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Beschluss

9 L 2017/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1129.9L2017.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 9. November 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Unabhängig von der Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig dargelegt wurden, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung im vorliegenden Eilverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von wirtschaftlich schlecht Gestellten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 –1 BvR 274/12 –, NJW 2013, 1727 = juris Rn. 10 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 – 16 E 648/15 –, juris Rn. 10. Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne kommt dem vorliegenden Antrag nicht zu, ohne dass es der Beantwortung bisher ungeklärter Rechts- oder Tatsachenfragen bedarf. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache als offen anzusehen sein sollten, hat der hier zu beurteilende Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu II. Bezug genommen. II. Der Einzelrichter legt den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Beklagten vom wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung der Verfügung aufzuheben, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass hinsichtlich der in Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. August 2018 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren am erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich der in Ziffer 3. dieses Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 112 Justizgesetz NRW – JustG NRW – begehrt wird. Der Einzelrichter legt den Antrag weiter dahingehend aus, dass hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag ist aber unzulässig, wenn vor Antragstellung bei Gericht kein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt worden ist. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006- 11 CS 06.1724 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 - 3 M 47/12 -, juris Rn. 10. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat angeführt, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung liege im öffentlichen Interesse, und dies einzelfallbezogen mit dem Cannabiskonsum des Antragstellers, der darunter ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe, und dem hiermit verbundenen Gefahrenpotenzial für die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr begründet. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden–, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Der Bescheid vom findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis erfordert mehr als nur einen einmaligen Konsum, ist aber bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 16 B 116/14 –, juris Rn. 3. In dieser fehlenden Trennung liegt ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 29 f. Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element - wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit - abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris Rn. 23; Bayer. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006- 11 CS 05.1711 -, juris Rn. 16. Daraus folgt zugleich, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt. Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung auch in Anbetracht der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum an, nachdem sie den schon seinerzeit zu Grunde gelegten Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum einer umfassenden und kritischen Prüfung unterzogen hat. Zum Ganzen Kammer, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 –, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris. Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung in diesem Sinne gelegentlicher Cannabiskonsument und kann nicht zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Der gelegentliche Konsum ist auf Grundlage der polizeilichen Feststellungen anlässlich der Verkehrskontrolle vom, gegen 1:30 Uhr, anzunehmen. Der Antragsteller hat danach angegeben, keine Drogen in den letzten 24 Stunden aufgenommen zu haben. In den ergänzenden polizeilichen Feststellungen ist unter dem Ergebnis des Vortests „Positiv auf Cannabis“ zu der Frage „Wann wurden letztmalig Drogen konsumiert?“ das Feld „Weiter zurückliegender Tag“ angekreuzt. Es ist nicht angekreuzt, der Antragsteller habe hierzu keine Angaben gemacht. Der Antragsteller trägt im gerichtlichen Verfahren unter dem - erstmals nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte - schriftsätzlich vor, er habe sich am mit seinem Freund H. gegen 21:00 Uhr in der C. J getroffen. Der Antragsteller habe sich das Auto seines Bruders leihen wollen, um einen gemeinsamen Bekannten am darauffolgenden Tag vom Flughafen abzuholen. Gegen 22:00 Uhr sei der Antragsteller mit dem Zeugen H. zu einem Burgerladen gefahren, um etwas zu essen. Er habe dem Zeugen H. gegenüber beklagt, er wolle jetzt eine Zigarette rauchen, obwohl er bereits seit einem Monat rauchfrei sei. Der Zeuge H. habe den Antragsteller gefragt, ob er nicht stattdessen von einem Joint ziehen wolle. Der Antragsteller habe dies zunächst abgelehnt, da er die Wirkung von THC und einem damit einhergehenden Kontrollverlust gefürchtet habe. Kurz darauf hätten der Antragsteller und der Zeuge aus einer Bank vor dem T. gesessen und etwas getrunken. Das Verlangen des Antragstellers nach eine Zigarette sei zu diesem Zeitpunkt weiter gestiegen. Er habe beabsichtigt, sich am Kiosk eine Schachtel Zigaretten zu holen. Der Zeuge H. habe jedoch gesagt, der Antragsteller solle doch jetzt einfach mal am Joint ziehen. Er werde schon keine Elefanten sehen. Außerdem werde er anschließend kein Verlangen mehr nach einer Zigarette haben. Der Antragsteller habe sich darauf eingelassen und einige Züge genommen. Eine negative Wirkung habe er nicht verspürt. Kurz nach 1:00 Uhr habe sich der Antragsteller in das Auto gesetzt, um wie beabsichtigt seinen Freund vom Flughafen abzuholen. Kurz darauf sei er von der Polizei angehalten worden. Ein durchgeführter Alkoholtest sei negativ geblieben. Auf Nachfrage des Polizeibeamten ob er schon einmal etwas mit Drogen zu tun gehabt habe, habe der Antragsteller wahrheitsgemäß geantwortet, „Ja, ich habe gerade gekifft.