscher-realitaet-in-italien.html (zuletzt abgerufen am 11. Februar 2019). 69 Das sog. Salvini-Decret führt nach heutigem Erkenntnisstand nicht zu einer Verbesserung der Situation für Familien, denen bislang gewährte Möglichkeiten, wie der Zugang zu sog. SPRAR-Centren, nunmehr verschlossen bleiben. 70 Dass nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von systemischen Mängeln des italienischen Asylsystems ausgegangen werden kann, 71 vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14.A –, juris Rn. 37 ff.; Beschluss vom 16. Februar 2017 – 13 A 316/17.A –, juris Rn. 3 ff.; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, zuletzt Beschluss vom 24. September 2018 - 1a L 3200/17.A - (nicht veröffentlicht), 72 führt im Hinblick auf die in der Rechtsprechung anerkannte Sonderrolle der besonders schutzbedürftigen Personen, wozu namentlich Familien mit kleinen Kindern gehören, ebenfalls nicht dazu, dass aktuell auf eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vor Überstellung in diesen Zielstaat verzichtet werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zumindest derzeit die Zahl der Flüchtlinge nach Italien tendenziell abnimmt. Denn trotz dieses Umstandes ist nicht sichergestellt, dass vulnerable Personen, und insbesondere Familien mit minderjährigen oder gar Kleinstkindern, verzugsfrei ohne kritische Phasen von Obdachlosigkeit oder anderweitig unklarer oder unzureichender Unterbringung, behördlich gesteuert Zugang finden. 73 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 36. ff. 74 Auch ist einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nichts anderes zu entnehmen. Soweit das Gericht sich auf den EGMR bezieht, legt es zwar zunächst dar, dass der Gerichtshof die anhand konkreter Fallbeispiele belegten Einwände nicht als derart gravierend eingestuft hat, dass angenommen werden könne, dass diese Garantie nicht per se nicht verlässlich sei, führt aber weiter aus, dass auch nach den jüngsten Entscheidungen des EGMR es bei der Beurteilung immer auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankomme, namentlich der aktuellen Aufnahmesituation für Asylbewerber, der die Überstellung begleitenden Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden und der Belastbarkeit erteilter Zusicherungen. 75 OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 13.A 888/18.A. unter Bezugnahme auf EGMR, Entscheidung vom 15. Mai 2018 – Beschwerde Nr. 67981/16 – H. und andere, Ziffer 21, 76 Beschlussgründe, S. 6 (noch nicht veröffentlicht). 77 Angesichts der vorstehend aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der 2015 abgegebenen Erklärung der italienischen Behörden, auf die sich die Beklagte bezieht, ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin am Erfordernis einer individuellen Übernahmeerklärung festzuhalten, an der es vorliegend fehlt. 78 Eine individuelle Zusicherung ist hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) auch nicht deswegen entbehrlich, weil diese bereits über drei Jahre alt sind, sondern 16 Jahre und sechs Jahre. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Eilbeschluss verwiesen, an denen das erkennende Gericht weiterhin festhält. Auf Fragen der besonderen Verletzlichkeit der Klägerin zu 3) als weiteres minderjähriges Kind und deren gesundheitliche Beeinträchtigungen kommt es wegen Artikel 6 GG und dem Schutz der Einheit als Familie nicht mehr an. 79 Ist danach eine Rückführung der Kläger nach Italien zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) ausgeschlossen, sind die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf null bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO erfüllt. Denn aufgrund dessen ist zur Vermeidung einer Situation, in der der betroffene Ausländer in keinem europäischen Staat einen Asylantrag mit Aussicht auf inhaltliche Prüfung stellen kann (sog. „refugee in orbit“), die Übernahme des Asylverfahrens seitens desjenigen Staates, in dem der letzte Asylantrag gestellt wurde, zwingend angezeigt. Auf diese Konsequenz verweist im Übrigen auch Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO, welcher für den hier nicht einschlägigen Fall systemischer Mängel im eigentlich zuständigen Staat bestimmt, dass dann, wenn kein anderer Mitgliedstaat ersatzweise als zuständiger Mitgliedstaat in Betracht kommt, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird. Dies muss für den vorliegenden Fall, in dem aus anderen Gründen ein Überstellungshindernis hinsichtlich des zuständigen Mitgliedstaats besteht, entsprechend gelten. Es würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, würde durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und in Konsequenz dessen lediglich ein Abschiebeverbot in der Hauptsache begründet und keine Reduzierung des Ermessens auf null hinsichtlich der Ausübung eines Selbsteintrittsrechts erfolgen. Ausweislich des Erwägungsgrundes 5 der Dublin III-Verordnung ist deren Zweck, die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. 80 So BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 25. Juli 2016 – 9 K 1184/16.A – juris, Rn. 54 f. 81 Bestünde die Ermessensreduzierung auf null nicht, so würde entgegen der Dublin III-VO die Lage eines Asylsuchenden durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer unvertretbar werden, da durch die persönlichen Umstände des Betroffenen – vorliegend einer vierköpfigen Familie mit zumindest einem kleinen Kind – eine besondere Verletzlichkeit gegeben wäre, die mangels individueller Zusicherung der italienischen Behörden auch nicht kompensiert wird und ohne Verdichtung zu einer Pflicht zum Selbsteintritt Deutschlands entgegen der Vorgaben des Wiener Übereinkommens und dem Recht der Verträge dazu führen würde, dass die Kläger keine inhaltliche Entscheidung über ihr Asylgesuch bekämen. 82 Vgl. hierzu ausführlich: Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 17 Rn. 9 ff.; ebenso: Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, 2014, Art. 17, Anm. K 3 ff.; so im Ergebnis auch schon: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juni 2018 – 1a K 12201/17.A – unveröffentlicht, S. 11; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 - 19a K 12512/17.A - unveröffentlicht, S. 7. 83 Nur insoweit wird muss dann ein subjektives Recht der Kläger angenommen werden, auch wenn grundsätzlich die Dublin III-Verordnung des Asylbewerbern kein subjektives Recht vermittelt, sondern einzig Zuständigkeitsfragen regelt. 84 Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, 2014, Art. 17, Anm. K3; zur Verneinung eines subjektiven Rechts im Allgemeinen der Dublin III-VO: EuGH Urteil vom 10. Dezember 2013 – C- 394/12 - juris, Rn. 60 und 62; ders., Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 – juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 - juris, Rn. 7, zuletzt: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 22 L 5076/17. A – juris. Rn. 11 f. 85 Ist danach die Entscheidung zur Unzulässigkeit des Asylverfahrens der Kläger rechtswidrig getroffen, führt dies ohne weiteres auch zur Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen der Ziffern 2. - 4. des streitgegenständlichen Bescheides. Denn diese knüpfen an die Unzulässigkeitsfeststellung nach Ziffer 1. und hiervon abhängige Ziffern an (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG) und können folglich nicht isoliert bestehen bleiben. Insbesondere ist aus den vorstehenden Gründen ein Abschiebeverbot zu bejahen, das zwanglos daraus folgt, dass der Asylantrag gerade nicht unzulässig ist und zu einer inhaltlichen Prüfung führt. Ebenso ist die Anordnung der Abschiebung nach Italien aufzuheben und es darf kein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.