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Urteil

14 K 7046/16

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die verdeckte oder offene Videoübersichtsbeobachtung einer Versammlung mittels Kamera‑Monitor‑Verfahren stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) dar. • Für die Rechtfertigung solcher Eingriffe ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich; in Nordrhein‑Westfalen fehlt eine speziell die anlasslose Anfertigung von Übersichtsaufnahmen gestattende landesrechtliche Regelung. • Erforderliche Ausnahmeregelungen des Versammlungsgesetzes (§§ 12a, 19a VersG) setzen konkrete, tatsachenbasierte Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr (Gefahr für gewichtige Rechtsgüter) voraus; bloße Vermutungen, erhöhte Teilnehmerzahl oder pauschale Hinweise auf Mobilisierung genügen nicht. • Übersichtsaufnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes wegen Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung tatsächlich erforderlich sind; die Behörde hat eine schlüssige, tatsachengestützte Gefahrenprognose und die Eignung und Erforderlichkeit anderer Mittel darzulegen.
Entscheidungsgründe
Videobeobachtung von Versammlung ohne gesetzliche Grundlage rechtswidrig • Die verdeckte oder offene Videoübersichtsbeobachtung einer Versammlung mittels Kamera‑Monitor‑Verfahren stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) dar. • Für die Rechtfertigung solcher Eingriffe ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich; in Nordrhein‑Westfalen fehlt eine speziell die anlasslose Anfertigung von Übersichtsaufnahmen gestattende landesrechtliche Regelung. • Erforderliche Ausnahmeregelungen des Versammlungsgesetzes (§§ 12a, 19a VersG) setzen konkrete, tatsachenbasierte Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr (Gefahr für gewichtige Rechtsgüter) voraus; bloße Vermutungen, erhöhte Teilnehmerzahl oder pauschale Hinweise auf Mobilisierung genügen nicht. • Übersichtsaufnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes wegen Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung tatsächlich erforderlich sind; die Behörde hat eine schlüssige, tatsachengestützte Gefahrenprognose und die Eignung und Erforderlichkeit anderer Mittel darzulegen. Die Klägerin war Veranstalterin einer Demonstration am 24. September 2016 in E. mit Auftakt-, Zwischen- und Abschlusskundgebungen. Polizeibeamte beobachteten die Versammlung mittels einer Mastkamera von einem vorausfahrenden Wagen; die Livebilder wurden in die Leitstelle übertragen. Die Klägerin und einzelne Teilnehmer beschwerten sich über die Aufnahmen; der Polizei gelang später ein öffentliches Statement per Tweet, die Aufnahmen seien Übersichtsaufnahmen für den Polizeiführer. Der Beklagte berief sich auf die Notwendigkeit zur Lenkung des Polizeieinsatzes wegen erwarteter hoher Teilnehmerzahlen und Mobilisierung aus dem ganzen Bundesgebiet. Die Klägerin beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videobeobachtung, da sie Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung beeinträchtige und Wiederholungsgefahr bestehe. • Die Klage ist zulässig als Feststellungsklage (§ 43 VwGO): die Videobeobachtung war ein Realakt mit fortwirkender Bedeutung für das Feststellungsinteresse. Schutzbereich: Art. 8 Abs. 1 GG umfasst auch die angstfreie innere Ausübung der Versammlungsfreiheit; Beobachtung mittels Kamera‑Monitor‑Verfahren kann einschüchternd wirken und Verhalten beeinflussen. Ebenso verletzt die Beobachtung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG), weil Übersichtsaufnahmen bei technischen Möglichkeiten eine Individuierung durch Heranzoomen ermöglichen. Rechtsgrundlage: Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 GG bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung; in NRW fehlt eine landesrechtliche Norm, die anlasslose Übersichtsaufnahmen erlaubt. Zulässige Bundesvorschriften (§§ 12a, 19a VersG) erlauben Bildaufnahmen nur bei konkreten, tatbestandlich belegten Anhaltspunkten für erhebliche Gefahren (Gewähr für Leib oder Leben etc.). Substantiierter Vortrag des Beklagten zur Gefahrenprognose fehlt: Die bloße Teilnehmerzahl, pauschale Hinweise auf Mobilisierung, die Teilnahme bestimmter Gruppen oder Rückgriffe auf frühere, nicht vergleichbare Versammlungen genügen nicht; auch die Erforderlichkeit gegenüber milderen Mitteln (Lageberichterstattung durch vor Ort befindliche Beamte) ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Mangels hinreichender gesetzlichen Grundlage und fehlender tatsachengestützter Gefahrenprognose war die Videobeobachtung rechtswidrig. • Wesentliche Normen: Art. 8 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG; §§ 12a, 19a Versammlungsgesetz; § 43 VwGO. Das Gericht stellt fest, dass die Videobeobachtung der Versammlung am 24. September 2016 rechtswidrig war. Die Maßnahme stellte einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der einer gesetzlichen Ermächtigung bedurfte, welche in Nordrhein‑Westfalen jedoch nicht besteht. Die herangezogenen Vorschriften des Versammlungsgesetzes (§§ 12a, 19a VersG) rechtfertigten die Maßnahme nicht, weil keine konkreten, tatsachenbasierten Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr dargelegt wurden und die Erforderlichkeit gegenüber weniger einschneidenden Mitteln nicht aufgezeigt war. Die Klägerin hat damit in der Hauptsache gewonnen; der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.