OffeneUrteileSuche
Urteil

9a K 9912/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1130.9A.K9912.17A.00
19Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") bestehen.

Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rückkehrer, die Opfer von Menschenhandel geworden sind oder Mitglieder von Menschenhändlerringen in Strafverfahren belastet haben, stets einer Gefahr im sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG ausgesetzt sind, der der nigerianische Staat nicht entgegentreten kann oder will, lässt sich nicht bilden.

§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt hinsichtlich der zu schützenden Rechtsgüter, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schurtz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") bestehen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rückkehrer, die Opfer von Menschenhandel geworden sind oder Mitglieder von Menschenhändlerringen in Strafverfahren belastet haben, stets einer Gefahr im sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG ausgesetzt sind, der der nigerianische Staat nicht entgegentreten kann oder will, lässt sich nicht bilden. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt hinsichtlich der zu schützenden Rechtsgüter, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schurtz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin hat am 00.00.0000 einen Asylantrag gestellt. Sie hat angegeben, am 00.00.0000 geboren zu sein und einen in Nigeria am 00.00.0000 geborenen Sohn zu haben, der in Nigeria wohne. In Nigeria leben nach Angaben der Klägerin noch vier Schwestern, ihr Bruder und die Großfamilie. Ihre Mutter sei zwischenzeitlich verstorben. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 00.00.0000 gab die Klägerin an, sie habe Nigeria im 00.00.0000 verlassen. Sie sei zunächst nach J. eingereist und habe sich dort sechs Jahre lang aufgehalten. Am 00.00.0000 heiratete sie den zwischenzeitlich verstorbenen deutschen Staatsbürger Herrn K. C. in J. und reiste am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie erhielt eine Aufenthaltserlaubnis. Am 00.00.0000 gebar die Klägerin ihren zweiten Sohn, Q1. C. . Im Laufe des Jahres kam es zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Klägerin sowie weitere Beschuldigte, D. J. B. und B1. P. , die Halbschwester der Klägerin, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Die Beschuldigten wurden in Untersuchungshaft genommen. Die Klägerin befand sich ab dem 00.00.0000 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Sohn der Klägerin, Q. C. , wurde seither in einer Pflegefamilie betreut. Die Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin und die weiteren Personen mit einem bis heute nicht identifizierten Mittäter namens „K1. “ oder „K2. “ übereingekommen waren, in Lagos/Nigeria junge Frauen anzuwerben, die sie in Deutschland der Prostitution zuführen wollten. Sie vereinbarten, den Geschädigten jeweils ihren Lohn zu entziehen, so dass sie in eine wirtschaftliche Abhängigkeit gerieten. Die Klägerin ließ durch Verwandte, Bekannte und Mundpropaganda in Nigeria verbreiten, sie sei in der Lage, jungen Frauen in Deutschland eine Beschäftigung als Friseurin oder Kindermädchen zu verschaffen. „K2. “ oblag es, in Lagos die für die Einreise in der Europäischen Union erforderlichen Papiere zu beschaffen sowie die Frauen vor der Abreise einem Voodoo-Priester vorzustellen, der sie in einer Zeremonie zum Gehorsam und zum Stillschweigen verpflichtete und ihnen den Schwur abnahm, später das Schleusungsgeld zurückzuzahlen. Die Frauen wurden ins Bundesgebiet geschleust, wo die Klägerin sie mit Papieren von in Deutschland legal aufhältigen Schwarzafrikanerinnen versah und ihnen eröffnete, sie hätten als Prostituierte zu arbeiten. Mit am 00.00.0000 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts E. wurde die Klägerin wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und mit Zuhälterei, sowie wegen gewerbsmäßigen Einschleusens in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von