OffeneUrteileSuche
Urteil

15a K 2528/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0125.15A.K2528.18A.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die Verurteilung eines Asylantragstellers zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren wegen u.a. schwerer räuberischer Erpressung erfüllt die Ausschlussgründe in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG. Die Verurteilung ist wegen einer schweren Straftat erfolgt und rechtfertigt als schwerwiegender Grund die Annahme, dass der Asylantragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

2. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG kann im Wege eines Erst-Recht-Schlusses und systematischer Auslegung zur Ausfüllung der Tatbestandvoraussetzung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG herangezogen werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verurteilung eines Asylantragstellers zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren wegen u.a. schwerer räuberischer Erpressung erfüllt die Ausschlussgründe in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG. Die Verurteilung ist wegen einer schweren Straftat erfolgt und rechtfertigt als schwerwiegender Grund die Annahme, dass der Asylantragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. 2. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG kann im Wege eines Erst-Recht-Schlusses und systematischer Auslegung zur Ausfüllung der Tatbestandvoraussetzung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG herangezogen werden. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Irak in Mossul geboren und kurdischer sowie arabischer Volkszugehörigkeit. Geburtsurkunden oder andere Unterlagen, die seine Identität, seinen Geburtsort oder sein Geburtsdatum belegen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Sein Vater, Herr T. , nach eigenen Angaben am °°°°°°° geboren, ausweislich der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über ihn geführten Akte (°°°°°°°-°°°) zur Person nicht ausgewiesen, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 1999 aus dem Irak aus. Nachdem das Bundesamt ihm mit Bescheid vom 13. November 2000 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte (°°°°°°°-°°°), diese Zuerkennung mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 widerrufen hatte (°°°°°°°-°°°), stellte er einen Folgeantrag. In der Anhörung über das Vorliegen von Gründen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens am 10. November 2015 vor dem Bundesamt gab der Vater des Klägers an, sein Sohn O. habe „seine ganzen Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis, Staatsangehörigkeitsurkunde) aus Kurdistan jetzt vor kurzem hierher geholt“. Er habe sich die Dokumente neu ausstellen lassen (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 45). Die anhörende Entscheiderin des Bundesamtes vermerkte in der Bundesamtsakte, der Dolmetscher habe während der Anhörung zu erkennen gegeben, dass er wegen der Aussprache der Worte „Mosul“ und „Tigris“ erhebliche Zweifel an der Herkunft des Vaters des Klägers habe. Die Aussprache der Worte lasse eher auf eine Herkunft aus Dohuk schließen (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 47). Sie verfügte unter dem 28. Januar 2016 die Anfertigung einer Sprachanalyse, woraufhin die Audioaufzeichnung in Friedland durchgeführt und am 23. März 2106 zur Analyse bereitgestellt wurde. Gemäß Weisung der Abteilung °°° des Bundesamtes vom 1. Dezember 2017 wurde der Auftrag zur Sprachanalyse storniert. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 wurde dem Vater des Klägers der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und sein Asylantrag im Übrigen abgelehnt (°°°°°°°-°°°). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, er sei als Vater seiner minderjährigen Tochter T1 anspruchsberechtigt aus § 26 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG. Bei gleichgelagerten Auffälligkeiten hinsichtlich der Sprache der Mutter des Klägers Frau G1. (°°°°°°°-°°° und °°°°°°°-°°°) ging das Bundesamt ebenso vor (vgl. Beiakte Heft 7, Bl. 50 [Weisung durch °°° des Bundesamtes zur Stornierung Sprachanalyse], 71-73 [Bescheid]). Der Kläger reiste nach eigenen Angaben als minderjähriges Kind mit seinen Eltern im Zuge der Flucht seines Vaters Ende der 1990er Jahre erst von Mossul nach Zakho, wo sich die Familie mehrere Monate aufhielt. 2000/2001 sei der Kläger mit seiner Mutter und Geschwistern aus dem Irak in die Türkei ausgereist, um im Rahmen des Familiennachzugs zum Vater in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Im Rahmen des dafür durchzuführenden Visumverfahrens gab der Vater des Klägers das unzutreffende Geburtsdatum des Klägers (22. Januar 1991) an. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Landgerichtes Essen im Urteil vom 24. August 2014 – 23 KLs 61/14 LG Essen, 71 Js 587/13 StA Essen - (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 88 f.) verwiesen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters sei während des Visumverfahrens widerrufen worden. