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Beschluss

7 L 1690/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1129.7L1690.18.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 ff. der Zivilpro-zessordnung – ZPO –. Aufgrund der nachfolgenden Gründe hat der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4725/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. September 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist – auch mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen – Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Anforderungen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist nach summarischer Prüfung hier der Fall. Der Antragsteller ist schon deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er am 3. August 2018 gegen 19:32 Uhr und am 16. August 2018 gegen 12:00 Uhr unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach den Ergebnissen der Gutachten des Labors L. aus C. T. vom 16. August 2018 beziehungsweise vom 30. August 2018 festgestellte THC-Wert von 18 µg/l (= ng/ml) beziehungsweise von 22 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml um ein Vielfaches und rechtfertigt jeweils die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 – und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 –; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 551/16 und 16 A 432/16 –, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht (‑ 16 A 551/16 - nicht rechtskräftig, vgl.: BVerwG ‑ 3 C 14.17 -). Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d.h. mehr als einmaligen Konsum aus. Neben dem Umstand, dass der Antragsteller binnen zwei Wochen zwei Mal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat, ergibt sich dies auch aus den Angaben des Antragstellers. Der Antragsteller hat im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 3. August 2018 angegeben, seit seinem 16. Lebensjahr Betäubungsmittel in Form von Joints zu konsumieren, um seine Psychose „in den Griff zu kriegen“. Soweit der Antragsteller im Rahmen dieses Polizeieinsatzes angegeben hat, er erhalte Cannabis auf Rezept, hat er ein solches jedenfalls nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Nach rechtskräftigem Abschluss des Entziehungsverfahrens besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). Der Antragsgegner durfte zudem gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen, weil dieser das von ihm mit Schreiben vom 6. Juni 2018 geforderte Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation der Fachrichtung Neurologie (vgl. § 11 Abs. 2 FeV) nicht beigebracht hat. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N. oder nur Verfahrens- oder Formfehler, die nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NW ‑ für die Aufhebung folgenlos sind, aufweist. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetzes ‑ VwVfG ‑: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 ‑ 3 C 20.15 ‑, juris, Rn. 29. Die Gutachtenanordnung vom 6. Juni 2018 ist rechtmäßig. Der Antragsgegner hat unter Beachtung der formellen Anforderungen den Antragsteller bei seiner Gutachtenaufforderung insbesondere entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf § 11 Abs. 2 FeV. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Vorliegend bestehen aufgrund des Vorfalls am 12. April 2018 konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung (vgl. Ziffer 7 der Anlage 4 zur FeV) des Antragstellers, auf die in der Gutachtenanordnung vom 6. Juni 2018 auch Bezug genommen wurde. Danach habe sich der Antragsteller am 12. April 2018 gegen 10:15 Uhr auf dem Schulhof der Willy- Brandt-Gesamtschule in C1. zunächst verbal aggressiv gezeigt und einem Schüler gedroht, ihm den Kopf abzureißen, wenn er ihn das nächste Mal sehe. Zudem habe er einen Lehrer, der versucht habe, einen gegen den Antragsteller ausgesprochenen Platzverweis durchzusetzen, mit einem mitgeführten Nunchaku geschlagen. Danach sei er unter Todesdrohungen vom Schulgelände geflüchtet und mit seinem auf dem Schulparkplatz geparkten Fahrzeug mit aufheulendem Motor und unter lautem Geschimpfe vom Parkplatz gefahren. Kurze Zeit später sei der Antragsteller zurückgekehrt und zunächst vorwärts auf den Schulparkplatz gefahren und dann unvermittelt im Rückwärtsgang auf drei Zeugen zugefahren. Kurz vor den Personen habe er das Fahrzeug angehalten. Nach erneutem Verlassen des Parkplatzes sei er noch zweimal zurückgekehrt. Später habe er sich persönlich bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, auf dem Schulhof von einem Lehrer und der ganzen Schule angegriffen worden zu sein. Das Geschehen habe er aufgebracht, verwirrt und mit sprunghaften Gedankenabläufen geschildert. Aufgrund seines psychisch auffälligen Verhaltens sei ein Versuch einer Vorstellung in einer Neurologischen Praxis erfolgt. Der Antragsteller sei jedoch geflüchtet und daher nach dem PsychKG in die LWL-Klinik in B. verbracht worden. Nachdem der Antragsteller das angeforderte ärztliche Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist – und auch nicht bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis – beige-bracht hatte, durfte der Antragsgegner gem. § 11 Abs. 8 FeV auf dessen mangelnde Kraftfahreignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei ist es nicht erheblich, dass der der Gutachtenaufforderung zugrundeliegende Vorfall zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung bereits knapp fünf Monate zurücklag, da der Schluss auf die Nichteignung auf der Nichtvorlage des Gutachtens beruht. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.