verurteilt. Ihr Mittäter, Herr B. , wurde wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Zuhälterei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von verurteilt. Aus den Einnahmen entlohnte die Klägerin alle mit Beteiligten. Einen hohen, vorher festgelegten Betrag erhielt „K2. “. Den Rest behielt die Klägerin für sich. Die eingeschleusten Frauen mussten einen Betrag in Höhe von etwa 70.000 € bis 90.000 € abarbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ermittlungsergebnisse gemäß Anklageschrift ( ) und die Feststellungen des Strafurteils ( ) verwiesen. Die Klägerin wurde am 00.00.0000 auf Grund eines positiven Gefährlichkeitsgutachtens ( ) aus der Haft entlassen. Der Rest der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Verlauf des Jahres teilte die Schwester der Klägerin, Frau N. B2. , schriftlich mit, dass sie am 00.00.0000 entführt worden sei von Personen, die nach der Klägerin suchten, weil sie Angaben über einen Menschenhändlerring gemacht habe. Sie übersandte eine Mitteilung der Anwaltskanzlei., E1. T. , vom 00.00.0000. Danach habe Frau B2. unsägliche Grausamkeiten, Härte, psychologischen Terror und Erniedrigung in den Händen einer notorischen Bande erleiden müssen. Die Bande habe sich als ehemalige Geschäftspartner der Klägerin bezeichnet. Die Schwester der Klägerin sei von dieser Bande am 00.00.0000 in P1. -X. , E1. T. , entführt worden als Warnung für das, was ihrer zurzeit in Deutschland wohnhaften jüngeren Schwester, der Klägerin, widerfahren werde. Die Kanzlei sei von der Schwester der Klägerin informiert worden, dass sie genau an diesem Tag gegen 18:00 Uhr abends mit ihrem PKW L. S. unterwegs nach Hause gewesen sei, als sie mutwillig von einem Mercedes-Benz von der Straße abgedrängt worden sei. Drei kräftige Männer hätten sie mit Waffen herausgezogen und gezwungen, in deren Fahrzeug einzusteigen, nachdem sie von ihnen als die Schwester der Klägerin identifiziert worden sei. Ihre Augen seien verbunden worden, und sie sei in einen dunklen Wald geschleppt worden, wo sie nackt ausgezogen worden sei und sämtliche Arten inhumaner Erniedrigung über sich hätte ergehen lassen müssen. Die Polizei und die Sicherheitskräfte hätten sie nicht finden können. Sie sei in einem erbärmlichen Zustand freigelassen worden, ohne Auto, aber mit einer ernsten Warnung an die Klägerin von einem der Bandenmitglieder, der als „K2. “ bezeichnet worden sei, dass sie geköpft und ihre Körperteile in Stücken an ihre Familie geschickt würden, falls sie je wieder nigerianischen Boden betreten sollte. Die Schwester der Klägerin würde von Zeit zu Zeit von den Tätern angerufen. Sie glaube, dass die Bande fähig sei, diese Drohungen wahr zu machen. Die Sicherheitsorgane würden sich nicht um die Sicherheit der Klägerin kümmern. Falls sie unter diesen Umständen nach Nigeria zurückkehre, werde sie innerhalb einer Woche sterben. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens der Kanzlei, das in Übersetzung vorliegt, wird verwiesen. In ihrer schriftlichen Begründung zum Asylantrag vom 00.00.0000 teilte die Klägerin in Ergänzung und Vertiefung dieses Sachverhalts mit, sie habe im Strafverfahren insbesondere Angaben über die Person des „K2. “ und die Strukturen der Bande gemacht. Im Fall der Klägerin lägen mindestens Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor, weil ihr konkrete Racheakte seitens einer organisierten Bande drohten, die sich von der Klägerin zum Einen verraten, zum Anderen in ihrem Gewinnstreben beeinträchtigt sähen. Der nigerianische Staat sei nicht schutzwillig und nicht schutzfähig. In ihrer Anhörung zum Asylantrag vor dem Bundesamt am 00.00.0000 ergänzte die Klägerin, sie habe bis zu ihrer Ausreise in X. , Stadtteil F. gewohnt. Sie habe Nigeria im verlassen und sei in Deutschland am 00.00.0000 eingereist. In J. habe sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Sie habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihre Arbeit als Maßschneiderin habe nicht viel Geld eingebracht. Sie