Urteil
8 K 3994/16
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein drittstaatsangehöriger Elternteil kann nur dann ein Freizügigkeitsrecht aus den minderjährigen Unionsbürgerkindern ableiten, wenn die Kinder selbst materiell freizügigkeitsberechtigt sind.
• Fehlende urkundliche Nachweise zur Vaterschaft und Sorgeberechtigung verhindern die Ableitung eines Freizügigkeitsrechts ausländischer Kinder.
• Fehlende ausreichende Existenzmittel der minderjährigen Unionsbürger schließen ein materielles Freizügigkeitsrecht der Kinder aus (§ 2 Abs.1, Abs.2 Nr.5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU).
• Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs.2 AufenthG (außergewöhnliche Härte) kommt nicht in Betracht, wenn die familiäre Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat zumutbar ist.
• Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs.4 FreizügG/EU ist zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freizügigkeitsberechtigt ist.
Entscheidungsgründe
Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen aus minderjährigen Unionsbürgerkindern • Ein drittstaatsangehöriger Elternteil kann nur dann ein Freizügigkeitsrecht aus den minderjährigen Unionsbürgerkindern ableiten, wenn die Kinder selbst materiell freizügigkeitsberechtigt sind. • Fehlende urkundliche Nachweise zur Vaterschaft und Sorgeberechtigung verhindern die Ableitung eines Freizügigkeitsrechts ausländischer Kinder. • Fehlende ausreichende Existenzmittel der minderjährigen Unionsbürger schließen ein materielles Freizügigkeitsrecht der Kinder aus (§ 2 Abs.1, Abs.2 Nr.5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU). • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs.2 AufenthG (außergewöhnliche Härte) kommt nicht in Betracht, wenn die familiäre Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat zumutbar ist. • Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs.4 FreizügG/EU ist zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freizügigkeitsberechtigt ist. Der nigerianische Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die Ausländerbehörde den Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis festgestellt hat. Der Kläger lebt mit spanischer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland und ist Vater mehrerer spanischer Kinder; bezüglich zweier in Spanien geborener Kinder bestreitet die Behörde seine rechtliche Vaterschaft und Sorgeberechtigung. Der Kläger machte geltend, er lebe mit zwei der spanischen Kinder im Bundesgebiet, erwerbe Einkommen aus befristeten Beschäftigungen und leiste Unterhalt; Nachweise zu Ehe und Vaterschaft lagen nur teilweise vor. Die Behörde verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter anderem wegen fehlender Freizügigkeitsberechtigung, unzureichender Existenzmittel der Kinder und eines Ausweisungsinteresses aufgrund einer Strafverurteilung. Das Gericht hat im Termin den Bescheid klarstellend ergänzt, wonach der Kläger sich unverzüglich nach Spanien zu begeben habe. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungs- und hilfsweise Verpflichtungsklage zulässig. • Anwendbares Recht: Der Kläger ist drittstaatsangehörig und nur freizügigkeitsberechtigt, wenn er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers die materiellen Voraussetzungen erfüllt (§§ 2,3 FreizügG/EU). • Vaterschaft und Sorge: Der Kläger hat die rechtliche Vaterschaft und Sorge für die in Spanien geborenen Kinder nicht im Sinne der maßgeblichen deutschen Vorschriften (§§ 1592, 1626 ff. BGB i.V.m. Art.10 Abs.2 RL 2004/38/EG) nachgewiesen; vorgelegte spanische Urkunden reichen hierfür nicht aus. • Materielle Freizügigkeitsberechtigung der Kinder: Die minderjährigen spanischen Kinder verfügen nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU bzw. Art.7 RL 2004/38/EG; die Einkünfte des Klägers und die familiäre Versorgungssituation genügen nicht, um Sozialleistungsbezug auszuschließen. • Ableitung eines Rechts für den Kläger: Mangels materieller Freizügigkeitsberechtigung der Kinder kann der Kläger kein eigenes Freizügigkeitsrecht ableiten (§ 3 Abs.2 Nr.2 FreizügG/EU). • Kernbereich des Unionsrechts: Die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des Klägers verletzt nicht den Kernbereich der Unionsbürgerschaft der Kinder, da ein zumutbarer Verbleib bzw. die Rückkehr nach Spanien möglich ist (Ruhe des familiären Bestands, Aufenthalt der Mutter in Spanien, gültige spanische Aufenthaltspapiere des Klägers). • Ermessens- und Härteprüfung: Eine außergewöhnliche Härte im Sinn des § 36 Abs.2 AufenthG liegt nicht vor; familiäre Betreuung kann in Spanien zumutbar sichergestellt werden. • Abschiebung und Befristung: Die Abschiebungsandrohung und die Befristung eines Einreiseverbots für ein Jahr nach § 11 AufenthG sind rechtmäßig, weil das FreizügG/EU nicht einschlägig ist und die Regelung des Aufenthaltsgesetzes gilt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Feststellung des Verlusts des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt sowie die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis, weil der Kläger kein materielles Freizügigkeitsrecht aus den minderjährigen spanischen Kindern ableiten kann. Die Vaterschafts- und Sorgebegründung für zwei in Spanien geborene Kinder ist nicht ausreichend nachgewiesen, und die Kinder verfügen selbst nicht über die erforderlichen Existenzmittel nach § 4 FreizügG/EU, sodass kein Ableitungsrecht entsteht. Eine Aufenthaltserlaubnis wegen außergewöhnlicher Härte nach § 36 Abs.2 AufenthG kommt nicht in Betracht, da familialer Verbleib oder Rückkehr nach Spanien zumutbar ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.