Leitsatz: Die Fahrerlaubnisbehörde darf gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung schon aus dem erstmaligen Auffälligwerden im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Cannabis von der feststehenden Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Sofern die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis in der Hauptsache als offen anzusehen sein sollten, ist angesichts der Gefahren, die aus der Teilnahme drogenbeeinflusster Personen am motorisierten Straßenverkehr für höchstrangige Rechtsgüter Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum einer nicht absehbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer erwachsen, das öffentliche Interesse an der vorläufigen Fernhaltung des Antragstellers vom Kraftfahrzeugverkehr regelmäßig höher zu bewerten als sein individuelles Mobilitätsinteresse Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO maßgebliche Interessenabwägung gebietet bei angenommener offener Erfolgsaussicht nicht, die Wiederherstellung und Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen, solange Zweifel an seiner Fahreignung fortbestehen 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Einzelrichter legt den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 11.12.2018 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.12.2018, zugestellt unter dem 10.12.2018, wiederherzustellen, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2018 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 9 K 6288/18 erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich der in diesem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 112 Justizgesetz NRW – JustG NRW – begehrt wird. Der Einzelrichter legt den Antrag weiter dahingehend aus, dass hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag ist aber unzulässig, wenn vor Antragstellung bei Gericht kein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt worden ist. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 10. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat insbesondere angeführt, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung liege im öffentlichen Interesse, und dies einzelfallbezogen und anknüpfend an die im Bescheid wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung mit dem Cannabiskonsum des Antragstellers, der unter der Wirkung von Cannabis ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, begründet. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Der Bescheid vom 5. Dezember 2018 findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Behörde wird kein Ermessen eingeräumt. Aus diesem Grund schließt § 46 VwVfG NRW grundsätzlich die auf einen Verfahrensfehler gestützte Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis aus, wenn sich der betroffene Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, weil dann keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2013 – 14 K 6939/12 –, Rn. 23, juris, vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, Rn. 4, juris. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken. Insbesondere hat der Antragsteller gemäß § 28 VwVfG NRW die Möglichkeit erhalten, sich zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. In materieller Hinsicht sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Der Antragsteller hat sich nach summarischer Prüfung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, ohne dass es einer weiteren Sachaufklärung bedurfte (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis erfordert mehr als nur einen einmaligen Konsum, ist aber bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 16 B 116/14 –, juris Rn. 3. In dieser fehlenden Trennung liegt ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 29 f. Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element - wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit - abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris Rn. 23; Bayer. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, juris Rn. 16. Daraus folgt zugleich, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt. Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung auch in Anbetracht der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum an, nachdem sie den schon seinerzeit zu Grunde gelegten Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum einer umfassenden und kritischen Prüfung unterzogen hat. Zum Ganzen Kammer, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 –, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris. Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung in diesem Sinne gelegentlicher Cannabiskonsument und kann nicht zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Der gelegentliche Konsum ergibt sich aus dem in das hier anhängige Verfahren eingeführten schriftsätzlichen Vortrag des Antragstellers im Rahmen seines Bußgeldverfahrens in Verbindung mit dem Ergebnis der Untersuchung der dem Antragsteller am 14. Mai 2018 um 18:12 Uhr entnommenen Blutprobe. Der erste Konsumakt ergibt sich aus den Einlassungen des Antragstellers im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Antragsteller hat gemäß Polizeivermerk vom 19. Juni 2018 am 14. Mai 2018 einen Konsumakt eingeräumt, indem er bekundete, er habe vor ca. 1 Woche einen Joint geraucht. Unabhängig von dieser Einlassung hat er im Rahmen des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 23. Juli 2018 anwaltlich vertreten mitgeteilt, er habe nur ein einziges Mal, nämlich einige Tage vor dem 14. Mai 2018 Cannabis konsumiert. An diesen Einlassungen muss sich der Antragsteller festhalten lassen, da regelmäßig kein plausibler Grund dafür ersichtlich ist anzunehmen, dass der Antragsteller jedenfalls hinsichtlich des eingeräumten Konsumaktes die Unwahrheit bekundet. Vielmehr muss sich der Antragsteller im Rahmen der gefahrenabwehrrechtlichen Beurteilung, die dem Fahrerlaubnisrecht zugrunde liegt, auch an dem festhalten lassen, was er im Strafverfahren, aus welchen Motiven auch immer, gesagt hat. Vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 21. April 2017 – 2 B 804/17 –, Rn. 7, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 17, juris. Der zugestandene Konsumakt kann indes nicht allein ursächlich sein für den nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums G. vom 28. Mai 2018 im Rahmen der Blutanalyse festgestellten Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 2,1 ng/ml sowie den THC-Metabolit-Wert (THC-COOH-Wert) von 79 ng/ml im Blutserum. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums, den der Antragsteller jedoch hier bestreitet, kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. Vgl. auch beispielsweise VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2013 – 14 K 6939/12 –, Rn. 29-30, juris, mit umf. Nw., vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 11 CS 06.2228 –, Rn. 36 ff., 39, juris. Hieraus folgt, dass es einen weiteren Konsumakt unmittelbar vor Fahrtantritt gegeben haben muss. Denn die Blutprobe wies zwei Stunden nach der Durchführung der Verkehrskontrolle einen immer noch signifikanten aktiven THC-Wert auf, obwohl dieser Wert schon regelmäßig wenige Stunden nach Konsumende auf weniger als 1,0 ng/ml sinkt. Damit ist der Vortrag des Antragstellers, er habe ein einziges Mal, nämlich einige Tage bzw. eine Woche vor Fahrtantritt am 14. Mai 2018 Cannabis konsumiert, durch seinen eigenen Vortrag in Verbindung mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung widerlegt. Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Bei ihm wurde eine Konzentration von 2,1 ng/ml Blut und damit mehr als der Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml festgestellt, der auf ein fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt. Der Antragsteller dringt mit seinem Vortrag, der gemessene Wert könne nicht stimmen, nicht durch. Insbesondere erscheint es fernliegend, dass die Blutprobe des Antragstellers verwechselt worden wäre. Die aus dem auf das Protokoll und ärztlichen Bericht vom 14. Mai 2018 aufgeklebte Blutprobennummer und das Aktenzeichen des Vorgangs stimmen mit den entsprechenden Referenzen auf dem forensisch-toxikologischen Gutachten genau überein. Weitere Anhaltspunkte, dass es zu einer Verwechslung gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der Einzelrichter ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143 ff.; ähnlich VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 7. März 2017 ‑ 10 S 328/17 ‑, juris, Rn. 3 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. November 2016 ‑ W 6 S 16.1093 ‑, juris, Rn. 32 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 ‑ Au 7 S 16.1714 ‑, juris, Rn. 55 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 20. Februar 2017 ‑ RO 8 K 16.1708 ‑, juris, Rn. 19 ff., der Auffassung, dass die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung schon aus dem erstmaligen Auffälligwerden im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Cannabis von der feststehenden Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen durfte. Der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach nach einem erstmaligen Nicht‑Trennen durch einen Gelegenheitskonsumenten von Cannabis die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann, sondern zunächst eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen ist, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑, juris; siehe auch schon Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. August 2016 ‑ 11 CS 16.1460 ‑, Blutalkohol 54 (2017), 52 = VRS 130 (2016), 333 = juris, Rn. 16 f., vom 14. September 2016 ‑ 11 CS 16.1467 ‑, juris, Rn. 20 f., und vom 3. Januar 2017 ‑ 11 CS 16.2401 ‑, juris, Rn. 20, folgt der Einzelrichter nicht. Doch selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ausgegangen wird, hat der Antrag im Eilverfahren keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung der Interessen, die für eine sofortige Vollziehung sprechen, mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung überwiegt. Angesichts der Gefahren, die aus der Teilnahme drogenbeeinflusster Personen am motorisierten Straßenverkehr für höchstrangige Rechtsgüter ‑ Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum ‑ einer nicht absehbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer erwachsen, ist das öffentliche Interesse an der vorläufigen Fernhaltung des Antragstellers vom Kraftfahrzeugverkehr höher zu bewerten als sein individuelles Mobilitätsinteresse. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO maßgebliche Interessenabwägung gebietet nicht, die Wiederherstellung und Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen, solange Zweifel an seiner Fahreignung fortbestehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2018 – 3 VR 1/18, 3 C 13/17 – juris, Rn. 22, juris. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis das derzeitige Arbeitsverhältnis eines Fahrerlaubnisinhabers gefährdet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 16 B 390/17 –, Rn. 29, juris, vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 1 S 27.17 –, Rn. 12, juris. Den durch das Gefahrenabwehrrecht geschützten, verfassungsrechtlich verankerten Rechtsgütern kann der Antragsteller, dessen Fahreignung nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, jedenfalls aber zweifelhaft ist, demnach nicht erfolgreich sein berufliches Interesse an einer baldigen Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis entgegenhalten. Dies gilt auch in Ansehung seines Vortrags, dass er zur Wahrnehmung eines seinem Unternehmen erteilten Auftrags auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Derartige Folgen, wie etwa die wirtschaftlichen Nachteile, die der Antragsteller geltend macht, muss er hinnehmen. Hiervon unabhängig hat der Antragsteller entsprechende Nachteile nicht substantiiert. Der Antragsteller legt ein undatiertes Schreiben der J. C. H1. & D. . L. vor, aus dem sich ergibt, dass der Firma des Antragstellers ein Auftrag nicht erteilt und der Antragsteller nicht als Bauleiter vorgesehen sei. Der eidesstattlich versicherte Vortrag, der Antragsteller müsse dann seine Firma schließen und seinen 25 bis 35 Mitarbeitern kündigen, ist unbelegt. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Umstände, die die hier mindestens gegebenen, erheblichen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers beseitigen und damit (allenfalls) unter dem Gesichtspunkt offener Erfolgsaussichten den im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu schützenden Rechtsgütern entgegengehalten werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Die erhobene Verwaltungsgebühr bleibt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes außer Betracht, weil bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, ohne einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt zu haben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Gebührenfestsetzung beantragen wollte. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.