sei über die Elfenbeinküste zum Zweck der Prostitution nach J. geschleust worden. Sie befürchte, nach einer Rückkehr nach Nigeria von ihrem Geschäftspartner „K2. “ umgebracht zu werden. Sie habe ihre Freundin U. aus F1. in einem B3. in E. kennengelernt. Sie habe sie mit einem Mann, den sie unter dem Namen „O. T1. “ kennengelernt habe, zusammengebracht. Der Mann habe ihr gesagt, dass sein Freund „K2. “ Geschäftspartner suche, die die Prostitution von Frauen aus Nigeria in Deutschland organisierten. Die Klägerin habe dann mit ihm von Deutschland aus in Nigeria telefoniert. Sie hätten vereinbart, dass ihr „O. T1. “ Frauen aus Nigeria bringe und sie deren Arbeit als Prostituierte in Deutschland organisiere. Im selben Jahr habe ihr dieser Mann dann mehrere Frauen in E. für die Prostitution übergeben. Sie habe den Frauen dann Arbeit besorgt. Das Geld, das ihr die Prostituierten aus ihrer Tätigkeit gegeben hätten, habe sie über „O. T1. “ an „K2. “ weitergeleitet. An zwei Tagen sei er selbst zum Abholen des Geldes nach Deutschland gekommen. Ihre Freundin U. und der „O. T1. “ genannte Mann seien sofort nach Nigeria ausgereist. Bei ihrer Vernehmung bei der Polizei in E. habe sie alle Einzelheiten berichtet und auch „K2. “ erwähnt. Eine von den Frauen, die für sie als Prostituierte gearbeitet hätte, habe dem Mann mit dem Namen „O. T1. “ berichtet, dass sie bei der Polizei auch ihren Geschäftspartner „K2. “ belastet habe. Der Mann habe dies anschließend „K2. “ mitgeteilt. „K2. “ habe dann erfahren, dass sie zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. „K2. “ habe sie dann später in Nigeria gesucht, weil er gehört hätte, dass sie früher entlassen und aus Deutschland nach Nigeria abgeschoben worden sei. Weil er sie nicht gefunden habe, habe er Rache an ihrer Schwester N. B2. im verübt. „K2. “ und seine Gruppe hätten ihre Schwester auf der Straße überfallen und ihr Auto gestohlen. Sie sei vergewaltigt und entführt worden. Nachdem das verlangte Lösegeld bezahlt worden sei, sei sie nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Ihrer Schwester habe „K2. “ mitgeteilt, dass sie getötet würde, wenn sie nach Nigeria zurückkommen würde. Sie würde geköpft und ihr übriger Körper in Stücken zu ihrer Familie gebracht. Er habe gedroht, sie zu töten, weil sie ihn bei der Polizei in Deutschland belastet und sein Prostitutionsgeschäft in Deutschland kaputtgemacht habe. Zum Nachweis dieser Vorkommnisse überreiche sie eine Kopie eines Schreibens einer Rechtsanwaltskanzlei aus Nigeria vom 00.00.0000 – dessen Inhalt bereits vorstehend wiedergegeben wurde – nebst Übersetzung. Auf Frage, wie sie sich erkläre, dass ihr früherer Geschäftspartner „K2. “ erst nach ungefähr zwei Jahren nach ihrer Verhaftung Rache an ihrer Schwester wegen ihrer Aussagen bei der Polizei geübt habe, teilte die Klägerin mit, sie gehe davon aus, dass „K2. “ erst nach ihrer Freilassung Rache an ihr üben wollte. Er gehe wohl davon aus, dass sie im Jahr nach ihrer Entlassung nach Nigeria abgeschoben worden sei. Nachdem er sie jedoch in Nigeria nicht gefunden habe, habe er Rache an ihrer Schwester geübt. Sie wisse nicht, warum „K2. “ unter ihrer Verwandtschaft ausgerechnet ihre Schwester N. für seine Racheaktion ausgewählt habe. Ihre Schwester habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe ihr geraten, nicht nach Nigeria zurückzukommen, weil die Polizei mit der Bekämpfung der Organisation Boko Haram zu viel zu tun habe und sie deshalb nach einer Rückkehr nach Nigeria nicht schützen könne. Außer dem Anwaltsschreiben habe sie keine Belege, insbesondere nicht einen Beleg einer Anzeige bei der Polizei. „K2. “ habe die Racheankündigung noch einmal wiederholt bzw. erneuert. Er sei im mit mehreren Männern zu ihrer Mutter gekommen und habe sie nach ihr befragt. Ihre Mutter habe ihm gesagt, dass sie sie nicht gesehen habe. Sie hätten ihre Mutter als Lügnerin beschimpft und von ihr ihre Telefonnummer verlangt. Ihre Mutter habe ihm gesagt, dass sie alt sei und sich mit Telefonnummer