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern reiste der Kläger nach eigenen Angaben 2004/2005 illegal über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 22. Juli 2005 ab. Das Landgericht Essen hat den Kläger mit Urteil vom 25. August 2014 – 23 KLs 61/14 LG Essen, 71 Js 587/13 StA Essen - wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem Fall mit versuchter Freiheitsberaubung, und wegen versuchter schwerer räuberischen Erpressung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Für die Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf Blatt 88 bis 114 der Beiakte Heft 1 verwiesen. In den Feststellungen zur Person nahm das Landgericht als Geburtsjahr des Klägers das Jahr 1993 an. Am 27. Oktober 2014 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 22. Februar 2017 gab er an, vor der Ausreise habe er in Mossul und in Zakho gewohnt, kurdisch sei seine Muttersprache. In Zakho hätten sie ein paar Monate gewohnt, bevor sie ausgereist seien. Weil Mossul nicht in den nordirakischen Autonomiegebieten läge, seien sie nach Zakho gegangen, um von dort weiterreisen zu können. Mit Bescheid vom 16. April 2017, dessen ordnungsgemäße Zustellung nicht festgestellt werden kann, erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, (Ziff. 1) lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziff. 2), erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. Bestandskraft dieses Bescheides auf, drohte ihm für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Gegen die Ziffern 1. und 3. bis 6 des Bescheides hat der Kläger am 4. Mai 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren bezieht. Seine Heimatregion sei Mossul, dort sei sein Vater verfolgt worden, er selbst sei nicht verfolgt worden. Er könne im Irak seine Existenz nicht sichern. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2018 den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, in seiner Person Abschiebungsverbote für den Irak nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. August 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - durch den Einzelrichter. Das Gericht konnte auch ohne einen Vertreter der Beklagten verhandeln und entscheiden, die ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Soweit der Kläger die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die verbliebene zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 16. April 2017 ist soweit er (noch) zur gerichtlichen Überprüfung ansteht rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Dem stehen die Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 Var. 1 AsylG entgegen. Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes unter anderem ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG). Für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG kommt es nicht darauf an, ob eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr besteht. Der Versagungsgrund der schweren Straftat ist nicht gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand, weil sich der Ausländer als des Schutzstatus unwürdig gezeigt hat. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“, einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 -, juris, Rn. 29. Die Ausschlussgrundvoraussetzung der schweren Straftat erfordert (jedenfalls) das Vorliegen eines Verbrechens i.S.v. § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs - StGB -, Vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, BeckOK, 20. Edition, Stand 1. November 2018, § 3 AsylG, Rn. 23, auf den zum Begriff der schweren Straftat verwiesen wird, vgl. Kluth, a.a.O., § 4 AsylG, Rn. 36; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 4 AsylG, Rn. 17; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 4 AsylVfG, Rn. 21, was in der Verurteilung des Klägers wegen unter anderem schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren vorliegt. Die schwere räuberische Erpressung, deren Strafandrohung im allgemeinen Strafrecht mindestens ein Jahr und höchstens 15 Jahre Freiheitsstrafe beträgt (§ 249 Abs. 1 i.V.m. §§ 255, 253 Abs. 1 StGB i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB), ist ein Verbrechen. Die Qualifikation des § 255 StGB ist für die Einteilung als Verbrechen oder Vergehen beachtlich. Sie erweitert nicht nur den Strafrahmen des gleichbleibenden Tatbestands nach oben oder unten, sondern lässt durch Hinzufügen bestimmter Merkmale einen neuen Tatbestand entstehen. Vgl. von Heintschel-Heinegg, Strafgesetzbuch, BeckOK, 40. Edition, Stand: 1. November 2018, § 12, Rn. 6; Radtke, Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 12, Rn. 18. Die Verurteilung des Klägers nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts ändert an dieser Einordnung nichts. Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich gemäß § 4 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG - nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts. Die Anwendung des Jugendstrafrechts führt lediglich zu einer Änderung der Strafandrohung hinsichtlich des Strafrahmens (Dauer der Jugendstrafe) und reduziert die mögliche Höchststrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe auf zehn Jahre Jugendstrafe (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG). Die im vierten Abschnitt des ersten Hauptstücks des ersten Teils des Jugendgerichtsgesetzes (§§ 17 f. JGG) normierte Jugendstrafe ist weder eine Erziehungsmaßegel (§§ 9 - 12 JGG) noch ein Zuchtmittel (§§ 13 - 16a JGG). Ihr Zweck besteht, insoweit nicht anders als bei den Strafen des allgemeinen Strafrechts, in dem Ausgleich des schuldhaft verwirklichten Unrechts. Vgl. Radtke, Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, JGG, § 17 Rn. 12; zur Einordnung als „einzige echte Kriminalsanktion des deutschen Jugendstrafrechts“, vgl. Laue, in: Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Auflage 2014, § 17, Rn. 2. Soweit in der Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine schwere Straftat begangen hat, auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - Bezug genommen wird, vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Februar 2017- 1 K 273/11.A -, juris, Rn. 53 f., wonach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, ist auch dies vorliegend anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erfordert eine Straftat im Sinne des § 25 Abs. 3 AufenthG ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Bei der Verurteilung wegen einer Straftat, für die das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht, ergibt sich bereits aus der Höhe der angedrohten Mindest- und Höchststrafe, dass es sich um eine besonders schwerwiegende Straftat handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16/14 -, juris, Rn. 27 bis 28. Dabei kann die konkrete Tatverwirklichung nach Art und Schwere ebenso gewürdigt werden, wie die Tatsache, dass durch die Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe der Strafrahmen zur Hälfte ausgeschöpft wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16/14 -, juris, Rn. 28. An diesen Maßstäben hat der Kläger durch die seiner Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem Fall mit versuchter Freiheitsberaubung, und wegen versuchter schwerer räuberischen Erpressung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren zugrundeliegenden Taten eine schwere Straftat bzw. schwere Straftaten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen. Der Strafrahmen wurde zur Hälfte ausgeschöpft. Die vorliegende Beurteilung findet ihre Entsprechung auch in der Rechtsprechung anderer erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte, die in diesem Zusammenhang auf die Neuregelung des § 54 Abs. 1 AufenthG hinweist, wonach das Ausweisungsinteresse sogar besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2018- 36 L 321.18 A -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 23. März 2017 - M 2 S 17.34212, M 2 E 17.34213 -, juris, Rn. 33; VG München, Urteil vom 13. Mai 2016- M 4 K 14.31011 -, juris, Rn. 14; VG München, Urteil vom 3. März 2017 - M 4 K 16.31018 -, juris, Rn. 17. Unabhängig davon liegt der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG vor, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Der Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzung des Ausschlussgrundes in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG „wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt“ entspricht im Wesentlichen dem des § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG „wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen […] eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet“, der zur näheren Beschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes in § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG herangezogen wird. Bei systematischer Auslegung können die für den Ausschluss der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von dem Gesetzeber in typisierender Weise für die Gefahrenprognose herangezogenen Voraussetzungen in § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG im Wege eines Erst-Recht-Schlusses für die Ausfüllung der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes für die Zuerkennung des (lediglich) Subsidiären Schutzstatus in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG herangezogen werden. Vgl. so im Ergebnis jedenfalls Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 4 AsylVfG, Rn. 25. Mit anderen Worten führt die Nichterwähnung von § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG in der Norm des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht dazu, dass die Fälle des § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG nicht im Rahmen der Gefahrenprognose hinsichtlich einer aus schwerwiegenden Gründen anzunehmenden Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG herangezogen werden können. Vielmehr ist diese gesetzgeberisch intendierte Prognoseentscheidung erst recht für einen Ausschluss von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstaus zu berücksichtigen. Dahinstehen kann vorliegend, ob nicht auch geringere Fälle als die von § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG erfassten wie beispielsweise Freiheitsstrafen ab der „Verbrechensschwelle“ von einem Jahr bis zu drei Jahren zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzstatus führen können. 3. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - besteht mangels individueller Gefahrenlage ebenfalls nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen und ist nichts ersichtlich. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) vom 4. November 1950 (EMRK) unzulässig ist. Dem Kläger droht im Fall seiner Abschiebung keine Verletzung im vorliegend zu prüfenden Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Zwar können nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 1149/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2013- 10 C 15.12 -, juris. Dem Kläger droht jedoch bei seiner Rückkehr zur aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) keine existenzbedrohende Situation. Hierzu ist auf seine Herkunftsregion abzustellen, die zur Überzeugung des Gerichts die in der Region Kurdistan-Irak gelegene Provinz Dohuk ist. Der Kläger hat sich dort in der Stadt Zakho mit seiner Familie nach eigenem und anwaltlich schriftsätzlichen Vortrag bis zu seiner Ausreise mindestens mehrere Monate aufgehalten und in einem kleinen Haus gewohnt. In der mündlichen Verhandlung gab er auf erste Nachfrage an, sich dort ein oder zwei Jahre aufgehalten zu haben. Erst auf Vorhalt der Angaben vor dem Bundesamt „ein paar Monate“, gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können, wie lange er sich in Zakho aufgehalten habe. Ob diese Erinnerungslücke unglaubhaft oder als prozessangepasstes Aussageverhalten zu werten ist, zumal sich der Kläger an Umstände des Aufenthaltes wie ein kleineres Haus mit drei oder vier Zimmern erinnern konnte, kann dahinstehen. Selbst wenn auf Mossul/Niniveh als Herkunftsregion abzustellen wäre, bestünde für den Kläger aus den nachstehenden Gründen eine inländische Fluchtalternative zumindest in der Provinz Dohuk in der Region Kurdistan-Irak. Der Kläger wird zur Überzeugung des Gerichts in die Region Kurdistan-Irak einreisen und sich dort niederlassen können. Dem Kläger ist die Einreise in diese Region über die Flughäfen in Erbil oder Sulaimaniya, vgl. Auswärtiges Amt, Reisewarnung Irak Stand - 25. Januar 2019 (unverändert gültig seit: 5. Oktober 2018), im Internet abgerufen zuletzt am 25. Januar 2019 unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738#content_2, und auch eine Niederlassung in den Provinzen Erbil oder Dohuk mit den gleichnamigen Großstädten möglich. Soweit für die Niederlassung ein Registrierungsverfahren durch die Asayisch-Behörden erforderlich ist, vgl. Lagebericht Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 12. Januar 2019, Stand: Dezember 2018, Seite 20, ist die Familie des Klägers in Dohuk registriert, was dadurch dokumentiert ist, dass der Bruder des Klägers O. im Jahr 2015 dort einreisen und „seine ganzen Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis, Staatsangehörigkeitsurkunde)“ in der Region Kurdistan-Irak ausstellen lassen und abholen konnte. Im Folgeverfahren der Mutter des Klägers hat diese den von den Behörden in Dohuk/Dahouk am 13. August 2015 ausgestellten Pass vorgelegt (vgl. Beiakte Heft 7, Bl. 5 f.). Auch ist ihm als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann die Sicherung seines Existenzminimums, soweit zu Beginn erforderlich unter Heranziehung einer Unterstützung durch seine im Ausland lebenden Eltern und Geschwister, möglich. Die Angabe der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in der er ausschließlich deutsch gesprochen hat, er spreche nur noch eingeschränkt kurdisch und arabisch stehen dem nicht entgegen. Die Glaubhaftigkeit dieser Angabe kann dahinstehen. Mit Blick auf § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes war es dem Gericht verwehrt, den Kläger aufzufordern arabisch oder kurdisch zu sprechen, um festzustellen, ob seine Sprachfähigkeiten zur Kommunikation mit der Dolmetscherin genügten. Jedenfalls hat er nach eigenen Angaben bis zur Ausreise aus dem Irak in den Jahren 2000/2001 je nach Geburtsdatum sechs bis acht Jahre kurdisch und arabisch gesprochen und hat nicht vorgetragen, dass er während seines Aufenthalts von zwei bis drei Jahren in der Türkei und auch nicht unmittelbar nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine andere Sprache gesprochen hat. Zudem hat er noch in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Februar 2017, die in arabischer Sprache durchgeführt wurde (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 70), angegeben, seine Muttersprache sei kurdisch (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 72). Dies zu Grunde gelegt, wird der Kläger selbst bei Wahrunterstellung gegenwärtig eingeschränkter Sprachfähigkeiten in den Sprachen arabisch und kurdisch diese im Rückkehrfall unmittelbar aufbessern können. Förderlich wird dazu beitragen, dass in der Region Kurdistan-Irak auch aufgrund der hohen Zahl der Binnenflüchtlinge die strikte Trennung der Dialekte kurdisch kurmanci und kurdisch sorani aufgelockert ist und eine sprachliche Vielfalt anzutreffen ist. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Vgl. Lageberichte Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 12. Januar 2019, Stand: Dezember 2018, Seite 24, und vom 12. Februar 2018, Stand: Dezember 2017, Seite 22. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler zu kontrollieren (§ 114 Satz 1 VwGO). Solche sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.