“ Der Antragsteller habe erstmals THC konsumiert. Als er sich ins Fahrzeug gesetzt habe, habe er sich fahrtüchtig gefühlt. Hieraus ergibt sich nach summarischer Prüfung, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist, weil es mindestens zwei Konsumakte gegeben haben muss, nämlich einen Konsumakt unmittelbar vor Fahrtantritt und einen weiter als am Vortrag vor Fahrtantritt zurückliegenden Betäubungsmittel- bzw. Cannabiskonsum. Dem schriftsätzlichen Vortrag des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er nach dem Essen in dem Burgerladen – laut Verwaltungsvorgang um 23:00 Uhr – an einem Joint gezogen haben und gegen 1:00 Uhr mit dem Auto abgefahren sein will. Damit ist ein Konsumakt vor Fahrtantritt eingeräumt. Dass es einen Konsumakt unmittelbar vor Fahrtantritt gegeben haben muss, ergibt sich auch aus der am gegen 2:39 Uhr entnommenen Blutprobe. Die Blutprobe hat einen aktiven THC-Wert von 9,5 ng/ml Blutserum ergeben. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums, den der Antragsteller jedoch hier bestreitet, kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. Vgl. auch beispielsweise VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2013 – 14 K 6939/12 –, Rn. 29, juris. Nach summarischer Prüfung hat es einen weiteren, länger zurückliegenden Konsumakt gegeben. Gemäß den im polizeilichen Protokoll vermerkten Angaben des Antragstellers, die er nach Belehrung als Betroffener nach § 55 OWiG getätigt hat, wurde ein Konsum zu einem Zeitpunkt länger als 24 Stunden vor Fahrtantritt eingeräumt. An diesen aktenkundig gewordenen Angaben muss sich der Antragsteller festhalten lassen, denn er hat den Inhalt des Polizeivermerks nicht substantiiert bestritten. Das schriftsätzlich geschilderte Geschehen mag sich so abgespielt haben. Es vermag jedoch nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass es den vormals eingeräumten Konsumakt gegeben hat. Gerade hierzu fehlt es über das Bestreiten eines zweiten, zurückliegenden Konsumaktes hinaus an jeglicher Substantiierung der Behauptung, der Antragsteller habe vor dem Tattag zu keinem Zeitpunkt Cannabis eingenommen. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund der Konfrontation mit dem Verdacht auf eine Verkehrsordnungswidrigkeit einen länger zurückliegenden Cannabiskonsum behauptet hat. Wenn der Antragsteller nun mehr als vier Monate später, schriftsätzlich, nach Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang und in Kenntnis der Voraussetzungen einer verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung erstmals vorträgt, er habe erstmals vor der Fahrt am um 1:30 Uhr Cannabis konsumiert, ist dieses Vorbringen zweifelhaft. Es ist seitens des Antragstellers keine plausible Erklärung vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht früher oder gar spontan erfolgte. Die Richtigkeit des Polizeivermerks selbst wird ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Ein zweiter, zurückliegender Konsumakt ist damit nach summarischer Prüfung unabhängig davon anzunehmen, ob der schriftsätzliche Vortrag lediglich als Ergänzung zur Aktenlage oder als verfahrensangepasstes Vorbringen zu werten ist. Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Bei ihm wurde eine Konzentration von 9,5 ng/ml Blut und damit mehr als der Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml festgestellt, der auf ein fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt. Der Einzelrichter ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143 ff.; ähnlich VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 7. März 2017 ‑ 10 S 328/17 ‑, juris, Rn. 3 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. November 2016 ‑ W 6 S 16.1093 ‑, juris, Rn. 32 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 ‑ Au 7 S 16.1714 ‑, juris, Rn. 55 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 20. Februar 2017 ‑ RO 8 K 16.1708 ‑, juris, Rn. 19 ff., der Auffassung, dass die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung schon aus dem erstmaligen Auffälligwerden im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Cannabis von der feststehenden Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen durfte. Der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach nach einem erstmaligen Nicht‑Trennen durch einen Gelegenheitskonsumenten von Cannabis die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann, sondern zunächst eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen ist, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑, juris; siehe auch schon Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. August 2016 ‑ 11 CS 16.1460 ‑, Blutalkohol 54 (2017), 52 = VRS 130 (2016), 333 = juris, Rn. 16 f., vom 14. September 2016 ‑ 11 CS 16.1467 ‑, juris, Rn. 20 f., und vom 3. Januar 2017 ‑ 11 CS 16.2401 ‑, juris, Rn. 20, folgt der Einzelrichter nicht. Doch selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ausgegangen wird, hat der Antrag im Eilverfahren keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung der Interessen, die für eine sofortige Vollziehung sprechen, mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung überwiegt. Angesichts der Gefahren, die aus der Teilnahme drogenbeeinflusster Personen am motorisierten Straßenverkehr für höchstrangige Rechtsgüter ‑ Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum ‑ einer nicht absehbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer erwachsen, ist das öffentliche Interesse an der vorläufigen Fernhaltung des Antragstellers vom Kraftfahrzeugverkehr höher zu bewerten als sein individuelles Mobilitätsinteresse. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe, die es als geboten erscheinen lassen, trotz der im summarischen Verfahren festgestellten Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung beizumessen, sind nicht ersichtlich. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefährdung des Straßenverkehrs erscheint zu groß, als dass diese bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Die erhobene Verwaltungsgebühr bleibt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes außer Betracht, weil bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, ohne einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt zu haben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Gebührenfestsetzung beantragen wollte. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.