nicht auskenne. Sie seien dann wieder gegangen. Ihre Mutter habe sich über diesen Vorfall so sehr aufgeregt, dass sie am 00.00.0000im Krankenhaus ein Herzversagen gestorben sei. Über den Vorfall sei die Klägerin von ihrer Schwester N. informiert worden. „K2. “ übe keine Rache an ihr in Deutschland, weil er Angst vor seiner Verhaftung in Deutschland habe und deshalb nicht nach Deutschland komme. Die Klägerin teilte außerdem mit, sie müsse sich um ihren minderjährigen Sohn Q. kümmern. Sie habe Anträge gestellt, um das Sorgerecht für Ihren Sohn zu bekommen. Mit Bescheid vom 00.00.0000, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 00.00.0000, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Unter der Androhung der Abschiebung nach Nigeria forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Mit ihrer am 00.00.0000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ergänzt, die Klägerin habe eine telefonische Mitteilung von Verwandten erhalten, wonach im Rahmen einer Beerdigungszeremonie mutmaßliche Angehörige der Menschenhändlerbande, der die Klägerin früher angehört habe aufgetaucht sein, um nach der Klägerin gefragt hätten. Sie verweist auf den Recherchebericht von ACCORD vom (Compilation on Human Trafficking). Der Bericht zitiere ausführlich Quellen, die sich mit dem Menschenhandel Nigeria, den Strukturen der entsprechenden Wand und deren Einfluss auf staatliche Stellen, insbesondere von Korruption befassten. Aus dem Bericht werde vor allem deutlich, dass engverbundene Netzwerke an kriminellen Strukturen bestünden, die sich über das ganze Land verbreiteten. Die zweite wesentliche Erkenntnis, die sich mit dem Vorbringen der Klägerin decke, sei, dass diese Kriminellen Teile des Staatsapparats beherrschten bzw. in der Lage seien, etwa durch Bestechung und Bedrohung auf Amtsträger oder sonstige Staatsbediensteter Einfluss zu nehmen. Für die Klägerin bedeute dies, dass die staatliche Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit infrage stehe. Wesentlicher dürfte aber die Annahme sein, dass kriminelle Banden durch Nutzung staatlicher Strukturen zum Auffinden gesuchter Personen in der Lage seien. Für die Klägerin sei daher landesweit kein Schutz von den Leib- und Lebensgefahren gegeben, die er seitens der entsprechenden Bande drohten. Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei § 60 Abs. 8 AufenthG nicht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz vom 15. November 2018 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, befragt nach einem weiteren Kontakt im Zusammenhang oder zu der Person namens „K2. “, bekundet, dies sei zuletzt gewesen. Ihre Mutter sei gestorben und beerdigt worden. Da sei eine Gruppe gekommen, auch mit einem Fahrzeug, und habe gefragt, ob die Florence dabei sei. Das habe ihr ihre Schwester erzählt. Ihre Schwester wohne in X. . Dort sei sie auch aufgewachsen. Sie habe 6 bis 7 Jahre in M. gelebt. „K2. “ lebe in M. , er komme aber auch aus E1. T. . „O. T1. “ sei aus J1. T. . Wo er jetzt wohne, wisse sie nicht. Einen Kontakt zu der Gruppe habe sie derzeit nicht. Die richtigen Namen dieser Personen seien ihr unbekannt. „K2. “ und die anderen seien wegen der Taten oder im Zusammenhang mit den Taten, wegen derer sie verurteilt worden sei, nicht verurteilt oder inhaftiert worden. Es gebe neben „K2. “ und „O. T1. “ noch viele weitere Männer, die sie aber nicht kenne. Einer heiße zum Beispiel Q2. , aber sie wisse nicht genau, wer das sei. „K2. “ habe sie persönlich noch nie gesehen. Sie sei hier in Deutschland gewesen. Das gelte auch für die Zeit . Da sei sie nicht persönlich in Nigeria gewesen und habe auch mit „K2. “ keinen persönlichen Kontakt gehabt. „K2. “ sei der Auffassung, dass sie ihm alles kaputtgemacht hätte in Deutschland. Er könne auch nicht mehr hier einreisen. Er sei nicht nach Deutschland eingereist, aber zum Beispiel nach Spanien, und das könne er jetzt nicht mehr. Kontaktleute in Deutschland hätten in E. gewohnt. Die seien aber umgezogen, sie wisse nicht mehr, wo sie