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Urteil

17 K 12429/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0125.17K12429.17.00
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Leitsätze

1. Alleine die berufliche Stellung des Klägers als Mitarbeiter des Jugendamtes vermag die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes nicht zu rechtfertigen.

2. Allein der Umstand, dass der Kläger als Sozialarbeiter im Dienste eines Jugendamtes gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegt, rechtfertige es auch dann nicht, hinsichtlich der nach § 51 Abs. 1 BMB vorausgesetzten Gefährdungslage von einer weitergehenden Substatiierung der Gefährdungslage abzusehen, wenn sich die maßgeblichen Umstände aus dessen beruflicher Tätigkeit ergeben.

3. Zwischen den gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und dem gesetzgeberischen Anliegen, dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit insbesondere durch die Möglichkeit der Einholung von (einfachen) Melderegisterauskünften Rechnung zu tragen, ist im Einzelfall ein schonener Ausgleich zu erzielen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alleine die berufliche Stellung des Klägers als Mitarbeiter des Jugendamtes vermag die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes nicht zu rechtfertigen. 2. Allein der Umstand, dass der Kläger als Sozialarbeiter im Dienste eines Jugendamtes gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegt, rechtfertige es auch dann nicht, hinsichtlich der nach § 51 Abs. 1 BMB vorausgesetzten Gefährdungslage von einer weitergehenden Substatiierung der Gefährdungslage abzusehen, wenn sich die maßgeblichen Umstände aus dessen beruflicher Tätigkeit ergeben. 3. Zwischen den gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und dem gesetzgeberischen Anliegen, dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit insbesondere durch die Möglichkeit der Einholung von (einfachen) Melderegisterauskünften Rechnung zu tragen, ist im Einzelfall ein schonener Ausgleich zu erzielen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, der im Jugendamt der Stadt T. als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge tätig ist, begehrt die Eintragung einer Auskunftssperre ins Melderegister der beklagten Stadt I. . Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 beantragte er gegenüber der Beklagten die Eintragung einer Auskunftssperre und gab zur Begründung an, dass in einem derzeit konkreten Fall für seine Person akute Gefahr für Leib und Leben bestehe. Eine nähere Konkretisierung dieser Gefährdungslage sei ihm in Rücksprache mit seinem Fachbereichsleiter jedoch im Hinblick auf die Vorschrift des § 203 StGB, der er im Rahmen seiner Tätigkeit unterliege, und wegen der sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII nicht möglich. Mit Schreiben vom 2. August 2017 bat auch der Fachbereichsleiter des Klägers - nachdem er zuvor bereits telefonisch Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Beklagten gehalten hatte - aufgrund einer eskalierenden Jugendhilfemaßnahme um Eintragung einer Auskunftssperre für den Kläger, da davon auszugehen sei, dass der Kläger in dieser Angelegenheit auch auf privater Ebene weiter belästigt werde. Mit Schreiben vom 8. November 2017 hörte die Beklagte den Kläger schließlich zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an, worauf der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2017 nochmals darauf verwies, dass er keine konkreten Angaben machen könne und dass die Aufforderung, den Sachverhalt weiter vorzutragen eine Aufforderung zur Begehung einer Straftat darstelle. Er könne insofern nur versichern, dass in zwei Fällen eine objektive Gefährdungslage vorläge. Mit Bescheid vom 24. November 2017 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers ab und verwies darauf, dass er seine Gefährdungssituation nicht ausreichend dargelegt habe. Der Kläger hat gegen den Bescheid am 15. Dezember 2017 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf sein vorheriges Vorbringen. Ergänzend führte noch an, dass er als Mitarbeiter des Jugendamtes besonders gefährdet sei und daher auch, ohne konkrete Angaben zu machen, entsprechenden Schutz erhalten sollte. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt I. vom 24. November 2017 zu verpflichten, zu seinen Gunsten eine Auskunftssperre in ihr Melderegister einzutragen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im streitbefangenen Bescheid und hebt nochmals hervor, dass der Kläger keine Tatsachen benannt habe, aus denen sich seine tatsächliche Gefährdung ergebe. Mit jeweiligen Schriftsätzen vom 16. Januar 2019 und 21. Januar 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt, nachdem der zuvor zu einem auf den 10. Januar 2019 terminierten Erörterungstermin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Eintragung einer Auskunftssperre zurecht mit Bescheid vom 24. November 2017 abgelehnt und ihn hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetz – BMG –. Hiernach hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen , wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre liegen nicht vor. Der Kläger hat keine Tatsachen benannt, aus denen sich eine ihn betreffende Gefährdungslage i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG ergeben würde. Wegen der weitreichenden Konsequenzen, die sich aus der Eintragung einer Auskunftssperre für das gesetzgeberische Anliegen, dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung zu tragen, ergeben, sind ohnehin strenge Anforderungen für die Annahme einer entsprechenden Gefährdungslage zu stellen. Das Vorliegen einer besonderen Gefährdung ist auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu begründen. Bloße Vermutungen oder allgemeine Erfahrungen hierzu reichen hingegen alleine nicht aus. VGH Bayern, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 5 B 15.1423 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 16 A 2549/12 -, S. 8 d. BA, n.v.; vgl. zum gesetzgeberischen Anliegen der Deckung des allgemeinen Informationsbedürfnisses eingehend auch: Süßmuth, BMG, 32 Lfg. 2014, § 44 Rn. 9f. 1. Eine besondere Gefährdungslage ergibt sich nicht bereits aus der Tätigkeit des Klägers im Jugendamt der Stadt T. . Ungeachtet dessen, dass der Kläger in keiner Weise näher substantiiert hat, welcher konkreten Tätigkeit er im Bereich der Jugendhilfe nachgeht, insbesondere inwieweit er unmittelbaren Umgang mit Betroffenen hat und insoweit nach außen hin in seiner Tätigkeit wahrgenommen wird, kann sich aus der bloßen Tätigkeit einer Person eine Gefährdungslage im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG nur im Ausnahmefall ergeben. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist es für die Annahme einer abstrakten Gefahr, die für eine Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe ausnahmsweise ausreicht, erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die eine Gefahrenprognose rechtfertigen, dass aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, das der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 6 B 49/16 –, juris Rn. 9. Für eine derartige Gefährdungslage des Klägers nur aufgrund seiner – im Hinblick auf seine konkreten Tätigkeiten nicht näher erläuterten - beruflichen Stellung im Jugendamt der Stadt T. gibt sein Vorbringen nichts her und es bestehen auch keine anderweitigen greifbaren Anhaltspunkte für eine signifikant erhöhte Gefährdungslage. 2. Auch im Übrigen hat der Kläger keine konkreten Tatsachen benannt, die darauf schließen lassen würden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG vorliegen. Allein die von ihm – ohne Nennung von Einzelheiten - angeführten zwei Fälle lassen den Rückschluss auf eine objektive Gefährdungslage nicht zu. Vielmehr handelt es sich insoweit allenfalls um eine als solche nicht ausreichende subjektiv empfundene Bedrohungslage für den Kläger. Hieran ändert auch nichts, dass der Fachbereichsleiter des Klägers – ebenfalls ohne Nennung irgendwelcher Einzelheiten - eine Gefährdungslage für den Kläger bestätigt hat. Angesichts der fehlenden Nennung von Einzelheiten handelt es sich auch insoweit nur um eine rein subjektive Einschätzung. 3. Nicht zu verfangen vermag der Kläger schließlich mit seinem Einwand, es sei ihm aufgrund seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten nicht möglich, nähere Angaben hinsichtlich seiner Bedrohungslage zu machen. Zwar mögen berufsbedingte Verschwiegenheitspflichten die Substantiierungslast desjenigen, der die Eintragung einer Auskunftssperre im Einzelfall begehrt, hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG begrenzen. Angesichts der bereits erwähnten gesetzgeberischen Zielsetzung dem allgemeinen Informationsbedürfnis der Bevölkerung insbesondere durch die Erteilung von (einfachen) Melderegisterauskünften Rechnung zu tragen und so zu verhindern, dass sich der Einzelne ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, vgl. Süßmuth, BMG, 32 Lfg. 2014, § 44 Rn. 9f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 6 B 49/16 –, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 6 C 5/05 –, BVerwGE 126, 140-149, juris Rn. 25 zu § 21 Melderechtsrahmengesetz; kann aber dem Interesse des beruflich zur Verschwiegenheit Verpflichteten nicht von vorneherein ein Vorrang dergestalt eingeräumt werden, dass hinsichtlich der Annahme einer Gefährdungslage i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG auf jeglichen konkreten Tatsachenvortrag verzichtet wird. Insoweit erscheint es für den Kläger zumutbar, zunächst im Hinblick auf sein grundsätzlich legitimes Anliegen, Gefährdungen für sich (und ggfls. seine Angehörige) auszuschließen, einen schonenden Ausgleich zwischen dem öffentlichen Informationsbedürfnis und seinen Verschwiegenheitspflichten zu suchen. Dabei muss allerdings bereits im Ansatz berücksichtigt werden, dass angesichts des Fehlens jeglicher Substantiierung zu den seitens des Klägers angeführten Vorfällen für das Gericht von vorne herein nicht erkennbar ist, ob und inwieweit der Kläger Gefahr liefe, durch eine Vertiefung seines Vorbringens mit seinen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten in Konflikt zu geraten. Abgesehene davon erscheint es dem Gericht auch nicht von vorneherein unmöglich, einen entsprechenden Ausgleich zwischen den kollidieren Interessenslagen zu erzielen. So wäre es z.B. im Hinblick auf § 203 des Strafgesetzbuches - StGB - denkbar gewesen, dass der Kläger entsprechende Vorfälle in einer Art und Weise schildert, dass seine Angaben die Person des Geheimnisträgers nicht erkennen lassen, er also eine ausreichende Anonymisierung vornimmt. Ein tatbestandliches Offenbaren i.S.d. § 203 StGB liegt nämlich insoweit nicht vor, wenn die Angaben die Person des Geheimnisträgers nicht erkennen lassen. Vgl. Heger in: Lackner/Kühl, StGB 29. Auflage 2018, § 203 Rn. 17; Eisele in: Schönke/Schröder; StGB 30. Aufl. 2018, § 203 Rn. 3 Ferner scheint eine Offenbarung von Geschehnisse im gewissen Umfang unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen ebenfalls zulässig, Heger in: Lackner/Kühl, StGB 29. Auflage 2018, § 203 Rn. 25; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, 203 Rn.46 mit jeweils Weiterem Nachweis; gemeint sind etwa Fälle der Offenbarung beruflich erlangter Informationen zur Durchsetzung von Honorarforderungen oder zur Abwehr von strafrechtlich erhobenen Vorwürfen. Der Möglichkeit einer weitergehenden Substantiierung seines Vorbringens auf Grundlage der zuvor aufgezeigten Ansätze hat sich der Kläger allerdings dadurch benommen, dass er zu dem für den 10. Januar 2019 angesetzten Erörterungstermin unentschuldigt bzw. ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Auch die hieran anknüpfende gerichtliche Hinweisverfügung vom selben Tage hat der Kläger nicht zum Anlass genommen, sein Vorbringen zu ergänzende oder zumindest seine Bereitschaft hierzu zu signalisieren. Angesichts dessen sieht das Gericht auch keine Ansätze, eine mögliche Gefährdungslage des Klägers weiter aufzuklären. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.