jetzt wohnten. Sie hätte mit zwei Leuten Kontakt gehabt. Dies seien „O. T1. “ und die beste Freundin von ihm gewesen. „O. T1. “ habe sie also in Deutschland gesehen. Die U. , mit der sie auch zu tun gehabt hätte, sei nach Nigeria ausgereist. Von ihr habe sie nichts mehr gehört. Ihr Bruder habe ihr berichtet, dass hin und wieder sonderbare Leute kämen. Sie führen mit einem Wagen vor, drehten dann wieder um und verschwänden. Sie wisse nicht, welche Leute das seien, und wann sie kämen, das komme ihnen jedoch sonderbar vor. Zu Lebzeiten ihrer Mutter seien sie bei ihnen zu Hause erschienen. Sie hätten gegen die Tür geschlagen, ihre Mutter habe einen Schock und einen Herzinfarkt erlitten. Sie sei nach X. gebracht worden und dann dort verstorben. Ihre Schwester B. P. lebe in C1. mit zwei Kindern und sei verheiratet. Die Klägerin habe mit ihr Kontakt. „K2. “ habe sich nicht an ihre Schwester B4. gewandt. Es sei korrekt, dass ihre Schwester B4. in Nigeria einige dieser Frauen zu einem Voodoo-Priester begleitet habe. Das sei aber in etwa so, als würde man hier zum Beispiel zum Pastor gehen. Ihre Schwester habe vier Monate in Untersuchungshaft gesessen. Die Klägerin hat schriftsätzlich angekündigt zu beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des BAMF zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des BAMF zu verpflichten, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren, weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des BAMF zu verpflichten, nationale Abschiebungsverbote gemäß der §§ 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, soweit sie beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen und ihr subsidiären Schutz zu gewähren. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 00.00.0000 – Geschäftszeichen – zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Falle der Klägerin nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, den Bescheid auch in Ziffern 5. und 6. aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 30. August 2018 zuvor zur Entscheidung übertragen worden ist. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Der Einzelrichter kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die noch anhängige Klage entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG)) keinen Anspruch auf Feststellung in ihrer Person liegender, nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind rechtmäßig. Im Falle der Klägerin sind weder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt bzw. die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen im Zielstaat und die daraus resultierenden Gefährdungen eine besondere Intensität aufweisen. Um eine tatsächliche Gefahr und also auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die tatsächliche Gefahr der unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Die außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, müssen grundsätzlich überall im Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei aber zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 03. Juli 2018 – 1 A 215/18.A –, Rn. 27 - 29, juris; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 144 ff., 187-198 ff. mit umf. Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR; vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22 und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26. Nach diesem Maßstab steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre. Sie hat weder als alleinstehende Frau noch auf Grund der sonstigen, in ihrem Einzelfall bestehenden Umstände eine Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Das Gericht verkennt nicht, dass alleinstehende Frauen in Nigeria besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sind. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüber hinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal „alleinstehend“ vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Aber es ist es für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2013 – 2 K 1435/10.A –, Rn. 70, juris; vgl. ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2017, S. 18; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria, Update vom März 2010, S. 25. Eine beachtliche Gefährdung folgt hieraus im Falle der Klägerin nicht. Die Klägerin verfügt nach eigenem Vortrag über familiäre Anknüpfungen in Nigeria. Sie steht in Kontakt mit mindestens zwei ihrer in Nigeria lebenden Geschwister. In Nigeria leben ein Bruder, vier Schwestern und ihr 25 Jahre alter Sohn sowie die Großfamilie. Die Klägerin ist auf Grund ihres Werdegangs, ihrer Berufs- und Lebenserfahrung und ihres Lebensalters als im Stande anzusehen, sich eine hinreichend sichere Existenz aufzubauen. Sie hat eine überdurchschnittliche Schulausbildung, eine Ausbildung als Polizistin absolviert, als Schneiderin gearbeitet und war auch in der Bundesrepublik Deutschland und in J. erwerbstätig. Der Klägerin droht auch aus sonstigen Gründen keine Gefährdung, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigt. Es ist insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in Nigeria dem gewaltsamen Zugriff ihres ehemaligen Geschäftspartners „K2. “ ausgesetzt sein wird. Dabei lässt sich eine solche Gefahr nicht bereits aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerin Teil einer Menschenhändlerbande gewesen ist und im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen ihre nigerianischen Hintermänner ausgesagt hat. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rückkehrer, die Opfer von Menschenhandel geworden sind oder Mitglieder von Menschenhändlerringen in Strafverfahren belastet haben, stets einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG ausgesetzt sind, der der nigerianische Staat nicht entgegentreten kann oder will, lässt sich nicht bilden. Vgl. zu solchen und ähnlichen Fallkonstellationen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2013 – 9a K 3963/11.A –, Rn. 40 ff., juris; mit a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2011 – 3 K 1465/09.WI.A –, Rn. 55, juris; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2014 – 9a K 5752/13.A –, Rn. 14, juris; zur Handhabung des Problems durch den nigerianischen Staat ACCORD, Nigeria: COI Compilation on Human Trafficking December 2017, S. 10, von der Klägerin in das Verfahren eingeführt. Das Gericht verkennt nicht, dass sich unter Umständen entsprechende Gefahren verdichten können. Selbst dann wäre jedoch die Frage, ob der nigerianische Staat im Einzelfall der Klägerin nicht grundsätzlich willens und in der Lage wäre, Schutz zu gewähren, kritisch zu würdigen. Hierzu bedürfte es stichhaltiger, hinreichend greifbarer Erkenntnisse bzw. Anknüpfungstatsachen über „K2. “ und die weiteren, in Nigeria befindlichen Personen. Es fehlt hier jedoch bereits in Anwendung der ständigen Rechtsprechung zu § 60 Abs. 5 AufenthG an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, dass der Klägerin von Dritten, insbesondere „K2. “, eine entsprechende Gefahr droht. An einer solchen hinreichenden Tatsachengrundlage fehlt es im Einzelfall der Klägerin. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, sondern hypothetisch, dass es zu Übergriffen durch „K2. “ oder sonstige Dritte gegen die Klägerin in Nigeria kommt, die mit der kriminellen Tätigkeit der Klägerin als Teil einer Menschenhändlerbande im Zusammenhang stehen. Zwischen der Klägerin und „K2. “ besteht kein unmittelbarer Kontakt und auch kein durch Dritte vermittelter Kontakt. Weder sie noch ihre in Deutschland lebende Schwester werden in Deutschland kontaktiert, aufgesucht oder gar bedroht. Weitere Kontakte in ihr früheres Milieu hat die Klägerin nach eigenem Bekunden ausnahmslos verloren oder abgebrochen. „K2. “ hat die Klägerin nach eigenem Bekunden nie persönlich getroffen. Um wen genau es sich bei K2. und andere, mögliche Beteiligte in Nigeria handelt oder handeln könnte und wie man sich deren gegenwärtiges Wirken vorzustellen hat, vermag die Klägerin nicht zu sagen. Dies spricht dafür, dass die Klägerin und ihr früheres, kriminelles Milieu in keiner greifbaren Beziehung mehr zueinander stehen. Die Bekundungen der Klägerin bezüglich Kontaktaufnahmen ihres früheren Geschäftspartners und weiterer Personen, die die Klägerin mit ihm in Verbindung bringt, bleiben unspezifisch. Der letzte, von der Klägerin bekundete Kontakt zwischen ihrer Familie und Personen, die dem Umfeld ihres früheren Geschäftspartners zuzurechnen sein könnten, fand statt. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass nicht näher beschriebene Personen mit Fahrzeugen erschienen seien. Ihre Mutter habe einen Schock erlitten und sei später an Herzversagen gestorben. Nähere Beschreibungen dieser Personen, auch aus möglichen Bekundungen ihrer Schwester, legte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht dar. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Berichte ihres Bruders, es kämen hin und wieder sonderbare Leute, genügen nicht zu der substantiierten Annahme, dass der Klägerin eine konkrete Gefährdung droht. Letzteren Schilderungen ist nicht einmal zu entnehmen, dass sie im Zusammenhang mit der früheren kriminellen Tätigkeit der Klägerin stehen könnten. Die Schilderungen bleiben – auch wie von der Klägerin in ihrer Klagebegründung dargestellt – allenfalls im Bereich des Mutmaßlichen. Die Darlegung, ihre Schwester sei am 00.00.0000 unter der Drohung, an der Klägerin werde Rache geübt, entführt worden, lässt eine konkrete Gefährdung der Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Die Klägerin kann den Vorfall über das Schreiben der Anwaltskanzlei N1. & D1. . vom 00.00.0000 hinaus nicht belegen. Das Schreiben wird als Parteivorbringen gewertet, das die in Nigeria lebende Schwester der Klägerin über ihre Rechtsanwälte an die Klägerin übermittelt hat. Die Klägerin musste vor dem Bundesamt einräumen, dass sie sonst über keine Belege verfügt, insbesondere nicht über eine polizeiliche Anzeige des Vorfalls seitens ihrer Schwester. Die Klägerin konnte weder erklären noch eine Mutmaßung darüber äußern, weshalb ausgerechnet ihre Schwester N. im Zusammenhang mit ihrer eigenen früheren Beziehung zu „K2. “ Opfer des geschilderten Überfalls geworden sein soll. Das Rachemotiv des „K2. “ ist nicht konkret greifbar. Einerseits bekundet die Klägerin, „K2. “ könne nicht mehr nach Spanien bzw. Deutschland einreisen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass „K2. “ nach den Bekundungen der Klägerin in Nigeria niemals wegen Menschenhandels oder im Zusammenhang mit den Taten, die die Klägerin begangen hat, belangt worden ist. Weiter hat „K2. “ nach den Feststellungen des Strafurteils maßgeblich in Nigeria daran mitgewirkt, dass die ausreisenden Frauen mit Papieren versorgt werden und von Voodoo-Priestern zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Es ist nicht einsichtig, dass „K2. “ weiterhin solchen Machenschaften mit anderen Geschäftspartnern in Europa nachgehen könnte. Es dürfte deshalb zu bezweifeln sein, dass „K2. “ wegen der Angaben der Klägerin nicht mehr in der Lage sein sollte, seinen kriminellen Geschäften nachzugehen, insbesondere dann, wenn Menschenhändler in Nigeria wegen der dort vorherrschenden Korruption weitgehend unbehelligt agieren können. Es ist, auch aus den tatsächlichen Feststellungen und den Strafzumessungserwägungen des Strafurteils, nicht ersichtlich, dass eine aktive Mitwirkung der Klägerin an der Zerschlagung eines Menschenhändlerrings und eine aktive Verhinderung dahingehend, dass sich neue Strukturen bilden, stattgefunden hätten. Dies dürfte auch daran scheitern, dass die Klägerin bis heute keine genauen Angaben zu der Person des „K2. “ geleistet hat. Insgesamt lässt sich der Vortrag, die Klägerin hätte „K2. “ in Deutschland alles „kaputtgemacht“, nicht durch plausible Tatsachen erhärten. Fehlt bereits eine hinreichend wahrscheinliche Tatsachengrundlage für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, kann nicht aus allgemeinen Erwägungen der Erkenntnislage zu Nigeria bezüglich Menschenhandels und Prostitution im Falle der Klägerin auf eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung geschlossen werden. Auch auf die etwaige weitere Frage einer inländischen Fluchtalternative kommt es nicht mehr an. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr muss sie bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände also größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen, wobei auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung sind. Neben den genannten individuellen Gefahren für Leib und Leben können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Zwar sind allgemeine Gefahren - also auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen in einem Land - gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme liegt aber bei einer extremen Gefahrenlage vor, die sich auch aus den den Ausländer erwartenden Lebensbedingungen ergeben kann. So können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Tod ausgeliefert werden würde. Allerdings gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz, als es § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK tut. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus. OVG Sachsen, Urteil vom 03. Juli 2018 – 1 A 215/18.A –, Rn. 49-52, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2018 – A 11 S 1265/17 –, Rn. 405-418, juris, jeweils mit umf. Nachweisen; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 –, Rn. 4, juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2013 – 2 K 1435/10.A –, Rn. 64, juris. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, juris = BVerwGE 137, 226, und vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris = BVerwGE 147, 8; sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 9 A 3642/06.A –, juris. Eine entsprechende Gefährdung der Klägerin in ihren Rechten auf Leib, Leben und Freiheit durch das Handeln Dritter nach einer Rückkehr nach Nigeria ist aus den zu § 60 Abs. 5 AufenthG dargelegten Erwägungen aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich im dargelegten Sinne. Der Schutz der familiären Gemeinschaft der Klägerin mit ihrem Sohn Q. C. begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Die Wahrung der Familieneinheit kann ein von der Ausländerbehörde unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, BVerwGE 109, 305-314, Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2018 – 27 K 9093/17.A –, Rn. 39, juris. Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 ‑ 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 ‑ 13 A 3598/04.A ‑, BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 ‑ 1 B 118.05-, juris, sind nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt wurde, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde ist, ihr kein subsidiärer Schutz gewährt wurde und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person nicht vorliegen und sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG . Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG getroffene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ermessensfehlerfrei mit einer Frist von 6 Monaten erfolgt. Eine Frist kann im mittleren Bereich regelmäßig ohne Rechtsfehler angesetzt werden, wenn keine aufenthaltsrechtlich schutzwürdigen Belange für oder gegen eine Abweichung von einer Frist mittlerer Bandbreite vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. In die Befristungsentscheidung können notwendigerweise lediglich abstrakte, generalisierende Erwägungen einfließen, die dem vertretbar zu Grunde gelegten Ermessenskonzept der Beklagten entsprechen. VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 - 4 K 2693/15.A -, Rn. 53 ff., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2017 – 3a K 4163/16.A –, Rn. 42 - 46, juris. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, die Frist auf 6 Monate festzusetzen. Das Bundesamt hat ermessensfehlerfrei zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt, dass ihr Sohn Q. C. in einer Pflegefamilie in E2. untergebracht ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.